TV-Empfang im Auto

VW Golf 5 (1K1/2/3)

So, um diesen unerträglichen rechtlichen Halbwahrheiten mal ein Ende zu bereiten, werde ich mich zur aktuellen Rechtslage in Bezug auf TV-Empfang während der Fahrt äußern:
Nebenbei sollte vielleicht noch erwähnt sein, dass ich im juristischen Sektor arbeite (Hochschulstudium Jura), über genau dieses Problem schon mehrmals zu entscheiden hatte und daher sehr genau weiß, wovon ich rede...

Die TV-Freischaltung ist weder verboten noch erlaubt. Grundsätzlich muss man drei Dinge betrachten:

1. TÜV: Da Audio- und Videogeräte im Auto keinerlei Zulassungsbeschränkungen unterliegen (abgesehen von der CE-Kennzeichnung), kann die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs (!) auch nicht durch den Einbau oder die Veränderung der Gerätschaften geändert werden oder gar erlöschen.

2. Versicherungsschutz: Sollte der Wagen einen Unfall haben, so läge es an dem Versicherer, im Zweifelsfall zu beweisen, dass der Fahrer durch den TV-Empfang abgelenkt war. Letztenendes führt dies aber nur dazu, nachzuweisen, ob der Fahrer zum Unfallzeitpunkt ferngesehen hat oder nicht und nicht, ob die TV-Freischaltung rechtens ist. Im schlimmsten Fall ist ein Erlöschen des Versicherungsschutzes die Folge.

3. rechtlicher Aspekt: Sollte durch die Polizei erkannt werden, dass der Fahrer durch ein TV-Empfangsgerät abgelenkt ist, so darf er angehalten und verwarnt werden.
Der Fahrer wird nach § 23 Abs. I, § 49 Abs. I Nr. 22 StVO i.V.m § 24 StVG geahndet. Hierunter fallen aber sämtliche Verhaltensweisen, die die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen in der Lage sind, und für die es keine spezielle Rechtsvorschrift gibt. Hiernach wird somit auch beeinträchtigtes Gehör durch überlaute Musik, beeinträchtigte Sicht durch Sonnenbrille bei Nacht (aber wer macht das schon) bzw. übermäßig verdreckte Scheiben und Autofahren mit Flipflops geahndet. Die freigeschaltete TV-Funktion hat hier keinerlei Auswirkungen.

Ergo: Die TV-Freischaltung an sich ist somit nicht explizit verboten und bußgeldbewährt. Das Problem ist das "aktive Fernsehschauen", und nicht das alleinige Bereithalten eines freigeschalteten Empfangsgeräts. Der Gebrauch jenseits der 6 km/h-Grenze und die damit verbundene Einschränkung der Verkehrssicherheit muß vor Ort erst bewiesen werden.

Die Pkw-Hersteller sind vom Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet, derartige Sperren einzubauen. Dies sind, wie z.B. auch die vmax-Limitierung auf 250 km/h oder der Gurtwarnton, freiwillige Beschränkungen und Maßnahmen der einzelnen Fahrzzeughersteller!

Nichts desto trotz möchte ich das Fernsehschauen während der Fahrt nicht für gut heißen. Im Stau und dem damit verbundenen Stop-and-Go-Verkehr mag es ja noch zu vertreten sein. Wenn man sich allerdings damit brüstet, jenseits der 200 km/h noch störungsfreien Empfang zu haben, drängt sich die Frage auf, ob solche Mitmenschen für den Straßenverkehr im Allgemeinen überhaupt geeignet sind.

Ich hoffe etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

16 Antworten

Nach dem das rechtliche geklärt ist.....

Den geilsten Film sehe ich jedoch noch immer durch die Windschutzscheibe. 😁 vorallem auf deutschen Autobahnen 😉

TV-Verbot im Auto ?

Hallo,
auch die 'allseits' beliebte AutoBild
hat in seiner heutigen Ausgabe einen Artikel zum Thema.

Gruss E.

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