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Unfall bei überschrittener Richtgeschwindigkeit - Versicherungsschutz entfällt?

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 20:11

Hi, habe heute mit meinem Dad einen Fall gelesen, in dem es darum ging, dass ein Autofahrer, der auf der Linken Spur, mit überschrittener Richtgeschwindigkeit fuhr, beim Überholen einer, auf der rechten Spur, fahrenden Kolone einen Unfall verursachte, da jemand aus der Kolone auf die Linke Spur rüberzog. Der Linksfahrende verris das Lenkrad, wodurch es hinter ihm zu weiteren Unfällen kam. Derjenige, der rüberzog, fuhr einfach weiter ("Fahrerflucht), konnte aber nicht ermittelt werden. Der Unfallverursacher (hier der Linksfahrende) muss neben den gesundheitlichen Folgen auch für den Schden von 75 000€ aufkommen.

 

Nur gabs dann zwischen mir und meinem Vater eine kleine Meinungsverschiedenheit, nämlich:

Entfällt bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier 130km/h, bei "No Limit") automatisch der Versicherungsschutz?

 

Damit der Fall ganz klar wird und ihr die Anmerkungen, die in der Beschreibung enthalten waren, auch wisst gibts noch einen Link: www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,kxx2uvzfg7j9rchp~cm.asp

 

Mfg

 

Honkie2

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74 Antworten

Moin,

Die Aussage das der Fall "Asbach" ist ... bezieht sich auf die Aussage ... das dies ja schon ewig bekannt sei ;) Und nicht auf andere Punkte.

Und nebenbei gesagt ... es ist mir persönlich recht egal, ob die Versicherung erst zahlt, und dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend Regress fordert und erhält ;) Für denjenigen dem dies geschieht ist es dann eben so ... das die Versicherung einen Teil (oder auch mehr) des Schadens nicht gezahlt hat.

Und auch hier ist ja wieder das Problem ... WIR wissen nach wie vor nicht, ob der Haftpflichtschaden gezahlt wurde, und entsprechende Kasko- oder sonstige Versicherungsleistungen nicht gewährt wurden. Wir können hier also schön akademisch weiter diskutieren, ohne jemals eine abschließende Antwort finden zu können.

Es gibt soviele DENKBARE bzw. konstruierbare Situationen ...

Wobei Grundlegend meine Meinung bestehen bleibt, dass auch bei Tempo >130 km/h der Versicherungsschutz nur in sehr eingeschränkter Weise eingeschränkt wird. Und da sind wir uns ja einig.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

 

Tja ... die ganze Geschichte basiert ja auch auf einem Rechtsfall von 1986 (!!!!!!) ist also bereits ASBACH *fg*

Stimmt. Das Urteil ist aber durchaus noch "aktuell", also gefestigte Rechtsprechung. Hab ich heute mal kurz recherchiert, habe kein neueres Urteil gefunden, welches sich dagegen ausgesprochen hätte.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

 

Es ist doch auch so, dass die Versicherung in der Regel zahlt. Es wird aber immer Situationen geben, WO eben auch ein schuldhaftes Verhalten beim Schnellfahrer vorliegen kann. Es ist z.B. für jeden normaldenkenden Autofahrer vorherzusehen, dass bei einer Schlange hinter einem LKW .... einzelne Fahrzeuge ggf. durch unterschätzen des Autoverkehrs herausziehen können. Hier kann man durchaus ein Mitverschulden konstruieren. Von solchen Einzelfällen jedoch ... kann man nicht auf die Allgemeinheit schließen. Es ist zwar RICHTIG das ein Verkehrsteilnehmer der schneller als 130 km/h fährt .... eine MITSCHULD bekommen kann bzw. ein Mitverschulden haben kann ... aber es ist eben KEIN MUSS ! Es ist tendenziell nach meinen Beobachtungen eher die Ausnahme, denn die Regel. Da muss echt schon EINIGES zusammenkommen. Und exakt DAS ist hier doch unser Problem ... WIR wissen doch gar nicht ... was für Kosten Christian W. zu tragen hat und wir wissen auch nicht WARUM ! Wenn wir diese beiden Fragen beantwortet hätten, sowie den Unfallhergang wissen täten ... DANN könnten wir die ganze Geschichte begreifen und dann wäre uns vermutlich auch ALLEN KLAR ... warum er selbst mit zahlen darf !

 

MFG Kester

Also ich glaube ja fast, dass die lieben ARD-Journalisten den Christian W. erfunden haben, und dass es den gar nicht gibt:D. Das würde dann auch diese Ungereimtheiten erklären.

 

Nochmal zur Klarstellung: Die Haftpflicht zahlt die Schäden des Gegners IMMER. Sogar, wenn man den Unfall mit 4,2 Promille verursacht hat. Nur will die Haftpflicht vom Unfallverursacher, ihrem Versicherungsnehmer, dann Regress haben.

 

Die Vollkasko zahlt die Schäden des Unfallverursachers, ihres Versicherungsnehmers, FAST immer. Ausnahmen sind Vorsatz und GROBE (nicht leichte, nicht normale) Fahrlässigkeit. Die liegt etwa bei dem Fahren mit 4,2 Promille klar vor. Auch bei Rotlichtverstößen wurde das angenommen, ist aber umstritten.

 

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn ist für sich aber weder vorsätzlich noch irgendeine Fahrlässigkeit. Schon gar keine grobe. Daher zahlt die Vollkasko. Wenn man nätürlich ausser den 250 km/h auf dem Tacho noch o.g. 4,2 im Turm hat und meint, 2 Meter Sicherheitsabstand würden reichen, dann wird auch die Vollkasko die Regulierung ablehnen. Dass liegt dann aber nicht an der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, sondern an den anderen echten Verstößen.

 

Wer also die Richtgeschwindigkeit überschreitet, sonst aber keine Fehler macht, riskiert nie seinen Versicherungsschutz. Die eigene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird immer zahlen. Nur bekommt man dann eine Mithaftung (keine Mit"Schuld"), so dass man nicht alles vom Unfallgegner bezahlt bekommt.

 

Diese Mithaftung aus § 7 Abs. 1 StVG bekommt man unabhängig von der Schuldfrage sowieso immer, wenn man nicht beweisen kann, dass der Schadenseintritt für einen selbst auf "höherer Gewalt" (§ 7 Abs. 2 StVG) beruhte. Und dass kann man laut BGH-Urteil eben nicht, wenn man schneller als mit Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Damit ist man für einen Teil des Schadens verantwortlich, und genau dafür springen Haftpflicht und Vollkasko ein.

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Aber so rein formaljuristisch stimmt das auch nicht. Bei einer Sachbeschädigung muss der Täter mit einem sogenannten "dolus directus" handeln.

Bei dem vorgegebenem Sachverhalt gehen 100 von 100 normaldenkenden Menschen davon aus, daß die Vase kaputtgeht.

Alles andere ist Mumpitz und damit darf jedes Gericht von direktem Vorsatz ausgehen.

Auch wenn Täter und Strafverteidiger versuchen werden, das ganze als grob fahrlässig darzustellen. :D

am 16. Januar 2008 um 10:28

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Aber so rein formaljuristisch stimmt das auch nicht. Bei einer Sachbeschädigung muss der Täter mit einem sogenannten "dolus directus" handeln.

Bei dem vorgegebenem Sachverhalt gehen 100 von 100 normaldenkenden Menschen davon aus, daß die Vase kaputtgeht.

Alles andere ist Mumpitz und damit darf jedes Gericht von direktem Vorsatz ausgehen.

Auch wenn Täter und Strafverteidiger versuchen werden, das ganze als grob fahrlässig darzustellen. :D

Es ging ja auch nur darum daß es nicht verboten ist und sofern nichts passiert mit keinerlei Bußgeld o.Ä. geahndet wird.

am 16. Januar 2008 um 15:11

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Und nebenbei gesagt ... es ist mir persönlich recht egal, ob die Versicherung erst zahlt, und dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend Regress fordert und erhält ;)

Nur wird sie das nicht mit der Begründung "Richtgeschwindigkeit überschritten" tun können. ;)

btw

Interessant finde ich, dass beim Googlen nach "Christian W." das Top-Ergebnis einen Christian W. mit Nachnamen Troll auswirft ... :D

Themenstarteram 16. Januar 2008 um 20:43

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

 

Und nebenbei gesagt ... es ist mir persönlich recht egal, ob die Versicherung erst zahlt, und dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend Regress fordert und erhält ;)

 

Nur wird sie das nicht mit der Begründung "Richtgeschwindigkeit überschritten" tun können. ;)

 

btw

Interessant finde ich, dass beim Googlen nach "Christian W." das Top-Ergebnis einen Christian W. mit Nachnamen Troll auswirft ... :D

 :D:D:D:D:D

Moin,

DAS habe Ich auch nicht gesagt !

Gruß Kester

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Und nebenbei gesagt ... es ist mir persönlich recht egal, ob die Versicherung erst zahlt, und dann im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend Regress fordert und erhält ;)

Nur wird sie das nicht mit der Begründung "Richtgeschwindigkeit überschritten" tun können. ;)

am 17. Januar 2008 um 10:25

DESHALB war es ja auch nötig, DAS noch einmal klarzustellen. :D;)

Denn es ging dem TE ja NICHT darum, ob der Versicherer durch IRGENDWELCHE Umstände dem Versicherten den Versicherungsschutz verwehren und ihn dann in Regress nehmen kann, sondern darum, ob bei einem Unfall der Versicherungsschutz durch Überschreiten der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen in D versagt wird.

Und wenn schon die Öffentlich-Rechtlichen das nicht präzise beantworten können, sollte doch wenigstens die Solidargemeinschaft von MT dazu in der Lage sein!

Oder Nicht?

:D;)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Irgendwo hast Du trotz Deiner bestandenen Fahrprüfung erhebliche Lücken in Deinem Wissen.

Die solltest Du nachbessern, andernfalls wirst Du kein gesundes Rechtsverständnis für den Straßenverkehr entwickeln können.

Er hat die Zusammenhänge sehr gut auf den Punkt gebracht, ich verstehe nicht, was Du Dich so aufregst?!

Gruß

Michael

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Und noch etwas zum "Normalmaß":

Kommt es in Verbindung mit einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall, geht die Rechtsprechung von einer Mithaftung des Schnellfahrers aus der Betriebsgefahr aus (Gefährdungshaftung), solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat; ein Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dies meint ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus geht und den "Idealfahrer" kennzeichnet.

Der Idealfahrer, der u.a. die Richtgeschwindigkeit nicht überschreitet, ist gerade kein Normalmaß. Oder anders ausgedrückt: Wer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen überschreitet, kann durchaus noch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - nach normalem Maßstab - walten lassen.

Nein, nur die - wie Du schon schriebst - die Art von Sorgfalt, die erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus geht. Zumindest, wenn er nicht haftbar gemacht werden will. :)

Das umfasst auch nicht nur die Reaktionen des Fahrers, sondern auch, wie angepasst seine Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse war. Und genau da hakt es dann meistens...

Oder noch anders ausgedrückt: Je weiter man sich von der Richtgeschwindigkeit nach oben wegbewegt, umso dünner wird das Eis, auf dem man sich bewegt. Ist auch absolut logisch (und hat nichts mit erlaubt und verboten zu tun). Schließlich sollte man sich auch mal vor Augen führen, dass zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg ein quadratischer Zusammenhang besteht und sich das auch auf das Unfallrisiko und die Folgen auswirkt. Und wer ein höheres Risiko - auch für andere Verkehrsteilnehmer - eingeht (obwohl in Form einer "Richtgeschwindigkeit" deutlich anderes Verhalten empfohlen wird), wird auch bei den Folgen stärker in Haftung genommen.

Gruß

Michael

am 18. Januar 2008 um 21:32

Zitat:

Original geschrieben von pibaer

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

  

Der Idealfahrer, der u.a. die Richtgeschwindigkeit nicht überschreitet, ist gerade kein Normalmaß. Oder anders ausgedrückt: Wer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen überschreitet, kann durchaus noch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - nach normalem Maßstab - walten lassen.

 

Nein, nur die - wie Du schon schriebst - die Art von Sorgfalt, die erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus geht. Zumindest, wenn er nicht haftbar gemacht werden will. :)

Das umfasst auch nicht nur die Reaktionen des Fahrers, sondern auch, wie angepasst seine Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse war. Und genau da hakt es dann meistens...

  

Oder noch anders ausgedrückt: Je weiter man sich von der Richtgeschwindigkeit nach oben wegbewegt, umso dünner wird das Eis, auf dem man sich bewegt. Ist auch absolut logisch (und hat nichts mit erlaubt und verboten zu tun). Schließlich sollte man sich auch mal vor Augen führen, dass zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg ein quadratischer Zusammenhang besteht und sich das auch auf das Unfallrisiko und die Folgen auswirkt. Und wer ein höheres Risiko - auch für andere Verkehrsteilnehmer - eingeht (obwohl in Form einer "Richtgeschwindigkeit" deutlich anderes Verhalten empfohlen wird), wird auch bei den Folgen stärker in Haftung genommen.

 

Ihr habt beide recht, aber man darf nicht den Rückschluss ziehen, dass es einen Weg gibt, auch bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nachzuweisen, dass der Unfall unabwendbar war.:)

 

Nach dem Gesetz gibt es theoretisch diese Möglichkeit, auch bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu beweisen, dass der Unfall unabwendbar war - und so die Gefährdungshaftung abzuwenden. Praktisch hat der BGH dem jedoch mit dem o.g. Urteil (www.ra-kotz.de/unabwendereignis.htm) einen Riegel vorgeschoben:

 

Zitat:

"Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein "Idealfahrer", wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint."

 

Mit diesem Satz stellt der BGH praktisch eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit NIE die Unabwendbarkeit des Unfalles nachweisen kann - und somit ist man IMMER in der Gefährdungshaftung drin.

 

Ausnahme : Man findet ein Gericht, dass sich von der BGH-Rechtsprechung abwendet. (Möglichst sollte man in der Berufungsinstanz noch ein weiteres Gericht finden, dass diese Entscheidung hält - Wenn dann aber die Revision zugelassen wird, und dass muß bei Abweichungen von der BGH-Rechtsprechung schon sein, landet man doch wieder beim BGH ...)

 

Bislang wird das BGH-Urteil in der Rechtsprechung jedoch nichtmal diskutiert, sondern die Instanzgerichte folgen dem BGH in dieser Frage.

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Ihr habt beide recht, aber man darf nicht den Rückschluss ziehen, dass es einen Weg gibt, auch bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nachzuweisen, dass der Unfall unabwendbar war.:)

Was ich aber in Deinem Link nicht verstehe, ist in dem Zusammenhang dann der erste Satz:

Zitat:

Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Der widerspricht irgendwie dem weiteren Inhalt des verlinkten Textes oder habe ich da etwas übersehen?

Interessant ist übrigens beim Thema "Verschulden" nicht nur der von Dir zitierte Satz, sondern auch der danach:

Zitat:

Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich i �Idealfahrer", wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint. Im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG kann sich nur ein solcher Idealfahrer, wenn er durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt wird, auf den Vertrauensgrundsatz berufen; wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

Gruß

Michael

am 18. Januar 2008 um 22:33

Zitat:

Original geschrieben von pibaer

Zitat:

Original geschrieben von K080907

 

Ihr habt beide recht, aber man darf nicht den Rückschluss ziehen, dass es einen Weg gibt, auch bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nachzuweisen, dass der Unfall unabwendbar war.:)

 

Was ich aber in Deinem Link nicht verstehe, ist in dem Zusammenhang dann der erste Satz:

 

Zitat:

Original geschrieben von pibaer

Zitat:

Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

 

Der widerspricht irgendwie dem weiteren Inhalt des verlinkten Textes oder habe ich da etwas übersehen?

 

Das ist der Leitsatz des Urteils. Und Du hast recht, so deutlich wie ich das in meinem letzten Posting geschrieben habe, ist die Sache doch nicht. Es lohnt sich eben, Urteile auch bis zum Ende zu lesen. Da schreibt der BGH noch folgendes:

 

"In einem Unfall ... aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre."

 

Das heisst, wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, kann nie nachweisen, dass er sich wie ein Idealfahrer verhalten hat und dass der Unfall für Ihn unvermeidbar war. Es gibt aber die Möglichkeit, die Haftung sozusagen auf einem "Umweg" über die Schadenshöhe auszuschließen, wenn nämlich der Nachweis möglich ist, dass bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit dieselben Schäden entstanden wären. Denn wenn dem Idealfahrer bei 130 km/h der Unfall auch mit den selben Schäden passiert wäre, wäre das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für die Schäden nicht ursächlich.

 

Danke für den Hinweis!:)

 

Zitat:

<span id="1200691260436S" style="display: none"> </span>Original geschrieben von pibaer :

<span id="1200691263897E" style="display: none"> </span>

<span id="1200691263856S" style="display: none">Interessant ist übrigens beim Thema "Verschulden" nicht nur der von Dir zitierte Satz, sondern auch der danach</span>

 

Zitat:

Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich i �Idealfahrer", wie ihn § 7 Abs. 2 StVG meint. Im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG kann sich nur ein solcher Idealfahrer, wenn er durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf der Autobahn in einen Unfall verwickelt wird, auf den Vertrauensgrundsatz berufen; wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

 

 

Das ist praktisch die Erläuterung, warum man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nie Idealfahrer ist. 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

"In einem Unfall ... aktualisiert sich in aller Regel diejenige Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung des § 7 StVG anknüpft, selbst unter günstigen Verkehrsbedingungen und bei Beachtung aller übrigen Verkehrsvorschriften jedenfalls dann, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre."

Den Satz habe ich leider auch überlesen. Solche Texte sind ziemlich schwer zu lesen. :)

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Danke für den Hinweis!:)

Keine Ursache. Selten konnte man eine Fragestellung hier letztendlich so eindeutig beantworten wie unsere hier dank dieses Links...

Gruß

Michael

am 18. Januar 2008 um 23:41

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Ihr habt beide recht,...

Imho hatten wir auch dasselbe gesagt. :)

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Mit diesem Satz stellt der BGH praktisch eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit NIE die Unabwendbarkeit des Unfalles nachweisen kann - und somit ist man IMMER in der Gefährdungshaftung drin.

Nein, mit diesem Satz zementiert der BGH einen "Anscheinsbeweis" für die Mithaftung des "Schnellfahrers", obwohl er nichts "Verbotenes" getan hat.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Das ist praktisch die Erläuterung, warum man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nie Idealfahrer ist.

Einfacher: Man kann sich schon allein deshalb bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht ideal verhalten haben, weil man der Empfehlung, sie einzuhalten, nicht nachgekommen ist.

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Das heisst, wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, kann nie nachweisen, dass er sich wie ein Idealfahrer verhalten hat und dass der Unfall für Ihn unvermeidbar war.

Richtig ist, dass man nicht nachweisen kann, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben. Die o.a. Verquickung ist jedoch nicht zulässig. Denn es kann Unfälle geben, die - mit vergleichbarem Ausgang - auch für den Idealfahrer nicht zu vermeiden sind. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist dann ohne Relevanz.

Meine Vermutung:

Da der Herrausscherende nicht greifbar ist und unbehelligt weiterfahren konnte, geht das urteilende Gericht davon aus, dass der Verurteilte den Auffahr-Unfall auf den Herrausscherenden auch ohne Verreißen des Lenkrads - allein durch die Bremsung - hätte vermeiden können.

Somit ist der anfängliche Unfallverursacher erstmal völlig raus aus der Sache.

Die Haftung des Verurteilten wird sich daher also weniger aus der überschrittenen Richtgeschwindigkeit ableiten, als eher aus dem Umstand, dass er durch das Verreißen des Lenkrads - resultierend aus einer Überreaktion - den letztendlich stattgefundenen Unfall selbst verursacht hat.

Sehr wahrscheinlich gibt es andere, passendere Urteile zu diesem Thema. Das hier im Artikel verwendete hat meiner Meinung nach bei genauerer Betrachtung nichts mit einer automatischen Teilschuld wegen einem Überschreiten der Richtgeschwindigkeit zu tun.

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