vergessene Haftpflicht
Hallo zusammen. Hab da n Problem, was nicht ganz alltäglich ist.
Habe gestern bemerkt das meine Versicherung keine Beiträge abgebucht hat. Da hab ich mal nachgeschaut und gesehen das schon seit Mitte 2020 !! nix abgebucht hatte. Da wurd ich schon Panisch und hab mich bei denen eingeloggt und gesehen das die mich am 14.07.20 gekündigt haben wegen nichtbezahlen. Bis dahin wurde immer abgebucht und nix am Konto geändert.
Hab jetzt erst mal den Schock verdaut das ich seit dem ohne Versicherung rum fahre. Hat doch was. Ich könnt kotzen. Was ich mir vorwerfen kann das ich meine Kontoauszüge nicht genau gesichtet habe. Aber was ich nicht verstehe, das das nie jemand mitbekommen hat , wie Zulassungsstelle oder Stadt.
Meine Frage jetzt, wie soll ich mich jetzt verhalten. Zulassungsstelle anrufen, Versicherung oder wen sonst. Hab schon die Idee gehabt den Wagen morgen abzumelden und Übermorgen wieder anzumelden. Würde das gehen oder weck ich damit schlafende Hunde. Vielleicht kann mir hier jemand n Rat geben was ich tun soll.
Besten Dank erst mal
116 Antworten
Sie haben die Versicherung am 14.7.2020 gekündigt. Dann können sie auch nicht nachfordern.
Das die Zulassungsstelle davon ausging, dass das Fzg versichert war, hat doch nichts mit dem Vertragsverhältnis zwischen TE und seiner Versicherung zu tun.
Zitat:
@Amen schrieb am 22. November 2022 um 09:53:05 Uhr:
Sie haben die Versicherung am 14.7.2020 gekündigt. Dann können sie auch nicht nachfordern.Das die Zulassungsstelle davon ausging, dass das Fzg versichert war, hat doch nichts mit dem Vertragsverhältnis zwischen TE und seiner Versicherung zu tun.
Genau das verstehen hier Einige nicht so recht.
Darum ja auch der Tipp mit dem schnellen Abmelden ohne da noch auf dem Amt versuchen, Detektiv zu spielen. Wenns einmal abgemeldet ist, dann ist die Chance sehr groß, dass das Ding damit erledigt ist.
Ich glaube schon, dass die meisten hier verstanden haben, dass es einerseits darum ging, in ein geordnetes Versicherungsverhältnis wieder rein zu kommen und andererseits keine schlafenden Hunde zu wecken. Egal wie man es angeht, Risiken waren bzw. sind hier wie dort vorhanden. Auch eine Abmeldung/Anmeldung bringt Risiken mit sich, vor allem das Risiko, dass automatisiert bei der Versicherung eine Endabrechnung angestoßen wird und dann die offenen Forderungen auf den Tisch kommen. Richtig aber ist, wenn denn mal das Auto wieder sauber versichert ist, dann sollte man bloß nicht weiter rühren.
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 22. November 2022 um 11:12:43 Uhr:
Ich glaube schon, dass die meisten hier verstanden haben, dass es einerseits darum ging, in ein geordnetes Versicherungsverhältnis wieder rein zu kommen und andererseits keine schlafenden Hunde zu wecken. Egal wie man es angeht, Risiken waren bzw. sind hier wie dort vorhanden. Auch eine Abmeldung/Anmeldung bringt Risiken mit sich, vor allem das Risiko, dass automatisiert bei der Versicherung eine Endabrechnung angestoßen wird und dann die offenen Forderungen auf den Tisch kommen. Richtig aber ist, wenn denn mal das Auto wieder sauber versichert ist, dann sollte man bloß nicht weiter rühren.
Wir wissen ja nicht, ob der Fehler bei der Versicherung oder auf der Zulassungsstelle gemacht wurde.
Bin ja gespannt, ob der TE sich nochmal meldet.
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Zitat:
@Amen schrieb am 22. November 2022 um 09:53:05 Uhr:
Sie haben die Versicherung am 14.7.2020 gekündigt. Dann können sie auch nicht nachfordern.Das die Zulassungsstelle davon ausging, dass das Fzg versichert war, hat doch nichts mit dem Vertragsverhältnis zwischen TE und seiner Versicherung zu tun.
Wenn die Versicherung den Vertrag am 14.7.2020 wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt hatte, dann starteten die gesetzlichen 3 Jahre für Nachforderungen aus offenen Rechnungen plus 5% Verzinsung erst am 31.12.2020 und enden zum 31.12.2023. Für sämtliche noch offene Beiträge im Jahr 2020.
Lediglich die noch offenen Zahlungen bis einschließlich 31.12.2019 sind mittlerweile verfallen.
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 22. November 2022 um 11:17:38 Uhr:
Wir wissen ja nicht, ob der Fehler bei der Versicherung oder auf der Zulassungsstelle gemacht wurde.
Wir vielleicht nicht. Ich schon, weil der TE es schon mitgeteilt hat. Aber natürlich war bei der Vorgehensweise inkl. den Risiken das eine echte Unbekannte. Aber irgendwo muss man halt anfangen.
gelöscht, selber Inhalt, wie 1 Post über diesem
Zitat:
@Darkhexlein schrieb am 22. November 2022 um 11:41:50 Uhr:
...Wenn die Versicherung den Vertrag am 14.7.2020 wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt hatte, dann starteten die gesetzlichen 3 Jahre für Nachforderungen aus offenen Rechnungen plus 5% Verzinsung erst am 31.12.2020 und enden zum 31.12.2023. Für sämtliche noch offene Beiträge im Jahr 2020.
Lediglich die noch offenen Zahlungen bis einschließlich 31.12.2019 sind mittlerweile verfallen.
Der TE hat nicht "nicht bezahlt"... die Versicherung hatte eine Einzugsermächtigung und war zu dämlich den Beitrag vom Konto des TE abzubuchen... soviel mindestens zu den 5% Zinsen.
Das Fahrzeug war zwar die komplette Zeit durch die EVB bzw. die fehlende Meldung versichert. Würde die Versicherung jetzt mit irgendwelchen Forderungen ankommen, dann würde ich denen als erstes die Einzugsermächtigung um die Ohren hauen zumindest, wenn es um irgendwelche Zinsforderungen geht... warum wurde der Beitrag nicht auftragsgemäß abgebucht?
Und auch bei den ausstehenden bzw. durch die Unfähigkeit der Versicherung nicht eingezogenen Beiträgen würde ich keinesfalls klein bei geben... jetzt im nachhinein, wo man weiß dass in der Zeit kein Schaden war tut man sich leicht.
Wobei ich denke, durch den Wechsel / den Übergang der Versicherungsgesellschaften -wie der TE geschrieben hat, Allsecure zu Alliance Direkt- wird da wohl eher nix mehr gefordert werden... das werden die schon längst, wenns denn überhaupt jemand entdeckt hat als Kollateralschaden im allgemeinen Chaos, Personalwechsel, usw. verbucht haben.
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 22. November 2022 um 11:42:31 Uhr:
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 22. November 2022 um 11:17:38 Uhr:
Wir wissen ja nicht, ob der Fehler bei der Versicherung oder auf der Zulassungsstelle gemacht wurde.Wir vielleicht nicht. Ich schon, weil der TE es schon mitgeteilt hat. Aber natürlich war bei der Vorgehensweise inkl. den Risiken das eine echte Unbekannte. Aber irgendwo muss man halt anfangen.
Unglaublich, aber ich hab den gestrigen Beitrag des TE tatsächlich überlesen.
Sorry, die Lage ist ja nun eine ganz Andere!
Cool, 2 Jahre Beiträge gespart. Der Glückliche!
Wie gesagt, ich drück ihm die Daumen.
Aber sollte die Versicherung nachfordern, sehe ich echt schlechte Karten für den TE und zwar für die Zeit bis heute. Denn all das was passiert ist, beruhte auf Irrtum aller Seiten bei der Rechnungsstellung. Es gibt keinen Grund die Nummer nicht grade zu ziehen. Vor allem steht ja hier eine Pflichtversicherung im Raum. Bei einer Kaskoversicherung z.B., da könnte man ganz anders argumentieren. Und Verjährung ist ja auch noch kein Thema.
Streitbar wäre es, wenn die Versicherung noch 5% Zinsen drauf tut und Beitragserhöhungen rückwirkend wären natürlich ein No-Go. Aber da glaube ich erst dran, wenn die das tatsächlich tun würden.
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 22. November 2022 um 11:12:43 Uhr:
Auch eine Abmeldung/Anmeldung bringt Risiken mit sich, vor allem das Risiko, dass automatisiert bei der Versicherung
Genau das passiert bei einer Abmeldung. Die gespeicherte Versicherung örtlich/zentral wird über die Außerbetriebsetzung Elektronisch in Kenntnis gesetzt.
FZV
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über
4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
Ergo war der Tip mit schnell abmelden und mit anderer VB anmelden nutzlos, die Versicherung erhält in jedem Fall Kenntnis davon,dass ihre VB genutzt wurde.
In solchen Fällen fragt die Versicherung dann ab, wann das Fahrzeug mit ihrer VB eingedeckt wurde.
Ob sie es dann für lohnend halten eine Nachforderung zu stellen, ist dann ihre Entscheidung.
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 22. November 2022 um 21:25:03 Uhr:
Wie gesagt, ich drück ihm die Daumen.
Aber sollte die Versicherung nachfordern, sehe ich echt schlechte Karten für den TE und zwar für die Zeit bis heute. Denn all das was passiert ist, beruhte auf Irrtum aller Seiten bei der Rechnungsstellung. Es gibt keinen Grund die Nummer nicht grade zu ziehen. Vor allem steht ja hier eine Pflichtversicherung im Raum. Bei einer Kaskoversicherung z.B., da könnte man ganz anders argumentieren. Und Verjährung ist ja auch noch kein Thema.Streitbar wäre es, wenn die Versicherung noch 5% Zinsen drauf tut und Beitragserhöhungen rückwirkend wären natürlich ein No-Go. Aber da glaube ich erst dran, wenn die das tatsächlich tun würden.
...wer sollte da Beiträge fordern, wenn die Allianz Forderungen für die entsprechende Zeit stellen würde, wäre ich so frech und würde die Rechnung mit der Beründung, dass ich nicht mit der Allianz sondern mit der Allsecur einen Vertrag hatte zurückweisen.
Außerdem hatte ich der Allsecur eine Einzugsermächtigung erteilt und gehe daher davon aus, dass die Beiträge bezahlt sind... sollen die in ihrem -selbst zugegebenen Chaos- erst einmal den Nachweis fürs Gegenteil führen. Ich bin doch nicht verpflichtet Stapel von alten Kontoauszügen zu wälzen um denen mit / in ihrem Saustall auszuhelfen.
Und als weiteren Joker würde ich denen das Kündigungsschreiben von der Allsecur um die Ohren hauen... jetzt wo man im Nachhinein weiß, dass keine Schäden aufgetreten sind... da kann man so eine Kündigung schon auch zu seinem eigenen Vorteil einsetzen.
Wobei die Allianz das Vertragsverhältnis mit der Allsecur und daher Angaben hierzu einen feuchten Kehrricht angeht... der TE hat jetzt, seit Nov. 2022 einen Vertrag mit der Allianz und alles davor war ein anderer Vertragspartner... sollen se doch erstmal erklären und offenlegen, warum eine Allianz plötzlich irgendwelche alten Forderungen einer vollkommen anderen Versicherung eintreiben / fordern will?
Wie gesagt, ich würde da im Zweifel einfach erstmal auf blöd machen.
Wie sieht das denn mit dem SF aus, wenn die neue Versicherung den abfragt?
Wurde der weiter geführt, wird nur bis 2020 gemeldet, oder wird überhaupt etwas bestätigt?
Bei der Übernahme scheint ja so einiges schief gelaufen zu sein.
Zitat:
@Magouman schrieb am 22. November 2022 um 23:07:35 Uhr:
......wer sollte da Beiträge fordern, wenn die Allianz Forderungen für die entsprechende Zeit stellen würde, wäre ich so frech und würde die Rechnung mit der Beründung, dass ich nicht mit der Allianz sondern mit der Allsecur einen Vertrag hatte zurückweisen.
...
Das dürfte nicht funktionieren, da die Allsecur doch übernommen wurde bzw, in der Allianz aufgegangen ist. Damit sind dann auch alle Rechte und Pflichten mit zur Allianz gewechselt und somit auch immer noch einforderbar.
Zitat:
@Magouman schrieb am 22. November 2022 um 19:35:22 Uhr:
Zitat:
@Darkhexlein schrieb am 22. November 2022 um 11:41:50 Uhr:
...Wenn die Versicherung den Vertrag am 14.7.2020 wegen Nichtzahlung der Beiträge gekündigt hatte, dann starteten die gesetzlichen 3 Jahre für Nachforderungen aus offenen Rechnungen plus 5% Verzinsung erst am 31.12.2020 und enden zum 31.12.2023. Für sämtliche noch offene Beiträge im Jahr 2020.
Lediglich die noch offenen Zahlungen bis einschließlich 31.12.2019 sind mittlerweile verfallen.Der TE hat nicht "nicht bezahlt"... die Versicherung hatte eine Einzugsermächtigung und war zu dämlich den Beitrag vom Konto des TE abzubuchen... soviel mindestens zu den 5% Zinsen.
Einverstanden. FALLS (!) hier wirklich ein Fehler der Versicherung vorlag und sie trotz gedecktem (!) Konto des Versicherungsnehmers vergessen (!) hatten abzubuchen, dann haben sie keinen Anspruch auf Verzinsung. Das aber wissen wir hier nicht! Wir kennen nur die eine "Version" der Geschichte!
Aber sie haben weiterhin Anspruch auf die Versicherungsgebühr bis einschließlich Tag der Kündigung und hier startete die Frist am 1.1.2021 und endet sie für noch offene Forderungen aus 2020 am 31.12.2023. Selbst wenn dem ehemaligen Versicherungsnehmer per Billigpost-Zustellung nachweislich noch am 31.12.2023 solche Rechnung zugestellt werden würde, wäre er in der Zahlungspflicht und hätte die Versichrung ihren Anspruch nicht verloren. Mahnverfahren, GV (aber dann mit Verzinsung!).