Winterreifengröße GTD

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo,

der Winter steht zwar noch nicht direkt vor der Tür, aber es wird Zeit, sich mit dem Thema Winterreifen zu beschäftigen. Leider konnte ich beim Kauf keinen zusätzlichen Satz Winterreifen raushandeln. Nun habe ich von meinem vorherigen Wagen noch Winterreifen in der Größe 205/55R16 hier. Ich gehe davon aus, dass ich diese mit einer entsprechenden Stahlfelge auch wieder auf dem GTD fahren kann. Was mich jedoch verunsichert, ist das im Fahrzeugschein die Größe 205/50R17 eingetragen ist. Somit müsste dieses die kleinste Größe sein, die ich fahren dürfe. Nun meine Frage, welche Größe fahrt ihr im Winter?

Beste Antwort im Thema

Eine ABE ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis und damit braucht man m.E., wenn dort das eigene Auto mit dem aktuellen Zustand plus Reifendimension zu finden ist, nirgendwo mehr hin. Die packt man sich ins Auto, montiert die Räder und gut ist.

Eine 7,5er-Felge mit einer ET von 35mm hat m.E. keine ABE, denn die ist ohne Abnahme beim TÜV und eventuelle Zusatzarbeiten am Auto, gar nicht zulässig.
Also kann sie nur ein Gutachten haben, in dem die Bedingungen für deren Betrieb drin stehen und es muss in jedem Fall einen Eintrag in die FZ-Papiere geben (Also zusätzlich Begutachtung durch einen Prüfer mit entsprechender Bescheinigung für die Zulassungsstelle, damit die das eintragen kann.).

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Zitat:

Original geschrieben von getede


[.....] Wenn es aber eine ABE zu meinem Wagen gibt, dann wird das also auch passen?

Die wird es aber nicht geben!

Meine Borbet LV 5 (7x 17, ET 50) hat eine ABE mit Gutachten in deren Anhang.
In der ABE steht, dass die in dieser ABE genannten Rad/Reifenkombinationen keine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung I gem. FZV nötig machen.
Das Gutachten ist die Anlage dieser ABE und da ist der Typ meines Wagens mit den entsprechenden Rad/Reifenkombis aufgelistet.

Durch diese ABE ist quasi bereits vorab alles geregelt. Deswegen ist die ja auch eine echte allgemeine Betriebserlaubnis und kein reines Gutachten, so habe ich das wenigstens verstanden.
Ich brauchte jedenfalls überhaupt nichts veranlassen und muss nur die ABE mitführen.

Eine angebliche ABE, die erst nach ev. Veränderungen und Überprüfungen am Auto zur tatsächlichen Betriebserlaubnis wird und es trotzdem zusätzlich immer noch Einträge in die Zulassungsbescheinigung I erfordert, ist in meinen Augen keine allgemeine Betriebserlaubnis.
Das ist wirklich nur ein Gutachten.

Die ABE befreit einen von der Änderung der Papiere unter bestimmten und dort genannten Bedingungen. Wenn jedoch im Gutachten die Auflage der Abnahme durch einen Sachverständigen steht, dann nutzt die ABE nichts!

Zitat:

In der ABE steht, dass die in dieser ABE genannten Rad/Reifenkombinationen keine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung I gem. FZV nötig machen.

Das betrifft die Änderung/Eintragung der Fahrzeugpapiere beim Straßenverkehrsamt.

Gilt aber nur bei Auflage

A02

im Gutachten!

Trotzdem kann eine TÜV-Abnahme fällig sein. Bei Auflage

A01

.

(Nicht bei deinen 7×17 ET 50).

Damit du kapierst, das die ABE nichts mit TÜV-frei zu tun hat, hier das Gutachten für die Borbet LV 5 (7x 17, ET 37
Dieselbe ABE aber ein anderes »Gutachten zur ABE«.
Diesmal mit Auflage A01 (wegen der K-Auflagen) bedeutet: Sofortige TÜV-Abnahme.
Gutachten Borbet LV5 ET 37

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OK, da hast du recht.
Für mein Verständnis einer ABE ist das aber nicht logisch, wenn dann TÜV plust Änderungen in den Papieren nötig sind.

Was ich überhaupt nicht verstehe:
Der Satz in meiner ABE, dass keine Eintragungen in den amtl. Papieren nötig sind, gilt allgemein für alle Rad/Reifenkombis dieser ABE. Demnach auch für die, wo eine Prüfung notwendig wird.
Was muss man dann im Auto alles zusätzlich mitführen?
ABE inkl. Gutachten plus Prüfungsbescheinigung des TÜV?

Zitat:

Der Satz in meiner ABE, dass keine Eintragungen in den amtl. Papieren nötig sind, gilt allgemein für alle Rad/Reifenkombis dieser ABE. Demnach auch für die, wo eine Prüfung notwendig wird.

Ja.

Text der ABE:Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

Text der Auflage A02 (bei einem »Gutachten zur ABE«):
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Zitat:

Was muss man dann im Auto alles zusätzlich mitführen?

Wenn TÜV, dann reicht die TÜV-Bescheinigung.

Danke, wieder was gelernt.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2



Zitat:

Der Satz in meiner ABE, dass keine Eintragungen in den amtl. Papieren nötig sind, gilt allgemein für alle Rad/Reifenkombis dieser ABE. Demnach auch für die, wo eine Prüfung notwendig wird.

Ja.
Text der ABE:
Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

Text der Auflage A02 (bei einem »Gutachten zur ABE«):
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2



Zitat:

Was muss man dann im Auto alles zusätzlich mitführen?

Wenn TÜV, dann reicht die TÜV-Bescheinigung.

Der Text der ABE hebt praktisch die Bestimmung unter A02 auf. In dem Fall würde da Mitführen des Gutachtens und der ABE ausreichen.

Anders wäre es, wenn A01 eine vorführung beim Sachverständigen vorschreibt, dann muß auch der TÜV-Bericht mitgeführt werden.

Was denn nun:
ABE plus TÜV-Bericht oder nur TÜV-Bericht, wie @Eierlein schrieb?

Also ich habe nun eine Felge gefunden, die mir gefällt.

Die gibt es in

7x16 ET50
7x16 ET45
7x16 ET35

Welche ist denn am besten für den GTD geeignet? Ich muss bei allen Versionen Auflagen erfüllen laut Gutachten.

Ich hatte letzten Winter noch 6x16 ET50 auf dem GTD. Also sollten doch die 7x16 ET50 auch passen oder?

Dazu dann die 205/55/R16 Reifen 🙂

7x16 kommt demWerkszustand sehr nahe, somit hast du wahrscheinlich die geringsten Auflagen. Oder nimmst gleich eine Werkszubehörlösung:

http://www.ebay.de/.../370621918057?...

oder nimmst gleich die:

http://www.ebay.de/.../170893034270?...

Der Happyparts in Aurich scheint ein guter Laden zu sein, da habe ich auch schon Kompletträder geordert. Versand und Ware sind top. Allerdings muss man handeln. In Deinem Beispiel ruft er für den Meribel Komplettsatz fast 800€ auf, das ist für einen gebrauchten Satz Winterreifen mit Abstand zu teuer.

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