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Thu Apr 22 12:36:28 CEST 2010    |    StefanLi    |    Kommentare (1)    |   Stichworte: Kauf, Leasing, Rückabwicklung, Vertragsbedingungen

*Vorweg: Ich bin kein Anwalt und dieser Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar. Wer vom Fach ist, oder profunde und/oder erlebte Erkenntnisse hat, wird gebeten dies hier zu posten!*

Immer wieder gibt es Probleme mit Autos, ob neu oder gebraucht, ob deutsch, schwedisch, koreanisch, japanisch, amerikanisch, französisch oder sonstisch. Es gibt einfach Karren, die wollen nicht wie sie sollen, und ich hüte mich jetzt Fehlerursachen und vergebliche Versuche zur Korrektur aufzuzählen. Bei dem Streifzug durch die Foren ist aber das Thema Mangel am Neuwagen ein Häufiges und es sind vielfach kuriose und widersprüchliche Meinungen zu lesen. Aus meinen Erfahrungen ein paar kleine Fragen und Infos:

Sind irgendwelche Dinge mit dem Auto nicht in Ordnung sollten sie mit Verkäufer (Werkstatt = 🙂) zu besprechen. Der sollte nachbessern und den Mangel abstellen. Gelingt dies nicht, darf er das nochmal, aber nicht endlos und nicht hilflos. Nach dem dritten vergeblichen versuch sollte Schluß sein, wer großzügig sein will, darf ihn nochmal lassen, muß aber wohl nicht. Praxistipp: Schriftlicher Werkstattauftrag "Das ist nicht in Ordnung" und Bestätigung "Wir haben es versucht"; dann wieder "Die Korrektur hat nicht geholfe, es geht immer noch nicht".... usw. Im falle eines Falles kann es um die Gerichtsfestigkeit von Beweisen gehen (P.S. Ein Zeuge ist stes ein guter Beweis).

Na ja, sind jetzt alle Versuche erfolglos geblieben, sollte das Gespräch um die Rückabwicklung gehen. Das kann man mit dem Verkäufer auch so ansprechen, einige verstehen das und handeln dann auch richtig 😎. Sollte es nicht klappen, ist für die allermeisten der Weg zum Anwalt der richtige! Aus Angst vor den vergleichsweise geringen Anwaltskosten die Rückabwicklung zu gefährden ist ein schlechter Deal! 😰

Wer sich sicher und sattelfest fühlt kann das auch alleine angehen, aber dann bitte mal erst

  • sich über die Schuldrechtsreform von 2002 informieren (wer so was mal vor Jahren gelernt hat: vieles ist anders geworden!)
  • den Vertrag gründlich durchlesen
  • nochmal überlegen, ob das schlau ist ohne Anwalt

Vom Recht gibt es bei Mangel vier verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

  • Nacherfüllung mit Mängelbeseitigung
  • Neulieferung
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadenersatz

Was genommen wird obliegt dem Käufer (uns also) und nicht dem Verkäufer 🙂. In der Regel wird man sich für den Rücktritt entscheiden, damit sich ein neues Auto aussuchen kann, sonst gibt es genau den gleichen wagen noch einmal! 😰

Spannend werden dann die Details, die ich mir in Teilen sparen möchte (s. Disclaimer oben), aber mal andeute: Das Auto geht zurück und der gescholtene Käufer bekommt seinen Kaufpreis zurück. Das ist die Rückabwicklung im ersten Schritt, jetzt gibt es aber weitere Details nämlich:

  • entgangene Zinsen des Käufers auf den Kaufpreis (sind im Recht halbwegs unstrittig)
  • entstandene Kosten für Reparatur und Rückabwicklung (dito)
  • unnütze Kosten für Anschaffungen (Anmelden, Abmelden etc wird klappen sonst wird es da schwieriger und man muß schon gut argumentieren können)

Bis hierhin alles Fälle wo der Käufer Geld bekommen soll. Aber auch anders herum wollen die Händler was haben:

  • Nutzungsentschädigung, weil das Auto ja nicht mehr original neu ist (dazu unten mehr)
  • Kosten für die Rückabwicklung, Abholung etc. (dürften ins Leere laufen)

Also kommen wir zum Pudelskern: Kosten der Nutzung zwischen Kauf des Fahrzeugs, km-Stand "000" und Rückgabe "20.000" (Bsp), und ich will hier nicht rechnen,🙁 dafür gibt es unzählige Onlinerechner im Netz! Es gibt grundsätzlich dann noch ein Unterschied, ob Du privat oder gewerblich tätig warst und ob das Fahrzeug geleast oder gekauft ist. Grundsatzunterschied: Der private Käufer wird weiter geschützt als der gewerbliche, bei dem Sonderklauseln und AGBs manchmal genaueres regeln, beim privaten sind die oft unwirksam (-> Anwalt!?) Die Nutzungsentschädigung an sich ist seit 2002 im Gesetz vorgeschrieben, der EuGH hat sie dann mal gekippt, weil sie eine EU-Richtlinie widersprach, was irrtümlich so interpretiert wurde (auch von mir), dass es keine Nutzungsentschädigung gäbe. Seit 2008 gibt es nun eine Neufassung die dies klarstellt und die Nutzungsentschädigung bejaht und im Gegenzug die Berechnung der Zinsen und Kosten (s.o.) des Kaufs ermöglicht. 🙄

Soweit der Kauf und die Rückabwicklung, aber wie sieht es beim Leasing aus?

Grundsatzunterschied: Dir als Leasingnehmer (LN) gehört das Auto nicht, sondern dem Leasinggeber (LG = Bank oder VAG Leasing oder so). Einzelbetrachtung: Im Leasingvertrag ist geregelt wer in Fällen von Reklamation was machen muß (Info LN an LG!) und wer was darf. Du kannst Audi mit Rückgabe drohen, aber das Dingen gehört dir ja gar nicht. Oder du musst frühzeit den LG benachrichtigen oder oder oder.

Und dann kommt es manchmal auch darauf an, was man bei Reklamation erwirken will . Und welche Folgen das für die Relation LN-LG hat muss auch noch betrachtet werden (bei Rückabwicklung evtl. Rückerstattung sämtlicher Leasingbeiträge, analog Kauf) bei Minderung halt weniger (ab wann?) und bei Neulieferung muss betrachtet werden wie sich ein neues Leasingverhältnis verhält. 😕

Und jetzt komme ich mal zum Kern der Frage, die mich heute zum Schreiben bringt:

In meinem Leasingvertrag steht drin, dass ich alle Leasingraten zurück bekomme von der Leasinggeberin, aber nichts zur Nutzungsentschädigung. Es ist noch ein Vertrag aus der Zeit der oben genannten Rechtsunsicherheit. Aber auch wenn ich zur Zeit keinen Mangel und auch keine Rückabwicklung vor mir habe, es würde mich interessieren, was steht bei Euch?

Gruß

Stefan
(Scheiß Theorie, wir wollen doch nur funktionierende Fahrzeuge)


Thu Jul 22 09:48:38 CEST 2010    |    StefanLi

Durch einen Beitrag im Volvo Forum bin ich auf einen interessanten Link hingewiesen worden.

Hier!

Für Leser, die sich sonst nicht mit juristischen Texten beschäftigen, ist das allerdings nicht ganz so leicht zu lesen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil aus dem Jahr 2003 ist, allerdings vom OLG, also "höchstrichterlich" anzusehen ist.

Gruß

Stefan
(Danke emx)

Deine Antwort auf "Rückabwicklung - wie sieht es mit dem Vertrag aus?"