Widerrufsrecht bei Leasing ab Erhalt des Autos oder ab Vertragsabschluss?
Hallo, in der Widerrufsbelehrung meines bestellten Privatleasing Bmw G30 steht, dass man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen kann. Der Wagen wird erst im November-Dezember ausgeliefert. Den Vertrag habe ich bereits unterschrieben. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich "ab Erhalt der Ware" also wenn ich den Wagen tatsächlich fahre 14 Tage Gebrauch vom Widerrufsrecht machen kann? Also nicht dass ich davon Gebrauch machen will, nur eher aus Interesse, falls sich doch noch was anderes ergibt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Sam1980 schrieb am 26. Oktober 2018 um 12:19:57 Uhr:
14 Tage ab Vertragsabschluss.
Sprich,nach der Unterschrift hast du 14 Tage Zeit zurückzutreten.Wenn du Leasing abschliesst im Internet und 2 Tage später das Auto hast,dann könntest du aber wirklich 12 Tage noch Zeit haben das Auto zurück zugeben 😁
Aber kann gut sein,dass es da bei Autos Ausnahmeregelungen gibt.
Deswegen ist die Auslieferung bei Finanzierungen (Leasing ist auch eine Finanzierung) immer mindestens 14 Tage nach Vertragsabschluß (Dauerschuldverhältniss)
16 Antworten
Auf den Leasingvertrag ist das Mietrecht bzw. der Mietvertrag analog anzuwenden.
Hier ist ja ebenfalls der Vertrag nach Unterschrift gültig, selbst wenn die Nutzung der Wohnung erst ein Monat später beginnt.
Auch hier ist die Widerrufsfrist ab Unterschrift zu rechnen.
Grundlegend gelten eben für Verbraucherverträge die gesetzlichen 14 Tage.
Mangel Nichterfüllung etc... dann eben nach dem Mietrecht.
Auf die Paragraphen komme ich gerade nicht auswendig. Irgendwas um Paragraph 549 im BGB
Zitat:
@-> Neurocil <- schrieb am 27. Oktober 2018 um 12:19:16 Uhr:
Eigentlich ist das doch ab erhalt der Ware
oder nicht ?Also bei den üblichen Dingen ... das Gesetz soll
ja mMn den Verbraucher von „nicht guter / schlechter“ Ware schützen.
Bei einem Kredit/Leasing etc Vertrag ähnlich.Bei letzterem sind das aber nun 2 Dinge ... der Vertrag ( Kredit/Leasing) und die Ware!
Und korreliert auch noch miteinander.Keine Ahnung dazu ... würde hierzu ein Fachkundigen fragen .... oder das ggf erstmal das lesen
was man unterschrieben hat.
Damit meinst du den Kaufvertrag. Der ist unbedingt zu unterscheiden von dem Leasing Vertrag.
Stichwort:
min 3 Rechtsgeschäfte bestehend aus 1 Verpflichtungsgeschäft und min 2 Verfügungsgeschäfte (Abhängig von der Bezahlung, da Geldübergabe gesondert zu betrachten ist)
Einigung bzw zwei sich deckende Willenserklärungen
Übergabe Der vereinbarten / gekauften Ware...
Erst dann ist der Kaufvertrag wirksam und somit tritt erst dann die gesetzliche Widerrufsfrist für Verbraucherverträge ein.
Um mal kurz das
Thema zu skizzieren