Abstand beim Überholen von Radfahrern

Moin,
war heute mal wieder mit dem Rad unterwegs und wieder mal halten viele Autos nicht den Mindestabstand ein beim Überholen. Da entstehen sehr oft gefährliche Situationen. Ein Wunder, dass da nichts Schlimmeres passiert.

- Wurde überhaupt jemals ein Autofahrer deswegen belangt?
- Was kann man aus Radfahrersicht tun?
- in der Mitte der Bahn fahren?
- insbesondere bei einspurigen Straßen?
- Einen Abstandshalter hinten dran bauen?
- Eine Dashcam fürs Rad installieren? Bringt das rechtlich überhaupt was, einen Autofahrer deswegen zu belangen? Oder muss erst etwas passieren, damit so eine Aufnahme gültig wird?

Andere konstruktive Vorschläge?

Beste Antwort im Thema

Ich fahre Auto und ich fahre Fahrrad.
Beim Fahrradfahren ist mir wichtig den Autofahrer nicht zu reizen bzw. zu zwingen mir auf längeren Strecken hinterher zu fahren.
Zick zack fahren und auf der Straße so dahin schaukel unterlasse ich.
Fahre so weit rechts wie möglich und biege wenn immer es mir möglich ist kurz in eine Lücke weg oder fahre auf dem Fahrradweg usw..
Das recht auf Vorfahrt nehme ich nie in Anspruch........verzichte gerne auf den Spruch auf meinem Grabstein: Er hatte Vorfahrt.........jetzt ist er tod.

MfG kheinz

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Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 11:50:44 Uhr:



Zitat:

@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 10:56:42 Uhr:



Dann halte Dich bitte auch an geltendes Recht. Du verstößt nämlich dagegen. Du hast die Pflicht, einen Abstand vom 75-80 cm vom Fahrbahnrand zu halten. Wo ist für Dich das Problem, wenn sich Radfahrer korrekt verhalten ?

In dem Fall trifft der Abstand von 75 bis 80 cm nur bei Gehwegen und an parkenden Autos zu.
Ansonsten wird das hier aber so vermittelt, daß dieser Abstand auch allgemein seine Gültigkeit hat, was aber nicht zutrifft.

Da sagt BGH, VersR 1964, 653 aber was anderes.

Bei Gehwegen und parkenden Autos ist übrigens 1 Meter zu halten, bei regem Fußgängerverkehr sogar mehr.
Sonst kann man als Radfahrer sogar Mitschuldig gemacht werden wenn man eine Autotür ins Gesicht bekommt. Also nix 75cm. (OLG Oldenburg, VersR 1963, 490; KG, VersR 1972, 1143; vgl. OLG Bremen, MDR 2008, 1096; OLG Jena, NJW-RR 2009, 1248; BGH, NZV 2010, 24; KG, DAR 11/2011, IV)
Gleiches gilt auch bei Gullideckeln, tiefen Schlaglöchern und ähnliches. (KG, MDR 1999, 865)

Bei regem Fußgängerverkehr ist der Meter sogar noch zu vergrößern. (OLG München, VRS 65, 331; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232)
Genauso wenn der Gehweg schwer einsehbar ist. (OLG Köln, VRS 26, 133)
Bei Grundstückseinfahrten (was kein Gehweg oder parkendes Auto ist) ist man z.b bei einem halben Meter oder weniger sogar Haftbar oder Alleinschuldig 🙄 bei einem Unfall (OLG München, VersR 1974, 676)

Es ist am Ende wie in BGH, VersR 1964, 653 ja bereits gelesen ein Abstand einzuhalten der der schwankenden Fahrspur gerecht wird.

Und ich weiß nicht ob hier manche Leute auch mal schlechtes Wetter kennen. Auch mal Wind kennen.
Auch mal Leute kennen, die dazu nicht die sichersten Radfahrer sind.

Es gibt genug Umstände, wo die 70-80cm doch sehr schnell verbraucht sind.
(Ansonsten bräuchte es den Abstand beim überholen ja auch nicht...)
Aber manche Leute sitzen halt nur im Auto und haben gut reden.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 12:00:58 Uhr:


Wie bereits geschrieben... die Radfahrer (nicht alle, aber viele) scheren sich einen feuchten Kehrricht was die Einhaltung der STVO betrifft.

Bist Du nicht selbst so einer? Du schreibst, dass Du "

innerorts auf der Hauptstraße wesentlich weiter rechtsorientiert

" fährst "

als diese 80 cm zum Fahrbahnrand

". Damit verstößt Du gegen Deine Pflichten, die sich aus der StVO ergeben.

Wo ist für Dich das Problem, Dich als Radfahrer korrekt zu verhalten ?!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 12:00:58 Uhr:


Wie bereits geschrieben... die Radfahrer (nicht alle, aber viele) scheren sich einen feuchten Kehrricht was die Einhaltung der STVO betrifft. Verlangen aber vom Autofahrer diese einzuhalten.

Das ist ja nun wirklich nicht Radfahrer-spezifisch, das trifft auf einen Querschnitt aller Verkehrsteilnehmer zu, am deutlichsten bei den Kraftfahrzeugen zu erkennen.

Aber ist das wirklich dein Problem ?
"Der ist böse dann darf ich auch böse sein."

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 12:00:58 Uhr:


...
Das ist den Radfahrern aber nur dann gestattet, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, dann darf mit "mäßiger" Geschwindigkeit und "besonderer Vorsicht" rechts überholt werden.

Daran halten sich aber auch nur sehr wenige Radfahrer !
Und aus diesem Grund halte Ich an der roten Ampel oder Stau ganz rechts (das hat aber auch noch andere Gründe)

Spätestens jetzt solltest du aber vor Scham ganz tief im Boden versinken. Dauernd haust du uns hier um die Ohren, dass Radler kein Recht zum Maßregeln haben. Und jetzt erklärst du, dass du Radler am legalen Vorfahren hinderst.

Zitat:

Wie bereits geschrieben... die Radfahrer (nicht alle, aber viele) scheren sich einen feuchten Kehrricht was die Einhaltung der STVO betrifft. Verlangen aber vom Autofahrer diese einzuhalten.

In diesem Absatz kann man locker die Position von Radfahrer und Autofahrer tauschen. Und dann nochmal vor dem Hintergrund "erforderlicher Nachweis der Regelkunde" über Begrifflichkeiten wie Fahrlässigkeit und Vorsatz nach denken.

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Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 12:25:13 Uhr:



Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 12:00:58 Uhr:


Wie bereits geschrieben... die Radfahrer (nicht alle, aber viele) scheren sich einen feuchten Kehrricht was die Einhaltung der STVO betrifft. Verlangen aber vom Autofahrer diese einzuhalten.

Das ist ja nun wirklich nicht Radfahrer-spezifisch, das trifft auf einen Querschnitt aller Verkehrsteilnehmer zu, am deutlichsten bei den Kraftfahrzeugen zu erkennen.

Aber ist das wirklich dein Problem ?
"Der ist böse dann darf ich auch böse sein."

Oder wir einigen uns einfach mal darauf dass es in jeder Gruppe ein bisschen böse und ganz böse Verkehrsteilnehmer gibt, es insgesamt aber sehr gut funktioniert hierzulande und man deswegen nicht jedes Gesetz ins unendliche verschärfen muss.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 11:50:44 Uhr:


In dem Fall trifft der Abstand von 75 bis 80 cm nur bei Gehwegen und an parkenden Autos zu.
Ansonsten wird das hier aber so vermittelt, daß dieser Abstand auch allgemein seine Gültigkeit hat, was aber nicht zutrifft.

Das stimmt allerdings. Von allgemeiner Gültigkeit ist ein

Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand

, wie Du im Bildanhang nachlesen kannst.

Quelle: Karl Rüth, Wolgang Berr, Ulrich Berz: Straßenverkehrsrecht: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung (StVO).

StVO-Kommentar, Abstände

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 12:07:41 Uhr:



Ja, Gehwege und parkende Autos findet man entlang von innerstädtischen Straßen nur ganz, ganz selten. Die sind quasi die absolute Ausnahme, nech? 😁

Vielleicht kannst Du eine rechtsgültige Angabe dazu liefern, wie groß der Abstand zum Fahrbahnrand zu sein hat, wenn weder Gehweg noch parkende Autos vorhanden sind?

Außerorts vergrößert sich der einzuhaltende Mindest-Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern übrigens auf 2 m. Aber das weißt Du als intimer Kenner der StVO ja selbst.

Ja, man hat es ja auch nur mit Situationen Innerorts zu tun

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 12:49:40 Uhr:


Ja, man hat es ja auch nur mit Situationen Innerorts zu tun

Da steht:

"

Vom rechten Fahrbahnrand darf grundsätzlich ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, der bei zügiger Fahrt idR 1 m betragen darf (Karlsruhe VRS 47, 18; Bay VRS 61,55; Bay 11.9.86, 1 St 135/(86). Dies gilt auch im Stadtverkehr (Saarbrücken VM 74, 85)"

.

Also außerorts wie innerorts.

Zitat:

@reox schrieb am 29. November 2020 um 12:28:00 Uhr:



Spätestens jetzt solltest du aber vor Scham ganz tief im Boden versinken. Dauernd haust du uns hier um die Ohren, dass Radler kein Recht zum Maßregeln haben. Und jetzt erklärst du, dass du Radler am legalen Vorfahren hinderst.

Der nächste der es nicht kapiert.
Radfahrer dürfen nur bei ausreichend Platz "legal" vorbei. Ist der nicht gegeben, wird nicht vorbeigefahren.
Ich maßregele hier niemanden.
Und da gibts dann auch noch die Rettungsgasse die gebildet werden sollte. Die kann aber nur dann entstehen, wenn jeder rechts rüber fährt

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 12:55:05 Uhr:



Da steht:
"Vom rechten Fahrbahnrand darf grundsätzlich ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, der bei zügiger Fahrt idR 1 m betragen darf (Karlsruhe VRS 47, 18; Bay VRS 61,55; Bay 11.9.86, 1 St 135/(86). Dies gilt auch im Stadtverkehr (Saarbrücken VM 74, 85)".

Also außerorts wie innerorts.

Richtig da steht darf... ist aber situationsbedingt bezogen.
Die STVO besagt aber was anderes.
Ihr klammert Euch viel zu sehr an die Urteile... denn die können auch mal anders entschieden werden.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:01:23 Uhr:



Zitat:

@reox schrieb am 29. November 2020 um 12:28:00 Uhr:



Spätestens jetzt solltest du aber vor Scham ganz tief im Boden versinken. Dauernd haust du uns hier um die Ohren, dass Radler kein Recht zum Maßregeln haben. Und jetzt erklärst du, dass du Radler am legalen Vorfahren hinderst.

Der nächste der es nicht kapiert.
Radfahrer dürfen nur bei ausreichend Platz "legal" vorbei. Ist der nicht gegeben, wird nicht vorbeigefahren.
Ich maßregele hier niemanden.

Genauso darfst du auch nur überholen wenn du ausreichend Seitenabstand halten kannst, deine mittig fahrenden Radler wollen aber nicht überholt werden.

Wo ist jetzt hier ein Unterschied ?

Ich denke du hast es versaut, matt...Schach matt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:01:23 Uhr:


Radfahrer dürfen nur bei ausreichend Platz "legal" vorbei. Ist der nicht gegeben, wird nicht vorbeigefahren.
Ich maßregele hier niemanden.

Du nimmst Radfahrern den vorher ausreichenden Platz, indem Du rechts rüberziehst, wenn ich Dich richtig verstehe.

Und warum hältst Du dann weder als Autofahrer noch als Radfahrer den Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. rechten Fahrbahnrand ein?

Übrigens, ich überhole solche schikanösen Rechts-Ranfahr-Kandidaten in Ampelschlangen dann eben links. Ist ja ebenfalls erlaubt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:01:23 Uhr:



Zitat:

@reox schrieb am 29. November 2020 um 12:28:00 Uhr:



Spätestens jetzt solltest du aber vor Scham ganz tief im Boden versinken. Dauernd haust du uns hier um die Ohren, dass Radler kein Recht zum Maßregeln haben. Und jetzt erklärst du, dass du Radler am legalen Vorfahren hinderst.

Der nächste der es nicht kapiert.
Radfahrer dürfen nur bei ausreichend Platz "legal" vorbei. Ist der nicht gegeben, wird nicht vorbeigefahren.
Ich maßregele hier niemanden.
...

Willst du mich auf den Arm nehmen?

Wenn kein ausreichender Platz wäre, bräuchtest du nicht ganz rechts rüber fahren.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 13:05:58 Uhr:



Genauso darfst du auch nur überholen wenn du ausreichend Seitenabstand halten kannst, deine mittig fahrenden Radler wollen aber nicht überholt werden.

Wo ist jetzt hier ein Unterschied ?

Ich denke du hast es versaut, matt...Schach matt.

Dann müssen sie rechts ran fahren und den nachfolgenden, schnelleren, Verkehr passieren lassen.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:04:46 Uhr:


Richtig da steht darf...

Richtig, "

darf

". Und wenn ich grundsätzlich einen Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand einhalten

darf

, dann mache ich das auch. Innerorts wie außerorts. Die Autoren des zitierten StVO-Kommentars sind übrigens ein Oberstaatsanwalt, ein Rechtsanwalt und ein Jura-Professor. Ich gehe einfach mal davon aus, dass die drei Herren zusammen mehr von der Materie verstehen als Du. Nimm´s nicht persönlich.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 13:10:41 Uhr:


Dann müssen sie rechts ran fahren und den nachfolgenden, schnelleren, Verkehr passieren lassen.

Aber erst nach mehreren Minuten und bei mind. 5 hinterherfahrenden Fahrzeugen. Und nur an geeigneter Stelle, über die ich als Radfahrer selbst entscheide. Oder hast Du anderslautende Quellen?

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