Wie viel Bodenfreiheit habt ihr???
Mooin
Ich hab heute mein Cabby bei der Dekra vorgeführt.
Wollte meine 13 Zoll Mattig SSF und mein 95mm Gewindefahrwerk eintragen lassen.
Man muss sich mal reinziehen das der Kat bzw die Querlenker maximal noch 2-3cm Bodenfreiheit haben.
Spolerlippe ~8cm.
Und das Fahrwerk ist ganz oben also nur 75mm.
Hat er so alles abgenommen und nur gesagt: er erkennt die Nummern nicht auf den Felgen daher,deswegen soll ich zum Tüv -.-"
Also ich muss sagen es ist eine Kunst für sich so zu fahren, grade weil ich auch Täglich mit der Fähre fahre.
Und die Letzte Frage in der Richtlinie steht ja 11cm hoch und 80cm Breit kann ein hinderniss sein und das "SOLLTE" man überfahren können.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Volkswagenfreak
na na ned so fresch werdn😁 sonsd komsch mal rübor😉Zitat:
Original geschrieben von dodo32
Macht nix, wir haben ein Herz für Tiere 😁
Hübscher Golf 😎
😰😰
*klick*😁
24 Antworten
Osten Kopfsteinpflaster????
Nenene hab mein Cabby von eurer Seite gehohlt und wir haben Asphalt hier 😉
Das ist eine glatte Straße.
Und meine Reifen sind nicht im Radkasten verschwunden.
Da kann ich ja hier mal eine Frage in den Raum werfen.
Ich wollte meinem Golf eventuell jetzt ein Sportfahrwerk verpassen, da die Dämpfer vorne durch sind. Ich dachte da an ein AP Fahrwerk oder ein H & R Cup Kit.
Aber ich möchte meien Wagen eigentlich nciht in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Gerade hier auf dem Land sind die Straßen ja nicht so gut. Wie sieht das aus mit 35/35 Tierferlegung? Merkt man davon was? Und sieht man das später?
hier die versprochenen Bilder. ist noch eine humane Höhe, kratze trotzdem an vielen Ecken und Kanten.
aber besser als das Serienfahrwerk allemal, da bekommt man ja Höhenangst...
ist übrigens ein Weitec Fahrwerk (Hicon GT, 700€). Kein H&R oder KW, aber in dem Preissegment schon ein sehr feines wie ich finde.
Lg
Achso...der kaputte Seitenschweller...ich weiss 🙄
Zitat:
Original geschrieben von niclas1234
Da kann ich ja hier mal eine Frage in den Raum werfen.Ich wollte meinem Golf eventuell jetzt ein Sportfahrwerk verpassen, da die Dämpfer vorne durch sind. Ich dachte da an ein AP Fahrwerk oder ein H & R Cup Kit.
Aber ich möchte meien Wagen eigentlich nciht in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Gerade hier auf dem Land sind die Straßen ja nicht so gut. Wie sieht das aus mit 35/35 Tierferlegung? Merkt man davon was? Und sieht man das später?
35mm. sieht optisch gut aus, ist zum fahren noch ein guter Kompromiss und klopft auf Dauer auch die Karosse nicht weich.
Ansonsten musst du in den Osten umziehen, zu den neuen Straßen...
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Zitat:
Original geschrieben von Neo530
Wollte meine 13 Zoll Mattig SSF und mein 95mm Gewindefahrwerk eintragen lassen.
Mit welchen Reifen? Ich hatte auf einem 2er Polo 7x13er Mattig mit 175/50/13er Pirelli und da war der Abrollumfang geringer, als bei der Serienbereifung. Deshalb musste auch eine Tachoangleichung eingebaut werden (eine Art "Übersetzung" auf der Tachowelle).
Diese Kombination würde am Golf aber recht dämlich aussehen...
Es gibt gewissen Mindestmaße, die viele Prüfer genau einhalten:
- Bodenfreiheit zu starren Teilen: 11cm (Spoilerlippe fällt da raus)
- Abstand Boden zur Unterkante Scheinwerfer: 50cm (ab. Bj. 1988)
Es gibt zwar FW-Hersteller, die 100mm Tieferlegung im Gutachten haben, aber die oben genannten Richtlinien der StVO stehen über jedem Gutachten. Letztendlich kommt es auch auf den Prüfer an, was er draus macht.
Übrigens: man sollte sich nicht immer auf die Tieferlegungs-Maße der FW-Hersteller verlassen, die tatsächliche Tieferlegung kann variieren.
Unterkannte Scheinwerfer messe ich gleich mal.
Habe mit guten Willen jetzt 39-39,5cm und Bj 87 🙂
Lese mal die Richtlinie mit 11cm Bodenfreiheit. Dort kommt das wort "sollte 11cm nicht unterschreiten"
Und ganz ehrlich welcher 1ser cabby hat mit tieferlegung noch 50cm unterkante Scheinwerfer bzw 11cm bodenfreiheit.
Und ja habe 175/50R13 Tüv trägt ein aber nur wenn es et20 sind da die eine freigabe haben.
Aber ich finde meine Schubkarrenräder toll ist eben geschmackssache 🙂.
Zitat:
Original geschrieben von burbaner
Ansonsten musst du in den Osten umziehen, zu den neuen Straßen...
wat für neue strassen im osten? oder meinst du diese flickwerke?
Zitat:
Original geschrieben von Neo530
Unterkannte Scheinwerfer messe ich gleich mal.
Habe mit guten Willen jetzt 39-39,5cm und Bj 87 🙂
Lese mal die Richtlinie mit 11cm Bodenfreiheit. Dort kommt das wort "sollte 11cm nicht unterschreiten"
Und ganz ehrlich welcher 1ser cabby hat mit tieferlegung noch 50cm unterkante Scheinwerfer bzw 11cm bodenfreiheit.Und ja habe 175/50R13 Tüv trägt ein aber nur wenn es et20 sind da die eine freigabe haben.
Aber ich finde meine Schubkarrenräder toll ist eben geschmackssache 🙂.
Es gilt ja auch nicht von der Unterkante, sondern der Mitte der Scheinwerfer.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von
Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm,
das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens
35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.
Hierbei handelt es sich um das "VdTÜV Merkblatt 751", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein "mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte". Flexible Anbauteile wie z.B.
Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist "sollte". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen.
Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für
unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich "mitgeprüft". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
Zitat:
Original geschrieben von Extrem36
Es gilt ja auch nicht von der Unterkante, sondern der Mitte der Scheinwerfer.
falsch nicht mitte scheinwerfer sondern untere lichtaustrittskante.
diese kannte sieht man wenn man ein blatt papier auf den scheinwerfer legt aber normalerweise wird unterkante scheinwerfer genommen da das nur minimal drüber liegt.
im gesetzt mit den 50cm steht direkt lichtaustrittskannte
Zitat:
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
ABSATZ 3
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für-Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
-selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.