Wandlung Porsche

Porsche

Hallo, hat hier jemand Erfahrung, wie sich Porsche bei Wandlung verhält? Habe einen Boxster, der trotz mittlerweile 3 fache Nachbesserung immer noch quietscht. Habe den Boxster Anfang April neu bekommen und sehe das einfach nicht ein. Die Kiste kostet ja auch rund T€ 50...

18 Antworten

... was quietscht denn?

Moin,

Wenn IRGENDWAS quietscht ... dann ist das KEIN Wandlungsgrund *Fg* Einen Wandlungsgrund gibt es nur, wenn der Gegenstand nicht seiner urtümlichen Nutzung, also hier dem fahren, nachkommen kann. Wenn also das DAch quietscht ... ist das zwar ärgerlich aber rechtlich gesehen kein Wandlungsgrund.

MFG Kester

Wandlung

Vermutlich quietscht dei Hinterachs, das ist definitiv ein Grund nach 3 maliger Nachbesserung, zuersthaben die auf Dach, dann auf Verdeckkasten, dann auf Stoßdämpfer getippt, aber ist immer noch da.

Eine Wandlung kommt nur dann in Frage, wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind.
Und das nicht nur bei Porsche!

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Wandlung

Leider so nicht richtig, habe dashinter mir (BMW). 3x Versuch reicht.

bei quietschen ist mir nur eingefallen, dass meine reifen manchmal quietschen, und sich dabei auch gemeinabfahren, aber mein rückgaberecht ist leider verjährt ;-)

BTT:
ich schliesse mich den vorrednern an, wandlung ist dann möglich, wenn es PAG nicht gelingt, dir das defekte teil auszutauschen, damit du dein fahrzeug richtig nutzen kannst bzw. es den verkaufsunterlagen gerecht wird....3 maliges nachbessern ist dabei zumutbar....

cu

xen

Eine Wandlung – juristisch also eine Rückabwicklung des Kaufvertrages – geht bei Porsche genauso vonstatten, wie bei jedem anderen Hersteller auch. Schau mal hier ( https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=26671 ) nach. Meistens ist ein deutliches aber freundliches Gespräch mit dem PZ die beste Alternative. Denn obwohl der Käufer sehr starke Rechte hat, ist die deutsche Justiz sehr langsam - fast handlungsunfähig. So dauert eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages oft zwei Jahre. Ergo, ein zielführendes Gespräch ist meist die bessere Alternativ.

Manchem hat auch schon ein Wechsel des PZ geholfen. Denn für jede Kleinigkeit gleich einen RA zu beauftragen lohnt auch nicht.

Re: Wandlung

Zitat:

Original geschrieben von laphh


Leider so nicht richtig, habe dashinter mir (BMW). 3x Versuch reicht.

Die rechtliche Beurteilung betreffend ist die Aussage durchaus richtig.

Wie es in der Praxis von den einzelnen Herstellern gehandhabt wird kann ich natürlich nicht genau sagen.

Wandlung

Ist so leider auch nicht richtig, Wandlung geht schneller, habe drei BMW 3 Monate gebraucht.

Was war's denn beim BMW?

Moin,

Ein RECHT auf Wandlung nach 3 Versuchen gibt es nicht. Das ist nach DREI Versuchen eine OPTION ! Wenn dir 3 mal ein Steuergerät abraucht ... und das Fahrzeug nicht gefahren werden kann ... dann sagen die meisten Hersteller ... OK ... das wandeln wir. Aber Quietschen wird dafür vermutlich nicht ausreichend sein. Jedenfalls nicht wenn sich PZ und Hersteller QUER stellen.

Quietschen ist nur ein Störgeräusch ... solange daraus keine Gefährdung oder eine massive Nutzungseinschränkung erwächst ... ist das im Grunde kein ZWINGENDER Wandlungsgrund.

MFG Kester

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages kann in drei bis sechs Wochen erfolgen - jedoch nur - wenn sich Kunde und Händler einig sind. Wenn der Händler sich weigert, bleibt nur die Klage, dass kann dann zwei Jahre dauern.

"Wandlung" gibt es nicht mehr, heißt seit 2002 -wie oben schon gesagt- "Rücktritt vom Kaufvertrag".
Habe ich selber für einen früheren Chef schon bei Jaguar wegen Poltern im Antriebsstrang (damals angeblich Stand der Technik), für Mandanten bei Citroen wegen defekter Standheizung, bei Audi wegen Motorvibrationen und defekter Kupplung, und für mich selbst bei Smart wegen feuchten Innenraums gemacht. Ging jeweils (einigermaßen jedenfalls, sonst hätte man keinen Anwalt gebraucht 🙂) problemlos, jedenfalls immer außergerichtlich und zur Zufriedenheit des Kunden. In den wenigsten Fällen lassen sich Händler auf einen Rechtsstreit ein. Kommt allerdings natürlich immer auf den Umfang des Mangels an; einfach nur "Quietschen" ist sicher ein wenig dünn; da bräuchte man schon etwas mehr Futter.
Carsten

Das Quietschen ist auf jeden fall ein Mangel.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

§ 441 Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

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