125ccm Klasse mit Auto-Führerschein
Hallo Community,
habe mal beim ADAC bzgl. 125ccm-Klasse folgende Anfrage "vom Stapel gelassen".
Mal sehen, was sich tut - würde dann auch Verkehrsministerium anschreiben.
Wie denkt Ihr darüber?
Bin selber ein End-Dreißiger, der sich mit einem Fuffi-Roller sicherer im Straßenverkehr bewegen würde, aber nicht um den Preis eines Motorradführerscheins (ca. 1700-2000 EUR in der Großstadt).
---------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin begeisterter 50ccm Roller-Fahrer – möchte ihn in Bezug auf Beweglichkeit und Parkplatz-Suche innerhalb von Nürnberg nicht missen. Mit der etwas unglücklichen Beschränkung auf 45 km/h wird man jedoch auf normalen Straßen zum Verkehrshindernis – auch werden eng überholende Autos zum Sicherheitsrisiko für einen selber.
Auf innerstädtischen Ausfallstraßen (z.B. Münchner Str., Tempolimit 70 km/h) ist dieses Risiko immens höher.
Gerne würde ich einen 125ccm Roller fahren, jedoch erlaubt mein Führerschein Klasse 3 dies nicht, da er erst 1992 erworben wurde. Eine generelle Freigabe durch EU-Recht existiert bereits, wird jedoch auf Bundesebene aus mir unbekannten Gründen nicht forciert.
Die Vorteile, mit einem „Auto“-Führerschein 125ccm-Maschinen fahren zu dürfen, überwiegen meines Erachtens die Nachteile. Ich würde eine Regelung wie in Österreich (Ergebnis Internet-Recherche) begrüßen, die die Freigabe der 125ccm-Klasse nach einer gewissen Zahl von Fahrstunden (z.B. 2-5h) vorsieht – damit würde Unfällen aus mangelnder Fahrpraxis vorgebeugt werden.
Weitere Vorteile 125ccm ggü. 50ccm:
- Tuning-Maßnahmen betreffend Geschwindigkeit unnötig
- Verbesserung der Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeuge durch TÜV im 2-Jahres-Rhythmus
- Erhöhung der Steuereinnahmen durch Fahrstunden bei Fahrschulen und regelmäßigen TÜV (damit auch regelmäßigere Inspektionstermine)
- Erhöhte Steuereinnahmen auch durch höhere Basispreise der „größeren“ Roller
- Verminderter Schadstoff-Ausstoß, da in der 125ccm-Klasse fast ausschließlich 4-Takt-Motoren mit Katalysator verwendet werden.
Ich bin überzeugt, dass viele (wie auch ich) die hohen Kosten eines Motorrad-Führerscheins scheuen, nur um mit einem Roller schneller als 45 km/h fahren zu dürfen.
Als Jahrzehnte-langes ADAC-Mitglied bitte ich Sie daher, sich dafür auf Bundesebene für meinen Vorschlag einzusetzen. Als Beobachter in einschlägigen Foren (z.B. motor-talk.de) bin ich mir sicher, nicht nur für mich zu sprechen, sondern für eine Vielzahl vernünftiger Fuffi-Roller-Fahrer.
Vielen Dank.
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
Hallo Community,
habe mal beim ADAC bzgl. 125ccm-Klasse folgende Anfrage "vom Stapel gelassen".
Mal sehen, was sich tut - würde dann auch Verkehrsministerium anschreiben.
Wie denkt Ihr darüber?
Bin selber ein End-Dreißiger, der sich mit einem Fuffi-Roller sicherer im Straßenverkehr bewegen würde, aber nicht um den Preis eines Motorradführerscheins (ca. 1700-2000 EUR in der Großstadt).
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin begeisterter 50ccm Roller-Fahrer – möchte ihn in Bezug auf Beweglichkeit und Parkplatz-Suche innerhalb von Nürnberg nicht missen. Mit der etwas unglücklichen Beschränkung auf 45 km/h wird man jedoch auf normalen Straßen zum Verkehrshindernis – auch werden eng überholende Autos zum Sicherheitsrisiko für einen selber.
Auf innerstädtischen Ausfallstraßen (z.B. Münchner Str., Tempolimit 70 km/h) ist dieses Risiko immens höher.
Gerne würde ich einen 125ccm Roller fahren, jedoch erlaubt mein Führerschein Klasse 3 dies nicht, da er erst 1992 erworben wurde. Eine generelle Freigabe durch EU-Recht existiert bereits, wird jedoch auf Bundesebene aus mir unbekannten Gründen nicht forciert.
Die Vorteile, mit einem „Auto“-Führerschein 125ccm-Maschinen fahren zu dürfen, überwiegen meines Erachtens die Nachteile. Ich würde eine Regelung wie in Österreich (Ergebnis Internet-Recherche) begrüßen, die die Freigabe der 125ccm-Klasse nach einer gewissen Zahl von Fahrstunden (z.B. 2-5h) vorsieht – damit würde Unfällen aus mangelnder Fahrpraxis vorgebeugt werden.
Weitere Vorteile 125ccm ggü. 50ccm:
- Tuning-Maßnahmen betreffend Geschwindigkeit unnötig
- Verbesserung der Verkehrstüchtigkeit der Fahrzeuge durch TÜV im 2-Jahres-Rhythmus
- Erhöhung der Steuereinnahmen durch Fahrstunden bei Fahrschulen und regelmäßigen TÜV (damit auch regelmäßigere Inspektionstermine)
- Erhöhte Steuereinnahmen auch durch höhere Basispreise der „größeren“ Roller
- Verminderter Schadstoff-Ausstoß, da in der 125ccm-Klasse fast ausschließlich 4-Takt-Motoren mit Katalysator verwendet werden.
Ich bin überzeugt, dass viele (wie auch ich) die hohen Kosten eines Motorrad-Führerscheins scheuen, nur um mit einem Roller schneller als 45 km/h fahren zu dürfen.
Als Jahrzehnte-langes ADAC-Mitglied bitte ich Sie daher, sich dafür auf Bundesebene für meinen Vorschlag einzusetzen. Als Beobachter in einschlägigen Foren (z.B. motor-talk.de) bin ich mir sicher, nicht nur für mich zu sprechen, sondern für eine Vielzahl vernünftiger Fuffi-Roller-Fahrer.
Vielen Dank.
Viele Grüße
1576 Antworten
Wohnmobile in der klasse wirst du an der hand abzählen können. Und diese leute jammern auch nicht wegen den Führerscheinkosten. Das sind immer die gleichen...
50er "tunen" ist nicht der Jugend vorbehalten. Die übertreibt nur gern und kann sich weniger zurückhalten. Ich habe genug "Alte" im kollegenkreis die die kiste "nur" aufmachen...
Die waghalsigkeit von 60km/h aussen vor, genauso ob sinnvoll oder nicht diese 45/50km/h. Wenn die kiste nicht schneller zugelassen ist, kein ausreichender FS vorhanden ist, muss man sich halt damit abfinden oder die Berechtigung erwerben...
Es freut mich, dass du über mein Einkommen nachdenkst! Ich komme klar, danke der Nachfrage!
Dass ein 1,3t Hänger vollkommen mit B abgedeckt ist, stimmt nicht, bzw nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des hängers unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges steht, wobei das Gespann 3500kg ZuGg nicht überschreiten darf.
Bedeutet:
Ich nehme Mal mein Auto, der darf nur 1100kg ziehen. Als Anhänger nehme ich nen 3500kg Tandemachser, der wiegt leer 500kg. Den belade ich mit einer Kiste Bier, jetzt wiegt der Anhänger 520Kg.
Mit FS Klasse B bin ich illegal unterwegs, mit BE nicht. Hänge ich hinter das Auto einen 1000kg Wohnwagen, bin ich auch mit B legal. Bekloppt, aber ist so.
Das dämliche am Hängerschein ist ja: Gewicht lernt man nicht kennen. Dabei ist das das kritische.
War beim CE genauso. Nur leer unterwegs, das große Hallo kommt dann, wenn man einmal voll geladen fährt. Das sind 2 unterschiedliche Welten.
Meinen CE hat übrigens nicht das Amt gezahlt. Hatte aber solche Gruselgestalten bei der Grundqualifikation bei der IHK sitzen. Unmotiviert und faul ist da kein Ausdruck für...
Mal ne Frage...der Thread hier läuft ja schon paar jâhrchen, hat sich da jetzt schon was verändert bzgl der 125er Regel?? Will jetzt nicht alles durchlesen müssen...
Da ich den Motorradschein besitze, verfolge ich das ganze nicht so. Hatte schon etliche Motorräder, aber seit meine Mädels auf der Welt sind, habe ich damit aufgehört...
Hab jetzt nur noch kleinen Roller für die Arbeit. Da ich aber ein ca. 3 km langes Teilstück mit erlaubten 70 km/h dabei habe , wollte ich keinen fuffi.
Hab einen Speedfight 100ccm , günstig bekommen und ist okay.
Gerade zu Stoßzeiten eine viel befahrene Straße.Wenn ich da als sehe, mit welchem Abstand die 25/50 er überholt werden.... haarsträubend!!
Einige weichen auch schon auf dem parallel führenden Radweg aus..was zur Konsequenz hat das sich dann die Fahrradfahrer aufregen. Mal abgesehen davon,daß es verboten ist.
@ Bamako..da sagst du was! Brauche auch meinen CE Beruflich. Ich kann mich heute wieder in ein Modul Seminar von 8.30- 16.30 setzten!
Zum Glück kriege ich alles bezahlt. Sowohl das Seminar als auch die Stunden. Aber ich könnte mir Samstag was besseres vorstellen...:-/
Zitat:
@Bamako schrieb am 19. Oktober 2018 um 22:40:37 Uhr:
Dass ein 1,3t Hänger vollkommen mit B abgedeckt ist, stimmt nicht, bzw nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des hängers unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges steht, wobei das Gespann 3500kg ZuGg nicht überschreiten darf.Bedeutet:
Ich nehme Mal mein Auto, der darf nur 1100kg ziehen. Als Anhänger nehme ich nen 3500kg Tandemachser, der wiegt leer 500kg. Den belade ich mit einer Kiste Bier, jetzt wiegt der Anhänger 520Kg.
...
Dann solltest du dich neu belesen. Diese regelung ist aufgehoben. Das leergewicht hat nichts mehr damit zu tun. Einen leeren 3,5to Anhänger ziehen bringt mir nichts, da ich ihn voll nicht ziehen darf / kann. Die gebremste anhängelast der meisten pkws liegt deutlich drunter. Und auch der Fuhrpark der meisten wird das nicht hergeben.
Und auch der zug darf über 3,5to wiegen. Aber nur mit einem Anhänger kleiner/gleich 750kg zgG.
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Ich bin da Up to Date.
Das Leergewicht habe ich zur Verdeutlichung der tatsächlichen Anhängelast benutzt. Sowas ist genauso wichtig wie das ZuGG.
Das ist eben genau das was ich sagen wollte: du darfst mir B nicht sorglos fahren was du möchtest an Anhängern, das ZuGG muss unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges liegen. Sorglose Anhängerauswahl hat man erst mit BE.
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 20. Oktober 2018 um 06:51:34 Uhr:
Mal ne Frage...der Thread hier läuft ja schon paar jâhrchen, hat sich da jetzt schon was verändert bzgl der 125er Regel?? Will jetzt nicht alles durchlesen müssen...
Da ich den Motorradschein besitze, verfolge ich das ganze nicht so. Hatte schon etliche Motorräder, aber seit meine Mädels auf der Welt sind, habe ich damit aufgehört...
Hab jetzt nur noch kleinen Roller für die Arbeit. Da ich aber ein ca. 3 km langes Teilstück mit erlaubten 70 km/h dabei habe , wollte ich keinen fuffi.
Hab einen Speedfight 100ccm , günstig bekommen und ist okay.
Gerade zu Stoßzeiten eine viel befahrene Straße.Wenn ich da als sehe, mit welchem Abstand die 25/50 er überholt werden.... haarsträubend!!
Einige weichen auch schon auf dem parallel führenden Radweg aus..was zur Konsequenz hat das sich dann die Fahrradfahrer aufregen. Mal abgesehen davon,daß es verboten ist.
@ Bamako..da sagst du was! Brauche auch meinen CE Beruflich. Ich kann mich heute wieder in ein Modul Seminar von 8.30- 16.30 setzten!
Zum Glück kriege ich alles bezahlt. Sowohl das Seminar als auch die Stunden. Aber ich könnte mir Samstag was besseres vorstellen...:-/
Wenn du einen Motorradschein hast, dann kann dir die 125er Regelung ja egal sein. Dann kannst eh fahren was du willst. Der verfällt ja nicht, nur weil du ein paar Jahre nicht mehr gefahren bist
Zitat:
@Bamako schrieb am 20. Oktober 2018 um 11:15:52 Uhr:
Ich bin da Up to Date.
Das Leergewicht habe ich zur Verdeutlichung der tatsächlichen Anhängelast benutzt. Sowas ist genauso wichtig wie das ZuGG.Das ist eben genau das was ich sagen wollte: du darfst mir B nicht sorglos fahren was du möchtest an Anhängern, das ZuGG muss unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges liegen. Sorglose Anhängerauswahl hat man erst mit BE.
----------------------------------
Zitat:
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Das ist die aktuelle Auslegung... Vllt doch nochmal nachlesen?!
Hallo Leute ihr seit so was von OT. Oder, darf ich so einen Hänger an einen Roller anhängen, ja darf man. Aber macht das wirklich Sinn. Ich glaube kaum, der wird sich redlich bemühen, aber sonst Im Vortrieb kaum einen Erfolg aufweisen.😰
Zitat:
@Papstpower schrieb am 20. Oktober 2018 um 20:13:17 Uhr:
Zitat:
@Bamako schrieb am 20. Oktober 2018 um 11:15:52 Uhr:
Ich bin da Up to Date.
Das Leergewicht habe ich zur Verdeutlichung der tatsächlichen Anhängelast benutzt. Sowas ist genauso wichtig wie das ZuGG.Das ist eben genau das was ich sagen wollte: du darfst mir B nicht sorglos fahren was du möchtest an Anhängern, das ZuGG muss unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges liegen. Sorglose Anhängerauswahl hat man erst mit BE.
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Zitat:
@Papstpower schrieb am 20. Oktober 2018 um 20:13:17 Uhr:
Zitat:
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Das ist die aktuelle Auslegung... Vllt doch nochmal nachlesen?!
Stimmt ja auch und ich habe nichts anderes behauptet.
Zusätzlich darf das ZuGG des Anhängers.... Zum hundertsten Mal. 😛
Pkw dürfen gebremst maximal das eigene ZuGG ziehen.(Die meisten praktisch aber etwas weniger)
Geländewagen und Lkw dürfen das 1,5-fache ihres ZuGG ziehen.
Ich höre aber auch auf. Ich weiss ja ich hab Recht 😁
Sorry für das OT gepöngel
Zitat:
@Bamako schrieb am 19. Oktober 2018 um 22:40:37 Uhr:
Dass ein 1,3t Hänger vollkommen mit B abgedeckt ist, stimmt nicht, bzw nur dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des hängers unter der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeuges steht, wobei das Gespann 3500kg ZuGg nicht überschreiten darf....
Davon steht nichts geschrieben! Nur das Max zulässige zuggewicht ist im text beschrieben!
Somit ist auch ein 1,3to Anhänger an 1to zulässigem zuggewicht möglich wenn die zulässige gesamtmasse kleiner/gleich 3,5to ist.
"Vor der erneuten Änderung im Januar 2013 lautete die „Anhängeregel“ folgendermaßen:
Der Anhänger durfte mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse besitzen, wenn das Gewicht der Kombination von Auto und Anhänger nicht 3.500 kg übersteigt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als das Leergewicht des Pkw ist. Diese Regelung ist entfallen."
Gut, sorry Papst, hattest Recht. Da war ich tatsächlich nicht auf dem aktuellen Stand! 😮
Nur frag ich mich dann, wofür es den BE überhaupt noch gibt?!
Für mich machte diese Regelung nämlich durchaus Sinn....
Zitat:
@Bamako schrieb am 21. Oktober 2018 um 09:43:39 Uhr:
"Vor der erneuten Änderung im Januar 2013 lautete die „Anhängeregel“ folgendermaßen:Der Anhänger durfte mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse besitzen, wenn das Gewicht der Kombination von Auto und Anhänger nicht 3.500 kg übersteigt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als das Leergewicht des Pkw ist. Diese Regelung ist entfallen."
Gut, sorry Papst, hattest Recht. Da war ich tatsächlich nicht auf dem aktuellen Stand! 😮
Nur frag ich mich dann, wofür es den BE überhaupt noch gibt?!
Für mich machte diese Regelung nämlich durchaus Sinn....
Z.B. für den Rettungsdienst. Die EU - Deppen habe nämlich damals übersehen das man einen anderen Schein braucht, wenn der RTW über 3.5 T liegt. Und das ist das Hauptproblem von vielen neuen, jungen Kollegen. Soll auch bei der Feuerwehr so sein !!!
Zitat:
@d.a schrieb am 17. Oktober 2018 um 21:15:43 Uhr:
Ich weis das eine Petition schon gestartet wurde und aus das diese erfolglos war aber diese wurde nicht richtig publiziert, da reicht es nicht die ins Internet zu stellen uns zu hoffen alles diese sehen.
Es gab schon _etliche_ derartige Petitionen.
Auch gut unterzeichnete, damit der Bundestag gewzungen war, sie zu besprechen. Zweitschriften, Händler, Hersteller hatten unterstützt.
Der Bundestag hat trotzdem stets abgelehnt.
Das kann man alles detailliert nachlesen - wenn man will.
Aber anscheinend wollen die dumpfen Wutbürger nicht lesen.
Sie wollen die Gegen-Argumente nicht zur Kenntnis nehmen und darauf eingehen.
Sie stampfen mit dem Fuß auf "ich WILL aber".
Petiert und publiziert soviel ihr wollt.
Die Abgeordneten denken sich ihren Teil über den Plebs.
Für die "dumpfen Wutbürger" zitiere ich hier aus der Ablehnung einer Petition (Pet 1-17-12-9211-039209) vom letzten Jahr:
Zitat:
In Deutschland hat man sich dafür entschieden,
diese Möglichkeit (TS: Einschluß von Klasse A1 in B) im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen.
Hier besteht seit dem 1. April 1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder
abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen. Frühere
Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass
auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
Auch in der 3. EG-Führerschein-Richtlinie vom 20. Dezember 2006 wird den
Mitgliedstaaten das oben genannte Wahlrecht weiterhin eingeräumt. Im Rahmen der
Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wurde daher noch einmal intensiv
mit allen Beteiligten - Verbänden, zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für
Straßenwesen - erörtert, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in
Deutschland die Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden sollte. Dabei ist
eine überwiegende Mehrheit der Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, dass
insbesondere aus den eingangs genannten Gründen die zweiradspezifische
Ausbildung unverzichtbar ist.
Hier besteht seit dem 1. April 1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder
abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen. Frühere
Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass
auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
(Hervorhebung durch mich)
Solange íhr nur mit dem Fuß aufstampft, wird auch die 1000+1 Ablehnung per copy&paste erfolgen.