TÜV Frontstoßstange
Hallo BMW Freaks!
Wie tief darf der Wagen vorne sein?Hab mir jetzt den Spoileransatz von Schnitzer gekauft! Jetzt aber habe ich nachgemeßen und dann kam mir der schrecken! Also der Ansatz ist 12,5cm hoch, ich hab aber von der Stoßstange bis zum Boden leider nur 15cm!Passen würde die ja, nur was ist mit dem Tüv!?Hat einer eine Idee??
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von mclaren63
...Gesetzliche Mindesthöhe vom Boden bis zur Unterkante Hauptscheinwerfer und die muß 50cm betragen sonst kann es bis zur Stilllegung kommen.
50cm?! 😰
Habe jetzt keine Lust mehr, in die Garage zu gehen - aber ich schätze, das ist schon original nicht der Fall...
Richtig ist meines Wissens, dass die Nebler mind. 25cm, die Hauptscheinwerfer mind. 30cm über Boden sein müssen.
Korrigiert mich bitte, wenn einer die Bestimmungen wirklich KENNT!
Gruß, Timo
dachte eigentlich das die nebler nur 15cm drüber sein müssen aber ich muss diese woche wahrscheinlich eh noch zum tüv
mfg
manuel
Defenetiv 50cm müssen die Hauptscheinwerfer vom Boden weg sein,es gibt Ausnahmen bei Autos die ab Werk tiefere Scheinwerfer haben Lambos Ferrari usw.
Mein Coupe hat mit 40mm Tieferlegung 53cm,also noch genug Spielraum.
Es geht auch nur um die Hauptscheinwerfer nicht um Nebler oder Tagfahrleuchten.
Gruß mclaren
Das ein Ausschnitt aus einem Anderen Forum von einem der beim Tüv wegen der Höhe Nummerschild und Scheinwerfer war.
Gruß mclaren
Zitat:
crusher postete
Wo kann man sowas in erfahrung birngen? Wie hoch das Kennzeichen hängen muss?
20cm vorne
30cm hinten
laut §60 StVZO
Scheinwerferunterkante zum Boden 50cm (war bei mir ganz knapp, hat der Prüfer sogar nachgemessen
Ist aus dem Forum www.Pagenstecher.de
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Gruß mclaren
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von
Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen. So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm,
das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO),