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Totalschaden | Restwert Gutachter vs. Versicherung
Hallo,
ein neutraler Gutachter (Sachverständigenbüro) stellt bei einem PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden fest.
Ich verstehe die Vor- und Nachteile nicht, bei dem vom Gutachter ermittelten Restwert und dem von der Versicherung.
Der Gutachter ermittelt:
Wirtschaftlicher Totalschaden
Wiederbeschaffungswert steuerneutral 15.000 Euro
Restwert (Regional inkl. 19 %) 500 Euro
Variante 1:
Der Wagen wird vom Geschädigten - wie im Gutachten ermittelt - für 500 Euro an einen Händler verkauft - der Geschädigte erhält von der Versicherung die Differenz (15.000 Euro - 500 Euro) = 14.500 Euro
Variante 2:
Die Versicherung ermittelt einen Restwert von 3000 Euro. Der Geschädigte erhält vom Händler 3000 Euro und von der Versicherung den Differenzbetrag (15.000 - 3000,- Euro) = 12.000 Euro.
In beiden Fällen erhält der Geschädigte insgesamt 15.000 Euro.
Die Vorteile für die Versicherung in Variante 2 sind klar.
Diese zahlt 3000,- Euro weniger.
Aber welche Vor- bzw. Nachteile ergeben sich für den Versicherten?
Warum raten viele zum Verkauf, zu dem im Gutachten ermittelten Restwert, damit die Versicherung nicht einen höheren Restwert ermitteln kann? Am Ende bekommt der Geschädigte doch ohnehin die gleiche Summe oder?
Grüße
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54 Antworten
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 8. März 2023 um 17:54:08 Uhr:
Der WBW ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt zu erweben.
Natürlich ist das so und ich rede nicht vom letzten Jahr. Und keine Sorge, das Fahrzeug hat in den drei Jahren schon etliche tausend Euro verloren, nur war der Restwert des Unfallers eben auch viele tausend Euro hoch, im Endeffekt mehr als der Wertverlust über die Zeit.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. März 2023 um 18:03:36 Uhr:
Du hast da einen Denkfehler. Du hast insgesamt den WBW bekommen und du meinst, dass das einen gleichwertigen Ersatz hergab.
Was soll daran ein Denkfehler sein? Für die Höhe des WBW hätte ich ein gleichwertiges Fahrzeug mir kaufen können. Gleichwertig wäre natürlich nicht neu, sondern gebraucht gewesen. Der Unfaller hatte schließlich auch schon über 200tkm auf der Uhr. Und hätte ich den kompletten Restwert des Fahrzeugs mit Totalschaden auch noch einstreichen können, wäre ein Hawaii-Urlaub zusätzlich noch drin gewesen.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 8. März 2023 um 18:12:24 Uhr:
erledigt
Dann schreib da rein, dass laut Berlin-Paul es vollkommen idiotisch ist, ein Fahrzeug mit Totalschaden überhaupt an einen Aufkäufer zu verkaufen. Schließlich bekommt man ja auch so ein gleichwertiges Fahrzeug und den Restwert des Unfallers für lau oben drauf, da wäre man schön doof den zu verkaufen und sich den Erlös vom WBW abziehen lassen zu müssen. Da kann man schließlich, wenn der Restwert noch beträchtlich ist, einen dicken Gewinn machen. Achso und den Gutachtern teilt noch mit, dass sie den Restwert eigentlich gar nicht mehr ermitteln müssen, denn wen interessiert der, wenn der eh nicht zur Anwendung kommt?
Der Ausgangspunkt ist das unbeschädigte Auto im Bestand. Dessen Wiederherstellung ist nach $249 BGB geschuldet und nicht irgendeine Ersatzsache mit der man erstmal warm werden muss. Du bekommst weniger als erforderlich ist um das zu reparieren. Was ist daran unklar?
Die Wiederherstellung erfolgt über die gleichwertige Ersatzbeschaffung. Eine 100% Wiederherstellung ist mit einer Reparatur übrigens auch nicht gegeben. Das Auto wird nie wieder unfallfrei. Die Wiederhestellung, die der $249 BGB zwar grundsätzlich anstrebt, scheitert schlicht an der Realität. Und genau dieser müssen sich auch Juristen beugen.
Und das ist aus meiner Sicht kein Grund einfach den Wertgegenstand Unfallfahrzeug einfach so einzustreichen. Dabei kann das ja von einem Wert von einem negativen Vorzeichen bis hin zu fünfstelligen Beträgen gehen. Vielleicht hast du aber ein aussagekräftiges Urteil, wo einerseits der volle WBW ausgezahlt wurde und andererseits der Geschädigte vollumfänglich den Restwert, also das verunfallte Fahrzeug zusätzlich behalten konnte. Bitte gerne bei einem Fahrzeugwrack, welche auch noch einen erheblichen Wert aufwies. So was hilft weiter.
Es besteht vor allem kein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Schädiger den Vorteil aus der Differenz vom Reparaturkostenersatz zum geringeren WBW einstreicht. Dort liegt dein Denkfehler. Der Schädiger hätte die Beschädigung gerne weglassen können. Hat er aber nicht.
Zitat:
@27239 schrieb am 8. März 2023 um 15:25:23 Uhr:
Bitte beachten bei der Region/ Umkreis der Restwertangebote. Es unterscheidet sich hierbei der Haftpflichtschaden vom Kaskoschaden.
Inwiefern?
Zitat:
@littlekeppi schrieb am 9. März 2023 um 07:05:06 Uhr:
Zitat:
@27239 schrieb am 8. März 2023 um 15:25:23 Uhr:
Bitte beachten bei der Region/ Umkreis der Restwertangebote. Es unterscheidet sich hierbei der Haftpflichtschaden vom Kaskoschaden.
Inwiefern?
Haftpflicht ist gesetzlich geregelt, kenne nicht genau die rechtliche Grundlage. Aber es gibt Grenzen der Reichweite.
Kasko wird über die AKB der jeweiligen Versicherungen geregelt. Jede Versicherung kann dort, je nach gewählten Tarif, Unterschiedliche Bedingungen aufführen
Zitat:
@27239 schrieb am 9. März 2023 um 07:11:46 Uhr:
Zitat:
@littlekeppi schrieb am 9. März 2023 um 07:05:06 Uhr:
Inwiefern?
Haftpflicht ist gesetzlich geregelt, kenne nicht genau die rechtliche Grundlage. Aber es gibt Grenzen der Reichweite.
Kasko wird über die AKB der jeweiligen Versicherungen geregelt. Jede Versicherung kann dort, je nach gewählten Tarif, Unterschiedliche Bedingungen aufführen
Ach das was du meinst, war einmal. Da hat der BGH auch einen Riegel vorgeschoben. Auch in der Kasko muss ein regionaler Restwert her (zumindest wenn man das Auto nicht sofort veräußern möchte).
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. März 2023 um 00:03:02 Uhr:
Es besteht vor allem kein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Schädiger den Vorteil aus der Differenz vom Reparaturkostenersatz zum geringeren WBW einstreicht. Dort liegt dein Denkfehler. Der Schädiger hätte die Beschädigung gerne weglassen können. Hat er aber nicht.
Sorry, aber willst du mir jetzt ernsthaft erklären, dass die Begründung, dass der Schädiger es hätte auch sein lassen können, zu kompletter Willkür führt?
Ein Totalschaden führt für den Schädiger immer zu einem Schadenersatz in Höhe des WBW, da wird nichts eingestrichen. Folgt man aber deiner Rechtsauffassung, dann ist der Schadenersatz für den Schädiger stark abhängig von der Randbedingung des Restwerts. Denn deiner Rechtsauffassung nach, hat der Schädiger WBW und RW als Schadenersatz zu leisten, mit der Begründung, er hätte es auch sein lassen können. Da reden wir ggf. über Beträge im fünfstelligen Bereich, die ein Geschädigter hinterher reicher raus gehen kann.
Aber ist alles ok, mach solch eine Rechtsberatung hier, ich bin da raus.
Der WBW enthält den RW. Der WBW ist im wirtschaftlichen Totalschaden geringer als der Aufwand einer Reparatur, was ein (willkürlicher) Vermögensvorteil für den Schädiger ist. Der WBW ist entgegen deiner Darstellung also nicht beliebig. Es geht um die Frage was mit dem RW ist der im WBW steckt. Und der ist bei Weiternutzung nicht erlöst worden und daher nachzuzahlen. Nimm es als Tipp oder lass es sein. Der aufgeregte Ton tut auch nicht Not.
Ich stelle dann einen Beitrag in die FAQ wenn er fachlich fundiert ist. Meinungsäußerungen von Laien, die keine Ahnung haben, aber versuchen diesen Umstand mit Polemik auszumerzen gehören leider nicht dazu.
Tut mir Leid.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. März 2023 um 10:08:03 Uhr:
Der WBW enthält den RW.
Vielleicht kommen wir so langsam jetzt auf deinen Denk- bzw. Verständnisfehler.
Warum sollte der WBW den RW enthalten? Tut er nicht. Der WBW ist der Wert, den das Auto eine Sekunde vor dem Unfall hatte. Wie viel das Fahrzeugwrack nach dem Unfall noch wert ist (=Restwert) spielt für den WBW überhaupt keine Rolle.
Die Schadenhöhe hingegen setzt sich aus WBW und RW zusammen. Und das ist nun mal auch ein Grundsatz von Schadenersatz, dass Schadenersatz sich nach der Höhe des Schadens bemisst.
Der Denkfehler liegt halt nicht bei mir. Wir reden hier von der Regulierung, bei der der RW vom WBW beim WTS rechtswidrig im Behaltensfall abgezogen wird und dem Schädiger neben dem Vermögensvorteil des WBW (weniger als zur Beseitigung des Sachschadens am Original erforderlich wäre) den nicht erlösten Restwert on top schenken will. Und das muss man sich nunmal nicht auch noch bieten lassen.
Wenn es sich dir nicht erschließt, dann ist es eben so und du fühlst dich damit glücklich. Dir ist damit geholfen. Anderen nicht. Jeder wie er mag.
Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:
Erste Stufe:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Zweite Stufe:
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung
Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).
2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).
3) Konkrete Abrechnung
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).
Dritte Stufe:
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).
2) Werkstatt- und Prognoserisiko
Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.
3) Reparatur mit Gebrauchtteilen
Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.
4) Rabatte unzulässig
Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).
Vierte Stufe:
Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).
2) Bei Kostenunterschreitung
Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.
Praxistipp
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 9. März 2023 um 11:06:30 Uhr:
Der Denkfehler liegt halt nicht bei mir.
Also du bleibst dabei, dass der Wiederbeschaffungswert den Restwert enthält?
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 9. März 2023 um 11:11:39 Uhr:
2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).
Restwert abziehen? Kann nicht sein, da hat sich laut Berlin-Paul der BGH über den Tisch ziehen lassen.
Ich glaub du verstehst leider nicht was hier gesagt wurde. Erklärt habe ich es nun wirklich oft genug. Sorry, your fault.