Abstand beim Überholen von Radfahrern
Moin,
war heute mal wieder mit dem Rad unterwegs und wieder mal halten viele Autos nicht den Mindestabstand ein beim Überholen. Da entstehen sehr oft gefährliche Situationen. Ein Wunder, dass da nichts Schlimmeres passiert.
- Wurde überhaupt jemals ein Autofahrer deswegen belangt?
- Was kann man aus Radfahrersicht tun?
- in der Mitte der Bahn fahren?
- insbesondere bei einspurigen Straßen?
- Einen Abstandshalter hinten dran bauen?
- Eine Dashcam fürs Rad installieren? Bringt das rechtlich überhaupt was, einen Autofahrer deswegen zu belangen? Oder muss erst etwas passieren, damit so eine Aufnahme gültig wird?
Andere konstruktive Vorschläge?
Beste Antwort im Thema
Ich fahre Auto und ich fahre Fahrrad.
Beim Fahrradfahren ist mir wichtig den Autofahrer nicht zu reizen bzw. zu zwingen mir auf längeren Strecken hinterher zu fahren.
Zick zack fahren und auf der Straße so dahin schaukel unterlasse ich.
Fahre so weit rechts wie möglich und biege wenn immer es mir möglich ist kurz in eine Lücke weg oder fahre auf dem Fahrradweg usw..
Das recht auf Vorfahrt nehme ich nie in Anspruch........verzichte gerne auf den Spruch auf meinem Grabstein: Er hatte Vorfahrt.........jetzt ist er tod.
MfG kheinz
331 Antworten
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 14:01:09 Uhr:
Zitat:
@reox schrieb am 29. November 2020 um 13:49:33 Uhr:
Wieso meiner? Ich glaube, damit hat ein anderer angefangen.
So viele Eigentore kann man doch eigentlich gar nicht versenken.
😮Ok... die Argumente sind aus !
Das Maßregeln-Argument habe ich bekanntermaßen von dir übernommen. Ich hoffe, das taugt was.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 14:04:35 Uhr:
Du hältst an der Ampel oder im Stau ganz rechts, u. a. weil Radfahrer sich nach Deiner Einschätzung nicht an StVO § 5 Abs. 8 halten. Das ist maßregeln. Oberlehrerverhalten. Was sonst?
Lesen und Verstehen !
Wo werden von mir die Radfahrer maßgeregelt, wenn Ich mich an der roten Ampel oder im Stau nach rechts orientiere.
Zu Deiner Enttäuschung ich muß das tun, weil es unter anderem die STVO vorschreibt auch gibt es noch weitere Gründe warum das so ist.
Links vorbei ist ja auch ein weiterkommen möglich.
Ich kann leider nichts dafür, wenn die STVO das Rechtsüberholen nur gestattet wenn ausreichend Platz ist.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 16:45:49 Uhr:
Lesen und Verstehen !
Wo werden von mir die Radfahrer maßgeregelt, wenn Ich mich an der roten Ampel oder im Stau nach rechts orientiere.
Zu Deiner Enttäuschung ich muß das tun, weil es unter anderem die STVO vorschreibt auch gibt es noch weitere Gründe warum das so ist.
Links vorbei ist ja auch ein weiterkommen möglich.
Ich kann leider nichts dafür, wenn die STVO das Rechtsüberholen nur gestattet wenn ausreichend Platz ist.
Du kannst hier niemanden für dumm verkaufen. Du hast geschrieben, dass Du an der roten Ampel oder im Stau ganz rechts hältst, u. a. deshalb, weil Radfahrer beim Vorbeifahren sich nicht an StVO § 5 Abs. 8 halten, angeblich. Das ist also ein Motiv von Dir.
Du willst andere Verkehrsteilnehmer an der Durchfahrt hindern, weil Du vorab lediglich vermutest, dass sie sich beim Rechtsvorbeifahren nicht regelgerecht verhalten werden. Das ist maßregelndes Oberlehrerverhalten, wie es im Buche steht. Und die StVO schreibt NICHT vor, dass Du Radfahrern das Vorbeifahren rechts zu versperren hast. Das wird ja immer irrer hier.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 16:55:44 Uhr:
Du kannst hier niemanden für dumm verkaufen. Du hast geschrieben, dass Du an der roten Ampel oder Stau ganz rechts hältst, u. a. weil Radfahrer sich nicht an StVO § 5 Abs. 8 halten, angeblich. Das ist also ein Motiv.Du willst andere Verkehrsteilnehmer an der Durchfahrt hindern, weil Du vorab lediglich vermutest, dass sie sich beim Rechtsvorbeifahren nicht regelgerecht verhalten werden. Das ist maßregelndes Oberlehrerverhalten, wie es im Buch steht. Und die StVO schreibt NICHT vor, dass Du Radfahrern das Vorbeifahren rechts zu versperren hast. Das wird ja immer irrer hier.
Die STVO schreibt vor, daß Ich als Verkehrsteilnehmer äußerst rechts zu fahren habe. Egal ob Fahrrad oder KFZ.
Die STVO schreibt auch vor, daß rechts Überholen nur dann gestattet ist, wenn ausreichend Platz vorhanden ist.
Du darfst das gerne selbst ausrechnen anhand der vorgeschriebenen Abstände, wie weit Ich also links stehen müsste, damit der Radler regelkonform rechts überholen dürfte.
Kreide mir bitte nicht den Oberlehrer an, sondern fasse Dich vorher mal an Deine eigene Nase.
Denn das ist nichts anderes...
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 13:13:36 Uhr:
Aber erst nach mehreren Minuten und bei mind. 5 hinterherfahrenden Fahrzeugen. Und nur an geeigneter Stelle, über die ich als Radfahrer selbst entscheide. Oder hast Du anderslautende Quellen?
Unter dem Motto... "Ihr bleibt hinter mir bis es mir passt anzuhalten um Euch vorbeizulassen"
Oberlehrer "nech" 😉
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Ich habe nochmal versucht Deinen Post des Anstoßes „für dich“ zu lesen, ist mir aber nicht gelungen.
Du schreibst dort eindeutig nicht, das du dich vor der Ampel rechts hältst, weil es die STVO es so möchte, sondern weil du der Meinung bist, das dort nicht ausreichend Platz für die Radler ist, sie sich aber trotzdem dort gegen die Regel langschlängeln werden, und das willst du unterbinden.
In meinen Augen ist das genau der Radler der sich dick macht, weil er der Meinung ist, es ist um sauber zu überholen zu eng, und es somit unterbindet.
Rein menschlich ist beides verständlich.
Versuche doch jetzt einfach mal dein Gesicht zu waren, das würde noch etwas Sympathien für dich bringen. Uns jetzt hier für dumm zu verkaufen ist kein guter Zug.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 16:55:44 Uhr:
... Und die StVO schreibt NICHT vor, dass Du Radfahrern das Vorbeifahren rechts zu versperren hast. Das wird ja immer irrer hier.
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.
Da wird vor Jahren die StVO angepasst, damit Radler an wartenden KFZ nach vorn durch fahren dürfen und niemandem fällt auf, dass das nur funktionieren kann, wenn sich Kraftfahrer beim Warten "regelwidrig" verhalten.
Scheinbar gibt's in Deutschland nicht nur 80Mio. Bundestrainer sondern fast genau soviele Verkehrs-Juristen. Ausser im BVMI natürlich, dort werden offensichtlich von Laien Paragraphen angepasst, die anderen Paragraphen der StVO widersprechen.
*Ja ich weiß, die haben dort ab und an Probleme mit dem Zitiergebot. Aber das ist eine andere Baustelle.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 28. November 2020 um 23:50:56 Uhr:
Der Radfahrer kann hier gar nichts tun, damit die Abstände beim Überholen eingehalten werden.Er hat auch nicht das Recht dazu die anderen Verkehrsteilnehmer [...] durch Abstandshalter am Fahrrad, bzw. durch Anbauteile die Verkehrsteilnehmer auf Abstand zu halten.
Doch, das Recht hat er. Hier werden Falschinformationen verbreitet, dass sich die Balken biegen. Stellt sich die Frage, welche Absicht damit verfolgt wird.
Abstandshalter gibt es mit StVZO-Zulassung, etwa von Busch + Müller.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 17:14:19 Uhr:
Die STVO schreibt vor, daß Ich als Verkehrsteilnehmer äußerst rechts zu fahren habe. Egal ob Fahrrad oder KFZ.
Du schaust besser mal in die StVO, bevor Du hier weitere Falschinfos verbreitest. Darin heißt es nämlich NICHT, dass Du
äußerstweit rechts zu fahren hast. Sondern:
Zitat:
StVO § 2 Abs. 2:
Es ist möglichst weit rechts zu fahren
Ein Abstand von 1 m ist grundsätzlich erlaubt.
Zitat:
@HausmeisterTommy schrieb am 29. November 2020 um 14:28:35 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 08:17:04 Uhr:
Wo steht das in der STVO, daß Radfahrer nicht nur das Recht haben, mittig die Fahrbahn zu befahren, sondern dazu verpflichtet sind ?
Es ist immer rechts zu fahren, es sei denn der Verkehr verlangt was anderes
Das ist Quatsch uns dazu auch noch falsch. Lese den Tread und versuche ihn zu verstehen, dann kannst du dich evtl auch an der Diskussion beteiligen.
Anscheinend möchten sich hier manche in Hinblick auf das Rechtsfahrgebot und die Abstände ihre eigene Auslegung der StvO zurechtbasteln. Bitte mal lesen:
Zitat:
Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht äußerst rechts oder soweit technisch möglich (BayObLG VRS 62, 377), sondern angemessen weit rechts unter Einhaltung von etwa 1 m zum rechten Fahrbahnrand (OLG Frankfurt/M. VRS 54, 300; BayObLG VRS 61, 55; VRs 62, 379).
Und:
Zitat:
Das Rechtsfahrgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis, denn es ist ebenfalls grundsätzlich ein angemessener Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Dieser soll in der Regel einen Meter betragen und darf nur im Ausnahmefall einen halben Meter unterschreiten.
Quelle:
Kanzlei StacheGeht es jetzt um Fahrradfahrer oder schon um Motorräder?
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 29. November 2020 um 18:02:14 Uhr:
Geht es jetzt um Fahrradfahrer oder schon um Motorräder?
Wie kommst Du darauf? Zum Abstand von 1 m bis zum Fahrbahnrand ist kein spezieller Fahrzeugtyp genannt. Damit wären Autos, Motorräder, Fahrräder und wohl auch Pferdefuhrwerke erfasst.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 29. November 2020 um 18:02:14 Uhr:
Geht es jetzt um Fahrradfahrer oder schon um Motorräder?
Wenn die mit Motorrädern anfangen, da fahr ich doch immer Mitten auf der Spur, außer wir fahren mit mehreren dann fahren wir versetzt.
Hmmm das ist nicht erlaub glaube ich....
Ich halte einfach so viel Abstand, dass keiner gefährdet wird.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 17:54:25 Uhr:
Anscheinend möchten sich hier manche in Hinblick auf das Rechtsfahrgebot und die Abstände ihre eigene Auslegung der StvO zurechtbasteln. Bitte mal lesen:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 17:54:25 Uhr:
Zitat:
Das Rechtsfahrgebot bedeutet nicht äußerst rechts oder soweit technisch möglich (BayObLG VRS 62, 377), sondern angemessen weit rechts unter Einhaltung von etwa 1 m zum rechten Fahrbahnrand (OLG Frankfurt/M. VRS 54, 300; BayObLG VRS 61, 55; VRs 62, 379).
Und:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 17:54:25 Uhr:
Zitat:
Das Rechtsfahrgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis, denn es ist ebenfalls grundsätzlich ein angemessener Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Dieser soll in der Regel einen Meter betragen und darf nur im Ausnahmefall einen halben Meter unterschreiten.
Quelle: Kanzlei Stache
Dann fahr mal im Berufsverkehr in Hamburg über die Langenhorner Chaussee. Da wird die Fahrbahnbreite von den PKW in beide Richtungen "zweispurig" genutzt und der seitliche Abstand der Fahrzeuge zueinander beträgt da weniger als 1m. Zwei nebeneinander stehende Fahrzeugführer können sich bequem etwas durchs Seitenfenster reichen.
Auf der Straße habe ich auch noch nie Radfahrer gesehen, sondern die benutzen alle vorbildmäßig den kombinierten Rad-Fußweg rechts der geparkten Autos.