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Mon Mar 29 09:26:44 CEST 2010    |    StefanLi    |    Kommentare (23)    |   Stichworte: Technische Änderungen

Was kann man ändern? 
Was darf man ändern? 
Wovon sollte man die Finger lassen?

In der nun hoffentlich von sash-deli und mir angezettelten Diskussion soll es bitte um rechtliche Grenzen und halbwegs gesicherte Erkenntnisse gehen, nicht um Sinnhaftigkeit und Geschmack!

Wie alles began

Nachdem hier schon öfter darüber berichtet wurde, wie die Schlusslichter mit den Tagfahrleuchten zusammengeschaltet werden können, hatte sash-deli Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Tatsächlich hat auch der ADAC im Dokument „Alles zu Tagfahrleuchten und Taglichtpflicht“ behauptet: 

Zitat:

„Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen.“

Ich war aber gegenteiliger Meinung, denn unter §49a (5) StVZO steht: 

Zitat:

"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
[...]
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

Das würde lediglich bedeuten, dass Tagfahrleuchten eben nicht zwingend zusammen mit den Schlussleuchten einschaltbar sein müssen – aber sie dürften!

Sash-deli hat daraufhin kurzerhand eine Anfrage an die ADAC-Rechtsberatung gestartet (Wer so eine Behauptung aufstellt, soll es auch ausbügeln! 😁:

Zitat:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem ADAC-Ratgeber "Informationen aus der Fahrzeugtechnik - Alles zu Tagfahrleuchten und Taglichtpflicht" (Link: http://www1.adac.de/images/25712_Tagfahrleuchten_tcm8-237836.pdf) wird unter "Wie funktioniert es" geschrieben: "Tagfahrleuchten dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein. Sie leuchten automatisch, sobald die Zündung an ist und so lange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind. Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen."

Leider wird für die Aussage, dass bei eingeschalteten Tagfahrleuchten die Rückleuchten in Deutschland nicht brennen dürfen, keine Quelle angegeben. Ich kann keine eindeutige Rechts-vorschrift in der StVO / StVZO (oder woanders?) finden, die diese Aussage unterstützt.

Ist es in Deutschland tatsächlich verboten, z.B. bei einem Audi Q5 die Elektronik so zu programmieren, dass zusammen mit den serienmäßigen LED-Tagfahrleuchten auch die LED-Schlussleuchten brennen?

Unter §49a (5) steht lediglich: „Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
[...]
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“

Das bedeutet doch eigentlich nur, dass die TFL nicht mit den anderen lichttechnischen Einrichtungen leuchten müssen, aber nicht, dass sie zwingend alleine leuchten müssen, oder? Welche Vorschrift verbietet in Deutschland das Zuschalten der Rückleuchten zu den Tagfahrleuchten?

Bitte geben Sie mir etwas Rechtssicherheit und bringen Sie etwas "Licht ins Dunkel"."

Die Antwort vom ADAC offenbarte dann eine Gesetzeslücke:

Zitat:

"Vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Letztlich gibt es zu diesem Problem keine eindeutige gesetzliche Regelung oder eine Klarstellung des Ministeriums.

Richtig ist, dass nach § 49a Tagfahrleuchten nicht ausdrücklich allein brennen dürfen. Danach wäre es denkbar, dass die Schlussleuchten mitbrennen.

Andererseits versteht § 17 StVO unter Standlicht und den dazugehörigen Regelungen das Brennen aller vier Begrenzungsleuchten. Diesem Regelungsgehalt würde Tagfahrlicht mit Schlussleuchten widersprechen.

Derzeit bleibt nur zu hoffen, dass wegen der Aktualität des Themas hierzu alsbald eine Klarstellung vom Gesetzgeber kommt.

Mit freundlichen Grüßen
St**** St*****
Juristische Zentrale
Schriftlicher Rechtsservice
ADAC-Zentrale München

Ein eindeutiges Verbot, die Rücklichter zusammen mit den Tagfahrlichtern leuchten zu lassen, gibt es in Deutschland demnach also doch nicht!

Klarheit oder Fragezeichen - Ein Blogthema!

Dieses Ergebnis hat sash-deli und mich auf die Idee gebracht, daraus ein neues Thema zu machen. Dieser neue Blogartikel soll sich um alle Veränderungen am Q5 drehen und mit den vielen landläufigen „Halbwahrheiten“, Behauptungen und Rechtsunsicherheiten aufräumen, die hier im Forum häufig zu lesen sind:

Was ist erlaubt und was nicht?

Was sind die Vor- und Nachteile bei den Veränderungen?

Welche Probleme könnte es mit Zulassung und Versicherungsschutz geben?

Was ist der Anlass für eine Veränderung oder Umcodierung (Optik, Sicherheit etc.)?

Wie sind die Erfahrungen mit TÜV oder Polizei?

Wir möchten Rechtssicherheit vorgaukeln geben oder auch darauf aufmerksam machen, falls etwas rechtlich nicht einwandfrei sein sollte. Er sollte einen informativen Charakter behalten und idealerweise als „Nachschlagewerk“ dienen. Deshalb soll es hier auch nicht darum gehen, ob etwas gut aussieht oder nicht oder ob es jemandem nicht passt, wenn sich jemand vielleicht nicht ganz gesetzeskonform verhalten sollte. Wir sind schließlich kein Moralaforum! 😛

Hier sind Fakten gefragt (möglichst mit Quellenangaben oder Zitaten), weniger irgendwelche unbelegten Behauptungen.

Beispiele für mögliche weitere Themenbereiche, über die wir hier gerne erwarten:
- LED-Kennzeichenbeleuchtung
- Diebstahlwarnanlagen-Quittungston beim Verriegeln
- Abdimmen der Tagfahrleuchten beim Blinken
- Deaktivierung der Gurtwarnung
- Freischaltung der Videowiedergabe während der Fahrt (Video in Motion, VIM)
- Äußere Umbauten (z.B. an Fahrwerk, Karosserie oder Abgasanlage) oder Motortuning
- Verlust der Zulassung oder des Versicherungsschutzes – Wahrheit oder Mythos?
- Eintragung, ABE und Co.
- Regelungen in anderen Ländern
- Mögliche Bußgelder …und so weiter und so fort!

Gerne dürfen sich hier auch gelernte Juristen (Anonymität wird, wenn gewünscht sicher gestellt) beteiligen! 😉

Mit einem netten Gruß zum Wochenstart

Stefan
(und sash-deli)


Sun Feb 28 11:21:12 CET 2010    |    Earlian    |    Kommentare (8)    |   Stichworte: POI Blitzer Q5 Navi MMI 3G, Technische Änderungen

Was haltet ihr davon das Audi die POI/Geschwindigkeitsanzeige- Funktion verweigert?

Weil es immer noch keine Lösung für die POI Situation gibt und Audi sich hinter der "rechtlichen Argumentation" versteckt.
Starte ich eine kleine Umfrage, über ein einfaches Extra, was bei dem Premium-Navigationsgerät (zumindest vom Preis her), leider fehlt.

Problem1: Blitzer (Standgeräte), bzw. POI sind nicht einblendbar.

Ein Feature, welches fast jedes 08/15-Mobil-Navi leistet und das zu einem Fünftel des Preises.

Problem2: Dazu kommt, dass die aktuell geltende Geschwindigkeit nicht mehr angezeigt wird.
Wer kennt das nicht: Man fährt auf der AB und unterhält sich mit dem Sitznachbarn. Plötzlich fahren um einen herum alle anderen Verkehrsteilnehmer langsamer und man fragt sich: "Welche Geschwindigkeit ist hier gerade erlaubt? Habe ich einen Hinweis übersehen?"
Ein Blick auf ein Navi mit passender Funktion und die Fahrsicherheit wird erhöht.

Versteht mich nicht falsch: Das Audi-Navi ist ansonsten eine Wucht, da kommen die Mobilen nicht mit. Allein das 3D Terrain View, der Zoom u.v.m. sind einfach genial.

Daher meine Frage: POI/Tempoanzeige im Audi Navi Plus?

Gruß Earl

Ps.: Ich will keine Diskussion über die puritanische Seite eines Einsatzes dieser Funktion entfachen, dafür gab es schon andere Threads. Jeder weiss, dass man immer die angegebene Geschwindigkeit einhalten muss, da es sonst zu einem Sicherheitsrisiko im Strassenverkehr kommen kann. Trotzdem, gibt es Situationen, bei denen eine zusätzliche technische Assistenz durchaus auch die Sicherheit erhöhen kann. Wenn ich diese Funktion im Auto hatte, war es bei mir immer so, dass ich die Geschwindigkeit peinlich genau kontrollierte und meine Fahrweise defensiver wurde! Diese positive Wirkung wird leider  meist nicht bedacht.

Hintergrund:
"Nach Paragraph 23 Abs. 1b StVO ist es verboten, Radarwarner im Auto zu benutzen oder betriebsbereit mitzuführen. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit 75 Euro Bußgeld und vier Punkten in Flensburg geahndet. Das gilt laut Bundesverkehrsministerium auch für Programme, mit denen Navigationssysteme stationäre und mobile Blitzanlagen anzeigen.

Die Software gilt auch dann als betriebsbereit, wenn sie auf ein Navigationsgerät aufgespielt ist, aber nicht arbeitet. Grund: Die POI-Warner werden mit wenigen Klicks im Untermenü eingeschaltet. Die Folgen: Die CDs mit den POI-Warnern dürfen ebenso wie die elektronischen Radarwarner beschlagnahmt und zerstört werden. Unklar ist, ob auch die Navigationsgeräte zerstört werden dürfen.

Blitzerwarnungen im Radio indes sind erlaubt. Laut Verwaltungsgericht Saarbrücken gelten die Durchsagen trotz Nennung einer konkreten Meßstelle wegen der vielen Hörer als Hinweis, daß jederzeit und überall Tempokontrollen möglich sind (Az. 6 F 6/04)."