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TÜV beanstandet unterschiedliche Einpresstiefen vone und hinten

Themenstarteram 31. Januar 2014 um 18:29

Hallo,

Bei der letzten HU hat der TÜV beanstandet:

"Räder Felgen vorne und hinten unterschiedlich, Einpresstiefe und Felgenbreite stimmen nicht überein"

Wer kennt die einschlägigen Vorschriften? Müssen die Felgen vorn und hinten wirklich gleich sein?

Für meinen VW-Passat Kombi 3BG Bj.2005 habe ich mir nach einem Platten vor 2 1/2 Jahren zwei Fertigräder mit Leichtmetallfelge (Rondell 35 6,5x15 LK5/112 ET40) und M+S Reifen (Uniroyal MS plus 66 195/65 R15 91T) gekauft und vorne montiert. Hinten sind die originalen Stahlfelgen von VW mit gleicher Reifengröße aber anderem Reifenfabrikat geblieben. Die Leichtmetallfelgen haben eine ET=40, die originalen Stahlfelgen ET=37. Die neuen Leichtmetallfelgen haben eine ABE für meinen Passat. Bei der HU vor zwei Jahren gab es bei den selben Rädern keine Beanstandung. Der aktuelle Prüfer schimpfte über seinen Kollegen, der das vor zwei Jahren durchgehen ließ. Mündlich Begründung: So laufen die Reifen nicht in einer Spur.

Mir war bisher nur bekannt, dass die Reifen links und rechts gleich sein müssen, vorn und hinten aber unterschiedlich sein dürfen. Dabei habe ich stillschweigend vorausgesetzt, dass das auch für die Felgen gilt. Nachdem ich hier im Forum verschiedene Diskussionen über unterschiedliche ET vorn und hinten gelesen habe, vermute ich stark, dass sich in meinem Fall der Prüfer irrt. Aus meiner Sicht ist der Unterschied der ET von 3 mm fahrtechnisch ohnehin irrelevant. Die ABE der Leichtmetallfelgen schreibt vor:

"Ferner sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig" Das hat der Prüfer wahrscheinlich nicht realisiert. Ich kann das nicht nachempfinden, unterschiedliche Profile sollten mehr Einfluss haben als unterschiedliche Namen der Hersteller.

Falls die Felgen bzw. ET gleich sein müssen, welche Maßnahme würdet ihr vorschlagen:

1. Die gleichen Leichtmetallfelgen für hinten beschaffen und die Reifen von den Stahlfelgen ummontieren lassen.

2. Fertigräder mit gleichen Felgen aber unterschiedlichem Reifenfabrikat für hinten anschaffen. Das ginge zeitlich am schnellsten. Uniroyal MS plus 66 ist nicht mehr im Handel, der Nachfolger heißt MS plus 77, gleiches Profil ist also nicht mehr zu haben. Fertigräder mit Uniroyal 77 habe ich nicht gefunden, die müssten also erst montiert werden.

3. Die vorderen Reifen von den Leichtmetallfelgen auf die noch vorhandenen alten Stahlfelgen ummontieren lassen. Das ist die billigste Version, gefällt mir am schlechtesten.

4. Die Leichtmetallfelgen vorne durch Abstandscheiben um jeweils 3 mm weiter nach außen setzen. Dann ergäbe sich ebenfalls eine ET=37.

5. Eine andere geniale Idee ;)

Ich freue mich über jeden Hinweis. Vielen Dank schon einmal für eure Geduld und vielleicht Hilfe.

Beste Antwort im Thema
am 1. Februar 2014 um 12:09

Den Tip (zulässige) Räder für die TÜV-Abnahme zu leihen ... und anschließend die nicht zugelassenen Räder wieder aufzuziehen, halte ich nicht für gut, um das mal gelinde auszudrücken.

 

Zitat:

Original geschrieben von A8Raudi

aber unterschiedlich breite Spurplatten sind ok, sofern teuer abgenommen und eingetragen.

Ansonsten 4Räder für die Tüv-abnahme leihen

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Ja, die Felgen müssen identisch sein. 

Zitat:

Bei der HU vor zwei Jahren gab es bei den selben Rädern keine Beanstandung.

Bei (kostenpflichtigen) Problemen mit einem Kontrolleti oder deiner Versicherung hätte der Prüfer geschworen, dass bei der Prüfung zulässige Räder montiert waren.

Zitat:

Wer kennt die einschlägigen Vorschriften?

Welche Serienräder vorne und hinten montiert werden dürfen steht in deinen Fahrzeugpapieren.

Für die Ronalräder steht's im Radgutachten.

Zitat:

Müssen die Felgen vorn und hinten wirklich gleich sein?

Kommt drauf an.

Wenn es möglich ist, steht in den Fahrzeugpapieren oder im Radgutachten welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind.

(Aber auf keinen Fall Ronalräder in Verbindung mit Serienrädern).

aber unterschiedlich breite Spurplatten sind ok, sofern teuer abgenommen und eingetragen.

Ansonsten 4Räder für die Tüv-abnahme leihen

hiho

verboten ist es imho nicht ( habe jetz auf die schnelle nix gefunden wo es explizit verboten wäre ))

aber der TÜV prüfer hat nicht ganz unrecht ...

Im allgemeinen ist es so das "Zubehörfelgen " als ganzer Satz geprüft werden ( also 4 Stück ) ...dies steht allerdinsg meist nicht im Gutachten/ABE oder wo auch immer drinne ...( die testen halt nicht 3x Stahl 1x Alu am auto )))

sofern du also nur 2 ALU-Felgen drauf machst bewegst du dich quasi ausserhalb der Norm ....( auch wenn es nirgendswo erwähnt wird )

der Tüvprüfer "kann" dies nicht mit seinem (technischen) Gewissen vereinbaren und erteilteil deshalb keine Plakette ( ist sein gutes Recht ) .

Dies zu widerlegen liegt nun an dir ob es zulässig ist oder nicht ( ob der Aufwand sich lohnt ist ne andere Geschichte )

...

1: Ich würde mir 2 identische ALU´s nachkaufen und dort die Reifen aufziehen lassen (optik)

oder möglichkeit 3 ( reifen von den ALU runter und auf vorhande Stahlfelgen ziehen lassen ( am günstigsten )

Gruss Dirk

Zitat:

Original geschrieben von pasbernd

Bei der HU vor zwei Jahren gab es bei den selben Rädern keine Beanstandung.

Bitte bring dieses Argument niemals gegenüber dem Tüv, der Polizei o.Ä., damit macht man sich nur lächerlich ;)

Auch wenn Du "nichts gefunden" hast, bleibt es trotzdem verboten und der Prüfer hat eindeutig richtig gehandelt. 

Zitat:

Original geschrieben von Yoshi89

Zitat:

Original geschrieben von pasbernd

Bei der HU vor zwei Jahren gab es bei den selben Rädern keine Beanstandung.

Bitte bring dieses Argument niemals gegenüber dem Tüv, der Polizei o.Ä., damit macht man sich nur lächerlich ;)

Warum nicht? Otto Normalverbraucher darf doch getrost davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach erfolgter HU, frei von erkennbaren Mängeln ist. 

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker

Zitat:

Original geschrieben von Yoshi89

 

Bitte bring dieses Argument niemals gegenüber dem Tüv, der Polizei o.Ä., damit macht man sich nur lächerlich ;)

Warum nicht? Otto Normalverbraucher darf doch getrost davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach erfolgter HU, frei von erkennbaren Mängeln ist. 

Urteil des OLG Düsseldorf: "Die TÜV-Abnahme bestätigt einem Käufer keinesfalls die Mängelfreiheit des erworbenen Gebrauchtwagens".

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker

Auch wenn Du "nichts gefunden" hast, bleibt es trotzdem verboten und der Prüfer hat eindeutig richtig gehandelt. 

Hiho

Warum ?

oder hast du quellen wo es drinne steht ??

Gruss Dirk

 

Ich selbst bin die Quelle.  ;)

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker

Zitat:

Original geschrieben von Yoshi89

 

Bitte bring dieses Argument niemals gegenüber dem Tüv, der Polizei o.Ä., damit macht man sich nur lächerlich ;)

Warum nicht? Otto Normalverbraucher darf doch getrost davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach erfolgter HU, frei von erkennbaren Mängeln ist. 

Weil das das Standardargument derer ist, die absichtlich verbotene Sachen an ihrem Auto herumkutschieren und besagte Institutionen das ständig zu hören bekommen und einem eh nicht glauben, auch wenn man es wirklich gut meint ;)

am 31. Januar 2014 um 23:46

also ich denke mal das da auch ein anderes argument greifen könnte. man hat 2% toleranz in der spurbreite. man geht aber von gleichen felgen aus. es giebt aber fahrzeuge die vorn und hinten verschiedene felgen von größe und spurbreite haben,serie. ich glaub der porsche und von bmw giebts auch einen. man kann sich natürlich mit entsprechenden aufwand das bei jeden auto eintragen lassen.

für mich-ich würde doch nicht stahl und alus gemischt fahren,ehrlich,hab ich noch nie gesehen.

aber gut...vier gleiche räder und neu vorstellen-mußt du ja sowieso.

Andreas

Grundsätzlich gibt es aber schon Fahrzeuge, wo werksseitig v+h sogenannte Mischbereifung eingetragen ist, zb. mein SLK

vorne 205/55/16 auf 7Jx16 H2 ET 37 oder 34

hinten 225/50/16 auf 8Jx16 H2 ET 30 oder 36

Problem dürfte bei Zubehörfelgen dann eher die (fehlende) Freigabe sein.

Es gibt selbst Fahrzeuge, welche unterschiedliche Felgendurchmesser montiert haben, was aber nichts daran ändert, dass der Prüfer die montierte Kombination des TE, zu Recht beanstandet hat. 

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