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Unfall bei überschrittener Richtgeschwindigkeit - Versicherungsschutz entfällt?

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 19:11

Hi, habe heute mit meinem Dad einen Fall gelesen, in dem es darum ging, dass ein Autofahrer, der auf der Linken Spur, mit überschrittener Richtgeschwindigkeit fuhr, beim Überholen einer, auf der rechten Spur, fahrenden Kolone einen Unfall verursachte, da jemand aus der Kolone auf die Linke Spur rüberzog. Der Linksfahrende verris das Lenkrad, wodurch es hinter ihm zu weiteren Unfällen kam. Derjenige, der rüberzog, fuhr einfach weiter ("Fahrerflucht), konnte aber nicht ermittelt werden. Der Unfallverursacher (hier der Linksfahrende) muss neben den gesundheitlichen Folgen auch für den Schden von 75 000€ aufkommen.

 

Nur gabs dann zwischen mir und meinem Vater eine kleine Meinungsverschiedenheit, nämlich:

Entfällt bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier 130km/h, bei "No Limit") automatisch der Versicherungsschutz?

 

Damit der Fall ganz klar wird und ihr die Anmerkungen, die in der Beschreibung enthalten waren, auch wisst gibts noch einen Link: www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,kxx2uvzfg7j9rchp~cm.asp

 

Mfg

 

Honkie2

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74 Antworten

Der Haftpflicht-Versicherungsschutz entfällt natürlich nicht. Der Kasko-Schutz natürlich durchaus.

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 19:16

Hast du den Fall, im Link nachgelesen? Der Unfallverursacher musste die 75000€ ja selber zahlen. Wie erklärst du dir das bzw. wie meinen die das im Artikel mit "finanzieller Ruin"? Das heißt für mich, hätte er seine Eltern nicht, wäre er nicht in der Lage gewesen, für den schaden aufzukommen. Der Schaden bezog sich ja nicht nur auf sein Auto, sondern auf die gesamten Ksten.

 

Mfg

 

Honkie2

Mir kommt der geschilderte Fall etwas seltsam vor. Sinn der Haftpflicht ist es schließlich, den Geschädigten gegenüber zu haften. Einen Teil der Auslagen kann die Versicherung sich zwar in bestimmten Fällen vom Verursacher zurückholen (Regreß), aber die Regreßgrenze liegt weit unterhalb von 75.000 €.

das Urteil datiert vom BGH, Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)

 

Autoren: Ludwig P. Klug / Markus Bonkowski

entsprechend vorsichtig sollte man aktuell ableiten wie die Sachlage derzeit aussieht.

mit den 75.000.- DM kann wohl nur der eigene Schaden (z.B. neues unbezahltes Auto ohne Vollkasko) gemeint sein,denn eine Versicherung darf nur bis (sowieit ich weiss) max. 5000.- Euro Regress nehmen.

mfg Andy

 

 

am 13. Januar 2008 um 20:14

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Mir kommt der geschilderte Fall etwas seltsam vor. Sinn der Haftpflicht ist es schließlich, den Geschädigten gegenüber zu haften. Einen Teil der Auslagen kann die Versicherung sich zwar in bestimmten Fällen vom Verursacher zurückholen (Regreß), aber die Regreßgrenze liegt weit unterhalb von 75.000 €.

Der Sinn der Haftpflicht liegt doch darin, dass der Schaden der Anderen übernommen wird. Hat der Fahrer fahrlässig gehandelt, wird der Schaden von der Versicherung beglichen und der Fahrer in Regress genommen. Dies soll auch so sein, da ja der geschädigte Fahrer nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben soll. Dafür gibt es auch ein Fond der Haftpflichtversicherer.

 

Ich in o.g. Fall hat der Fahrer aufgrund einer Unachtsamkeit (Schreck wegen des ausschehrendes Wagen) einen Unfall verursacht. Ich sehe darin immer noch keinen Grund, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen konnte.

 

Irgendwas wurde in dem Fall verschwiegen.

 

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass generell jeder, der einen Unfall verschuldet, weil er schneller als 130km/h fährt, auch mit schuld ist. Wenn ich mir jeden Tag ansehe, wie hoch der Prozentsatz der PKW Fahrer ist, die schneller als 130km/h fahren, sind sehr viele potenziell gefährdet.

 

 

Grüße

 

globalwalker

Das ist ja mal wieder ein Spezialist:

Zitat:

Denn wer rast und die Richtgeschwindigkeit nicht einhält, der riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern gefährdet schlicht und ergreifend Menschenleben.

Als ob schnell fahren rasen ist. Damit hetzt der Autor nur wieder auf. Wenn ich spät abends auf fast leerer Autobahn mit 230 vor mich hin fahre sehe ich mich nicht als Raser.

Und in der Stadt mit 40 km/h ein Fussgänger umnieten ist dann keine Raserei, weil man ja sogar unter der max. Geschwindigkeit lag. Sowas nervt mich echt, ich bemitleide den Fahrer und hoffe, dass so ein Schwachsinnsurteil nicht nochmal gefällt wird.

am 13. Januar 2008 um 20:45

Das wäre absoluter Unsinn. Eine Versicherung kann wohl kaum pauschal Fahrlässigkeit unterstellen, sobald man die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Glaubt ihr ernsthaft, die deutschen Autofahrer wären so doof, eine Versicherung abzuschließen, die in (je nach Fahrprofil) bis zu 25% der gefahrenen Kilometer keinen Versicherungsschutz bietet? Irgendjemand wird sich den Vertrag schon durchgelesen haben. :D

Scheint mir eine ähnliche Panikmache, wie bei den Winterreifen.

Der Artikel zeigt aber schön auf, dass schleunigst eine überarbeitete Gesetzgebung her muss, die dieser übertrieben hohen Mithaftung bei Tempo > 130 ein Ende macht, sowas ist ja mit keinem normalen Rechtsempfinden zu vereinbaren. Dann verschwindet vielleicht auch mal dieses ekelerregende Presseecho, die hier einen unschuldigen Schwerverletzen verhöhnen und den flüchtigen Unfallverursacher nur in einem Nebensatz erwähnen. :eek:

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 21:27

Ich bin zwar eurer Meinung, dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit NICHT der Versicherungsschutz entfällt, muss aber sagen, dass der Artikel "neu" (12.01.2008) ist und bei der ARD eigentlich der wiedergegebene Inhalt aus seriösen Quellen stammt, bzw. nicht "dahergeholt" ist.

 

Folgendes Zitat ist nämlich schon aussagekräftig, soweit es kien Panikmache ist:

 

"Der "ARD-Ratgeber: Recht" machte die Probe aufs Exempel und fragte auf verschiedenen Ratstätten nach, ob Deutschlands Autofahrerinnen und Autofahrer den Karlsruher Richterspruch und vor allem seine Folgen überhaupt kennen. Das Ergebnis unterm Strich ist ernüchternd. Nur die wenigsten wussten, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn man sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 hält."

 

Daher kamm ja die Diskussion auf, weil ich es auch für "Unfassbar" finde, dass der Versicherungschutz bei Überschreitung der 130er Marke wegfallen soll.

 

Hat jemand vlt eine zuverlässige Quelle bzw. Angaben, die da weiterhelfen?

am 13. Januar 2008 um 21:41

Zitat:

Original geschrieben von Honkie2

Ich bin zwar eurer Meinung, dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit NICHT der Versicherungsschutz entfällt, muss aber sagen, dass der Artikel "neu" (12.01.2008) ist und bei der ARD eigentlich der wiedergegebene Inhalt aus seriösen Quellen stammt, bzw. nicht "dahergeholt" ist.

 

Folgendes Zitat ist nämlich schon aussagekräftig, soweit es kien Panikmache ist:

 

"Der "ARD-Ratgeber: Recht" machte die Probe aufs Exempel und fragte auf verschiedenen Ratstätten nach, ob Deutschlands Autofahrerinnen und Autofahrer den Karlsruher Richterspruch und vor allem seine Folgen überhaupt kennen. Das Ergebnis unterm Strich ist ernüchternd. Nur die wenigsten wussten, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn man sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 hält."

 

Daher kamm ja die Diskussion auf, weil ich es auch für "Unfassbar" finde, dass der Versicherungschutz bei Überschreitung der 130er Marke wegfallen soll.

 

Hat jemand vlt eine zuverlässige Quelle bzw. Angaben, die da weiterhelfen?

 

Auch wenn ich ein begeisterter Seher der Öffentlich Rechtlichen bin, habe ich immer noch meine Zweifel an dem Artikel. Irgendwas fehlt. Warum muss Christian W. einen Großteil der 75.000,-€ zahlen? Es kann nicht nur die Übeschreitung der Richtgeschwindigkeit sein. Da hätte er maximal eine Teilschuld bekommen. Wenn überhaupt;)

 

Irgendwo ist da ein Hacken, der uns in dem Artikel nicht ausfürhlich erklärt worden ist. Geht es darum, dass er das Lenkrad "verrissen" hat? Irgendwie fehlt mir die abschliessende Erklärung.

 

 

Grüße

 

globalwalker

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 22:35

Zitat:

Original geschrieben von globalwalker

 

 

Zitat:

Original geschrieben von globalwalker

Zitat:

Original geschrieben von Honkie2

Ich bin zwar eurer Meinung, dass bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit NICHT der Versicherungsschutz entfällt, muss aber sagen, dass der Artikel "neu" (12.01.2008) ist und bei der ARD eigentlich der wiedergegebene Inhalt aus seriösen Quellen stammt, bzw. nicht "dahergeholt" ist.

 

Folgendes Zitat ist nämlich schon aussagekräftig, soweit es kien Panikmache ist:

 

"Der "ARD-Ratgeber: Recht" machte die Probe aufs Exempel und fragte auf verschiedenen Ratstätten nach, ob Deutschlands Autofahrerinnen und Autofahrer den Karlsruher Richterspruch und vor allem seine Folgen überhaupt kennen. Das Ergebnis unterm Strich ist ernüchternd. Nur die wenigsten wussten, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn man sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 hält."

 

Daher kamm ja die Diskussion auf, weil ich es auch für "Unfassbar" finde, dass der Versicherungschutz bei Überschreitung der 130er Marke wegfallen soll.

 

Hat jemand vlt eine zuverlässige Quelle bzw. Angaben, die da weiterhelfen?

 

Auch wenn ich ein begeisterter Seher der Öffentlich Rechtlichen bin, habe ich immer noch meine Zweifel an dem Artikel. Irgendwas fehlt. Warum muss Christian W. einen Großteil der 75.000,-€ zahlen? Es kann nicht nur die Übeschreitung der Richtgeschwindigkeit sein. Da hätte er maximal eine Teilschuld bekommen. Wenn überhaupt;)

 

Irgendwo ist da ein Hacken, der uns in dem Artikel nicht ausfürhlich erklärt worden ist. Geht es darum, dass er das Lenkrad "verrissen" hat? Irgendwie fehlt mir die abschliessende Erklärung.

 

 

Grüße

 

globalwalker

Langsam komme ich auch ins Grübeln. Habe mich bisschen im www schlaugemacht, aber außer den 25% teilschuld, die einem zu Laste gelegt werden kann, bin ich auf nichts brauchbares mehr gestoßen. Etwas über Regresssummen wurde noch erwähnt, wobei die Angaben etwas älter waren. Dort stand, die Höchstregresssumme kann ca. 5000€ betragen. Dürfte aber in manchen Fällen (Alkohol am Steuer) auch der doppelte Satz sein. 

 

Noch eine andere Frage:

 

Angenommen bei 180km/h "zieht" der Rechtsfahrende bei einem Abstand von 30m rein und es entsteht dadurch ein Unfall. Rein rechtlich ist es die Pflicht des Unfallverursachers (hier der Linksfahrende), nachzuweisen, dass der Unfall bei 130 km/h genau so passiert wäre. Bezieht sich das genau so, lediglich auf die Tatsache, dass der Unfall passiert wäre, oder auch auf die Kosten? (Bei 180km/h entstehen ja zumeißt bei einem Reinen Auffahrunfall (ohne Drehen etc.) höhere Kosten, als wenn es mit z.b. 30km/h Überschuss geschehen würde)

Wie kann der Unfallverursacher nachweisen, dass der Rechtsfahrende rücksichtslos, unter Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht die Spur gewechselt hat. Es geht mir genauer dadrum, auf welche Weisen es ein Sachverständiger belegt (Bremsspuren, etc). Das erste was ja sichtbar ist, ist die Tatsache, dass der Linksfahrende dem Rechtsfahrenden Spurwechsler reingefahren ist. Somit steht anfangs Aussage gegen Aussage (krass formuliert). Und dann...?

 

Danke für die Infos.

 

Mfg

 

Honkie2

am 13. Januar 2008 um 22:40

Ich denke mal, das dass "verreissen des Lenkrades" eher in den bereich Augenblicksverdagen fällt. Ergo auch kein Grund das die Haftpflicht den Versicherungsschutz aufhebt.

am 13. Januar 2008 um 22:42

Zitat:

Original geschrieben von Honkie2

Wie kann der Unfallverursacher nachweisen, dass der Rechtsfahrende rücksichtslos, unter Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht die Spur gewechselt hat. Es geht mir genauer dadrum, auf welche Weisen es ein Sachverständiger belegt (Bremsspuren, etc). Das erste was ja sichtbar ist, ist die Tatsache, dass der Linksfahrende dem Rechtsfahrenden Spurwechsler reingefahren ist. Somit steht anfangs Aussage gegen Aussage (krass formuliert).

Gehts dir jetzt darum, nachzuweisen, dass der vormals Rechtsfahrende die überhaupt Spur gewechselt hat (der Unfall also auf der linken Spur statt gefunden hat) oder dass der Rechtsfahrende fahrlässig/rücksichtslos die Spur gewechselt hat?

Im 1. Fall dürfte man - falls die Fahrzeuge nicht sowieso eindeutig auf der linken Spur stehen - genügend Beweise finden, neben Brems- bzw. Blockierspuren (ein oder mehrere Räder blockieren durch Karosserieverformungen) auch Beschädigungen an der Fahrbahnoberfläche (durch Eintauchen des Auffahrenden Fahrzeuges beim Zusammenstoß). Und nicht zuletzt wird es ja vermutlich auch unbeteiligte Zeugen geben.

Im 2. Fall würde ich fast schon sagen, dass es eine Schuldvermutung gegen den Spurwechsler gibt, schließlich gibt es nur wenige Fälle (Teilschuld wegen Übertretung der Richtgeschwindigkeit hier mal ausgeklammert), in denen man ihm kein oder nur ein geringes Fehlverhalten vorwerfen kann. Das wären enge Kurven, Kuppen, ein unmittelbarer Spurwechsel oder starkes Beschleunigen des Unfallgegners. In allen anderen Situationen hätte er das andere Fahrzeug, dessen ungefähre Geschwindigkeit und Abstand erkennen oder im Zweifelsfall den Spurwechsel unterlassen müssen.

Themenstarteram 13. Januar 2008 um 22:49

Mir ging es darum, dass der Rechtsfahrende den rückwärtigen Verkehr nicht ausreichend beobachtet hat, demnach seiner Sorgfalltspflicht nicht nachgekommen ist und es aufgrund dessen zum Unfall kam. Sprich, der hat nicht geguckt und ist einfach rübergezogen. Außer Bremsspuren vom schnelleren Linksfahrenden gibt es ja dann nix auf der Fahrbahn. Gut, Zeugen, aber sonst, kann er ja auch behaupten, der Abstand betrug 100m und nicht 30m. Außerdem hat der Linksfahrende erst bei 30m "reagiert", deshalb sei der Aufprall auch so heftig. Du verstehst, worauf ich hinaus will?

 

Mfg

 

Honkie2

am 13. Januar 2008 um 23:02

Zitat:

Original geschrieben von Honkie2

Außer Bremsspuren vom schnelleren Linksfahrenden gibt es ja dann nix auf der Fahrbahn. Gut, Zeugen, aber sonst, kann er ja auch behaupten, der Abstand betrug 100m und nicht 30m. Außerdem hat der Linksfahrende erst bei 30m "reagiert", deshalb sei der Aufprall auch so heftig. Du verstehst, worauf ich hinaus will?

Da lässt sich nichts nachweisen, da in der Reaktions- und Bremsschwellzeit nichts an Beweisen zurückbleibt. Aber die gefährliche Vorfahrtsmissachtung ist ja in jedem Fall gegeben, dass der andere angeblich schlecht gebremst hat, ist dann das Problem des Rausziehers. Solange das im Rahmen bleibt und wir nicht plötzlich von 2 Sekunden Reaktionszeit und anschließend halber Bremsleistung reden, wird man da wohl kaum an der Hauptschuld des Rausziehers rütteln können. Der kann bei einem Unfall mit einem Ferrari ja auch nicht sagen "der hat so ein teures Auto, deshalb ist kostet die Reparatur des Schadens jetzt soviel". ;)

Wenn ich der Rauszieher wäre, würde ich aber nicht behaupten, es waren 100m, denn damit würde ich ja zugeben, ihn gesehen zu haben und in jedem Fall einen Unfall riskiert zu haben. 70 Meter mehr Bremsweg machen daraus ja auch keine Komfortbremsung.

EDIT: Ich seh gerade, du willst auf die Beweisbarkeit, dass es 30m waren, weil der Unfall dann bei 130 genau so passiert wäre, hinaus. Dürfte die Sache verkomplizieren, da man ja die Teilschuld abwenden möchte, aber der andere nun doch einen Anreiz hat, zu behaupten, es waren deutlich mehr als 30m, weil er dann evtl. weniger Schuld kriegt (trotz Geständnis, vorsätzlich gehandelt zu haben).

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