Vectra im Streifendienst.

Opel Vectra C

Hallo zusammen ich Hab da mal eine frage!
Bei uns in NRW fährt die Polizei immer mehr Opel Vectra, hat irgend jemand eine Ahnung was die Polizeivectras für zwei kästen, links und rechts vom Nummernschild auf der Heckklappe, haben.

Vielleicht weis einer von euch ja mehr!

Gruß Andreas

180 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


ie polizei darf nur mit martinshorn & blaulicht ne kreuzung überfahrern und ohne dies hat sie keinerlei sonder oder wegerechte! und nur "blaulicht" zählt auch nicht..

Sorry... Ich kann Dir nur empfehlen die STVO noch mal zu lesen. Was Johannes sagt ist richtig. Du scheinst ganz eindeutig Sonderrecht mit Wegerecht zu verwechseln. Lies einfach nochmal nach dann weist Du was gemeint ist.

Greetinx

Zitat:

Original geschrieben von Daniel1975


Sorry, aber was bedeutet "bos"??? Sicher nicht "Polizeidienst", denn dann wüßtest Du es besser.
bos = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

dazu zählt auch POLIZEI, desweiteren feuerwehr, rettungsdienst, thw und bundeswehr...

Zitat:

Ich bin Polizist und mit dieser Sache bestens vertraut. Du liegst da leider nur in einem Punkt richtig, und zwar wird bei einem Unfall unter Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerechten (mit oder ohne Blaulicht und/oder Martinshorn) zu 90 Prozent der Fahrer des Einsatzfahrzeuges zur Rechenschaft gezogen, da er die besondere Sorgfaltspflicht hat.

ein wiederspruch in sich, dann fordert es also keine sorgfaltspflicht bei rot über die kreuzung mit überhöter geschwindigkeit ohne sondersignal zu fahren... in rl.-p. gillt die dienstanweisung: "jegliche sonder und wegerechte sind NUR in verbindung mit SONDERSIGNAL (martinshorn UND blaulicht) geltend"... ist dies aber nicht möglich (z.b. sondersignalanlage defekt) ist der fahrer für eventuelle unfälle haftbar...und nur mal so nebenbei, wenn ein fahrzeug nur mit blaulicht fährt zählt dies auch nicht um sonder oder wegerechte in anspruch zu nehmen.... der §35 ist leider nicht ganz eindeutig, da man alles hineininterpretieren kann, und über ihn wurden/werden viele diskussionen auf den zuständigen ämtern und lehranstalten geführt...

*ot*
ich könnte ja jetzt gemein sein und sagen "sicher heißt nun polizeidienst auch bos..." nun weißt DU es besser... 😉

Wie ist das denn mit den Sonderrechten, wenn man zB (als "normaler" Autofahrer) jemanden ins Krankenhaus fährt?

du kannst schneller fahren als erlaubt...sicher! aber strenggenommen rechtlich, wenn keine menschenleben in gefahr sind...und du geblitzt wirst, dann hast du auch die konsequenzen zu tragen, genauso wenn durch dein fehlverhalten ein unfall passiert....auch wenn du "primär" nicht dran beteiligst warst, sondern wenn z.b. autos die dir ausweichen zusammenkrachen, dann kannst und wirst du dafür haftbar gemacht...solche fälle mit zu schnell fahren, werden dann meist wenn es vor gericht kommt, fallen gelassen...
über sonder & wegerecht gibt es leider keine eindeutige regel...und es wird genug drüber an den ämtern diskutiert....deßhalb ist man, wenn man im bos dienst fahrzeugführer ist mit einem beim auf einssatzfahrten immer halb im knast...

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Hi,

bei uns gilt,wie "MagirusDeutzUlm" schon schrieb,ebenfalls ganz klar die Anweisung,dass NUR mit Blaulicht UND Martinshorn,Sonderrechte gelten.Soweit ich weis,gilt das ebenso für alle Feuerwehr und Polizeifahrzeuge bei uns im Landkreis,als feste Dienstvorschrift!
Ebenso werden die "Alarmfahrten" genauestens überprüft,damit auch wirklich kein Missbrauch der "Anlagen" passiert.

Bis denne...

Liest Du eigentlich selbst, was Du schreibst? Sicher nicht, sonst würdest Du selbst über Dich lachen.

Die §§ 35 und 38 StVO sind ziemlich eindeutig und lassen nicht sehr viel Spielraum.

Und wenn Dir das immer noch nicht geholfen hat, dann gibt es immer noch Kommentierungen zu den Gesetzen. Dort sind Rechtsmeinungen sowie Gerichtsurteile beschrieben. Dann mach Dich mal schlau und es wird auch Dir die Erleuchtung kommen.

Zu Deinem Einwand: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ich schrieb, das der Fahrer des Einsatzwagens, bei einem Unfall unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, meistens zur Rechenschaft gezogen wird, weil er die besondere Sorgfaltspflicht hat. MIT oder OHNE SONDERSIGNAL = KEIN UNTERSCHIED. Das gleiche gilt logischerweise auch für Einsatzfahrten mit/ohne Sondersignalen bei roten Ampeln, überhöhter Geschwindigkeit etc.. Wo ist da der Widerspruch???

Danke für die Auskunft "bos"!

Grüße
Daniel

@Daniel,

meintest Du jetzt mich?

Bis denne...

@ Mauzl:

Das stimmt nicht. Ich hatte im Juni einen speziellen Lehrgang in Kassel/Baunatal. Dieser Lehrgang nennt sich Einsatzfahrtraining beinhaltet unter anderen Einsatzfahrten mit und ohne Signalanlagen. Wir sind immer die, die Donnerstags bzw. Freitags durch Kassel fahren und Einsatzfahrten durchführen. Da die Einsatzfahrten ohne Sondersignal weniger auffallen, bemerkt kaum einer die Einsatzfahrt. Alle Beide unter gebührender Beachtung der besonderen Sorgfaltspflicht, permanent.

Ein weiterer Unterschied ist die Behörde. Man unterscheidet sehr wohl zwischen privaten Rettungsdiensten, THW, Feuerwehr und der Polizei. Wäre ja auch nicht zu realisieren.

Grüße
Daniel

Du bist erst im nächsten Beitrag gemeint. Der Beitrag zuvor gilt Magirus.

Grüße
Daniel

Zitat:

... Wir sind immer die, die Donnerstags bzw. Freitags durch Kassel fahren und Einsatzfahrten durchführen. ...Grüße
Daniel

Wieso? Lieferst Du am WE etwa immer den Eichel nebenan bei mir ab?

Alles klar.

Wenn Du das so schreibst,nehm ich das erstmal so hin.Ich kann mir dieses aber nur bei Einsatzfahrten ohne großer Dringlichkeit vorstellen.Ich mach mich aber am Montag noch mal genau schlau.

Schönes WE allen.Bis denne...

die eindeutigkeit der paragraphen...ist nicht ganz klar gegeben...! sonst würden auch keine diskussionen darüber geführt.. zum §§ 35 dann könnte ja auch jeder feuerwehrmann mit seinem privatfahrzeug mit außerachtlassung jeglicher regeln zum feuerwehrhaus fahren! und genau dort wann/wie/wer welche rechte benutzen darf scheiden sich die geister...
zum §§ 38: dort steht doch eindeutig "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten" also wenn du nur mit blaulicht über die rote ampel fährst kann auch keine eile geboten sein, also müsstest du an der ampel warten...
wie gesgt in pl.-p.: ohne blaulicht & martinshorn keine sonder bzw. wegerechte...
also §35 = soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist +§38= Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist.. also: ohne eile kein martinshorn und ohne martinshorn (+blaulicht) keine sonderrechte & wegerechte

@ Mauzl:

Solche Fahrten haben in meinem speziellen Fall sehr erhebliche Dringlichkeit. (Wenn Du die Fahrten ohne Sondersignal meintest). Denn da fahre ich aus der Bereitschaft(zu Hause) heraus zu einem dringlichen Einsatz.

@ Beutelteufel:

Nein, nein. Die Fahrten kurz vor dem WE geschehen im Zuge der Fortbildung des Einsatzfahrtrainings.

Grüße
Daniel

Zitat:

Original geschrieben von Daniel1975


[BSolche Fahrten haben in meinem speziellen Fall sehr erhebliche Dringlichkeit. (Wenn Du die Fahrten ohne Sondersignal meintest). Denn da fahre ich aus der Bereitschaft(zu Hause) heraus zu einem dringlichen Einsatz.

cool, also wenn mich dann die firma anruft, darf ich auch mit 120 durch den ort, nur weil die gefahr bestehen könnte dass die verbandsgemeinde kläranlage kontaminiert werden könnte? oder wie?

@ Magirus:

Schön, dass wir uns auf einem vernünftigen Niveau unterhalten können. Wenn die Polizei nur mit Blaulicht fährt, nimmt Sie den § 35 StVO in Anspruch, in Kommentierungen steht dazu, dass das Blaulicht zur Verdeutlichung der Eilbedürftigkeit vorrangig einzusetzen ist. Nur, wenn ich in meinem Privatfahrzeug zum Einsatz fahre (steht auch im Gesetz) habe ich kein Blaulicht. Also kann ich auch keines zur Verdeutlichung nutzen. Das heisst aber nicht zugleich, dass ich keine Sonderrechte gem. § 35 StVO in Anspruch nehmen kann. Die Eilbedürftigkeit des Einsatzes bleibt nach wie vor bestehen. Aber ich darf nicht bei Rot gedankenlos über die Kreuzung fahren, muss in stark verminderter Gerschwindigkeit in die Kreuzung einfahren und den Fahrzeugen, die mich ja nicht als Polizei auf Einsatzfahrt erkennen können, die Vorfahrt gewehren. Ist die Kreuzung aber frei, darf ich bei Rot die Kreuzung überqueren. Ich hoffe, dass war besser zu verstehen.

Grüße
Daniel

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