Zitat:@Rockville schrieb am 11. Juni 2025 um 08:20:02 Uhr:
Doch, die Unterschrift des Käufers wird benötigt. Ich weigere mich zwar, "bussgeldkatalog-dingens" als Grundlage für irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu nennen, aber in § 15 Abs. 5 FZV steht es nun mal so drin:"Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. ... Die Mitteilung muss enthalten:1. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde."Und die Bestätigung des Erwerbers wird in aller Regel durch dessen Unterschrift erfolgen.
Da hat sich mein Nachtrag wohl mit deinem Posting überschnitten.
Dennoch ist keine gesonderte Form nötig und solange die Übergabe auf dem Kaufvertrag (beiden) notiert und unterschrieben ist, muss es ausreichen.
Die Vordrucke von ADAC und den Zulassungsstellen sind dann eher eine Hilfestellung, als ein erforderliches Dokument.
Mein Kaufvertrag war sogar handschriftlich.