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Abholung von VW aufgrund Transportschadens storniert

VW Polo 6 (AW)

Hallo zusammen,

ich sollte am Sonntag nach 3 Monaten warten endlich meinen neuen Polo abholen.
Freitag Nachmittag dann der Anruf vom VW Händler, dass ich den Wagen aus unbekannten Grund doch nicht abholen kann...

Gestern dann der Anruf mit der Aussage, dass der Wagen beim Transport so doll beschädigt wurde, dass er einen Totalschaden hat.

Wieder 3 Monate warten...

Nun die Frage an euch.. hat jemand schon mal in der selben Situation gesteckt 🙂 Meint ihr, ich kann da preislich was aushandeln oder ein, zwei Extras auf Kosten VW‘s dazu konfigurieren.
Ich wollte nachträglich noch ein digitales Tacho, da hieß es aber dass der Wagen schon in der Produktion ist und dies nicht möglich sei. Das wäre ja jetzt möglich.

Danke schon mal..

Beste Antwort im Thema

Interessant. Ich fordere von meinen Unfallgegnern, weil ihnen ein Missgeschick passiert ist, neben dem Ersatz des entstandenen Schadens meist auch noch eine AIDA-Kreuzfahrt ein, weil ich meine, das stünde mir zu. Ansonsten mach ich natürlich völlig unsachlich die Sau. Gehört so zum guten Ton.

P.S.: Je nach Verhandlungsgeschick des Käufers liegt die Händlermarge nur unweit über dem, was VW für das AID aufruft.

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Das hört sich doch schon gut an

Zitat:

@lp3g schrieb am 22. Januar 2019 um 18:00:27 Uhr:


Noch was rechtliches.
Liefertermine sind immer unverbindlich.

Ich hab das kürzlich schon mal in einem anderen Thread geschrieben. Scheint nicht allen bewusst zu sein:

„Bei unverbindlichen Lieferterminen ist der Händler 6 Wochen nach verstreichen dieses Termins im Lieferverzug.“

Steht auch in den AGB

Möchte hier jetzt niemanden zu nahe treten, aber ich warte bis heute auf die Auslieferung meines im Juli 2018 bestellten und bereits fertig produzierten Fahrzeuges. Liquiditätsprobleme des Händlers (VW-Zentrum) haben einen Auslieferungsstopp mit sich gebracht. inkl. Verfall des verbrieften Rückgaberechts, finanziellen Verlusten, Anwaltsterminen, Gesprächen mit anderen Autohäusern etc.

Ich sehe also nach 3 Monaten keinen Grund sich so aufzuregen. Seinen neu gebauten wird der TE höchstwahrscheinlich schneller sehen als ich meinen!

Hast du denn schon bezahlt? Wenn ja, mein Beileid. Wenn nicht: Wo ist das Problem? Neu/anders Fahrzeug bestellen und nicht über die Wartezeit ärgern. Das wäre es nicht wert, sofern man sein altes Fahrzeug noch hat.

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 25. Januar 2019 um 14:33:15 Uhr:


Hast du denn schon bezahlt? Wenn ja, mein Beileid. Wenn nicht: Wo ist das Problem? Neu/anders Fahrzeug bestellen und nicht über die Wartezeit ärgern. Das wäre es nicht wert, sofern man sein altes Fahrzeug noch hat.

Zur Frage: Wo ist das Problem?

1. Höherer Preis bei Neubestellung, trotz identischer Konfiguration, aufgrund zwischenzeitlicher Preiserhöhung seitens VW.
VW wird wohl laut Info diese Woche die Preise noch mal anheben

2. Verfall verbrieftes Rückgaberecht für das jetzige Fahrzeug. Inzahlungnahme bei anderem Händler ergibt einen Verlust bzw. eine zusätzliche Belastung von über 1000€.

3. etliche weitere zusätzliche Kosten

Die Wartezeit ist hier das geringste Problem.

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An den Threadersteller

Gibt es denn schon ein Update?

Was hier im Forum an Rechtsansichten geäußert wird spottet zum Teil jeder Beschreibung. Ich kann nur dringend raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Weder kommt der Verkäufer, also das Autohaus, nach 6 Wochen in Verzug, noch besteht nach Verzugseintritt Anspruch auf einen Leihwagen gegenüber dem Verkäufer.

Zitat:

@ra-opp schrieb am 26. Februar 2019 um 15:05:00 Uhr:


Was hier im Forum an Rechtsansichten geäußert wird spottet zum Teil jeder Beschreibung. Ich kann nur dringend raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Weder kommt der Verkäufer, also das Autohaus, nach 6 Wochen in Verzug, noch besteht nach Verzugseintritt Anspruch auf einen Leihwagen gegenüber dem Verkäufer.

@ra-opp
Sicher kommt der Verkäufer nur in Verzug, wenn man nach Überschreiten der Lieferfrist auch anmahnt. Dann hat der Verkäufer 2 Wochen den Vertrag zu erfüllen. In welcher Form ein etwaiger Schadenersatz dann aussehen kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt und wird, wenn man die „harte Schiene“ fahren will, ohne Anwalt auch nur schwer durchzusetzen sein.

Ansonsten hier der Auszug aus den AGBs (VW Neuwagen-Vertrag)

Asset.JPG

Zitat:

@ra-opp schrieb am 26. Februar 2019 um 15:05:00 Uhr:


Was hier im Forum an Rechtsansichten geäußert wird spottet zum Teil jeder Beschreibung. Ich kann nur dringend raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Weder kommt der Verkäufer, also das Autohaus, nach 6 Wochen in Verzug, noch besteht nach Verzugseintritt Anspruch auf einen Leihwagen gegenüber dem Verkäufer.

Oha.
Bitte keine falschen Behauptungen zum Thema Lieferverzug aufstellen!

Ich bleibe dabei:

A) bei verbindlichen Lieferterminen sofort

Schadensersatz kann sofort geltend gemacht werden. Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Ablauf einer gesetzten Frist

B) bei unverbindlichen Lieferterminen 6 Wochen danach.

Nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Frist (normalerweise 14 Tage) kann Schadensersatz geltend gemacht, vom Kaufvertrag zurückgetreten oder beides gemacht werden.

Dieser Sachverhalt nimmt auch in den AGB bzw. den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eine halbe DIN A4 Seite ein.

Btw. werde ich bereits von einem Fach-Anwalt für Verkehrsrecht vertreten. Aber Danke für den Hinweis.

Zitat:

@malania schrieb am 26. Februar 2019 um 16:21:00 Uhr:



Zitat:

@ra-opp schrieb am 26. Februar 2019 um 15:05:00 Uhr:


Was hier im Forum an Rechtsansichten geäußert wird spottet zum Teil jeder Beschreibung. Ich kann nur dringend raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Weder kommt der Verkäufer, also das Autohaus, nach 6 Wochen in Verzug, noch besteht nach Verzugseintritt Anspruch auf einen Leihwagen gegenüber dem Verkäufer.

Oha.
Bitte keine falschen Behauptungen zum Thema Lieferverzug aufstellen!

Ich bleibe dabei:

A) bei verbindlichen Lieferterminen sofort

Schadensersatz kann sofort geltend gemacht werden. Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Ablauf einer gesetzten Frist

B) bei unverbindlichen Lieferterminen 6 Wochen danach.

Nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Frist (normalerweise 14 Tage) kann Schadensersatz geltend gemacht, vom Kaufvertrag zurückgetreten oder beides gemacht werden.

Dieser Sachverhalt nimmt auch in den AGB bzw. den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eine halbe DIN A4 Seite ein.

Btw. werde ich bereits von einem Fach-Anwalt für Verkehrsrecht vertreten. Aber Danke für den Hinweis.

Stimmt. Schadenersatz oder Rücktritt - aber eben kein Anspruch auf Leihwagen!

Zitat:

@ra-opp schrieb am 26. Februar 2019 um 17:50:57 Uhr:



Zitat:

@malania schrieb am 26. Februar 2019 um 16:21:00 Uhr:


Oha.
Bitte keine falschen Behauptungen zum Thema Lieferverzug aufstellen!

Ich bleibe dabei:

A) bei verbindlichen Lieferterminen sofort

Schadensersatz kann sofort geltend gemacht werden. Rücktritt vom Kaufvertrag erst nach Ablauf einer gesetzten Frist

B) bei unverbindlichen Lieferterminen 6 Wochen danach.

Nach erfolglosem Verstreichen einer gesetzten Frist (normalerweise 14 Tage) kann Schadensersatz geltend gemacht, vom Kaufvertrag zurückgetreten oder beides gemacht werden.

Dieser Sachverhalt nimmt auch in den AGB bzw. den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eine halbe DIN A4 Seite ein.

Btw. werde ich bereits von einem Fach-Anwalt für Verkehrsrecht vertreten. Aber Danke für den Hinweis.


Stimmt. Schadenersatz oder Rücktritt - aber eben kein Anspruch auf Leihwagen!

Und Du glaubst allen Ernstes, dass der Händler Dich eher vom Vertrag zurücktreten lässt und Schadensersatz zahlt, statt einen Leihwagen zu stellen 😁 - schöne Theorie 😉

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