Tüv bestanden trotz erheblicher Mängel

VW T4 T4

Hallo zusammen
Habe mir gestern eine Vw T4 mit NEUEM TÜV gekauft (privat)
Leider musste ich zuhause feststellen dass die Bremsscheiben total im arsch sind(teilweise mit winkelschleifer bearbeitet), die achsmanschetten gerissen oder gar fehlen und der seilzug von der Handbremse teils gerissen ist!
Meine Frage ist wie kann so ein Fahrzeug durch den TÜV kommen?
Kann damit vor Gericht gehen? Der Prüfer ist wohl unter der Hebebühne eingepennt

Beste Antwort im Thema

Hmmm, weiß nicht genau, wie ich es sagen soll. Ich konstruiere mal ein bisschen: Die Bremsscheiben sehen in der Tat nicht mehr schön aus. Aber auch nicht zwingend so schlecht, dass ich allein deswegen das Fahrzeug durchfallen lassen würde. Es kommt auf das Gesamtpaket an. Wie sind die Bremswerte, wie ist das Gesamtbild des Fahrzeugs?
Ich bilde mir durchaus ein, dass bei dem gezeigten Bild durchaus die erforderliche Mindestabbremsung noch erreicht werden kann. Und dann, ist es allein wegen dem leicht beeinträchtigten Tragbild der Scheibe schlecht?

Die Antriebsmnschetten (Staubmanschetten) sind zumindest in unserer "Produktionsanwendung" nur ein geringer Mangel, wenn sie denn beschädigt sind. Meine mich sogar zu erinnern, dass die offizielle HU-RiLi diesen Mangel garnicht erfasst, die geneigten Kollegen mögen mich gern korrigieren.

Und das Handbremsseil, schwierige Geschichte. Ich behaupte mal provokativ, dass das zum Zeitpunkt der Prüfung noch heil war und anschließend eingerissen ist. Und nun? Wer will das Gegenteil beweisen?

Klar war es in der Praxis schon vorher beschädigt und der Kollege hat es nicht gesehen oder wollte es nicht sehen.
Will nur bisschen Druck aus der Sachen nehmen. Was, wenn die Beschädigung innerhalb des Bowdenzug-Mantels auftritt? Ist genau so da, nur niemand sieht es. Also, viel Lärm um nichts.

Wundert mich, dass die betreffende Organisation die Kosten übernommen hat, scheint also so, als ob da viel mehr (Pfusch) dahinter steht, sonst machen die das nicht. Haften tut bei einem Fehler des "TÜVers" übrigens nicht er selbst oder die ÜO, sondern das Land, dachte eigentlich, dass die geneigten Kollegen das auch so verinnerlicht hätten.
Und bei den sogenannten "Sowieso"-Kosten einzutreten heißt für mich, dass da noch viel mehr im Argen war, sonst zahlen die das nie.
Hoffentlich mache ich meinen Job immer ordentlich, bis jetzt scheint es ja geklappt zu haben.

Grüße der Gardiner

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Da hast du aber Riesen Schwein gehabt ...
Dem Prüfer würde ich nicht übern Weg laufen wollen.

Zitat:

@HA7-Audi schrieb am 21. November 2017 um 17:07:28 Uhr:


So an die schlauschnacker hier die meinten dass ich selber schuld bin...
Hab den TÜV angerufen und mir werden ALLE Mängel behoben da der Prüfer und die zuständige Werkstatt nicht sauber gearbeitet haben
Man kann das als Betrug bezeichnen da der Bericht nicht der Wahrheit entspricht!

Danke für die restlichen Bilder und Angaben zum Fahrzeug.

Genau so hatte ich mir das vorgestellt!
Zunächst mal meinen Glückwunsch @HA7-Audi, beherzter Einsatz kann sich eben doch auszahlen. Andere sind selber Schuld, wenn sie meinen, Verbraucherrechte würden für den Gebrauchtwagenhandel nicht gelten oder man könne nichts machen, weil ja nichts zu beweisen sei. Mal davon ab, kann solche Stimmungsmache in Foren gerade auch mal gern von Verkäufern oder Gebrauchtwagenhändlern ausgehen, warum das so sein kann, mag sich wohl jeder leicht selber ausmalen.
Ich kenne (Fähnchen-) Händler, die sogar ganz ernsthaft selbst daran glauben, dass die Verdorbenheit der ganzen Branche sie Immun gegen Gewährleistungs- und andere Ansprüche ihrer Kunden macht und dass die Bewerbung von 'abgebogenen' Wahrheiten als übliches Werbemittel gemeinhin akzeptiert sei. Gar nicht zu reden von der sog. "üblicherweise anzunehnenden Beschaffenheit", die jeder (Privat-) Kunde wie vom Gesetz gewollt erwarten darf, jedenfalls soweit nicht ausdrücklich auf Gegenteiliges hingewiesen wurde.

Das Schöne ist aber, dass Fälle wie dieser hier zeigen, wie falsch und nutzlos alle diese Annahmen und Schutzbehauptungen sind und dass die Rechtslage oft völlig unerheblich ist. Dass hier der Tüv geholfen hat, die Mängel zu beheben, hat z.B. nichts mit Schwein zu tun und auch nichts mit Haftung. Letztere kommt per se gar nicht in Frage, weil der Käufer hier kein Geschäftsverhältnis mit dem Prüfer hatte und eine Haftung für das Prüfergebnis an sich besteht sowieso allenfalls gegenüber dem Auftraggeber, und in der Regel nicht einmal das. Warum also wurde hier trotzdem geholfen, obwohl der Prüfer doch gar nicht belangt werden kann? M.E. zwei Möglichkeiten (Vermutungen),
1. Man hat Angst um den guten Ruf der Organisation, der ist für gute Geschäfte eminent wichtig, oder
2. Man will den Schmuh, der zwischen Prüfer und Verkäufer bzw. Werkstatt offenbar gelaufen sein muss, nicht auffliegen lassen.
Vielleicht streiten sich die 3 Parteien auch jetzt hinter den Kulissen, wer das jetzt übernimmt. Aber völlig egal für den TE, er kann mit zuvorkommender Behandlung von allen dreien rechnen und wird voll entschädigt. Und darum ging es ja schließlich.

Und mit Bestnote: Kein Anwalt, keine Beweisführung, kein Streit um Zuständigkeiten und das Ganze bei noch nicht einmal 100% gesichert anzunehmenden Anspruchsrechten. Vielleicht gab es noch ganz viel Schiss auf der anderen Seite.
Auf jeden Fall: Sieg auf ganzer Linie - es geht also!

PS: Zur Nachahmung dringendst empfohlen! Die ganzen Kavaliersdelikt-Träumer sollen ruhig endlich lernen, wo der Käufer-Hammer hängt.

@Multilo vielen Dank!
Ich habe beim TÜV angerufen und den Prüfer gefragt wie so ein Fahrzeug durch die Kontrolle kommt!
Es dauerte keine 15min da bekam ich ein Anruf von der zuständigen Werkstatt und dem Verkäufer des Fahrzeugs und die haben mir direkt gesagt das alles bezahlt wird.

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Eben deswegen Schwein gehabt.
Üblicherweise sagt dir der TÜV er weiß von nichts und wie er das Auto angeschaut hat war alles ok. Dann brauchst Du Zeit, Nerven, Geld und eine gute Rechtsschutzversicherung.
Dass die so schnell eingelenkt haben zeigt für mich, dass da noch deutlich mehr gelaufen sein muss und die einfach keinen Wirbel haben wollen, weil dann die Kacke richtig am dampfen wäre.

Zitat:

@motylewi schrieb am 21. November 2017 um 21:20:31 Uhr:


Eben deswegen Schwein gehabt.
Üblicherweise sagt dir der TÜV er weiß von nichts und wie er das Auto angeschaut hat war alles ok. Dann brauchst Du Zeit, Nerven, Geld und eine gute Rechtsschutzversicherung.
Dass die so schnell eingelenkt haben zeigt für mich, dass da noch deutlich mehr gelaufen sein muss und die einfach keinen Wirbel haben wollen, weil dann die Kacke richtig am dampfen wäre.

Du hast ja durchaus Recht und wie ich bereits sagte, ist der Tüv ja auch gar nicht in die Verantwortung zu nehmen, deshalb werden sie gewöhnlich das tun, was du sagst. Das heißt aber noch lange nicht, dass es keine Chancen gegenüber dem Verkäufer gibt. Verbraucherrechte sind vom Gesetzgeber zu einem hohen Gut erklärt worden und die Klausel "gekauft wie gesehen" gilt eben nicht für das, was der Käufer billigerweise "immer" erwarten darf - ein nicht ausdrücklich als defekt deklariertes Fahrzeug muss z.B. fahren - und auch nicht für versteckte Mängel. Wenn der Verkäufer ein Fahrzeug mit neuem Tüv bewirbt, dann ist das darüber hinaus eine zugesicherte Eigenschaft, der Käufer darf davon zu Recht bestimmte Eigenschaften ableiten, die damit auch Gegenstand des Kaufvertrages sind und für die der Käufer haftet. Sogar dann, wenn kein Vorsatz des Verkäufers vorliegt.

Was genau der Käufer sich nun unter Tüv neu vorstellen darf, mag in Grenzen unklar umrissen sein, allerdings kann man, denke ich, ganz sicher ausschließen, dass der Käufer ein grob verkehrsuntaugliches bzw. unsicheres Fahrzeug in Betracht ziehen muss.

Beweistechnisch mag es manchmal schwierig aussehen, aber auch nicht immer und erst mal versuchen, mit dem Verkäufer zu sprechen, sollte NIE schaden. Und wenn es am Ende vielleicht nur Kulanz sein sollte, auch das soll es ja geben...

Zitat:

@Multilo schrieb am 21. November 2017 um 22:29:10 Uhr:


Du hast ja durchaus Recht und wie ich bereits sagte, ist der Tüv ja auch gar nicht in die Verantwortung zu nehmen, deshalb werden sie gewöhnlich das tun, was du sagst.

wie Du bereits fälschlicherweise behauptet hast meinst Du wohl. Die Fakten belegen ja auch das Gegenteil, sowohl die Urteile als auch in diesem Thread.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 22. November 2017 um 09:12:57 Uhr:



Zitat:

@Multilo schrieb am 21. November 2017 um 22:29:10 Uhr:


Du hast ja durchaus Recht und wie ich bereits sagte, ist der Tüv ja auch gar nicht in die Verantwortung zu nehmen, deshalb werden sie gewöhnlich das tun, was du sagst.

wie Du bereits fälschlicherweise behauptet hast meinst Du wohl. Die Fakten belegen ja auch das Gegenteil, sowohl die Urteile als auch in diesem Thread.

Lies dir mal die AGB eines Prüfunternehmens durch, dann weißt du, welche rechtlichen Pflichten ein Prüfunternehmen gegenüber dem beauftragenden Kunden hat. Über Dritte wirst du allerdings wohl kaum etwas da finden. Aus gutem Grund.

Das Beispiel hier im Thread beweist nur, dass das Prüfunternehmen sich eingesetzt hat für den Kunden. Ob dafür rechtliche Pflichten verantwortlich waren, oder nur Angst vor rufschädigender Veröffentlichung, oder Angst vor einer Strafverfolgung (von der aber der Käufer seinen Schaden nicht ersetzt bekäme), steht da doch nirgendwo. Oder übersehe ich etwas?

Kannst du mir einen Link nennen, wo ein Gericht einem nicht-beauftragenden Dritten eine Entschädigung durch die Prüforganisation zugesprochen hat? Beauftragender Kunde zu Prüforganisation wäre ja noch irgendwie denkbar, und nachfolgend dann Käufer gegen Beauftragenden, da würde ein Schuh draus. Aber völlig ohne jegliche geschäftliche Rechtsgrundlage, das fände ich schon spannend, wie ein Gericht da wohl sein Urteil gerechtfertigt haben könnte. Aber es interessiert mich wirklich, hast du so ein Beispiel?

Hmmm, weiß nicht genau, wie ich es sagen soll. Ich konstruiere mal ein bisschen: Die Bremsscheiben sehen in der Tat nicht mehr schön aus. Aber auch nicht zwingend so schlecht, dass ich allein deswegen das Fahrzeug durchfallen lassen würde. Es kommt auf das Gesamtpaket an. Wie sind die Bremswerte, wie ist das Gesamtbild des Fahrzeugs?
Ich bilde mir durchaus ein, dass bei dem gezeigten Bild durchaus die erforderliche Mindestabbremsung noch erreicht werden kann. Und dann, ist es allein wegen dem leicht beeinträchtigten Tragbild der Scheibe schlecht?

Die Antriebsmnschetten (Staubmanschetten) sind zumindest in unserer "Produktionsanwendung" nur ein geringer Mangel, wenn sie denn beschädigt sind. Meine mich sogar zu erinnern, dass die offizielle HU-RiLi diesen Mangel garnicht erfasst, die geneigten Kollegen mögen mich gern korrigieren.

Und das Handbremsseil, schwierige Geschichte. Ich behaupte mal provokativ, dass das zum Zeitpunkt der Prüfung noch heil war und anschließend eingerissen ist. Und nun? Wer will das Gegenteil beweisen?

Klar war es in der Praxis schon vorher beschädigt und der Kollege hat es nicht gesehen oder wollte es nicht sehen.
Will nur bisschen Druck aus der Sachen nehmen. Was, wenn die Beschädigung innerhalb des Bowdenzug-Mantels auftritt? Ist genau so da, nur niemand sieht es. Also, viel Lärm um nichts.

Wundert mich, dass die betreffende Organisation die Kosten übernommen hat, scheint also so, als ob da viel mehr (Pfusch) dahinter steht, sonst machen die das nicht. Haften tut bei einem Fehler des "TÜVers" übrigens nicht er selbst oder die ÜO, sondern das Land, dachte eigentlich, dass die geneigten Kollegen das auch so verinnerlicht hätten.
Und bei den sogenannten "Sowieso"-Kosten einzutreten heißt für mich, dass da noch viel mehr im Argen war, sonst zahlen die das nie.
Hoffentlich mache ich meinen Job immer ordentlich, bis jetzt scheint es ja geklappt zu haben.

Grüße der Gardiner

es gibt ein relativ neues Urteil, dass eine Zusicherung "HU neu" auch eine zugesicherte Eigenschaft der Verkehrssicherheit beinhaltet und somit bei erheblichen Mängeln auch ein Rücktritt gerechtfertigt ist

http://blog.burhoff.de/2015/07/hu-neu-verkehrssicher-auch-bei-einem/

Zitat:

@Multilo schrieb am 22. November 2017 um 20:19:57 Uhr:


Kannst du mir einen Link nennen, wo ein Gericht einem nicht-beauftragenden Dritten eine Entschädigung durch die Prüforganisation zugesprochen hat?

In der Rechtsprechung wird die Haftung verneint, wenn der Gutachter nicht amtsmissbräuchlich gehandelt hat. In Einzelfällen gelingt es aber, solche Ansprüche durchzusetzen:

https://www.autohaus.de/.../...ehler-bei-hauptuntersuchung-993381.html

http://www.rug-anwaltsblog.de/.../

Nur um hier bisschen Lesestoff zu vermitteln:

Der TÜV kann offiziell nicht rangezogen werden für sowas. Aber sie machen es trotzdem.

Wir hatten ähnlichen Fall mit einen Sharan.
Gekauft, frischer TÜV und hieß noch "alles gemacht und bla". Klar Auto angeschaut und co, nur von unten nicht gründlich.

Dann dass erwachen auf der Bühne nach den Kauf, Bremsleitungen alles durch, aber richtig. Und auch noch mehrere Kleinigkeiten.

Verkäufer und TÜV kontaktiert. Nach mehrmaligen hin und her hat uns Der TÜV angeboten alles zu bezahlen. Klappte ohne Probleme.

Sie wiesen zwar darauf hin dass sie offiziell nicht dafür haftbar gemacht werden können, aber es wohl aus Kulanz machen (wohl im Stress und Ruf zu schonen).

Einsatz zahlt sich hier aus.

Und an die Moralprediger, die der Meinung sind das jeder den super Blick für jeden Rost fleckt hat, sowas passiert.

Ich bzw wir kaufen seit Jahrzehnten Autos. Manchmal übersieht man Dinge. Ganz einfach.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 23. November 2017 um 10:45:04 Uhr:


es gibt ein relativ neues Urteil, dass eine Zusicherung "HU neu" auch eine zugesicherte Eigenschaft der Verkehrssicherheit beinhaltet und somit bei erheblichen Mängeln auch ein Rücktritt gerechtfertigt ist

http://blog.burhoff.de/2015/07/hu-neu-verkehrssicher-auch-bei-einem/

Ich habe nichts anderes gesagt. Der Verkäufer haftet - vom Tüv ist hier keine Rede. Selbstverständlich wird der Verkäufer die Möglichkeit nutzen können, den Tüv wegen fahrlässiger Verletzung der Auftragspflichten o.ä. zu verklagen und sich vielleicht da Geld wieder zu holen. Aber das ist dann eine Sache zwischen den beiden und das Ergebnis ist fraglich. Für den Käufer und dessen Rechte hat das keine Bedeutung.

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