Wann vollzi8eht sich der Modelljahr Wechsel beim XC90
Hallo zusammen,
habe in der Suchfunktion keine passende Antwort gefunden, daher hoffe ich auf eure Hilfe. weiß jemand wann der Modelljahreswechsel beim XC90 von 2008 auf 2009 stattfindet? Ich werde meinen jetzigen Wagen ( mit Zustimmung von Volvo) wandeln. Anfang März kommt die neue Preisliste, vollzieht sich damit gleichzeitig der Modelljahreswechsel, oder dauert dies bis Juni 2008?
Gruss S80 to Xc90
22 Antworten
Bevor die Anwaltskosten investiert werden, würde ich bei den drei Monaten seit November erst einmal rechnen, wie groß der Unterschied, zwischen den 0,4 und den 0,67 % wirklich ist (1000 km). Dann kann man sich bei 3 Monaten über einen Zinsausgleich von einem weiteren % unterhalten (4-6% / Jahr macht in drei Monaten zwischen 1 und 1,5 %)
Ich würde mich nicht an der Kleinigkeiten festbeissen, die Stimmung verderben und dann bei dem Neuwagen keinen wohlwollenden Ansprechpartner mehr haben.
Das Gesamtpaket sollte stimmen.
Gruß
Rapsak
Hallo!
Nur dass Du es richtig einordnen kannst: der Händler kann nichts machen, sämtliche Entscheidungen trifft ersteinmal VCG in Köln.
Für Entscheidungen die VCG nicht trägt, müsste dann ersteinmal der Händler den Kopf hinhalten und die Sachen im Nachhinein von VCG einfordern. Dies wird er nie tun!
VCG wird nur bei eindeutigen Sachverhalten, und meistens bei nur bei anwaltlicher Unterstützung des Kunden nachgeben und dem Händler grünes Licht geben. Bei allen nicht akzeptierten Rückabwicklungsforderungen lässt VCG nur die gerichtliche Entscheidung (gegen sich) gelten. Bei gerichtlicher Niederlage tritt VCG dann wieder ein und hält den Vertragshändler von den entstandenen Kosten frei.
Somit sind zum Anfang immer Händler und Kunde die "gekniffenen"
Jeder Autohersteller versucht immer abzulehnen, und das mit einer Lässigkeit, die dann viele schockiert und einknicken lässt.
Ca. 60 % der berechtigten Rückabwicklungsforderungen werden so abgeschmettert. Ist doch ne gute Quote oder?
Deswegen mein Tipp: Die nehmen Dich erst richtig ernst wenn Du einen guten und bissigen Anwalt zur Hilfe nimmst.
Dabei ist immer zu beachten, dass Du auch immer über die Dir entstandenen Anwaltskosten mitverhandelst, ohne Gerichtsurteil und ohne Verkehrsrechtschutzversicherung bleibst du nämlich sonst auf diesen Kosten sitzen!!
Alles vorstehende bezieht sich natürlich nur auf die 2-Jahres-Garantie eines Neuwagens.
Viel Glück!!
parkbank
Na das kann ja noch richtig lange dauern, so wie sich das hier anhört. Eigentlich bevorzuge ich die Ausschaltung des Rechtsweges, aber wenn es hier nicht anders geht muss ich wohl. Dann war's das dann aber mit Volvo, weil die Stimmung dann vergiftet ist.
Und genau das will ich eigentlich verhindern. Klar führe ich dann die Anwaltskosten ins Feld, aber ich hoffe es geht friedlich ab. Ich halte Euch auf dem Laufenden.
@parkbank: Garantie und Rückabwicklung des Kaufvertrages haben nichts miteinander zu tun. Bei Garantie ist der Hersteller in der Pflicht.
Bei Rückabwicklung ist der Händler dein Vertragspartner. Und nur dieser. Ob der das dann durchreichen kann an Volvo ist überhaupt nicht das Problem des Kunden. Und Rückabwicklung hat wiederum nichts mit den freiwiliigen Garantiebedingungen des Herstellers zu tun - da geht es um einen offensichtlich nachgewiesenen Mangel auf dessen Grundlage du ein gesetzliches Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hast.
Aber dazu gibt es ja einige hier, die das noch rechtlich fundierter wissen (xc90er?) und mich ggf. korrigieren.
Ich selbst gehe lieber auch den außergerichtlichen Weg. Allerdings ist der freundliche Hinweis auf die Einschaltung eines Anwalts beim Händler sicher nicht unbedingt schädlich. 😉
Schönen Gruß
Jürgen
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....dann schau Dir mal genau an, gegen wen Du im Falle der Auseinandersetzung klagen musst - gegen Deinen Vertragshändler, nicht gegen Volvo Deutschland ;-)
Aber:
die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der Rückabwicklung wird doch wohl in diesem Fall das Garantieversprechen des Herstellers sein. Übrigens gilt diese vertragliche Vereinbarung zwischen Händler und VCG nur für den Fall innerhalb der Garantie, was soll VCG sich denn auch bei einem Gebrauchtwagenverkauf einmischen.
Wichtig ist doch aber wie es von Seiten VCG und Vertragshändler gehandhabt wird, darauf solltet ihr Euch einstellen.
Und solange Der Vertragshändler kein grünes Licht von VCG bekommt, wird er den Kunden vertrösten, wird ihm aber auf keinen Fall irgendwas schriftlich geben oder vielleicht sogar auf eigene Kappe der Rückabwicklung zustimmen.
Könnt Ihr mir ruhig glauben, habe das ganze innerhalb von zwei Jahre 2x e r f o l g r e i c h durch. 1x V70 D5 , 1x XC90 D5.
"aussergerichtlicher Weg"
wenn mich jemand versucht zu verschaukeln und mir jemand an mein Geld will, ist bei mir Ende mir der Harmoniesucherei.
Und nichts anderes versucht doch der Händler in diesem Fall. VCG sagt hier doch eindeutig zum Händler: "bis 0,67% gehe ich mit, alles darunter zahlst Du lieber Händler. Und dieser Händler kommt dann zum Kunden und fängt an rumzueiern unter dem Motto: "0,67% ist üblich, mehr geht nicht."
mfg
parkbank
Zitat:
Original geschrieben von parkbank
Aber:
die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung der Rückabwicklung wird doch wohl in diesem Fall das Garantieversprechen des Herstellers sein. Übrigens gilt diese vertragliche Vereinbarung zwischen Händler und VCG nur für den Fall innerhalb der Garantie, was soll VCG sich denn auch bei einem Gebrauchtwagenverkauf einmischen.
Rechtsgrundlage ist ein Kaufvertrag zwischen Kunde und Händler. Und dieser wird nicht erfüllt wegen Mangel und das hat nix mit Garantieversprechen zu tun. 🙂
Ich habe meinen D5 ohne Rechtsmittel zurückgegeben, dabei draufgelegt (weil ich nicht einen ansonsten guten Händler verlieren will) und einen Neuen bekommen. Ohne das Volvo was damit zu tun hatte.
Schönen Gruß
Jürgen
Schönen Gruß
Jürgen
Tja, da brauche ich ja gar nichts mehr zu sagen, wenn Jürgen es schon so gut tut 🙂
Es ist tatsächlich so, dass alle Dinge wie Mangelfreiheit, Nachbesserung, Wandlung, Gewährleistung, "Umtausch", Rücktritt etc. auf den Kaufvertrag zurückgehen, der in aller Regel zwischen einem Vertragshändler (nicht VCG) und dem Kunden geschlossen wird. (Achtung, es bestehen unterschiedlichen Regelungen bei den Rechten aus einem Kaufvertrag zwischen Händler und Gewerbetreibenden/Freiberufler und Händler und Verbraucher.) Daher bestehen alle Streitigkeiten zwischen dem Händler und dem Kunden, nicht aber mit VCG. Garantie, nicht Gewährleistung, ist eine ganz andere Sache, und kann zwischen Händler und Kunden oder VCG und Kunden zustande kommen. Die "Garantie" von der hier so oft die Rede ist, ist ein Garantieversprechen von VCG an den Kunden.
So. Hat VCG also mit einer Wandlung oder einem Rücktritt nichts zu tun? Rechtlich nicht, faktisch schon. Denn, es besteht natürlich noch ein nachgeordnetes Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und VCG, weil VCG nämlich dem Händler ein Auto verkauft und geliefert hat, welches der Händler bezahlt hat. Hier gilt wieder alles bzgl. Nachbesserung, Wandlung, Gewährleistung, "Umtausch", Rücktritt (soweit es unter Gewerbetreibenden gegeben ist), nun aber zwischen dem Händler und VCG. Also, was immer der Händler tut, wird er mit der Überlegung tun, welche Ansprüche er ggü. VCG hat und was er sinnvoll durchsetzen kann. (In der VCG/Händler-Beziehung sind "praktische" Aspekte oftmals wichtiger, als die rein rechtlichen 🙂 Sonst könnte es mal zufällig passieren, dass Lieferdaten immer wieder verschoben werden.... oooohh 😉 Da sitzt VCG an einem langen Hebel.)
Konkret: Sígnalisiert VCG dem Händler, dass sie die Murkskiste zurücknehmen, hat der Händler kein Risiko und kann gegenüber dem Kunden großzügig auftreten. Wenn der Händler weiß/ahnt, dass er mit VCG Probleme bekommen könnte und dann möglicherweise das ganze Risiko hat, wird er evtl. mit Klauen und Zähnen versuchen, den Anspruch des Kunden ggü. ihm abzutun. Tatsächlich ist er allerdings nicht in einer besonders starken Position, denn wer hier alles gut dokumentiert und protokolliert, wird in dem Umfang, in dem die Gerichte üblicherweise auf Recht erkennen, sehr wahrscheinlich obsiegen.
Zu guter Letzt: Wer es sich zutraut, sollte es zunächst ohne Anwalt versuchen, denn der bekommt sein Geld immer und bei einem solche Streitwert auch nicht zu knapp. In unufgeregter freundlicher Stimmung das Thema zu diskutieren, führt oftmals schon so weit, dass ein Kompromiss akzeptabel wird. Aber, und das kann dann einfach die Realität sein, wenn die Gegenseite gänzlich auf stur schaltet, wird man ohne gerichtliche Hilfe - und damit bei dem Streitwert nie ohne anwaltliche Vertretung - nicht weit kommen.
Gruß
xc90er
...der hofft nicht für zusätzliche Verwirrung gesorgt zu haben 😛
jaaaa, stimmt sicher alles
Hier ging es aber doch um: brauche ich nun einen Anwalt oder nicht?
Und im Falle, dass VCG nicht zustimmt, wird ein Anwalt gebraucht um Recht zu erlangen.
Und jedes Geplänkel auf mündlicher Basis ist dann wirklich echt überflüssig, so nett der Händler auch antwortet.
Eines kann man noch selbst machen:
zur Behebung des Magels auf Grundlage der bereits erfolglosen Nachbesserungs-versuche des Händlers schriftlich eine letze Frist setzen und gleichzeitig die Berechnung der Nutzungsentschädigung mit 0,4% fordern. (glaube kaum, dass hier in diesem Fall dem Kunden schon schriftlich die Rückabwicklung angeboten wurde;-))
Die Antwort wird dann schriftlich kommen, dann weiss man ob man einen Anwalt braucht -oder nicht;-)
mfg
parkbank