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Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?

Themenstarteram 5. Oktober 2018 um 19:10

Hallo zusammen,

ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.

"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"

Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.

Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano

Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano

Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.

Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen :D ;)). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?

Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?

Gruß

Jürgen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:

Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).

Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.

In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.

Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.

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So richtig sinnvoll erscheint es mir nicht, dass Autobahnen nur von Fahrzeugen mit einer bbH von mehr als 60 km/h benutzt werden dürfen, dass es aber andererseits Fahrzeuge gibt, für die auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Und solange Höchstgeschwindigkeiten u.a. auch an der Fahrzeugart festgemacht werden, sollte es auch eine eindeutige Definition zu diesen Fahrzeugarten geben, genau wie hier beim Ü-Verbot. Es gibt aber noch mehr Beispiele für unlogische Geschwindigkeitsvorschriften.

Naja. Dass Fahrzeuge in bestimmten Situationen nicht ihre bbH voll ausfahren dürfen, ist sooo unlogisch nicht...

Tempo 60 für Motorräder mit Anhängern ist nicht unlogisch - sondern unsinnig, weil so ein Tempo als Motorradfahrer auf der Autobahn zu fahren schlicht lebensgefährlich ist. Man sollte das TL entweder erhöhen, oder Motorradanhänger auf der Autobahn ganz verbieten. Generell Tempo 60 für Busse mit stehenden Passagieren - das hingegen ist absolut sinnvoll.

Zitat:

Es gibt aber noch mehr Beispiele für unlogische Geschwindigkeitsvorschriften.

Das stimmt, zB die strikte Unterscheidung innerorts/außerorts, die zB dazu führt, dass Lkws > 7,5t, wenn außerorts 70 ausgeschildert ist, nur 60 fahren dürfen - aber bei dem gleichen Schild innerorts dann doch die volle 70.

Themenstarteram 6. November 2018 um 6:00

Zitat:

@CV626 schrieb am 5. November 2018 um 22:14:13 Uhr:

Was ist an den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen auszusetzen?

Die Antwort gibst Du Dir im gleichen Beitrag ja schon teilweise selbst ;)

Gruss

Jürgen

Gutes Beispiel dafür, das einer dabei ist, der es nicht schnallt oder den es nicht interessiert.

Es is alles geregelt, da hilft es auch nicht bestimme Situationen falsch darzustellen.

Themenstarteram 6. November 2018 um 8:00

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 6. November 2018 um 08:21:55 Uhr:

Gutes Beispiel dafür, das einer dabei ist, der es nicht schnallt oder den es nicht interessiert.

Es is alles geregelt, da hilft es auch nicht bestimme Situationen falsch darzustellen.

Kannst Du das bitte mal deutlicher erklären? Wer ist hier desinteressiert?

Deine Links von Seite 11 dieses Threads haben mir in der Tat weitergeholfen weil da schön komprimiert alles steht, was man sich so zusammeninterpretieren kann. Besonders dieser Link stellt allerdings sehr schön dar, daß man ziemlich viel graben, wording vergleichen und interpretieren muss um nachher unter dem Summenstrich tatsächlich zu einem Ergebnis zu kommen. Das kann man von mir aus dem interessierten Foristen oder dem angefressenen Womo-Fahrer zumuten - aber keinesfalls dem durchschnittlichen Autofahrer.

"Klar geregelt" sieht für mich irgendwie anwenderfreundlicher aus.

Gruß

Jürgen

Ja, das kann ja sein.

Aber man kann sehr klar erkennen, das du absolut keine Regelung, kein Gesetz und keinen Lösungsvorschlag akzepierst.

Nichts für Ungut.

Moin Moin !

Zitat:

Doch, das ist schon längst geklärt!

Zitat:

https://www.zuhause-im-wohnmobil.de/wohnmobil-pkw-oder-lkw/

https://isaswomo.de/gesetze-fuer-wohnmobile-und-wohnwagen/

http://www.stvzo.de/stvzo/b3.htm

https://verkehrslexikon.de/Module/Kfz-Steuer_Pkw_oder_Lkw.php

https://www.anwalt.de/.../...d-um-wohnwagen-und-wohnmobile_017611.html

 

und so weiter......

Ich kann in keinem dieser Links eine rechtsgültige Definition finden.

Zitat:

Leider findet sich in der EU-Richtlinie (Rahmenrichtlinie 2007/46/EG https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32007L0046&from=DE ) genau das, was ich schon mal weiter oben gefunden hatte, und zwar die Aufteilung in PKW,

Die Aufteilung in PKW habe ich nicht gefunden. Auif welcher der 160 Seiten steht die?

 

Zitat:

Besonders dieser Link stellt allerdings sehr schön dar

Dieser Link zeigt eindeutig ,dass es eben nicht geregelt ist ! Sondern hier werden Gerichtsurteile zitiert . Der nächste Richter kann also anders entscheiden.

Ganz klar im Fall des Sprinter-Urteils , wo der Richter eindeutig nicht Recht , sondern seine persönliche Meinung gesprochen hat und sogar das geltende Recht als falsch dargestellt hat !

MfG Volker

Zitat:

@CV626 schrieb am 5. November 2018 um 22:14:13 Uhr:

Was ist an den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen auszusetzen?

Ich finde es zum Beispiel arg unlogisch, dass für ein und denselben Fahrzeugtyp drei verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten können, abhängig davon ob er nun als PKW, LKW, SAM oder sonstiges Kfz zugelassen ist.

Das So.Kfz. darf dann mit Anhänger auf der Autobahn nur 60 fahren. Warum?!

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. November 2018 um 10:43:04 Uhr:

Zitat:

Leider findet sich in der EU-Richtlinie (Rahmenrichtlinie 2007/46/EG https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32007L0046&from=DE ) genau das, was ich schon mal weiter oben gefunden hatte, und zwar die Aufteilung in PKW,

Die Aufteilung in PKW habe ich nicht gefunden. Auif welcher der 160 Seiten steht die?

Hallo Volker,

gehe auf Seite 68 unten unter "C".

1. PKW...AA bis AF

2. ....

3. ....

4. ....

5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung....SA (Wohnmobile) ....

Nur die unter 1. aufgeführten Fahrzeuge sind "Personenkraftwagen". Alle unter 2. bis 5. sind nur "Kraftfahrzeuge" oder "Fahrzeuge".

Gruß Axel

Themenstarteram 6. November 2018 um 15:29

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 6. November 2018 um 10:32:49 Uhr:

Aber man kann sehr klar erkennen, das du absolut keine Regelung, kein Gesetz und keinen Lösungsvorschlag akzepierst.

Ahhh ja...

Deswegen hab ich auf Seite 9 auch dies geschrieben :

Zitat:

@Caravan16V schrieb am 14. Oktober 2018 um 18:09:56 Uhr:

Abgefunden hab ich mich mit dem Überholverbot jedenfalls.

Ich wills einfach nur genau wissen. Das ist alles. Und mir reichen 0815-Interpretationen halt nicht. Wenn Du daraus schlussfolgerst, ich würde nichts akzeptieren, ist das Deine Sache. Was ich akzeptiere oder nicht akzeptiere, kannst Du aus der Ferne nicht beurteilen.

Gruss

Jürgen

Stimmt auch irgendwie, ändert aber nix

Moin Moin !

 

Zitat:

Nur die unter 1. aufgeführten Fahrzeuge sind "Personenkraftwagen". Alle unter 2. bis 5. sind nur "Kraftfahrzeuge" oder "Fahrzeuge"

Das könnte man allerdings als rechtsgültige Definition gelten lassen!

danke für die Recherche!

MfG Volker

Hallo Gemeinde,

auch wenn die letzte Antwort schon von 2018 ist,möchte ich den Beitrag noch mal aufgreifen bzw ergänzen.

Auch ich wurde im Sommer 22 von der Polizei angehalten ,wg Überholen mit Wohnmobil und Anhänger.

Ich habe daraufhin einen ausführlich begründeten Einspruch, bezüglich des Bußgeldbescheides in Höhe von

100€ und dem Punkt in Flensburg ,an die zuständige Polizei-Behörde geschickt.

Innerhalb einer Woche wurde daraufhin das Verfahren eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Die Begründung habe ich hauptsächlich aus der Essenz der Pro-Beiträge aus diesem Tread gefertigt.

Allerdings wurde in der Einstellung des Verfahrens ,nicht erläutert, aus welchem Grund/Begründung

der Bußgeldbescheid zurück genommen wurde!

Es ist wohl doch noch eine ziemliche Grauzone ,ob das Zeichen 277 heute noch Bestand hat!

Ein ausführlicher Einspruch kann also Erfolg haben,obwohl ich mich mental schon auf eine Verhandlung

eingestellt habe.

 

 

 

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