Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?

Hallo zusammen,

ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.

"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano

Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.

Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?

Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?

Gruß
Jürgen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:


Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).

Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.

In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.

Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.

177 weitere Antworten
177 Antworten

Zitat:

@Amen schrieb am 8. Oktober 2018 um 09:53:14 Uhr:


Das Personenbeförderungsgesetz kennt die Fahrzeugkategorie PKW als:
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Stichwort: Legaldefinition (lässt sich in anderen Verkehrsforen finden, hier nicht verlinkt), dieser Grundsatz gilt auch in anderen Gesetzes- und Verordnungstexten wie z.B. der StVO.

Das ist bei einem WoMo definitiv der Fall. Daher ist es als M1 zugelassen. Die Einstufung M1 mit dem oben Geschriebenen stellt klar fest, dass das Ding ein PKW ist.

Das Überholverbot gilt somit nicht.

-🙂

Wohl kaum...!
Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

-🙂

Ein Omnibus hat auch meistens mehr als 3,5t Gewicht und ist ebenfalls vom Überholverbot ausgenommen. Da nun ein Wohnmobil eben auch mehr PKW als LKW ist würde ich es unabhängig vom Gewicht erstmal in die Gruppe der Personenkraftwagen einordnen.

Zitat:

Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

Hab grad mal gesucht... Ein Hummer H2 z.B. hat zumindest 3901 kg zgg

Ein Wohnmobil wird nie ein PKW sein...!
Deswegen auch andere Steuern und Versicherungen (max SF10 und beim ersten Schaden ist man bei SF0)
Und man sollte sich auch vor Augen halten, was mit dem 277er Schild bezweckt werden soll.
Meist soll auf zweispurigen Autobahnen zur Hauptverkehrszeit die Überholspur nicht durch träge + langsame Fahrzeuge blockiert werden.
Und Wohnmobile fallen für Gewöhnlich nicht durch dynamische + schnelle Fahrweisen auf...!
Somit kann ich es auch als Betroffener ganz gut verstehen, auch wenn mein V6 3.0CDI Marco Polo 224PS hatte...-🙂

Ähnliche Themen

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:05:43 Uhr:


Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

Im Sinne der Definition der 2007/46/EG ja.

Gruß
Jürgen

Zitat:

@Brian Basco schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:28:33 Uhr:



Zitat:

Schon mal ein "PKW" mit 5t Gewicht gesehen...!

Hab grad mal gesucht... Ein Hummer H2 z.B. hat zumindest 3901 kg zgg

-🙂

Damit müsste der Hummer bei gewerblicher Nutzung einen Fahrtenschreiber nutzen und einen PKW-Status kann er nicht haben...!

-🙂

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:35:12 Uhr:


Ein Wohnmobil wird nie ein PKW sein...!
Deswegen auch andere Steuern und Versicherungen (max SF10 und beim ersten Schaden ist man bei SF0)

Hör doch bitte auf, das immer am Thema Steuer und Versicherung festzumachen. Ein 40 Jahre alter VW Käfer wird auch anders besteuert und versichert und er ist trotzdem ist und bleibt er ein PKW. Teilweise waren bestimmte umweltfreundliche Autos sogar von der Steuer befreit - und sind trotzdem PKW geblieben. Das eine hat mit dem anderen nicht zwingend was zu tun.

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:35:12 Uhr:


Und man sollte sich auch vor Augen halten, was mit dem 277er Schild bezweckt werden soll.
Meist soll auf zweispurigen Autobahnen zur Hauptverkehrszeit die Überholspur nicht durch träge + langsame Fahrzeuge blockiert werden.
Und Wohnmobile fallen für Gewöhnlich nicht durch dynamische + schnelle Fahrweisen auf...!

Aber Omnibusse fahren wesentlich sportlicher gell? Und Autos mit Anhänger ohne 100er-Freigabe auch 😉

Gruß
Jürgen

Zitat:

@Caravan16V schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:42:00 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:35:12 Uhr:


Ein Wohnmobil wird nie ein PKW sein...!
Deswegen auch andere Steuern und Versicherungen (max SF10 und beim ersten Schaden ist man bei SF0)

Hör doch bitte auf, das immer am Thema Steuer und Versicherung festzumachen. Ein 40 Jahre alter VW Käfer wird auch anders besteuert und versichert und er ist trotzdem ist und bleibt er ein PKW. Teilweise waren bestimmte Autos sogar von der Steuer befreit - und sind trotzdem PKW geblieben.

Zitat:

@Caravan16V schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:42:00 Uhr:



Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:35:12 Uhr:


Und man sollte sich auch vor Augen halten, was mit dem 277er Schild bezweckt werden soll.
Meist soll auf zweispurigen Autobahnen zur Hauptverkehrszeit die Überholspur nicht durch träge + langsame Fahrzeuge blockiert werden.
Und Wohnmobile fallen für Gewöhnlich nicht durch dynamische + schnelle Fahrweisen auf...!

Aber Omnibusse fahren wesentlich sportlicher gell? 😉

Gruß
Jürgen

-🙂

Ich habe die Gesetze nicht gemacht...!
Kann mir aber vorstellen, dass man Busse wegen der 100Km/h Regelung + aus ökologischen Gründen davon ausgrenzt...!

-🙂

Da Omnibusse viel mehr Leistung im verhältnis zum Gewicht haben, können die an Steigungen durchaus schneller vorbei. Auch Leistungsstarke 17 Sitzer sind Bus, die laufen rauf wie runter.

>3,5 to alle, bei 3,5 t wäre es das Tatsächliche Gewicht. Schild sagt doch alle über 3,5 außer. Wobei ein alter VW Bulli mit 50 Ps Diesel schon der Renner ist beim Überholen am Berg.

Zitat:

@princeton schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:48:30 Uhr:


Ich habe die Gesetze nicht gemacht...!
Kann mir aber vorstellen, dass man Busse wegen der 100Km/h Regelung + aus ökologischen Gründen davon ausgrenzt...!

Versteh mich nicht falsch. Du kannst nichts für das Dilemma. Das weiß ich 😉.

Womos >3,5t dürfen ebenfalls 100 fahren. Daher kann man schon hinterfragen, ob die Regelung, so wie sie heute u. U. ausgelegt werden kann, nicht überarbeitungswürdig ist bzw. präzisiert werden sollte.

Zitat:

@Bitboy schrieb am 8. Oktober 2018 um 11:50:51 Uhr:


Da Omnibusse viel mehr Leistung im verhältnis zum Gewicht haben, können die an Steigungen durchaus schneller vorbei. Auch Leistungsstarke 17 Sitzer sind Bus, die laufen rauf wie runter.

Gleiches gilt für Wohnmobile. Da kommen 180PS auf 5 Tonnen. Beim Doppeldecker-Reisebus sind es 500PS auf 25 Tonnen.

Gruß
Jürgen

Die 100km/h Regel gilt auch für Wohnmobile zwischen 3,5t und 7,5t. Warum sollte jetzt ein Omnibus der 25t wiegt und ebenfalls 100km/h fahren darf an dem diskussionswürdigen Schild überholen dürfen, das 5t Wohnmobil aber nicht?

Und mal völlig unabhängig davon warum vereinheitlicht man nicht mal diese Geschwindigkeitsbegrenzungen. Alle Solofahrzeuge 100km/h. Ich finde die 7,5t Grenze auch blöd weil ein Doppeldecker Reisebus so um die 25t wiegt und 100km/h fahren darf. In dem Reisebus sind so 80 Leute und somit potentiell mehr Menschen einem Unfallrisiko ausgesetzt. Warum lässt man einen 20t Solo LKW jetzt nur 80km/h fahren. Für Sattel- und Gliederzüge kann man die 80km/h Regel ja erstmal beibehalten.

Hätte ich damals meinen Fahrzeugschein nicht vorgelegt, wäre ich mit €5,00 dabei gewesen...!
Aber so bekam ich Punkte und Bussgeld...!
Ein visuell baugleicher Viano Trend oder Ambiente hätte bei dem Schild 277 keine Probleme gehabt, nur der Viano Marco Polo...!

-🙂

Zitat:

@Bitboy schrieb am 8. Oktober 2018 um 08:30:53 Uhr:


Heist es nicht alle KFZ über 3,5 to. Alles über 3,5 to gilt nicht als PKW - mach mal an einen Sprinter einen 750 kg anhänger und es steht in den Papieren bei Anh. erhöt sich das ZGG um 100 kg - Schon fahren mit LKW und ohne Führerschein ! Da kann 10 mal PKW im Papier stehen.

Nein, das ist völliger Unsinn.

Fahrzeugart laut StVO hat mit Verwendungszweck zu tun, nicht mit Gewicht.

Ein Sprinter mit maximal 9 Sitzplätzen ist auf jeden Fall ein Pkw, auch wenn er mehr als 3,5t wiegt. Dann gibt es auf der Autobahn ohne Anhänger kein Tempolimit und kein Lkw-Überholverbot, und auch mit Anhänger gilt das Lkw-Überholverbot nicht, auch nicht, wenn das zGG des Gespanns größer als 3,5t ist.

Ein Sprinter mit mehr als 9 Sitzplätzen gilt auf jeden Fall als Bus, unabhängig vom Gewicht, darf also in der Regel 100 bzw mit Anhänger 80 fahren, auch hier gilt das Lkw-Überholverbot auf keinen Fall.

Ein Lkw ist es nur, wenn der Sprinter etwa nur eine Sitzreihe und einen Laderaum ohne Fenster hat. In diesem Fall gilt dann TL 80, und Lkw-Überholverbot, falls das zGG des GESPANNS (nicht des Zugfahrzeugs) über 3,5t liegt.

Auf gar keinen Fall ist es aber so, dass sich die Fahrzeugart durch einen Anhänger ändert. Ein Lkw ist ein Lkw mit oder ohne Anhänger, für Pkws gilt das Gleiche. Auch wenn für Lkw bis zGG 3,5t die ganzen Einschränkungen (Tempolimit, Lkw-Überholverbote etc) nicht gelten.

Seit wann gilt für 5t Sprinter auf der Autobahn kein Tempolimit mehr? Meines Wissens bis 3,5t unbegrenzt, und ab 3,5t 80km/h wobei es hier einige Ausnahmen gibt wie Wohnmobile und Omnibus. Aber das ein als PKW zugelassener 5t Sprinter unbegrenzt schnell fahren darf wäre mir neu.

Zitat:

@PHIRAOS schrieb am 8. Oktober 2018 um 13:36:18 Uhr:


Seit wann gilt für 5t Sprinter auf der Autobahn kein Tempolimit mehr? Meines Wissens bis 3,5t unbegrenzt, und ab 3,5t 80km/h wobei es hier einige Ausnahmen gibt wie Wohnmobile und Omnibus. Aber das ein als PKW zugelassener 5t Sprinter unbegrenzt schnell fahren darf wäre mir neu.

Wenn er tatsächlich als Pkw eingerichtet ist, also mit (insgesamt maximal 9) Sitzplätzen statt Ladefläche, sowie mit Fenstern rundum - dann ist er eindeutig ein Pkw. Auch mit zGG >3,5t.

Man stelle sich vor, das wäre nicht so. Dann dürfte ein Sprinter mit 5t zGG und 9 Sitzplätzen nur 80 fahren - ein gleichschwerer Sprinter mit 10 Plätzen aber 100, da es ein Bus wäre. Das ergäbe exakt Null Sinn.

Deine Antwort
Ähnliche Themen