Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?

Hallo zusammen,

ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.

"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano

Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.

Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?

Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?

Gruß
Jürgen

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Zitat:

@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:


Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).

Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.

In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.

Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.

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Hmm ich habe gerade mal etwas gestöbert aber leider nicht so was wirklich passendes gefunden.

In der StVO steht tatsächlich ausgenommen Personenkraftwagen. Ich war eigentlich immer davon ausgegangen dass die erlaubten Geschwindigkeiten fest mit dem zul Gesamtgewicht zusammenhängen und aus meinen Fahrschulbögen ist mir der Ausschluss von Personenkraftwagen beim TL von Fahrzeugen über 3,5t (oder waren es damals vielleicht noch 2,8t) nicht in Erinnerung.

Zitat:

@CV626 schrieb am 7. Oktober 2018 um 18:42:18 Uhr:



Zitat:

@Florian333 schrieb am 7. Oktober 2018 um 18:13:00 Uhr:



Ich fand deinen Beitrag jetzt nicht gerade "einfacher". Und der Text zum Zeichen 277 war dem TE und anderen bekannt, er trägt aber eben nicht zur Lösung bei.

Das, was giovannibastanza hier zitiert hat, ist doch eindeutig genug:

Womos über 3,5t zGG => Lkw-Überholverbot gilt.

Womo-Gespanne über 3,5t zGG => Lkw-Überholverbot gilt, auch wenn das Zugfahrzeug alleine nicht über 3,5t zGG liegt.

Pkw-Gespanne => Lkw-Überholverbot gilt NICHT, und zwar unabhängig von zGG und von etwaiger 100er-Zulassung.

Ja, du siehst , dass ist die Crux der Foren , es geht ihnen nicht um Fakten , sondern um schwatzen .

Den Tag rumkriegen , sich aus dem Fenster beugen , seinen Senf dazu geben .

Dabei ist der Gesetzestext der geprüfte und sicherste zur Auslegung .

Schwätzer können ihn aber meistens auch nicht anwenden . Dafür brauchen sie dann Rechtsberater , anstatt sich vorher Klarheit zu verschaffen .

Giovanni.

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:05:43 Uhr:


Wohl kaum...!
Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 08. Okt. 2018 um 16:50:03 Uhr:


Ja, du siehst , dass ist die Crux der Foren , es geht ihnen nicht um Fakten , sondern um schwatzen .
Den Tag rumkriegen , sich aus dem Fenster beugen , seinen Senf dazu geben .

Lehn du dich nicht selbst zu weit aus dem Fenster.

Zitat:

Dabei ist der Gesetzestext der geprüfte und sicherste zur Auslegung .

Runtergefallen! Das, was du zitiert hast, steht nicht im Gesetz, sondern in Erläuterungen.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 8. Oktober 2018 um 17:09:18 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:05:43 Uhr:


Wohl kaum...!
Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

-🙂

Ja, Zustimmung...!
Da war ich etwas Desorientiert...!

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 12:36:52 Uhr:


Hätte ich damals meinen Fahrzeugschein nicht vorgelegt, wäre ich mit €5,00 dabei gewesen...!
Aber so bekam ich Punkte und Bussgeld...!
Ein visuell baugleicher Viano Trend oder Ambiente hätte bei dem Schild 277 keine Probleme gehabt, nur der Viano Marco Polo...!

-🙂

...das bekommt die Polizei sofort bei der KBA-Abfrage über Funk mitgeteilt, um welchen Typ Fahrzeug es sich handelt etc...

N.T.

Den ganzen Zirkus soll einer verstehen. Bus darf ueberholen, Wohnmobil ueber 3,5t nicht. In jedem Land gibt es andere Regeln. Fast niemand kennt diese. Warum dann ,,Ein Europa``? Es gibt Laender die haben diesen Unfug, auch mit der Geschwindigkeit fuer Wohnmobile ueber 3,5t abgeschafft. Die gelten in diesen Laendern bis 7,5t als PKW und duerfen dort auch die Geschwindigkeit die fuer PKW z.b. auf der Autobahn erlaubt sind fahren und bezahlen auch nur Maut fuer PKW. Und das Ueberholverbot gilt natuerlich nur fuer LKW. Da laeuft der Verkehr deutlich fluessiger.
Wer aus dem Ausland mit einem Wohnmobil ueber 3,5t wird wissen das er mit dem Schild ,,LKW Ueberholverbot`` auch angesprochen wird? Ich glaube fast keiner.
Die Regel stammt noch aus Zeiten wo Wohnmobile mit unter 68 PS oder 75PS unterwegs waren und an jedem Berg den Verkehr aufgehalten haben, selbst auf der Geraden waren nur maximal 100km/h drin. Heute haben die meisten Wohnmobile ab 140PS aufwaerts. Die ueber 3,5t haben meist deutlich mehr. Es ist kein Problem mit so einem Fahrzeug zuegig zu ueberholen. Auch am Berg sind die schneller als jeder Bus. Ich denke diese Regel gehoert laengst geaendert. In anderen Laendern hat sich der Wohnmobilclub dafuer eingesetzt das dies geaendert wurde. Sie wurden erhoert. 😉

Moin Moin !

Zitat:

einfacher als lange subjektive Anschauungen und Meinungen geht es über den Text der Erläuterungen zu Z . 277 STVO:

Da steht :..............

Quellenangabe? Ich finde nur Erläuterungen aus den 90er Jahren und die sind hier unbrauchbar.

MfG Volker

lfd.Nr. 54, Anlage 2 StVO

...mehr ist nicht relevant.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 12. Oktober 2018 um 09:35:18 Uhr:


lfd.Nr. 54, Anlage 2 StVO

...mehr ist nicht relevant.

... wobei wir jetzt so schlau sind wie vorher 😉

Gruss
Jürgen

Macht ja nix, mehr gibt es schlichtweg nicht.

War nicht bös gemeint 😉 🙂

Moin Moin !

Nun , wie es scheint , gibt es keine aktuellen Erläuterungen zum Schild bzw. , was ein PKW ist oder nicht.

Rein rechtlich ist es also , dass beim Zeichen 277 ausschliesslich Omnibusse mit einem zGG über 3,5 t überholen dürfen und alle Fzge bis 3,5 t zGG. "PKW" mit einem zGG über 3,5 t ;Krankenwagen usw. dürfen dann nicht überholen , wenn sie in der ZBI als M1 klassifiziert sind.

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 14. Oktober 2018 um 12:18:24 Uhr:


Moin Moin !

Nun , wie es scheint , gibt es keine aktuellen Erläuterungen zum Schild bzw. , was ein PKW ist oder nicht.

Rein rechtlich ist es also , dass beim Zeichen 277 ausschliesslich Omnibusse mit einem zGG über 3,5 t überholen dürfen und alle Fzge bis 3,5 t zGG. "PKW" mit einem zGG über 3,5 t ;Krankenwagen usw. dürfen dann nicht überholen , wenn sie in der ZBI als M1 klassifiziert sind.

MfG Volker

Kannst du nicht verstehen , oder willst du nicht .
Die Klassifizierung nach EU Zulaasungsrecht z.B. M1 oder ... spielt keine Rolle, sondern entscheidend ist nur das verhaltensrechtliche Merkmal , hier handelt essich um die Bauart als KFZ über
3,5t ZGM . Dann kommt die Ausnahme Busse , auch wieder Bauart .
Um dir das noch einfacher zu machen . Ob es verstanden wird kann man nach Vorhergehendem bezweifeln .
Vorausgehend gab es ein Zeichen mit dem Sinnbild des LKW , wird Heute immer noch von Unverbesserlichen angewandt , das hieß - Verbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zGw.-
Das führte dazu , dass z.B. gewitzte Betonmischerfahrer durchfuhren und wenn sie angehalten wurden , zeigten sie den Fahrzeugschei , da stand z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschine , sie hatten also recht und der Polizeibeamte machte Näse .
Damit das nun nicht immer wieder geschehen konnte musste eine Klärung her .
Deshalb wurde dieses Zeichen , obwohl mit dem Symbol LKW nun ein Verbot für Kraftfahrzeuge
über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse , einschl. ihrer Anhänger( Vorsicht , da kann mancher Transporter mit Anhänger nach Blick in die Zulassung drunter fallen ) und für Zugmaschinen ( alle ohne Gewichtsbeschränkung), ausgenommen sind Personenwagen und Kraftomnibusse ( Hier spielt die Bauart eine Rolle . )
Nun ist doch geklärt :
Abgekürzt Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge die nicht an Schienen gebunden sind und sich durch eigen Kraft fortbewegen .
Das müsste doch nun für Dich und alle, auch für Bahnfrei und andere Spaßvögel einsehbar und verständlich
sein .
Giovanni.

Dein wirres Geschreibsel trägt kaum zum besseren Verständnis bei. Bring doch endlich mal eine allgemeingültige Definition zu der Frage, was ein Pkw ist.

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