TÜV macht Probleme
Hallo, Ihr Lieben.
Habe Probleme mit dem TÜV Freilassung.
Hatte mein schönes Auto vor dem TÜV erst für mehr als 2.000,- € herrichten lassen und technisch war auch alles in Ordnung, aber dann kam der Hammer:
In der ABE meines tiefergelegten Bielsteinfahrwerks war nicht vermerkt, dass AMG - Felgen zugelassen sein.
Ein Dekra - Prüfer, der 2015 den einwandfreien Einbau des Fahrwerks ( wo die AMG - Felgen auch schon montiert und im KFZ - Schein eingetragen waren ), dokumontiert hatte, hatte nach Ansicht des TÜV - Prüfers eine Formfehler begangen.
Der hatte nämlich im Gutachten geschrieben:
"Vorangegangene zulässige Änderungen, die berücksichtigt wurden: - keine - "
Da hätte aber nach Ansicht des TÜV - Prüfers stehen müssen:
" AMG - Räder, wie in der Zulassungsbescheinigung 1 beschrieben. "
Somit sei nun die Betriebserlaubnis für mein Fahrzeug erloschen und eigentlich dürfte er mich nicht vom Hof fahren lassen.
Ich solle froh, sein, dass mich die Polizei nicht erwischt hätte; das wäre dann aber richtig unangenehm geworden.
Mein Hinweis, dass ich nun schon seit 8 Jahren mehr oder weniger legal mit dem Wagen fahre; 2 x problemlos durch den TÜV gekommen sei und 3 x von Polizei kontrolliert worden sei.
Nie hatte jemand etwas einzuwenden gehabt, wenn ich die ABE vorgezeigt hätte.
Seiner großen Güte hatte ich zu verdanken, dass ich nun doch auf eigener Achse nach Hause fahren durfte.
Ist hier zufällig ein Sachverständiger oder jemand mit fundierten Kenntnissen in dieser Runde, der/die mir Hilfestellung geben könnte, wie nun vorzugehen ist?
Ansonsten könnte ich mein schönes Auto still legen und als Ersatzteiträger veräußern und bei dem Gedanken blutet mir das Herz.
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus!
Beste Antwort im Thema
So wie du dich aufspielst, würde ich sagen das du das Problem warst und nicht der Prüfer.
Ich hoffe das er bei dir genau hinguckt.
Die Leute hier machen das zum Spaß
66 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Unter "Reifenvorschriften" kann man auch die eingetragene Grösse verstehen. Ich glaube dem Irrtum erging Schreyhalz.
mitnichten !
Auch wenn sich Mark in der Tat missverständlich ausgedrückt hat , ist seine Aussage, so wie er sie verstanden haben möchte , leider falsch.
Auch in seinem Link ist die Abschaffung der Reifenbindung verkürzt und daher falsch dargestellt.
Die Abschaffung der Reifenbindung gilt nur , wenn bauartgenehmigte Reifen auf dafür vorgesehenen Felgen verwendet werden !
Andersrum : früher wurden für schnelle Fzge z.B. "VR" Reifen mit Markenbindung eingetragen. Solche Reifen dürfen absolut nicht durch Reifen gleicher Grössenbezeichnung mit dem Geschwindigkeitsindex "V" eines beliebigen oder sogar gleichen Herstellers ersetzt werden! Gleiches gilt für "ZR" Reifen!
Vielmehr ist stets zu prüfen , welche Radlast und Höchstgeschwindigkeit vorliegen und danach ist ein Reifen gleicher Grössenbezeichnung zu wählen , der von Traglast und Geschwindigkeit ausreicht.
Ein "VR" Reifen bedeutet nur "über 210 km/h" , aber keinesfalls bis 240 km/h und hat keine angegebene Traglast.
Entsprechend ein "ZR" bedeutet über 240 km/h , Traglast ebenfalls nicht definiert.
Die tatsächliche Traglast und mögliche Höchstgeschwindigkeit wird durch das Reifenfabrikat definiert !
Es gibt auch Fzge , die beide Reifenbezeichnungen eingetragen haben, z.B: "ZR" Reifen mit Fabrikatsbindung , als auch Reifen gleicher Grössenbezeichnung mit z.B: " 100W". Die Fabrikatsbindung für die "ZR" Reifen hat natürlich weiter Bestand! Es gibt aber auch Reifen , die beide Bezeichnungen tragen , z.B. "ZR 96Y" .
Das wären die historischen Fälle , wo die Bindung weiter gilt. Es gibt aber auch aktuelle. So z.B. , wenn der Reifen auf eine Felge montiert wird , für die er nicht vorgesehen ist.
Beispiel 195/55 R15 . Die dazugehörige Felge hat eine Maulweite von 6 Zoll , die zulässige Abweichung beträgt 1/2 Zoll weniger bis 1 Zoll mehr. Das bedeutet , alle bauartgenehmigten Reifen (ausser für Oldtimer sind keine anderen Reifen mehr erhältlich) müssen ihre Traglast- und Geschwindigkeitindizes auf allen Felgen von einer Breite von 5 1/2 - 7 Zoll erfüllen.
Nun möchte jemand z.B. diese Grösse auf einer Felge mit 8 Zoll Breite montieren. Das aber liegt ausserhalb der Norm. Bescheinigt jedoch ein Hersteller , dass sein Reifen "ABJ" auch bei Montage auf dieser Felge noch die Kriterien für dieses Fzg himnsichtlich Traglast und Geschwindigkeit erfüllt, so kann diese Reifengrösse auf dieser Felge (wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind) eingetragen werden, selbstverständlich mit der Auflage , das nur der Reifen "ABJ" verwendet werden darf.
Eine weitere Möglichkeit der weiter bestehenden Reifenbindung ergibt sich bei der Eintragung breiterer Reifen , wenn z.B. der Abstand zwischen Reifen und Radlauf sehr gering ist. Das angegebene Mass der Reifenbreite , z.B. 195 , ist nämlich nicht die Reifenbreite der Lauffläche , wie meist fälschlich angenommen wird, sondern die Reifenbreite im Felgensitz , also hier 6 Zoll. Die Breite der Lauffläche dagegen ist recht grosszügig toleriert, so kann ein Reifen eines anderen Herstellers oder des gleichen Herstellers, aber anderen Profils , in der Laufflächenbreite deutlich abweichen.
In einem solchen fall wird also der eintragende Ingenieur eine Reifenbindung eintragen oder zumindestens den Eintrag machen "geprüft mit XYZ, bei Verwend. eines anderen Reifens ist die Freigängigkeit Radlauf hinten zu beachten"
Mfg Volker
Ich hab nun in den Duden geschaut, aber bin immer noch nicht schlauer. Ich glaube wir sprechen einfach aneinander vorbei. Früher stand bei den schnelleren 124ern so wie meinem ab Werk im Fahrzeugschein eingetragen:
Zitat:
U 15.1-15.3: AUCH GEN.: 205/60ZR15 A. FELGE 7J15H2, ET+41 Id. +42, B SOMMERBEREIF. NUR VON HERST. BRIDGESTONE, CONTINENTAL, GOODYEAR, SEMPERIT, FULDA, KLEBER, MICHELIN, PIRELLI, DUNLOP SP REIFENWERKE OD. UNIROYAL ENGLEBERT *
Das heißt, es durften Anfang der 90er Jahre nur Reifen von den genannten Herstellern gefahren werden.
Diese Eintragung ist seit wie vorher beschrieben hinfällig und wird damit auch nicht mehr in die neuen Fahrzeugscheine übernommen (im Regelfall). Sie wurde gekippt, weil rechtlich unzulässig, da auch LingLong dass Recht hat, einen entsprechenden ZR (Heute V) Reifen zu verkaufen.
Die Erfordernis an Größe, Tragfähigkeit, Bauart (Radial) und Geschwindigkeitsindex selbst bleibt, nur die Bindung an die bestimmte Herstellerfirma ist weggefallen. Das meinte ich mit "Fabrikatsbindung".
Moin Moin !
Zitat:
Ich glaube wir sprechen einfach aneinander vorbei.
Nein , du hast es noch nicht verstanden!
Zitat:
Das heißt, es durften Anfang der 90er Jahre nur Reifen von den genannten Herstellern gefahren werden.
Richtig!
Zitat:
Diese Eintragung ist seit wie vorher beschrieben hinfällig
Nein , die gilt weiterhin!
Zitat:
205/60ZR15
Hierbei handelt es sich nicht um einen Reifen nach der gültigen Norm ! Dieser Reifen verfügt weder über einen Geschwindigkeitsindex noch über einen Traglastindex und ist deshalb nicht vergleichbar!
Zitat:
Sie wurde gekippt, weil rechtlich unzulässig, da auch LingLong dass Recht hat, einen entsprechenden ZR (Heute V) Reifen zu verkaufen.
Natürlich hat LingLong das Recht , aber um den auf diesen Mercedes fahren zu dürfen, muss LingLong diesen Reifen von Mercedes freigeben lassen! Oder selber eine Freigabe mitliefern , in der der Hersteller LingLong bestätigt , dass dieser Reifen auf dem DB mit der Höchstgeschwindigkeit und der Radlast verwendet werden kann.
Beides wird aber nicht passieren , da dieser Fall rein hypothetisch ist! Da mittlerweile Reifen einer Bauartgenehmigung unterliegen , darf auch LingLong in Europa nur noch Reifen mit einer Bauartgenehmigung verkaufen , die Reifen müssen also der vorgeschriebenen Norm entsprechen. daraus folgt , dass sie gar keinen "ZR" Reifen verkaufen können , wenn dieser nicht zusätzlich bzgl. Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsindex genormt ist. Also muss dieser Reifen z.B. die Bezeichnung
235/70 ZR19 99Y tragen. Mit den "99Y" nunmehr kann man feststellen , ob dieser Reifen auf dem DB gefahren werden kann.
Zitat:
Die Erfordernis an Größe, Tragfähigkeit, Bauart (Radial) und Geschwindigkeitsindex selbst bleibt, nur die Bindung an die bestimmte Herstellerfirma ist weggefallen. Das meinte ich mit "Fabrikatsbindung".
Das ist (fast , s.u.) völlig richtig! Aber ein "ZR" (oder VR ) Reifen hat keine genormte Tragfähigkeit und keinen Geschwindigkeitsindex! Ich schrieb schon , dass ein "VR" Veifen keinesfalls mit einem Reifen mit der genormten Bezeichnung "Grösse , Tragfähigkeitsindex, V " gleichzusetzen ist ! Im letzten Fall bedeutet das "V" den Geschwindigkeitsindex "bis 240 km/h" . Bei der Bezeichnung "VR" bedeutet das "V" nur , dass dieser Reifen für Fzge gedacht ist , die über 210 km/h fahren können. Je nach Reifenhersteller , Achslast, Sturz usw. können das 211 km/h sein , oder 260 km/h . Man weiss es nicht! Genauso verhält es sich mit "ZR" Reifen ! "VR" und " ZR" Reifen sind daher immer Fzg-bezogen ! Daher bleibt die Bindung erhalten. Eine Bindung bei diesen Reifen ist nur dann nicht eingetragen , wenn diese Grösse völlig überdimensioniert und unnötig ist , aber (zum Zeitpunkt der Eintragung) nicht anders erhältlich.
Also z.B. bei einem Golf 1 mit 50 PS anstelle der serienmässigen "155 SR 13" "195/45 ZR 15".
MfG Volker
Nachtrag:zum "fast" : Auch der Geschwindigkeitsindex bei genormten Reifenbezeichnungen ist nicht "heilig". Er kann durchaus unterschritten werden , wenn die Angaben in den Papieren "übertrieben " sind.
So sind z.B. Golf 2 mit 90 PS laut Papieren mit Reifen zu fahren , die den Geschwindigkeitsindex "H" besitzen. Damals gab es nur Reifen dieser Grösse mit dem GI "S" oder "H". da "S" bis 180 nicht reichte , nahm man den nächsthöheren GI in die FZG-ABE auf , also "H". Noch während der Bauzeit erschienen dann Reifen mit dem GI "T" bis 190 km/h , diese dürfen mittlerweile (vor der Gesetzesänderung gab es von VW eine Fahrgestellnr-bezogene Freigabe für die Änderungsabnahme und anschliessender Korrektur der Papiere) ohne Änderung der Fzg-Papiere gefahren werden.
Ford wiederum schreibt für viele Fzge den GI "U" vor , den ich noch nie auf einem Reifen gefunden habe. Bislang müssen diese Fzge also mangels Verfügbarkeit "H" Reifen fahren.
MfG Volker