Werkstatt will (zurück-)gekauftes Auto nur mit Anhänger-Abholung rausgeben
Ich habe einen gebrauchten VW-Passat Variant mit neuer HU verkauft.
Mit dem Käufer, bzw. der Mutter des Käufers wurde ein Kaufvertrag ausgefertigt, und es wurden auch die mir bekannten Mängel in den Kaufvertrag geschrieben.
Der Käufer hatte dann das Auto mit 5 Tages Kurzzeit Kennzeichen abgeholt und nach Hause überführt und dann nach einigen Tagen mit "richtigen" Kennzeichen -also "Dauerkennzeichen" auf seinen Namen zugelassen.
Zwecks Behebung der Mängel ist der Käufer dann in eine Werkstatt gefahren.
Dort fand die Werkstatt weitere Mängel, und stellte einen Kostenvoranschlag zur Behebung der Mängel über
€ 5600 aus. - siehe auch die beigefügten 2 Bilder des Kostenvoranschlages.
3 Tage nachdem der Käufer das Auto dann mit regulären Kennzeichen zugelassen hatte, hat er es auch schon wieder abgemeldet.
Nach ellenlangem Streit, der sich sogar zuerst richtig "häßlich einwickelte" habe ich mich jetzt bereit erklärt, das Auto zurückzukaufen.
Ich hatte heute mit der Mutter des Käufers telefoniert, und sie sagte mir, das Auto würde immer noch in der KFZ Werkstatt dort auf dem Gelände stehen, und es sei immer noch abgemeldet.
aber die Werkstatt will das Auto nur herausgeben,
wenn es mit einem Autoanhänger abgeholt wird
Mein Plan ist, das Auto zurückzukaufen, und nachdem ich die Papiere habe, mir Saisonkennzeichen zu holen, an das Fahrzeug zu schrauben, und dann mitzunehmen.
Frage 😕😕 darf die Werkstatt denn überhaupt die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern, wenn ich das Auto jetzt zurückkaufe, bzw. darf die Werkstatt denn überhaupt auf Abholung mit einem Autoanhänger bestehen ??
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Zitat:
@astra33 schrieb am 14. Juni 2021 um 07:56:29 Uhr:
Warum ist der Verkäufer nun so erpicht drauf dass Fz. zurückzunehmen?
Sehe es mehr als eine Art Schuldeingeständnis anstatt "Old School Agreement".
[...]
Warum nimmt er das Fz unbesichtigt und zum vollen Preis zurück falls der jetzige Nochbesitzer ggf. mit Geschwindigkeit über Bordsteine geknallt ist und dabei Fahrwerk inkl. Reifen ruiniert hat?
Da fallen mir einige Gründe ein:
- Einfach keinen Ärger haben wollen und daher den "leichtesten" Weg nehmen
- Naivität
- Unsicherheit, ob das nicht do so sein kann (nicht jeder hier ist KfZ-Spezi)
- Unsicherheit über die eigenen Rechte/Pflichten
- Keine Lust auf Rechtsprozeß (warum auch immer)
Ich habe bisher keinen Anhaltspunkt dafür, dass der TE irgendwas an Mängeln unterschlagen wollte.
Ich würde ein geringwertiges Fahrzeug wahrscheinlich auch zurücknehmen, wenn die Mängel tatsächlich vorhanden sind. Einfach, weil ich persönlich ein besseres Gefühl dabei hätte. (Ich verkaufe keinen Schrott, und falls ich etwas übersehen habe, stehe ich dazu). Allerdings würde ich mich auch versichern, ob das Fahrzeug noch im Zustand der ursprünglichen Übergabe ist.
Und dem Mitarbeiter, der die HU durchgeführt hat würde ich auch freundlich ansprechen, warum er die Defekte am Fahrwerk nicht gesehen hat... zumindest das Geld für die HU hätte ich dann gern zurück. Ich gebe ein Fahrzeug zur HU, damit ich mir sicher sein kann, dass alles Ok ist... um meiner eigenen Sicherheit Willen.
Hier wird wieder tapfer am Thema vorbeidiskutiert. Es geht darum, ob das Verhalten der Werkstatt rechtmäßig ist. Ob der TE rechtlich verpflichtet war, das Fahrzeug zurückzunehmen, ist doch unwichtig. Er hat sich so entschieden und damit ist diese Frage beantwortet, weil erledigt. Ob er objektiv keine andere Wahl hatte, können wir nicht beurteilen, mit Ausnahme von Pfuschwerk natürlich, denn der kann auch ohne Informationen eine mutige Entscheidung treffen, oder ob er es freiwillig tat, um weiterem Ärger aus dem Weg zu gehen, ändert am Ergebnis nichts.
Grüße vom Ostelch
Meine Rede seit 2 Seiten.
Aber eben auch hier: Der TE soll sich nicht so bange machen lassen. Es ist völlig egal, ob die Werkstatt den Wagen rausgibt oder nicht. Er ist nun der Käufer und das ist ein reines Problem des Verkäufers. Ich würde da überhaupt nix machen und den Ball beim (neuen) Verkäufer lassen.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 14. Juni 2021 um 09:04:06 Uhr:
Hier wird wieder tapfer am Thema vorbeidiskutiert. Es geht darum, ob das Verhalten der Werkstatt rechtmäßig ist.
Die Frage wurde bereits lange geklärt... sollten die Mängel tatsächlich existieren, wäre es grobe Fahrlässigkeit der Werkstatt den Wagen auf eigenen Rädern herauszugeben.
Ob die Werkstatt den Wagen einbehalten darf sehe ich eher kritisch, da sie keinerlei rechtliche Handhabe hat.
Die Werkstatt könnte den TE unterschreibe lassen, dass die Werkstatt ihn auf die Verkehrsunsicherheit hingewiesen hat und er das volle Risiko trägt. Alternativ kann die Werkstatt auch die Rennleitung hinzuziehen; dann klären die das (aller Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des TE)
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Falls der TE keine emotionale Bindung an sein altes Auto hat, sollte er es dort lassen, wo es ist und den Fall vergessen. 🙂
Andernfalls handelt er sich bloß Probleme ein.
Ciao
Ratoncita
Zitat:
@Gurkengraeber schrieb am 14. Juni 2021 um 09:07:46 Uhr:
Meine Rede seit 2 Seiten.Aber eben auch hier: Der TE soll sich nicht so bange machen lassen. Es ist völlig egal, ob die Werkstatt den Wagen rausgibt oder nicht. Er ist nun der Käufer und das ist ein reines Problem des Verkäufers. Ich würde da überhaupt nix machen und den Ball beim (neuen) Verkäufer lassen.
Wo im BGB steht, wo der Verkäufer die Ware dem Käufer zu übergeben hat?
Meiner Meinung steht die Werkstatt mit in der Haftung. Sollte das Fahrzeug wirklich nicht verkehrstüchtig sein, dann darf die Werkstatt nicht, im Wissen um diesen Umstand, jemanden mit diesem Fahrzeug vom Hof fahren lassen.
Wo steht im BGB nicht... aber der TE muss die volle Verfügungsgewalt erhalten... das geht nicht, wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt. Es ist Aufgabe des derzeitigen Eigentümers die Verfügungsgewalt 100% zu übertragen.
Die Verfügungsgewalt hat der Verkäufer, wenn er Schlüssel, Papiere und Fahrzeug hat. Alles Drei ist wohl, nach derzeitigem Beschrieb vorhanden. Derzeit kann ich nicht erkennen, dass das Fahrzeug so gesichert ist, dass ein Zugriff auf dieses nicht möglich ist.
Die Werkstatt kann den Wagen nur behalten wenn aufgrund des Pfandrechts offene Forderungen bestehen.
Wir hatten mal einen ähnlichen Fall mit einem LKW Anhänger der keine funktionierende Bremse mehr hatte.
Hätte der Kunde nicht eingelenkt wäre er ein paar Straßen weiter "zufällig" von der Polizei (die mit Ahnung im Bereich Technik) kontrolliert worden.....
Gruß
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 14. Juni 2021 um 09:18:14 Uhr:
wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt.
Sie gibt's doch raus...nur halt auf einem Anhänger...
Gruß jaro
Zitat:
@Schrauber979 schrieb am 14. Juni 2021 um 09:23:10 Uhr:
Die Werkstatt kann den Wagen nur behalten wenn aufgrund des Pfandrechts offene Forderungen bestehen.
Korrekt.
Die Werkstatt möchte das Ding ja auch nicht behalten.
Sie möchte lediglich, dass es aufgrund wohl totaler Verkehrsunsicherheit nicht auf eigener Achse vom Hof fährt. Ob sie das durchsetzen kann oder will weiß ich nicht, wäre auch spannend wie das rein praktisch aussehen soll.
Was sie aber kann ist beim nächstgelegenen Polizeirevier anrufen und den Rest den Beamten überlassen.
Zitat:
@ktown schrieb am 14. Juni 2021 um 09:21:01 Uhr:
Die Verfügungsgewalt hat der Verkäufer, wenn er Schlüssel, Papiere und Fahrzeug hat. Alles Drei ist wohl, nach derzeitigem Beschrieb vorhanden. Derzeit kann ich nicht erkennen, dass das Fahrzeug so gesichert ist, dass ein Zugriff auf dieses nicht möglich ist.
Das ist doch alles für den TE uninteressant. Wenn ich etwas kaufe, muss ich die volle Vefügungsgewalt darüber bekommen. Es sei denn, etwas anderes steht im Kaufvertrag.
Die Frage, ob die Werkstatt rechtens handelt oder nicht, muss den TE in keinster Weise kratzen. Wenn der Verkäufer die Karre nicht auf den Hof stellen kann (bzw. dafür sorgt, dass der TE das Fahrzeug mitnehmen kann), wird nix aus dem Rückkauf, so einfach ist das.
Das Problem sind doch hier einzig und allein die Zugeständnisse, die der TE ständig macht. Und vor weiteren versuchen ihn nun eigentlich alle in diesem Thread (abgesehen von Pfuschwerk) zu bewahren.
Zitat:
@Rasanty schrieb am 13. Juni 2021 um 21:31:10 Uhr:
Selbst ehrliche Rechtsanwälte sagen, dass man nie vorher weiß, was bei Gericht rauskommt.Meistens schließen Gerichte bei Zivilstreitigkeiten Vergleiche, und bei einem Vergleich bezahlt man auch dann immer, zumindestens die Gerichtsgebühren anteilmäßig.
Gibst Du mir bitte deine Adresse. Ich möchte dann 100.000 € von dir fordern - weil mir das Wetter letzte Woche nicht gepasst hat - und andernfalls mit Klage drohen. In Anbetracht der Prozesskosten bin ich aber großzügigerweise bereit, mich im Vorfeld auf 33.000 € zu vergleichen.
Will sagen: Natürlich gibt es Fälle, bei denen man auch einer gerichtlichen Klärung gelassen entgegen sehen kann uns muss. Niemand ist gezwungen, sich vor Gericht zu vergleichen.
Ob dein Fall ein solcher ist, weißt am ehesten Du selber, weil Du den ganzen Sachverhalt kennst. Wenn Du aber den Wagen als Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft und alle dir bekannten Mängel benannt hast, dann hat der Käufer keine Ansprüche.
Zu deiner Frage:
Die Werkstatt kann die Herausgabe zum einen verweigern, wenn dein Eigentum nicht nachgewiesen ist. Denn erst einmal hat die Werkstatt den Wagen nur dem Auftraggeber herauszugeben. Es wäre daher sinnvoll, wenn dieser bei der Werkstatt vorstellig wird.
Dann kann die Werkstatt die Herausgabe verweigern, wenn noch eine Rechnung aus dem Werkvertrag offen ist. Das lässt sich ja leicht klären.
Wegen Mängeln am Fahrzeug kann die Werkstatt die Herausgabe nicht verweigern. Sie kann allenfalls verlangen, dass Du bei der Abholung die Kenntnis der Mängelliste schriftlich bestätigst.
Bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug kann die Werkstatt aber die Polizei herbeirufen.
Zitat:
@ktown schrieb am 14. Juni 2021 um 09:16:28 Uhr:
Wo im BGB steht, wo der Verkäufer die Ware dem Käufer zu übergeben hat?
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. (§ 433 Abs. 1 S.1 BGB)
Das bedeutet zunächst einmal, dass der Verkäufer direkt zu übereignen hat. Wo das stattfindet ist nicht gesetzlich geregelt, sondern Gegenstand des Kaufvertrages.
Aber im Besitz muss der Verkäufer hierzu sein.
Selbstverständlich kann abweichend davon auch vereinbart werden, dass die Übereignung auch durch Abtretung des Herausgabeanspruches gem. § 931 BGB erfolgen soll. Darauf muss sich der TE aber grundsätzlich nicht einlassen.
Sofern Rückabwicklungsansprüche berechtigt wären, dürfte dies aber schon aus Kostenminderungsgründen sinnvoll sein. Denn sonst holt der Käufer den Wagen eben mit Anhänger zu sich nach Hause, auf Kosten des TE.
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 14. Juni 2021 um 08:23:03 Uhr:
Die Werkstatt wird sich den KV nicht aus den Fingern gesaugt haben.Und auf welch teils abenteuerlichen Wegen TÜV - Plaketten an Kennzeichen kommen ist auch kein Geheimnis.
Hätte jemand unseren Kindern solch lebensgefährlich Müll angedreht wäre die erzwungene Rücknahme dessen kleinstes Problem gewesen.
Bei dem KV wäre noch die Möglichkeit, dass der Käufer dem Wagen einen gewaltigen Schlag (mit 80 gegen den Bordstein, Hindernis auf der Autobahn, etc.) versetzt hat.
Wenn der TÜV-Prüfer gewissenhaft gearbeitet hat und der KV gerechtfertigt ist, kommt einem der Verdacht eines Schlages, wenn plötzlich Felgen, Reifen und alles was sonst mit dem Fahrwerk insbesondere vorne zu tun hat, so hin sein sollen, dass der Wagen nicht mehr aus eigener Kraft bewegt werden soll.
Warum soll der Kotflügel vorne getauscht werden?
Also der Wagen kann jetzt Kernschrott, durch, breit, fertig. Restwert gegen Null sein, muss es aber nicht zwingend beim Verkauf gewesen sein.
Ich würde als erstes prüfen, ob der Wagen noch in dem Zustand ist, wie ihn der Prüfer geprüft hat und ich ihn verkauft habe.