Unfallwagen oder doch nicht?
Hallo, ich habe mir vor knapp 2 Monaten einen Golf VI Style 1,2 TSI (EZ 6/11) bei einem VW-Vertragshändler gekauft. Als ich den Wagen letzte Woche waschen wollte bemerkte ich, dass die Frontstoßestange und die rechte Seite ,bis auf den Kotflügel, nachlackiert wurde. Abklebkanten, Staubeinschlüsse, Lackiernebel, all das ist zu sehn.
Ich fuhr zum nächsten VW-Händler, wo ich in die Historie schauen konnte. Der Stoßfänger wurde nachlackiert, darunter ein Träger ersetzt und die rechte, hintere Tür wurde ausgetauscht. Diese Arbeiten wurden alle bei meinem Verkäufer ausgeführt.
Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine.
So wurde es im Kaufvertrag angegeben.
Ich wollte keine 15.600€ ausgeben, für einen Wagen, der schon so eine Geschichte hat. Mit diesen Schäden hätte ich ihn erst gar nicht gekauft.
Kann ich vom Kauf zurücktreten? Eine Preisminderung kommt für mich nicht in Frage.
MfG
Beste Antwort im Thema
Unter einer Bagatelle verstehe ich einen verkratzten Stoßfänger, einen beschädigten Scheinwerfer usw. Aber keine ersetzte Tür, keine lackierte Seite und keinen lackierten Stoßfänger mit ausgetauschtem Träger.
In meinen Augen MUSS sowas im Kaufvertrag festgehalten werden.
Davon mache ich z.B. meine Kaufentscheidung abhängig.
mfg
45 Antworten
Der Verkäufer kann sich ja nicht damit rausreden, dass er angenommen hatte, der Wagen sei unfallfrei, wenn er ihn selbst repariert hat.
Wenn er keine Kenntnis gehabt hätte, hätte er zumindest nicht wie in Deinem Fall offensichtlich gelogen.
Vorsicht mit dem Begriff "nichtig", wenn es zum Streit kommt, lass alles einen Anwalt machen. Auch wenn ein Vertrag unrechtmäßig zustande gekommen ist, muss er deshalb noch lange nicht nichtig sein.
Gruß
OTTO
Zitat:
Original geschrieben von golf-V-driver
Der Vertrag ist null und nichtig, gebe den Wagen beim Dealer zurück, der kann froh sein, dass er sich keine Anzeige einfängt , jedoch wird für die 2 Monate der Nutzung ein beitrag zu leisten sein 😕
Vertrag "Null und Nichtig" ist meines Erachtens (jetzt nicht beleidigend gemeint) "Blödsinn".
Hier liegt ein anfechtbarer Kaufvertrag aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (= Unfallfreiheit) der Sache (= Auto/Fahrzeug) vor.
Nur unter der Voraussetzung der vorgenommenen Anfechtung (Geltendmachung der nicht Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Händler oder solche per Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens) gerät hier der Kaufvertrag "ins Wanken" und wird per aussergerichtlicher - oder falls der Verkäufer hier nicht einlenkt - im einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben.
Für mich denkbar wäre ggf. auch eine entsprechende gerichtliche Festlegung eines niedrigeren Fahrzeugwertes und damit Teilrückerstattung des Fahrzeugpreises. Inwieweit ein Gericht dies eigenständig und ohne entsprechenden Antrag so festlegen würde mag ich nicht einzuschätzen ("Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand" 🙄).
Ob hier ein Entgelt für die Nutzung ab Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs fällig würde ist wohl Verhandlungssache oder wird vom Gericht festgelegt. Hängt wohl auch sehr stark von der bereits vom Käufer erfolgten Nutzung ab.
Erschwerend dürfte hier für den Verkäufer weiter - und somit zu seinen Ungunsten - hinzukommen, dass ihm, aufgrund der Vornahme der Reparatur des Unfallschadens in seiner eigenen Werkstatt, wohl leicht nachweisbar Kenntnis des Unfallschadens und damit auch noch arglistige Täuschung vorgeworfen und ggf. auch damit vom Gericht bestätigt wird.
Dies wäre dann aber kein zivilrechtlicher, sondern wohl eher ein strafrechtlicher Aspekt, welcher gesondert vom Gericht zu behandeln wäre.
Wenn ich mich nicht täusche, müsste das Gericht diesen Sachverhalt "von Gerichts wegen" nach der sogenannten Offizialmaxime, eigenständig, d.h. ohne einen Strafantrag des Geschädigten (Käufer) verfolgen. Gehe aber eher davon aus, dass dies vom Gericht aufgrund der "Geringfügigkeit" des Vergehens wohl unter den "Tisch" fallen gelassen wird/würde.
An der Stelle des TE würde ich den rechtsverantwortlichen des Autohauses (Chef) mal im vernünftigen Ton, aber dennoch inhaltlich unmissverständlich, über die Anfechtung des Kaufvertrages informieren und die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (Rückgabe der beiderseitigen Leistungen = Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückerstattung des Kaufpreises).
Das die Aufhebung des Kaufvertrages der Schriftform bedarf (schriftliche Vereinbarung über die Rücknahme des Kaufvertrages, auch beinhaltend die Regelungen bezüglich Höhe des zurück zu erstattenden Kaufpreises, ggf. Nutzungsentgelt des Käufers für erfolgten Gebrauch des Fahrzeuges, usw.) sollte klar sein (nur wer schreibt der bleibt und kann den Regelungssachverhalt nachweisen).
Soweit für den TE hier kein akzeptables Ergebnis erzielbar ist, bleibt nur noch der Weg zum Anwalt und ggf. dann zum Gericht.
Wünsche viel Erfolg!
Abschließender Hinweis:
Nein, ich bin kein Rechtsanwalt oder Jurist! Rechtsdarstellung somit nur Widergabe meiner laienhaften Kenntnis der Rechtslage und ohne Haftung für die Richtigkeit.
Grüße vom "Moselstrand"
Von mir aus kann er mir eine Gebühr für die Nutzung berechnen. Wenn ich mich nicht täusche ist das 1% vom Kaufpreis pro gefahrene 1000km. Knapp 2000km bin ich mit dem Wagen gefahren.
Allein die Aussagen von dem Werkstattmeister brachten mich zum Kochen. "Wir machen das so, dass du später gar nichts mehr siehst. Ein Unfallwagenwagen ist es nicht, am Rahmen wurde ja nichts gemacht. Die Schäden wurden bestimmt vergessen anzugeben."
Ich darf gar nicht drüber nachdenken.
Man darf gespannt sein, wie die Geschichte ausgeht.
mfg
Meine Eltern hatten mit ihrem Golf Plus 10 Tagr nach Abholung einen Unfall mit ~6.000€ Schaden. Es war aber nichts verzogen, alles Beschädigte konnte so ausgetauscht werden. Da es noch vor Gericht ging (die Gegenpartei stellte sich quer), habe ich meinen Eltern gesagt, dass sie darauf achten sollen bzgl. Wertminderung, da unser Auto ja nun einen Unfallschaden hat. Dies wurde aber abgelehnt, da keine tragenden Teile beschädigt oder Instand gesetzt wurden.
Für viele wäre dies nun ein Unfallfahrzeug, aber anscheinend ist es nicht so, trotzdem schreckt sowas ab.
Von daher weiß ich nicht, wie die Chancen vor Gericht stehen sollten, wenn man sich mit dem AH in diesem Falle nicht einig wird.
Also ein "Unfallwagen" ist das auf jeden Fall. Allerdings kann es sein, das hier ein Bagatellschaden vorliegt. Dann ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, sondern nur eine Minderung des Kaufpreises.
Um vom Kaufvertrag zurückzutreten, würde ich auf arglistige Täuschung durch den Verkäufer argumentieren. Laut Rechtssprechung muss ein Gebrauchtwagenhändler bei Fahrzeugannahme nur eine Sichtprüfung durchführen. Erst wenn die Sichtprüfung einen Verdacht auf Vorschäden ergibt, muss er eine Recherche in der Herstellerdatenbank vornehmen.
Da der vorliegende Schaden für den Fachmann sichtbar ist, hätte hier auf jeden Fall recherchiert werden müssen. Hinzu kommt noch, dass der Schaden in der eigenen Werkstatt des Vertragshändlers repariert wurde, wodurch die Vorgeschichte des Fahrzeuges auf jeden Fall bekannt sein musste, bzw. leicht recherchiert werden konnte. Das Argument, dass die Gebrauchtwagenabteilung nichts mit der Werkstatt zu tun hat, gilt hier nicht.
Unter einer Bagatelle verstehe ich einen verkratzten Stoßfänger, einen beschädigten Scheinwerfer usw. Aber keine ersetzte Tür, keine lackierte Seite und keinen lackierten Stoßfänger mit ausgetauschtem Träger.
In meinen Augen MUSS sowas im Kaufvertrag festgehalten werden.
Davon mache ich z.B. meine Kaufentscheidung abhängig.
mfg
wenn der Träger getauscht wurde ist es höchst wahrscheinlich das auch der Längsträger minimal verzogen war. Denn in den meisten fällen ist es unmöglich das der Längsträger nichts abbekommt wenn der quertträger schon massiv eingedrückt ist.
Genieße erst mal das Wochenende und mach Dich nicht verrückt.
Wenn der Händler glaubt erklären zu müssen das Fahrzeug nicht zurücknehmen zu wollen, teile ihm freundlich aber bestimmt mit, "dass Du ihm die Chance geben wolltest den Sachverhalt aussergerichtlich und freundschaftlich regeln zu können. Da er hierzu wohl nicht bereit sei, übergibst Du somit den Fall Deinem Anwalt und läßt die gerichtliche Klärung einleiten. Das ihm dadurch zusätzliche, unnötige Kosten entstünden (Deine Anwaltskosten, seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten - alles schön aufzählen 😁), wolltest Du ja eigentlich vermeiden, ist aber aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zum Konsens dann wohl nicht vermeidbar."
Kannst ihm dann notfalls auch noch beiläufig "stecken", dass Du als Alternative bzw. Folgefahrzeug ja eigentlich einen Neuwagen zu kaufen beabsichtigst, er aufgrund seines "Verhandlungsgeschicks" sich aber dann wohl auch aus dem Kreis der für diesen Kauf infragekommenden Verkäufer selbst disqualifiziert. Schade, schade 😉.
Also, wenn der Händler kein "Schussel" ist, wird er wohl zur Rückabwicklung durchaus bereit sein (und das zu fairen Konditionen) und sich auch versuchen Dich als Neuwagenkäufer zu sichern.
Der Kaufvertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (§123.1 BGB).
(Kaufvertrag ist nicht nichtig, da er in diesem falle von vorneherein unwirksam wäre)
Durch Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam und beide Parteien müssen so gestellt werden, als ob kein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre. Händler muss Kaufpreis und aufgewendete Kosten des Vekäufers ersetzen ( Zinsen, Anmeldekosten).
Verkäufer hat Nutzungsvorteil herauszugeben. 1% des Verkauspreises pro gefahrene 1000 km ist zu hoch, da Restlaufzeit des Fahrzeuges sicherlich höher als 100 tkm.
O.
Hier ist ein ähnlicher Fall:
http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/BGH_NJW_2006_2839.htm
Zitat:
Original geschrieben von wobPower
wenn der Träger getauscht wurde ist es höchst wahrscheinlich das auch der Längsträger minimal verzogen war. Denn in den meisten fällen ist es unmöglich das der Längsträger nichts abbekommt wenn der quertträger schon massiv eingedrückt ist.
Der Längsträger hält schon viel aus! Und wenn du beim Golf 6 mit dem Fuss gegen die Stossstange trittst, is der Aufprallträger auch beschädigt! Wegerm Fussgängerschutz is der vordere Teil butterweich... also dass hat noch nix zu sagen... Greetz
Hallo,
das Ganze hört sich nach einem Auffahrunfall an. Wenn allerdings schon der untere Träger, also die richtige Stoßstange, getauscht wurde, muss es etwas stärker gewesen sein. Schadenhöhe mindestens 2000 €. Beim Austausch der hinteren Tür wird es wohl einen Streifschaden gegeben haben, aber auch das sollte der Händler nicht verschweigen. Falls er dir beim Abschluss des Vertrages dies nicht freiwillig mitgeteilt hat, kannst du den Wagen problemlos zurückgeben. Falls du ihn schon umgemeldet hast, wird dir hierfür etwa 10 % abgezogen, trotzdem noch günstiger als mit einer halb angestochenen Biene rumzufahren. Den Preis für einen Gebrauchten find ich allerdings sehr hoch! Da hättest du bei mobile.de oder Autoscout von Privat, meist auch noch mit Restgarantie 1500 € sparen können. Also, ab zum Händler, und dem gleich sagen, dass du die Sache mit deinem Anwalt schon besprochen hast, dann knickt er ein. Vorrausgesetzt, er ist nicht auch Mitglied hier im Forum...
Viel Glück
Das Ding ist durch.
Der Händler wollte die Nutzungsgebühr für die gefahrene Kilometer und eine "Entschädigung" von 1000€, weil der Wagen einen Vorbesitzer mehr hat.
Laut Verkäufer wäre es immer noch kein Unfallwagen.
Mir ist fast der Kragen geplatzt!
Die 1000€ hat er von mir nicht bekommen. 600€ habe ich jetzt verloren, was etwas über der Nutzungsgebühr liegt. Dieser Händler wird mich dort nie wieder sehn. Meinen Bekannten werden nach dieser Aktion auch kein Wagen mehr dort kaufen.
Es ärgert mich zwar, dass er an mir trotzdem noch was verdiente aber ich wüsste nicht wie das heute ausgegangen wäre.
Egal, die Kiste bin ich los, als Kunden hat er nicht nur mich verloren und das Geld, dass er einbehalten hat... das kann er sich in den ***** schieben.
Sorry für die Ausdrucksweise, aber ich bin im Moment noch auf 180.
Nochmals vielen Dank für die hilfreichen Beiträge :-).
mfg
Na dann sei froh!! Beim nächsten Kauf bestehst halt auf ne Einsicht in die Rep Historie! Gruss
Zitat:
Original geschrieben von 95 ROZ
[.....] 600€ habe ich jetzt verloren, was etwas über der Nutzungsgebühr liegt. [.....]
600 Euro....? 😕
Was ist mit deinen Kosten (Anmeldung, Kennzeichen....), wurde diesbezüglich auch was gegen gerechnet? Sorry, das alles hätte ich juristisch klären lassen, auch ob in diesen Fall nicht sogar eine Strafanzeige gegen den Händler erfolgversprechend wäre.