Abstand beim Überholen von Radfahrern
Moin,
war heute mal wieder mit dem Rad unterwegs und wieder mal halten viele Autos nicht den Mindestabstand ein beim Überholen. Da entstehen sehr oft gefährliche Situationen. Ein Wunder, dass da nichts Schlimmeres passiert.
- Wurde überhaupt jemals ein Autofahrer deswegen belangt?
- Was kann man aus Radfahrersicht tun?
- in der Mitte der Bahn fahren?
- insbesondere bei einspurigen Straßen?
- Einen Abstandshalter hinten dran bauen?
- Eine Dashcam fürs Rad installieren? Bringt das rechtlich überhaupt was, einen Autofahrer deswegen zu belangen? Oder muss erst etwas passieren, damit so eine Aufnahme gültig wird?
Andere konstruktive Vorschläge?
Beste Antwort im Thema
Ich fahre Auto und ich fahre Fahrrad.
Beim Fahrradfahren ist mir wichtig den Autofahrer nicht zu reizen bzw. zu zwingen mir auf längeren Strecken hinterher zu fahren.
Zick zack fahren und auf der Straße so dahin schaukel unterlasse ich.
Fahre so weit rechts wie möglich und biege wenn immer es mir möglich ist kurz in eine Lücke weg oder fahre auf dem Fahrradweg usw..
Das recht auf Vorfahrt nehme ich nie in Anspruch........verzichte gerne auf den Spruch auf meinem Grabstein: Er hatte Vorfahrt.........jetzt ist er tod.
MfG kheinz
331 Antworten
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 18:07:41 Uhr:
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 29. November 2020 um 18:02:14 Uhr:
Geht es jetzt um Fahrradfahrer oder schon um Motorräder?
Wie kommst Du darauf? Zum Abstand von 1 m bis zum Fahrbahnrand ist kein spezieller Fahrzeugtyp genannt. Damit wären Autos, Motorräder, Fahrräder und wohl auch Pferdfuhrwerke erfasst.
Wenn Du uns Literatur zu Motorradfahrern unterschiebst, hat das doch sicher einen Grund, nech 😛
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 29. November 2020 um 18:24:41 Uhr:
Wenn Du uns Literatur zu Motorradfahrern unterschiebst, hat das doch sicher einen Grund, nech 😛
Den Screenshot unten zu den Abständen bringe heute zum dritten Mal. Wie kommst Du darauf, dass es sich um "Literatur zu Motorradfahrern" handelt, die ich "unterschieben" möchte? Auch die Quelle hatte ich heute Mittag bereits genannt, sie lautet:
Karl Rüth, Wolgang Berr, Ulrich Berz: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung (StVO).Also im Grunde ein Fachbuch von Verkehrsrechtlern für Verkehrsrechtler.
Die 1 m Abstand zum Fahrbahnrand sind nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp beschränkt, also z. B. nicht nur auf Motorräder.
Zitat:
"Möglichst weit rechts bedeutet, dass zwischen Fahrzeug und Fahrbahnrand ungefähr ein Meter Abstand liegt."
Quelle:
Kanzleien KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ.
Zitat:
Grundsätzlich gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot und zwar sowohl auf der Fahrbahn als auch auf Radwegen. Allerdings dürfen Radfahrer auch einen Meter Abstand vom Fahrbahnrand halten, um die Sturzgefahr durch beispielsweise Abwasserschächte oder unbefestigte Fahrbahnräder zu verringern. Beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen kann der Abstand sogar 1,5 Meter betragen.
Quelle:
Kanzlei VoigtAus all dem ergibt sich, dass die Behauptung von "Geisslein", man MÜSSE im Stau oder an roten Ampeln so weit rechts fahren, dass Radfahrer nicht mehr durchkommen, einfach falsch ist. Mit so einem Verhalten provoziert man unnötig. Insofern ist Radfahrern angeraten, mit dem erlaubten 1 m Abstand vom Fahrbahnrand zu fahren. Wer dann nicht überholen kann, der kann einem an der nächsten roten Ampel auch nicht rechts den Weg versperren.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:32:19 Uhr:
oder aber ein Autofahrer, der eine eigene Definition von 2 Metern hat.
2 Meter sind international überall 2 Meter.
Da wird kein Gericht eine "eigene Definition eines Autofahrers" im Falle eines unerwünschten Kontaktes zu einem anderen Fahrzeug durchgehen lassen.
Ihr provoziert gerade eine erneute Änderung der europäischen Bauartvorgaben für mehrspurige Kraftfahrzeuge a la Pkw und Co.; es wird dann tatsächlich ein Überholen eines anderen Fahrzeuges nicht mehr möglich sein, wenn der Sicherheitsabstand zum zu überholenden wie vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten werden kann. Ausnahme nur für Rettungsfahrzeuge und Co.
Zitat:
Gemäß StVO müssen Fahrzeugführer in Deutschland auf den Straßen möglichst weit rechts fahren. In der Praxis bedeutet dies circa einen Meter Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten.
Quelle:
ADACÄhnliche Themen
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 19:04:48 Uhr:
Zitat:
Gemäß StVO müssen Fahrzeugführer in Deutschland auf den Straßen möglichst weit rechts fahren. In der Praxis bedeutet dies circa einen Meter Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten.
Quelle: ADAC
Ich glaube aber mit dem Motorrad ist das nicht unbedingt so, also ich bin nie mit 100 und mehr so dicht an der Leitplanke oder sonst was gefahren, das ist ein Balancefahrzeug, da benötigt man etwas mehr Platz, bzw. ist es fast unmöglich so eine Linie zu fahren wie mit vier Rädern. Kommt man da zu dicht, bzw. gibt es eine Berührung, kann es schnell zum Sturz kommen. Auch beim lenken dreht man da nicht einfach am Lenker, sondern man begibt sich in eine Schräglage. Es ist sogar so, das wenn man nach rechts will erstmal nach links "lenken" muss.
Dies nur in Kürze, weil hier vorhin die Diskussion aufgekommen ist, ob der 1 Meter für alle Fahrzeuge gilt.
Motorräder hin oder her, entscheidend ist doch: Schreibt die StVO mit ihrem Rechtsfahrgebot vor, dass man im Stau oder an roten Ampeln rechts rüberziehen muss, sodass man Radfahrern ein erlaubtes Weiterfahren (§ 5 Abs. 8) rechts vorbei versperrt? Hier wurde es so dargestellt, als habe man äußerst rechts zu fahren. Das ist ebenso Unsinn wie die generelle Behauptung, dass Abstandshalter an Fahrrädern nicht erlaubt seien. Irgendjemand versucht sich hier im Verbreiten von Fake-News.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 19:32:23 Uhr:
Motorräder hin oder her, entscheidend ist doch: Schreibt die StVO mit ihrem Rechtsfahrgebot vor, dass man im Stau oder an roten Ampeln rechts rüberziehen muss, sodass man Radfahrern ein erlaubtes Weiterfahren (§ 5 Abs. 8) rechts vorbei versperrt? Hier wurde es so dargestellt, als habe man äußerst rechts zu fahren. Das ist ebenso Unsinn wie die generelle Behauptung, dass Abstandshalter an Fahrrädern nicht erlaubt seien. Irgendjemand versucht sich hier im Verbreiten von Fake-News.
Ähhh, ja, das wollte ich nicht in Abrede stellen.
Warum benötigt ein Fahrrad weniger Abstand zum Überholen/Vorbeifahren als ihm im umgekehrten Fall zuzubilligen ist?
Zitat:
@weltleser schrieb am 29. November 2020 um 19:42:48 Uhr:
Warum benötigt ein Fahrrad weniger Abstand zum Überholen/Vorbeifahren als ihm im umgekehrten Fall zuzubilligen ist?
Vielleicht lieber die ZEIT als Herrn Poschardts sterbendes Blättchen lesen?
Zitat:
Einige Autofahrer pochen darauf, dass Radler 1,5 bis 2 Meter Platz zum Pkw einhalten sollen. Ihr Argument: Sie selbst müssten diesen Absatz schließlich auch einhalten, wenn sie Radfahrer überholen.
In der Praxis ist das aber unmöglich. Außerdem sind die beiden Situationen nicht vergleichbar. Überholt der Autofahrer Radfahrer, sind beide in Bewegung, und der ungeschützte Zweiradfahrer kann schnell stürzen, wenn er erschrickt oder gar touchiert wird. Darf hingegen der Radfahrer den Autofahrer langsam überholen, steht der Pkw sicher auf vier Rädern.
Quelle:
Die ZEIT, 21. November 2013„In der Praxis ist dies aber unmöglich“ bedeutet? Und „steht sicher auf vier Rädern“ könnte man dann so interpretieren, dass langsam rollender Verkehr anders zu bewerten ist?
PS: Die Zahlen vom Axel Springer Verlag interessieren mich nicht wirklich. Die der Zeit aber noch weniger.
Zitat:
@weltleser schrieb am 29. November 2020 um 20:04:20 Uhr:
Und „steht sicher auf vier Rädern“ könnte man dann so interpretieren, dass langsam rollender Verkehr anders zu bewerten ist?
Das erlaubte Rechtsüberholen in StVO § 5 Abs. 8 bezieht sich auf
wartendeFahrzeuge.
So, nun noch den interessanteren ersten Satz.
Zitat:
@weltleser schrieb am 29. November 2020 um 20:15:25 Uhr:
So, nun noch den interessanteren ersten Satz.
Wie verstehst Du ihn denn? Ich verstehe ihn so, dass es Radfahrern in der Praxis bei Warteschlangen vor roten Ampeln nicht möglich ist, Autofahrer im gleichen Abstand rechts zu überholen, wie umgekehrt Autofahrer die Radfahrer auf freier Strecke links überholen können. Ist aber ohne Belang. Die vorgeschriebenen 1,50 Meter Mindest-Seitenabstand beziehen sich auf Kraftfahrzeuge, wenn sie Fußgänger oder Radfahrer innerorts überholen. Nicht umgekehrt, wenn Fußgänger oder Radfahrer an Kfz vorbeiziehen.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 18:32:59 Uhr:
Die 1 m Abstand zum Fahrbahnrand sind nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp beschränkt, also z. B. nicht nur auf Motorräder.Zitat:
@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 18:32:59 Uhr:
Quelle: Kanzleien KRAUS GHENDLER RUVINSKIJZitat:
"Möglichst weit rechts bedeutet, dass zwischen Fahrzeug und Fahrbahnrand ungefähr ein Meter Abstand liegt."
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Echt ... wer jemals einen schweren LKW oder KOM durch die Innenstadt manöviert hat und vor rotem Ampellicht wartete, wird aus dem Kopfschütteln oder Dauergrinsen kaum mehr herausfinden 😁
Ich hätte nie gedacht das dass Souveräne überholen eines schwächeren langsameren Verkehrsteilnehmers derart überfordert, das man zig nebenschauplätze hineindiskutieren muss die mit der Fragestellung nichts zu tun haben.
Soll das jetzt die eigenen Unzulänglichkeiten kaschieren?