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Abrechnung der Vollkasko Versicherung

Hallo Leute,
Ich hoffe man kann mich hier aufklären. Irgendwie blicke ich nicht mit der Vollkaskoabrechnung meiner Versicherung durch.
Aufgrund eines Unfalles habe ich meine Vollkasko Versicherung in Anspruch genommen. Nachdem nun der Gutachter den Schaden aufgenommen hat, habe ich nun auch paar Zahlen.
Also: Schaden des Wagens sind 6635,57€ mit MwSt., ohne MwSt. 5576,11
Wiederbeschaffungswert wurde mit 11000€ beziffert.
Restwert des Wagens sind mit 5622€ beziffert.
Nun, da ich nach Gutachten abrechnen möchte, müsste mir die Versicherung doch die Differenz von Wiederbeschaffungswert (11000€) und Restwert (5622€) überweisen.
Diese aber rechnet bei dem Wiederbeschaffungswert mit 9243,70€.
Wieso rechnen die nicht mit den angegebenen 11000€?
Ich hoffe man kann mir das hier mal erläutern... ??

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Beste Antwort im Thema

mal etwas für die FAQ:

Was heißt regelbesteuert, differenzbesteuert und steuerneutral?

Gehört ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen eines Unternehmens, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann gilt die ausgewiesene Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten. Im Rahmen der Schadenregulierung wird sie entsprechend nicht erstattet, auch wenn ein Rechnungsnachweis vorliegt.
Bei Fahrzeugen im Privatvermögen wird seit 2002 die ausweisbare Mehrwertsteuer nur noch gegen Rechnungsnachweis erstattet.
Tauchen die Begriffe regelbesteuert, differenzbesteuert und steuerneutral im Gutachten des Kfz-Sachverständigen auf, könnt Ihr daraus schließen, wo Ihr üblicherweise ein gleich­wertiges Ersatzfahrzeug erwerben können: beim Händler oder von privat.
Die Regelbesteuerung gilt für Neuwagen und junge Gebrauchte
Neufahrzeuge werden beim Kauf mit dem üblichen Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent belegt. Befindet sich ein junger Gebrauchtwagen in Firmenbesitz (beispielsweise Hersteller, Autohaus, Autobank oder Leasingfirma), kann die Mehrwertsteuer auch mit 19 Prozent ausgewiesen werden.
Wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend regelbesteuert angeboten werden, erstattet die Versicherung auch bei Privatfahrzeugen ohne Nachweis den Netto-Wiederbeschaffungswert.
Weist der Kunde die Investition mit Mehrwertsteuer nach, erstattet die Versicherung auch die Mehrwertsteuer.
Der Gebrauchtwagenhändler zahlt die Differenzsteuer
Nimmt ein Gebrauchtwagenhändler ein Privatfahrzeug in Zahlung, ist die Mehrwertsteuer mit 19 Prozent nicht mehr ausweisbar. Beim Verkauf wird auf die Differenz zwischen Ankauf und Verkauf Mehrwertsteuer fällig, die mit durchschnittlich 2,5 Prozent vom Wiederbeschaffungswert als „Differenzsteuer“ angenommen wird.
Werden vergleichbare Fahrzeuge überwiegend bei Händlern aus privatem Vorbesitz angeboten, dann wird ohne Rechnungsnachweis ein Abzug von 2,5 Prozent vom Wiederbeschaffungswert für die anteilig enthaltene Mehrwertsteuer vorgenommen.
Bei Privatverkauf herrscht Steuerneutralität
Werden vergleichbare Fahrzeuge überwiegend von Privatleuten angeboten, so ist keine Mehrwertsteuer mehr ausweisbar und der Wiederbeschaffungswert wird auch ohne Rechnungsnachweis voll reguliert.
Soll als Übersicht dienen, ist natürlich nicht Gottes Gebot und kann gern ergänzt werden.

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Er hat allerdings ein Argument genannt, das in der Praxis nunmal sehr gehäuft auftritt. ;)

Zitat:

@beachi schrieb am 12. Oktober 2019 um 20:55:20 Uhr:


hier von betrügerischen absichten zu sprechen ist ja wohl absurd!
da hat bestenfalls einfach jemand gepennt.

Absurd ist es, hier von einem Versehen zu sprechen. Denn es wurde nicht etwa "aus Versehen" eine Zahl aus einer falschen Spalte im Gutachten übernommen. Hier wurde aktiv der Mehrwertsteueranteil aus dem WBW herausgerechnet! Und dies mit dem einzigen Zweck, den VN um diesen Betrag zu prellen!

"Wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch

Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen

einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Also genau das, was Versicherungen täglich hundertfach praktizieren.

na dann liefer mal beweise für einen betrug, du troll! du denkst doch nicht ernsthaft, dass du damit vor gericht durchkommen wirst?!

Die objektiven Tatbestandsmerkmale liegen vor. Einzig die Bejahung der Absicht, als subjektive Seite der Tat, hinge hier von der Überzeugungsbildung des Gerichts ab.

Zitat:

@Ferdi80 schrieb am 12. Oktober 2019 um 18:26:20 Uhr:



Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 12. Oktober 2019 um 18:24:25 Uhr:


@Ferdi80
Jetzt versteh ich gar nichts mehr...
Was kann bzw soll ich nun deiner meinung nach machen?

Die Versicherung anschreiben und den hier schon genannten Betrag (abgezogene Steuer von 19%) nachfordern, ganz einfach...:)

Ok und was soll ich als Begründung schreiben ? Oder lieber gegebenenfalls Anwalt machen lassen?

Erst auffordern die 19% nach zu zahlen.

Dann anmahnen und entsprechende Frist setzen.

Wenn Frist verstrichen, Anwalt einschalten. Die Versicherung ist dann als Schuldner in Verzug und wenn deine Forderung berechtigt ist, muss die Gegenpartei den Anwalt mit bezahlen.

Ansonsten zahlst den Anwalt du...

Nicht wenn die VK bereits schrobte, dass sie den Schaden so und so abrechnen. Davon ist hier auszugehen und dann ist die VK bereits im Verzug.

Ganz kurz zum Verstehen: das was die Versicherung aber nun gemacht hat, ist DEFINITIV nicht rechtens oder ?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Oktober 2019 um 10:39:35 Uhr:


korrekt

Alles klar... denke mal die haben sich gedacht: „versuchen kann man es ja mal...“

Das ist doch deren Methode. :(

Zitat:

@Ferdi80 schrieb am 13. Oktober 2019 um 11:01:33 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Oktober 2019 um 10:39:35 Uhr:


korrekt

Alles klar... denke mal die haben sich gedacht: „versuchen kann man es ja mal...“

Naja... Wenn man mal überlegt, wie so eine Abrechnung von der Erfassung funktioniert.

Da gibt man einen Betrag ein und hat dann drei Optionen zur Auswahl:

  1. Regelbesteuert
  2. Privatmarkt
  3. X,X % Differenzbesteuerung

Ein falscher Klick und das ganze ist passiert.

Es soll ja auch noch so etwas wie Telefon geben, was dann mal klingelt und die Leute in einem Vorgang unterbricht.

Wieder lustig, dass hier gleich Vorsatz und Betrug unterstellt wird.

Zitat:

@Mindscape schrieb am 13. Oktober 2019 um 14:33:16 Uhr:



Zitat:

@Ferdi80 schrieb am 13. Oktober 2019 um 11:01:33 Uhr:



Alles klar... denke mal die haben sich gedacht: „versuchen kann man es ja mal...“

Naja... Wenn man mal überlegt, wie so eine Abrechnung von der Erfassung funktioniert.
Da gibt man einen Betrag ein und hat dann drei Optionen zur Auswahl:
  1. Regelbesteuert
  2. Privatmarkt
  3. X,X % Differenzbesteuerung

Ein falscher Klick und das ganze ist passiert.
Es soll ja auch noch so etwas wie Telefon geben, was dann mal klingelt und die Leute in einem Vorgang unterbricht.

Das wäre auch eine Möglichkeit.

Mit dem Anwaltsthema muss man bei der Vollkasko sehr vorsichtig sein, denn in der Regel ist der Gerichtsweg oft ausgeschlossen und in der Regel ist es auch so, dass der Rechtsanwalt im Gegensatz zum einfachen Haftpflichtschaden nicht von der Versicherung bezahlt wird.

Es ist dem Versicherungsnehmer zu zu muten, einen Schaden bei der VS selbst ein zu reichen. Erst wenn die sich quer stellt und die Schadensabwicklung komplizierter wird, kann man Erfolg damit haben, die Anwaltskosten ein zu klagen.

Zitat:

@Mindscape schrieb am 13. Oktober 2019 um 14:33:16 Uhr:



Zitat:

@Ferdi80 schrieb am 13. Oktober 2019 um 11:01:33 Uhr:



Alles klar... denke mal die haben sich gedacht: „versuchen kann man es ja mal...“

Naja... Wenn man mal überlegt, wie so eine Abrechnung von der Erfassung funktioniert.
Da gibt man einen Betrag ein und hat dann drei Optionen zur Auswahl:
  1. Regelbesteuert
  2. Privatmarkt
  3. X,X % Differenzbesteuerung

Wieder lustig, dass hier gleich Vorsatz und Betrug unterstellt wird.

diese individuen sind in aller regel unfehlbar, von daher kommen sie auch gleich mit dieser keule um die ecke. in so einem fall sind das aber sicher nicht diejenigen, die wegen sowas gleich zum anwalt rennen sondern wohl eher doch zum telefonhörer greifen. aber hier im forum einen auf dicke hose machen... man kann solche leute, die hier ohne den sachverhalt zu kennen sofort vorsatz und betrug unterstellen, eigentlich nur bemitleiden.

:rolleyes:

Warum kannst Du dich denn nicht sachlich äußern? Ist es dieses Problem des Ertapptseins bei mangelnder Souveränität?
Wenn schon ein Gutachten zur Bezifferung des Schadens von der zahlungspflichtigen Versicherung eingeholt wird, dann sollte man erwarten können, dass zumindest das elektronisch eingelieferte Gutachtenergebnis korrekt in der Abrechnung stehen bleibt und der nach Datensatzvorlage steuerneutral erfasste WBW nicht händisch auf den absurden Regelbesteuerungssatz von 19% geändert wird. ....

hier dürfen sich nur andere ertappt fühlen. ich brauch mir hier glücklicherweise keinen schuh anziehen. dennoch darf ich mahnend und auch mit nachdruck die hand erheben, wenn hier so ein bullshit wie betrug und vorsatz losgelassen wird.
selbstvertändlich gehe ich konform, dass so ein fehler nicht passieren darf. aber hallo, wir sind alle nur menschen, genau wie demjenigen, dem der fehler unterlaufen ist und wir alle machen auch mal fehler.. halt.. nicht alle.. hatte ich ja oben schon geschrieben..

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