Abstand beim Überholen von Radfahrern

Moin,
war heute mal wieder mit dem Rad unterwegs und wieder mal halten viele Autos nicht den Mindestabstand ein beim Überholen. Da entstehen sehr oft gefährliche Situationen. Ein Wunder, dass da nichts Schlimmeres passiert.

- Wurde überhaupt jemals ein Autofahrer deswegen belangt?
- Was kann man aus Radfahrersicht tun?
- in der Mitte der Bahn fahren?
- insbesondere bei einspurigen Straßen?
- Einen Abstandshalter hinten dran bauen?
- Eine Dashcam fürs Rad installieren? Bringt das rechtlich überhaupt was, einen Autofahrer deswegen zu belangen? Oder muss erst etwas passieren, damit so eine Aufnahme gültig wird?

Andere konstruktive Vorschläge?

Beste Antwort im Thema

Ich fahre Auto und ich fahre Fahrrad.
Beim Fahrradfahren ist mir wichtig den Autofahrer nicht zu reizen bzw. zu zwingen mir auf längeren Strecken hinterher zu fahren.
Zick zack fahren und auf der Straße so dahin schaukel unterlasse ich.
Fahre so weit rechts wie möglich und biege wenn immer es mir möglich ist kurz in eine Lücke weg oder fahre auf dem Fahrradweg usw..
Das recht auf Vorfahrt nehme ich nie in Anspruch........verzichte gerne auf den Spruch auf meinem Grabstein: Er hatte Vorfahrt.........jetzt ist er tod.

MfG kheinz

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Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 07:46:54 Uhr:



und deshalb machst du hier den Aufstand, weil du dich dann nicht mehr vorbei drängeln kannst.

Bitte unterlasse Deine Unterstellungen

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 07:46:54 Uhr:



Das macht auch so gut wie kein Radler, du machst hier Probleme wo keine sind, es reicht schon wenn er in einer Engstelle anstatt streng am Rand zu fahren 80 cm Abstand vom Bordstein hält, dann kommst du schon nicht mehr dran vorbei. Darum geht es dir,

Und warum macht es der Radler so ? Weil er weiß das du dich vorbei drängelst wenn er vorbildlich fährt.

Die Probleme entstehen, weil Dinge so zurecht gedreht werden wie sie einem selbst passen und die STVO zerpflückt wird.
Schau doch mal in die STVO was da steht.
Wo ist für Dich das Problem, wenn sich Radfahrer vorbildlich verhalten ?!
Der Autofahrer wird sich weit weniger vorbeidrängeln an Fahrradfahrern, die sich vorbildlich verhalten.
Anders schaut es da aus, wenn man die Autofahrer regelrecht dazu provoziert... dann passiert sowas.
Und nochmals... der Radfahrer hat nicht das Recht den nachfolgenden Verkehr zu maßregeln.

Zwei Rennradfahrer in der Gegend sind durch solches Verhalten bereits Polizeibekannt und es liegen ein paar Anzeigen gegen die Beiden vor. Die Polizei muß die Zwei blos noch auf frischer Tat ertappen. Dann sind Sie fällig.
Wenn es Einer der Zwei ist, dann hatte Ich auch schon das vergnügen.
Bemerkt Er, daß man hinter Ihm ist, wird bis auf die Mittellinie rübergezogen. Kann aber auch sein, daß Er abwartet bis man zum Überholen ansetzt und zieht dann einen Schlenker nach links.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 09:19:20 Uhr:



Wo ist für Dich das Problem, wenn sich Radfahrer vorbildlich verhalten ?!
Der Autofahrer wird sich weit weniger vorbeidrängeln an Fahrradfahrern, die sich vorbildlich verhalten.

Siehst Du hier widerspreche ich dir energisch.

Ein Großteil der Autofahrer wird sich trotz Gegenverkehr oder Engstelle mit viel zu wenig Abstand vorbei drängeln, gerade erst dann, das weiß ich aus jahrelanger eigener Erfahrung und zu der Erkenntnis komme ich auch, weil ich es täglich im Alltagsverkehr sehe. Da brauche ich auch nicht lange suchen, es wird so gelebt, die Geduld der Autofahrer ist im Keller genau wie die Hemmschwelle gegenüber einem Radler.

Und weist Du was mir da ständig und immer wieder auffällt ? Die Seitenabstände zu festen Gegenständen wird meist ordentlich eingehalten, zu lebenden Personen weit unterschritten, die Hemmschwelle an einem Auto im Gegenverkehr oder anderen festen Hindernissen mit 50 cm Abstand vorbei zu fahren ist sehr hoch, bei einem Radler geht oft noch weniger.

Also erzähle hier keine Märchen nur um deinen Standpunkt zu untermauern.
Es mag sein das Deine Rennradspezies gibt, aber sie sind nicht repräsentativ, sie sind die Ausnahme.

Alltag ist aber, das sich Autofahrer im täglichen Individualverkehr viel zu dicht an Radlern vorbei quetschen, die ordentlich und vorbildlich unterwegs sind. Und selbst wenn sie nicht Zollstockgenau unterwegs sind, steht es den Autofahrern nicht zu sie zu Maßregeln und zu gefährden, um mit deinen Worten zu sprechen.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 08:17:04 Uhr:



Zitat:

@-colt- schrieb am 29. November 2020 um 00:13:41 Uhr:


Der Radfahrer hat nicht nur das Recht in der Mitte der Spur zu fahren, er hat wie weiter oben schonmal jemand geschrieben hat die Pflicht das zu tun.

Und ich kenne keinen Paragraphen der verbietet Taschen seitlich an den Gepäckträger anzubauen.

Gute Nacht zusammen!

Wo steht das in der STVO, daß Radfahrer nicht nur das Recht haben, mittig die Fahrbahn zu befahren, sondern dazu verpflichtet sind ?

Das ergibt sich aus diversen Urteilen bei denen der Radfahrer eine Teilschuld zugesprochen bekam weil er zu weit am Fahrbahnrand gefahren ist. Wurde hier weiter oben dargelegt.

Zitat:

@-colt- schrieb am 29. November 2020 um 09:40:56 Uhr:



Das ergibt sich aus diversen Urteilen bei denen der Radfahrer eine Teilschuld zugesprochen bekam weil er zu weit am Fahrbahnrand gefahren ist. Wurde hier weiter oben dargelegt.

Die Urteile dazu finde Ich jetzt nicht.
Das muß ja dann aber ein Zusammenhang mit dem "Dooring" zu tun haben ?

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@DieDicke1300

Geh doch mal bitte raus mit dem Fahrrad und nehme aktiv damit am Straßenverkehr teil, so wie Ich das tue.
Ich lese von Dir ständig nur von "Beobachtungen" deinerseits.

Wenn Ich mit dem Bike auf der Landstraße oder innerorts auf der Hauptstraße wesentlich weiter rechtsorientiert fahre als diese 80 cm zum Fahrbahnrand, werde Ich deutlich entspannter überholt.
Die Situation verändert sich aber, wenn mittig gefahren wird.
Die Autofahrer schließen dichter auf, fahren versetzt und beginnen den Überholvorgang wesentlich knapper zum Radfahrer. Gleiches gilt auch beim wieder einscheren.

Ich kann hier echt nur den Kopf schütteln wie sich Radfahrer durch dieses Verhalten selbst in Gefahr bringen, bzw. gefährliche Situationen provozieren nur um auf Ihr Recht zu pochen.
Viele Autofahrer juckt das dennoch nicht. Der radfahrer generiert sich sein Problem und die damit verbundenen Gefahren durch sein (eigentliches) Fehlverhalten selbst.

Der Radfahrer nimmt am Straßenverkehr teil, somit gilt für Ihn auch die STVO

Und warum sollten meine Rennradler nicht repräsentativ sein. Denkst Du die Beiden sind ein Einzelfall ?!
Eher die Regel als die Ausnahme.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 10:10:57 Uhr:


@DieDicke1300

Wenn Ich mit dem Bike auf der Landstraße oder innerorts auf der Hauptstraße wesentlich weiter rechtsorientiert fahre als diese 80 cm zum Fahrbahnrand, werde Ich deutlich entspannter überholt.

Wie denn ? Da ist in der Regel überhaupt kein überholen mehr möglich wenn Gegenverkehr kommt oder eine Engstelle ist. Überholen oder Begegnungsverkehr ist nur mit Gefährdung der Radler möglich wenn diese streng am Bordstein fahren.

Und höre bitte mit Deinen mittig fahrenden Radlern auf, die gibt es so gut wie nicht, und um die geht es (mir zumindest) überhaupt nicht.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 10:22:30 Uhr:


Wie denn ? Da ist in der Regel überhaupt kein überholen mehr möglich wenn Gegenverkehr kommt oder eine Engstelle ist. Überholen oder Begegnungsverkehr ist nur mit Gefährdung der Radler möglich wenn diese streng am Bordstein fahren.

Und höre bitte mit Deinen mittig fahrenden Radlern auf, die gibt es so gut wie nicht, und um die geht es (mir zumindest) überhaupt nicht.

Selbst wenn Ich direkt am Bordstein fahren würde oder 1mtr links davon auf der Fahrbahn wird ein Überholen bei Gegenverkehr oder einer Engstelle nicht möglich sein.
Fahre Ich aber mit dem Bike so, wie Ich es beschrieben habe auf der Land oder Hauptstr, dann werde Ich wesentlich weiträumiger umfahren.
Fahre Ich nochmals 20 oder 30 cm weiter in Richtung Fahrbahnmitte, verschärfe Ich als Radler die Situation sogar selbst und darf mich dann nicht über solche Überholmanöver beschweren.

Die mittig fahrenden Radler gibt es sehr wohl... mehr als genug sogar und es haben sich ja einige hier im Thema dazu geäußert so zu fahren.
Der springende Punkt ist nur, die möchtest Du nicht sehen.

@Geisslein

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 08:17:04 Uhr:


Wo steht das in der STVO, daß Radfahrer nicht nur das Recht haben, mittig die Fahrbahn zu befahren, sondern dazu verpflichtet sind ?

Liest Du diesen Thread nur teilweise und blendest aus, was Dir nicht gefällt? Radfahrer haben zwar nicht das Recht, mittig zu fahren. Aber sie haben 75-80 cm vom Fahrbahnrand (Bordstein) zu halten. Das ist laut BGH-Urteil ihre Pflicht. Und sie haben eine Türbreite Abstand zu Türen von parkenden Autos zu halten.

Nochmals zum Nachlesen:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 28. November 2020 um 18:11:39 Uhr:


Du kannst darüber auch nichts in der StVO lesen, weil das durch die Rechtsprechung geregelt ist:

Zitat:

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56).


.

Zitat:

Ein Radfahrer, der an einem haltenden Kfz vorbeifährt, hat grundsätzlich einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, weil er - sofern das Kfz nicht erkennbar unbesetzt ist - stets damit rechnen muss, dass die Fahrertür zur Fahrbahn hin geöffnet wird. (OLG Karlsruhe, Az. 10 U 283/77)

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 10:10:57 Uhr:


Wenn Ich mit dem Bike auf der Landstraße oder innerorts auf der Hauptstraße wesentlich weiter rechtsorientiert fahre als diese 80 cm zum Fahrbahnrand, werde Ich deutlich entspannter überholt.
[...]
Der Radfahrer nimmt am Straßenverkehr teil, somit gilt für Ihn auch die STVO

Dann halte Dich bitte auch an geltendes Recht. Du verstößt nämlich dagegen.

Du hast die Pflicht, einen Abstand vom 75-80 cm vom Fahrbahnrand zu halten.

Wo ist für Dich das Problem, wenn sich Radfahrer korrekt verhalten ?

Folgend die entscheidende Passage aus dem BGH-Urteil:

Zitat:

Neben der Rücksichtnahme auf den Fahrbahnverkehr, die § 8 StVO mit dieser Regelung der Fahrbahnbenutzung im Auge hat, muß der Radfahrer auch den Anforderungen genügen, die er nach § 1 StVO gegenüber den Fußgängern auf dem Gehweg zu erfüllen hat. Sein Abstand zu dem Gehweg muß daher so groß sein, daß er keinen Benutzer des Gehweges gefährdet, schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt. Hierzu wird ein Seitenabstand von 75 bis 80 cm im allgemeinen ausreichen.

(

Quelle

)

Man könnte jetzt aber auch genauso gut den haltenden bzw. parkenden Kfz-Fahrer in die Pflicht nehmen, sich zu vergewissern, dass er beim öffnen der Tür keinen Radfahrer gefährdet. Wenn man am rechten Fahrbahnrand hält/parkt und links vom Fahrzeug dann der Radfahrstreifen verläuft, muss man dort eben auch mit Radfahrern rechnen und passt entsprechend auf bevor man die Tür öffnet.

Was ist denn mit dem ausreichenden Sicherheitsabstand mit den Radfahrern, die an der roten Ampel rechts an den Autos vorbei fahren? Da besteht ja auch die Möglichkeit, dass der Fahrer des Kfz seinen Beifahrer an der roten Ampel aussteigen lässt. Somit müsste der Radfahrer ja eigentlich auch damit rechnen, dass die Beifahrertür geöffnet wird.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 29. November 2020 um 11:05:13 Uhr:


Man könnte jetzt aber auch genauso gut den haltenden bzw. parkenden Kfz-Fahrer in die Pflicht nehmen, sich zu vergewissern, dass er beim öffnen der Tür keinen Radfahrer gefährdet. Wenn man am rechten Fahrbahnrand hält/parkt und links vom Fahrzeug dann der Radfahrstreifen verläuft, muss man dort eben auch mit Radfahrern rechnen und passt entsprechend auf bevor man die Tür öffnet.

Deswegen trifft denjenigen, der die Fahrzeugtür unachtsam öffnet, auch meist die Alleinschuld. Den zu dicht vorbeifahrenden Radfahrer trifft u. U. eine geringere Teilschuld, die ihm aber nachgewiesen werden muss.

Aber mindestens so wichtig wie der juristische Ausgang dürfte der medizinische Ausgang so eines Türöffner-Unfalls sein. Schon deshalb gilt es, ihn zu vermeiden und einen ausreichenden Abstand (Türbreite) zu parkenden Autos zu halten. Ist auch durch die Rechtsprechung glasklar abgesichert.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 29. November 2020 um 09:31:38 Uhr:


Und weist Du was mir da ständig und immer wieder auffällt ? Die Seitenabstände zu festen Gegenständen wird meist ordentlich eingehalten, zu lebenden Personen weit unterschritten, die Hemmschwelle an einem Auto im Gegenverkehr oder anderen festen Hindernissen mit 50 cm Abstand vorbei zu fahren ist sehr hoch, bei einem Radler geht oft noch weniger.

Folgend so ein Fall aus der Praxis. Da hatte der Busfahrer die Wahl, ob er beim zu engen Überholen entweder mit dem Gegenverkehr kollidiert oder die Radfahrerin breitfährt. Er hat sich für die Radfahrerin entschieden:

Zitat:

Da nach Polizeiangaben Fahrzeuge in der engen Straße aus der anderen Richtung kamen, lenkte der 50-Jährige "wieder nach rechts und erfasste die Radfahrerin", so formulierte es das Polizeipräsidium. Sie stürzte, geriet unter den Bus und wurde von diesem im Bereich des Unterkörpers überrollt. Die Zweiradfahrerin kam mit schweren Verletzungen an Beinen, Becken und Kopf in ein Krankenhaus. Ein Rettungshubschrauber war im Einsatz. Die Straße war mehrere Stunden gesperrt.

Verschuldet wurde der Unfall nach Polizeiangaben vom Fahrer des dreiachsigen Doppeldeckers. Die Frau trifft keine Mitschuld. Fahrzeuge müssen beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, nach geltender Rechtsprechung 1,50 bis 2 Meter. Faktisch wird diese Vorschrift so gut wie nie eingehalten, 50 Zentimeter Abstand oder weniger sind normal - jeder Radfahrer bestätigt dies

Quelle:

Tagesspiegel, 09.07.2017

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 29. November 2020 um 10:56:42 Uhr:



Dann halte Dich bitte auch an geltendes Recht. Du verstößt nämlich dagegen. Du hast die Pflicht, einen Abstand vom 75-80 cm vom Fahrbahnrand zu halten. Wo ist für Dich das Problem, wenn sich Radfahrer korrekt verhalten ?

In dem Fall trifft der Abstand von 75 bis 80 cm nur bei Gehwegen und an parkenden Autos zu.
Ansonsten wird das hier aber so vermittelt, daß dieser Abstand auch allgemein seine Gültigkeit hat, was aber nicht zutrifft.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 29. November 2020 um 11:05:13 Uhr:



Was ist denn mit dem ausreichenden Sicherheitsabstand mit den Radfahrern, die an der roten Ampel rechts an den Autos vorbei fahren? Da besteht ja auch die Möglichkeit, dass der Fahrer des Kfz seinen Beifahrer an der roten Ampel aussteigen lässt. Somit müsste der Radfahrer ja eigentlich auch damit rechnen, dass die Beifahrertür geöffnet wird.

Das ist den Radfahrern aber nur dann gestattet, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, dann darf mit "mäßiger" Geschwindigkeit und "besonderer Vorsicht" rechts überholt werden.

Daran halten sich aber auch nur sehr wenige Radfahrer !
Und aus diesem Grund halte Ich an der roten Ampel oder Stau ganz rechts (das hat aber auch noch andere Gründe)

Wie bereits geschrieben... die Radfahrer (nicht alle, aber viele) scheren sich einen feuchten Kehrricht was die Einhaltung der STVO betrifft. Verlangen aber vom Autofahrer diese einzuhalten.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 29. November 2020 um 11:50:44 Uhr:


In dem Fall trifft der Abstand von 75 bis 80 cm nur bei Gehwegen und an parkenden Autos zu.
Ansonsten wird das hier aber so vermittelt, daß dieser Abstand auch allgemein seine Gültigkeit hat, was aber nicht zutrifft.

Ja, Gehwege und parkende Autos findet man entlang von innerstädtischen Straßen nur ganz, ganz selten. Die sind quasi die absolute Ausnahme, nech? 😁

Vielleicht kannst Du eine rechtsgültige Angabe dazu liefern, wie groß der Abstand zum Fahrbahnrand zu sein hat, wenn weder Gehweg noch parkende Autos vorhanden sind?

Außerorts vergrößert sich der einzuhaltende Mindest-Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern übrigens auf 2 m. Aber das weißt Du als intimer Kenner der StVO ja selbst.

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