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Wie läuft eine rechtlich korrekte Inzahlungnahme ab ?

Mercedes C-Klasse W204
Themenstarteram 16. Juli 2011 um 9:38

Hallo Freunde,

mein Schwiegervater hat einen Neuwagen C200 gekauft.

Die Inzahlungnahme seines nur noch 1000 Euro wertigen Passat wurde durch keinerlei Ankaufvertrag schriftlich geregelt.

Lediglich im Neuwagenkaufvertrag steht in den Zahlungsvereinbarungen die 1000 Euro als Gebrauchter Passat drinnen ...

 

Nach meinem Wissenstand hat das eine mit dem anderen rechtlich nichts zu tun und es müssen rechtsverbindlich 2 Verträge gechlossen werden.

1. Der Neuwagen Kaufvertrag

2 Ein Kaufvertrag als Ankauf für den Gebrauchten

 

sehe ich das richtig so ??? Hat der Händler dennoch ein Recht auf den Gebrauchten, auch wenn längst der Kaufpreis voll in bar beglichen wurde ???

Danke

Beste Antwort im Thema

Du schreibst oben etwas von "Schwiegervater hat Neuwagen gekauft".

Darunter verstehe ich dass Dein Schwiegervater bei einem offiziellen Mercedeshändler einen funkelnagelneuen Mercedes gekauft hat.

Im Kaufvertrag/Fahrzeugbestellung wurde vereinbart den alten Passat für 1000 Euro in Zahlung zu nehmen.

Was passierte denn bei der Fahrzeugabholung, hat da keiner nachgefragt wo der Passat ist?

Hat sich keiner gewundert dass ihr 1000 Euro zuviel bezahlt habt?

Oder wurde da evtl. unter Zeugen verabredet keinen Wagen in Zahlung zu geben?

Jetzt kommt nach 5 Monaten der händler und will die alte Karre?

Oder will die alte Karre und 1000 Euro dafür zahlen?

Oder ist es alles ganz anders, und der Neuwagen ist gar kein neuer, und ihr habt den neuen bei einem halbseidenden Fähnchenhändler gekauft, der gerade einen Kunden hat der ihm 2000 euro für den alten Passat zahlen würde?

Irgendwie fehlt da imho die halbe Geschichte, oder?

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Wegen 1000 Euro wollte der Verkäufer wohl nicht extra einen Gebrauchtwagenankaufvertrag ausfüllen. Die Karre geht doch sowieso zum Schrotthändler oder nach Litauen, wenn die da sowas noch wollen. Selbstverständlich muss man keine 2 Verträge schliessen, warum sollte man. Man kann sogar mündlich Verträge schliessen, dann ist es mit der Beweislage nur immer so problematisch.

Wo ist denn Dein Problem, wollt ihr den Wagen jetzt doch nicht mehr Inzahlung geben, oder vom Kaufvertrag zurücktreten?

Normal braucht man da keinen 2ten Vertrag.

Mein Freundlicher sagte sogar zu mir, wenn sie den vorher an jemand anderes besser verkaufen können, tun sie das, das ist uns nur recht. Die Inzahlungnahme wurde da auch nur im Kaufvertrag erwähnt. Später bei der Übergabe haben wir dann das Schriftliche gemacht.

Es hätte ja einiges in den drei Monaten passieren können.

Gruß, Rudi

Zitat:

Original geschrieben von CelicaSt185

Hat der Händler dennoch ein Recht auf den Gebrauchten, auch wenn längst der Kaufpreis voll in bar beglichen wurde ???

Was ist denn das für eine Frage?

Selbstverständlich hat er das Recht auf den Gebrauchten. Oder soll er dir die 1000 Euro einfach schenken?

Zitat:

Original geschrieben von Rainer Dre

Zitat:

Original geschrieben von CelicaSt185

Hat der Händler dennoch ein Recht auf den Gebrauchten, auch wenn längst der Kaufpreis voll in bar beglichen wurde ???

Was ist denn das für eine Frage?

Selbstverständlich hat er das Recht auf den Gebrauchten. Oder soll er dir die 1000 Euro einfach schenken?

Ich ging davon aus, dass mit der Frage gemeint war:

Kann der Händler auf das Auto anstatt den 1000.- € bestehen.

Also wenn der Kaufpreis VOLL bezahlt wurde.

Der Händler wird aber wahrscheinlich froh sein, wenn er den Wagen nicht nehmen muss. :)

Gruß, Rudi

Themenstarteram 16. Juli 2011 um 13:18

der Preis wurde selbstverständlich zu 100 % in bar beglichen ...

 

Der Verkäufer hatte nun aber angeblich schon das Auto jemanden im Paket verkauft (mit anderen billigen Gebrauchtwagen)

Nun will er aber das Auto anstatt der 1000 Euro in bar ...

Das fällt dem 5 Monate später ein. Ein angeblicher Käufer des alten Passat poche auf Lieferung. Er hatte offensichtlich das Auto im Paket mit anderen billigen Kisten mit verkauft, ohne einen Ankauf vertraglich gemacht zu haben. Er begründet sein Recht auf das Auto mit der Klausel der Zahlung im Neuwagen Kaufvertrag wo die 1000 Euro des Passat Teil des Gesamtpreises sind / waren ...

 

Ich / Wir sind aber fest der Meinung, dass das Geschäft für uns erledigt ist, da man ja für den Neuwagen die volle Zahlung angenommen und auch akzeptiert hat.

Du schreibst oben etwas von "Schwiegervater hat Neuwagen gekauft".

Darunter verstehe ich dass Dein Schwiegervater bei einem offiziellen Mercedeshändler einen funkelnagelneuen Mercedes gekauft hat.

Im Kaufvertrag/Fahrzeugbestellung wurde vereinbart den alten Passat für 1000 Euro in Zahlung zu nehmen.

Was passierte denn bei der Fahrzeugabholung, hat da keiner nachgefragt wo der Passat ist?

Hat sich keiner gewundert dass ihr 1000 Euro zuviel bezahlt habt?

Oder wurde da evtl. unter Zeugen verabredet keinen Wagen in Zahlung zu geben?

Jetzt kommt nach 5 Monaten der händler und will die alte Karre?

Oder will die alte Karre und 1000 Euro dafür zahlen?

Oder ist es alles ganz anders, und der Neuwagen ist gar kein neuer, und ihr habt den neuen bei einem halbseidenden Fähnchenhändler gekauft, der gerade einen Kunden hat der ihm 2000 euro für den alten Passat zahlen würde?

Irgendwie fehlt da imho die halbe Geschichte, oder?

Themenstarteram 16. Juli 2011 um 15:48

da fehlt nix

 

einige Tage nach Bestellung sagt mein Schwiegervater, dass er lieber alles bar zahlt und den alten Wagen für "Baustellenfahrten" noch behalten will ...

Daher wurde eben bei Abholung nicht der Wagen gebracht, sonder alles bezahlt.

 

Nun hinter her soll das aber alles falsch sein, obwohl man das ja bei Übergabe des Neuwagens schon so hingenommen hatte, ohne da bereits schon den Passat einzufordern.

er hat den Neuen voll bezahlt, der angenommene Wert des Passat wurde also in bar anstatt mit dem Gebrauchten in Gegenleistung bezahlt ...

 

Und der Händler ist ein offizieller Mercedeshändler bzw. Niederlassung?

Da würde ich vollkommen entspannt sagen, dass damals vor 5 Monaten bei der Übergabe vereinbart worden sei, den Wagen nicht in Zahlung zu geben.

Deshalb hättet ihr 1000 Euro ja schliesslich auch bezahlt.

am 18. Juli 2011 um 7:54

Hallo, HB il Pizzaiolo,

bei der Abwicklung des Neukaufs wurde sicher alles quittiert usw. Also ist alles ordnungsgemäß.

Ist möglicherweise eine Information nicht weitergegeben worden und nun kommen Fragen auf. Damit habt Ihr dann nichts zu tun. Wenn alles so war... :D

MfG pp.

Fraglich ist, wie die Sache schriftlich, inhaltlich und vertraglich geregelt wurde.

Viele Händler bewerten das Ankauffahrzeug absichtlich sehr niedrig um beim Wiederverkauf des Altfahrzeuges eine größere Gewinnspanne zu erzielen. Damit können sie dem Käufer des neuen Mercedes einen höheren Nachlaßwert anbieten. Dieses wird sehr oft bei Firmenwagenrückläufern gemacht.

Diese System funktioniert allerdings nur mit der Inzahlungsnahme des Altfahrzeuges, hier der VW Passat.

Unverständlich ist allerdings, warum der Händler erst nach 5 Monaten reagiert und warum bei der Fahrzeugübergabe des Neuwagens der volle Kaufpreis ohne Abzug des Altfahrzeugpreises verlangt wurde.

Kann hier nur einen Rechtsanwalt empfehlen.

Zitat:

Original geschrieben von mb180

[...]

Kann hier nur einen Rechtsanwalt empfehlen.

Hallo mb180,

finde ich übereilt. Nur wenn der Händler wirklich schriftlich eine Forderung erhebt, Fristen setzt und diese versucht, durchzusetzen, sollte man sich zur Wehr setzen. Und dann würde ich die Forderung auch erstmal zurückweisen.

Es sind zu viele Fragen offen, als dass man beurteilen könnte. Naheliegend ist, mit dem Händler zu reden und ihm noch einmal deutlich zu machen, dass ja das Fahrzeug gegen den Kaufpreis in € ausgehändigt wurde, d.h. es wurde zur Leistung "Lieferung des Autos" die Gegenleistung "Zahlung von x" bereits akzeptiert und entgegengenommen.

Ausserdem ist der Gebrauchtwagen wohl nicht mehr greifbar, und wenn, gerade viel teurer geworden...

Gruss pp.

1. An der Vertragsform ist m.E. grundsätzlich nichts auszusetzen, es handelt sich auch um eine übliche Form in der Branche (bei billigen Ankäufen). Oftmals wird es den Kunden ausdrücklich offen gelassen den alten Wagen bis zur Auslieferung eigenständig zu verkaufen.

2. Richtig ist aber, dass es sich hierbei lediglich um einen Kaufvertrag für den neuen Wagen handelt, bei dem der Gebrauchte als Zahlungsmittel vertraglich akzeptiert wird. Ein unabhängig hiervon gültiger Ankaufvertrag für den Passat liegt dabei nicht vor (beim Preis gehe ich auch nicht von einer Subventionierung aus, also einer einkalkulierten Rabattform für den Neuen)

3. Durch das Fehlen eines separaten (bindenden) Ankaufvertrages ist der Käufer mit der vollständigen Bezahlung des neuen Fahrzeuges, und der Quittierung hierfür!, seinen vertraglichen Zahlungspflichten umfänglich nachgekommen.

Der Händler wird sich lediglich ärgern, dass er jetzt wohl ein wesentlich höheres Angebot für den Passat bekommen hat

Zitat:

Original geschrieben von protoplaste

 

Hallo mb180,

finde ich übereilt. Nur wenn der Händler wirklich schriftlich eine Forderung erhebt, Fristen setzt und diese versucht, durchzusetzen, sollte man sich zur Wehr setzen. Und dann würde ich die Forderung auch erstmal zurückweisen.

Hallo,

davon bin ich ausgegeangen, daß der Händler schriftlich fordert.

Allerdings ist es sehr schwer auf einen Sachverhalt zu antworten, wenn man den Vertrag etc nicht inhaltlich kennt.

Deshalb empfehle ich ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt.

Warum sollte man sich honorarpflichtigen anwaltlichen Rat einholen, solange man nicht schriftlich mit Fristsetzung und Androhung juritischer Schritte dazu genötigt ist.

Ich sehe das ähnlich entspannt wie Snoubort, nach meiner Meinung hat der Händler mit der Entgegennahme des vollen Neufahrzeug-Kaufpreises schon eine vom Kaufvertrag abweichende Willenserklärung abgegeben, nämlich das Altfahrzeug nicht einzufordern, sondern stattdessen die 1.000,00 € anzunehmen.

Das der Händler dann auch noch erst 5 Monate später den alten Wagen einfordert, dürfte es ihm im Falle eine juristischen Auseinandersetzung noch schwieriger machen, sein vermeintliches Recht einzufordern.

Für mich eine völlig unsubstantiierte und nahezu lächerliche Forderung des Händlers, der damit zugleich einen äußerst unseriösen Eindruck vermittelt.

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