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Totalschaden | Restwert Gutachter vs. Versicherung

Themenstarteram 7. März 2023 um 16:09

Hallo,

ein neutraler Gutachter (Sachverständigenbüro) stellt bei einem PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden fest.

Ich verstehe die Vor- und Nachteile nicht, bei dem vom Gutachter ermittelten Restwert und dem von der Versicherung.

Der Gutachter ermittelt:

Wirtschaftlicher Totalschaden

Wiederbeschaffungswert steuerneutral 15.000 Euro

Restwert (Regional inkl. 19 %) 500 Euro

Variante 1:

Der Wagen wird vom Geschädigten - wie im Gutachten ermittelt - für 500 Euro an einen Händler verkauft - der Geschädigte erhält von der Versicherung die Differenz (15.000 Euro - 500 Euro) = 14.500 Euro

Variante 2:

Die Versicherung ermittelt einen Restwert von 3000 Euro. Der Geschädigte erhält vom Händler 3000 Euro und von der Versicherung den Differenzbetrag (15.000 - 3000,- Euro) = 12.000 Euro.

In beiden Fällen erhält der Geschädigte insgesamt 15.000 Euro.

Die Vorteile für die Versicherung in Variante 2 sind klar.

Diese zahlt 3000,- Euro weniger.

Aber welche Vor- bzw. Nachteile ergeben sich für den Versicherten?

Warum raten viele zum Verkauf, zu dem im Gutachten ermittelten Restwert, damit die Versicherung nicht einen höheren Restwert ermitteln kann? Am Ende bekommt der Geschädigte doch ohnehin die gleiche Summe oder?

Grüße

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54 Antworten

Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen werden. Wenn jedoch ein besonderes „Integritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:

Erste Stufe:

Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand

Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91). Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.

Zweite Stufe:

Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung

Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt (BGH, Urteile vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02; vom 23.05.2006, AZ: VI ZR 192/05 und vom 29.04.2008, AZ: VI ZR 220/07).

2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung

Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04).

3) Konkrete Abrechnung

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt (BGH, Urteil vom 23.11.2010, AZ: VI ZR 35/10).

Dritte Stufe:

Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig (in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadenschätzung gemacht hat) und fachgerecht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 70/04) und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04).

2) Werkstatt- und Prognoserisiko

Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.

3) Reparatur mit Gebrauchtteilen

Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.2015, AZ: VI ZR 387/14 und vom 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09). Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ-Kalkulation durch den Sachverständigen.

4) Rabatte unzulässig

Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).

Vierte Stufe:

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1) Grundsatz

Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.1991, AZ: VI ZR 67/91 und vom 08.12.2009, AZ: VI ZR 119/09).

2) Bei Kostenunterschreitung

Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.

Praxistipp

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.

Mit der Suchfunktion des Forums findest du dazu sehr viele Antworten in unzähligen Themen. Es ist schlicht der sinnvollste Weg für den Geschädigten und nur er entscheidet was er vor der Schadenmeldung bei der gegnerischen Versicherung macht.

Zwei Gutachter, zwei unterschiedliche Gutachten.

Bei einem Schadensfall bestellte ich einen Gutachter, und mit dem Ergebnis konnte ich zufrieden sein. In einem anderen Schadensfall akzeptierte ich den Gutachter der Versicherung, und da fuhr ich sehr schlecht.

In dem von Dir geschilderten Fall ist der Aufkäufer der Gewinner, wenn ein niedriger Restwert ermittelt wird. Oder Du selbst, wenn Du teurer verkaufen kannst, als zu dem ermittelten Restwert.

der Nachteil ist hier, dass du dich als Verkäufer des Autos mit Aufkäufern herumschlagen musst die man -vorsichtig ausgedrückt- als schwierig bezeichen muss. Diese "hohen Restwerte" resultieren nämlich daraus, das man natürlich unbedingt den Zuschlag haben will, beim Abholen erlebst du dann die Überraschung. Und wenn du nicht "spurst" dann bleibt das Auto eben stehen.....

Dem Versicherer ist das übrigens im Nachgang völlig egal was du mit deinem Auto machst, der "super" Restwert wird abgezogen und dort freut man sich dann.

Delle da muß ich jetzt mal nachfragen! Wenn man sich mit dem Restwertaufkäufer nicht einig wird, weil der z.B. auf einmal weniger zahlen will, zieht die Versicherung trotzdem den erhofften Restwert ab obwohl das Fahrzeug gar nicht verkauft wurde?

Meine Erfahrung: Die Versicherung hat den Restwert abgezogen, und damit gehörte das Auto mir und ich konnte es dann noch besser verkaufen. Wird im umgekehrten Fall auch so sein, und dann trägt man vemutlich selbst den Schaden. Erfahrungsgemäß setzen aber die Versicherungen den Restwert tief an

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 7. März 2023 um 18:16:06 Uhr:

der Nachteil ist hier, dass du dich als Verkäufer des Autos mit Aufkäufern herumschlagen musst die man -vorsichtig ausgedrückt- als schwierig bezeichen muss. Diese "hohen Restwerte" resultieren nämlich daraus, das man natürlich unbedingt den Zuschlag haben will, beim Abholen erlebst du dann die Überraschung. Und wenn du nicht "spurst" dann bleibt das Auto eben stehen.....

Dem Versicherer ist das übrigens im Nachgang völlig egal was du mit deinem Auto machst, der "super" Restwert wird abgezogen und dort freut man sich dann.

Hi,

hatte zum Glück erst einmal das "Vergnügen" aber das war völlig Problemlos, wenn man mal von einer Verspätung von 15 min absieht. Der Fahrer kam mit seinem Transporter auf dem schon einige Fahrzeuge standen.

Er hat ein paar Bündel Geldscheine aus der Tasche gezogen, offensichtlich passend abgezählt zu seiner Tour.

Das Geldbündel mit dem passenden Betrag für mein Fahrzeug rausgesucht und übergeben.

Unterschrift auf Kaufvertrag und fertig.

Themenstarteram 7. März 2023 um 21:35

Es tut mir leid, Freunde, aber ich verstehe keine eurer Antworten???

Je geringer der Restwert - desto höher die Differenz um WBW - die Versicherung muss mehr bezahlen.

Je höher der Restwert - desto geringer die Differenz zum WBW - die Versicherung muss weniger bezahlen.

Der Geschädigte bekommt aber bei Variante 1 und 2 am Ende doch die gleiche Summe oder nicht?

 

Warum gibt es dann die Empfehlung zu einem geringen Restwert zu verkaufen, damit die Versicherung mehr zahlt? Oder das der Wagen schnell verkauft wird, damit die Versicherung kein höherpreisiges Angebot offeriert?

Das ergibt doch gar keinen Sinn?

Grüße

PS: @malufot

Das funktioniert nur, wenn Du den Wagen behälst und die Versicherung den Restwert von 500,- Euro des Gutachters anerkennt.

Das ist aber extrem selten.

Sie wird versuchen, Autohändler zu finden, die mehr bieten - z.B. 2000,- und diese 2000,- Euro werden dann vom WBW abgezogen - ohne das Du die 2000,- Euro erhältst (weil Du den Wagen ja behalten hast).

Du musst den Wagen dann über 2000,- Euro verkaufen, um bessergestellt zu sein - und noch einen kleinen Gewinn zu machen.

In meinem Fall hatte ich kein anderes Angebot von der Versicherung. Mir wurde der Gutachterwert minus Restwert ausbezahlt, und das war's. So hatte ich das Auto und musste es loswerden, was über eine Verkaufsanzeige schnell gelang.

Die Suchfunktion ist immer noch im Balken über der Themenübersicht des Versicherungsforums untergebracht.

Der Restwert ist irrelevant wenn man das Auto behält. Es ist der lokale Restwert aus dem Schadengutachten maßgeblich. Den ermittelt der Gutachter und nicht die Versicherung. Die Restwertbörsen beschicken unseriöse Marktsegmente, die Unfaller als unfallfrei und mit schlechter Reparatur an arglose Menschen verkaufen. Mitunter werden nur die FIN und die Papiere gebraucht. Spricht nichts dafür sowas zu befördern. Die Reparaturkosten sind im Schadengutachten nicht vom Himmel gefallen. Wer mehr als den dortigen Reswert bietet muss an der Reparatur sparen oder hat was ganz anderes vor.

Zitat:

@dis.question schrieb am 7. März 2023 um 22:35:37 Uhr:

Der Geschädigte bekommt aber bei Variante 1 und 2 am Ende doch die gleiche Summe oder nicht?

Du betrachtest aber nur den Fall dass der Geschädigte das Auto tatsächlich loswerden will und mit dem Geld ein anderes Auto kaufen möchte. Da spielt es tatsächlich keine Rolle woher das Geld kommt.

Es gibt aber nunmal auch Fälle wo das beschädigte Auto nicht verkauft werden soll. Z.B. wenn es in Eigenregie repariert wird, nur wieder verkehrssicher hergestellt wird ohne auf die Optik wert zu legen usw.. Da reicht ja beim älteren Auto schon eine erheblich beschädigte Tür oder ähnliches damit es rechnerisch zum wirtschaftlichen Totalschaden wird.

Dann macht es für den Geschädigten schon einen deutlichen Unterschied was er bekommt.

 

Themenstarteram 7. März 2023 um 22:46

@Moers75

Hallo - das hatte ich ja versucht durchzurechnen, ob ein "behalten" des Autos evtl. "wirtschaftlich" Sinn ergibt.

Für den Gutachter ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden.

In dem obigen Beispiel etwas über 20.000 Euro Reparaturkosten (>30%) (Originalteile, Niederlassung, entsp. Stundensätze). Reparatur in Eigenregie ist nicht möglich.

Es wurde mir vom Gutachter so erklärt (Beispiel):

1. Ich behalte den Wagen.

2. Die Versicherung wird in fast jedem Fall einen Händler finden der weit mehr als 500,- Euro bietet (z.B. 2000-3000,-Euro). Diese Summe wird vom WBW abgezogen.

3. Ich lasse den Wagen "frei" reparieren - was aber fachgerecht kaum unter 11000,- -14000,- Euro möglich ist

4. Ich habe dann wieder einen fahrbaren Unfallwagen - habe aber Wochen meiner Lebenszeit für riskante 2000 Plus bis 2000 Minus + evtl. Verkauf des reparierten Unfallwagens - verplempert.

Ich habe verstanden, was Du geschrieben hast, ja wohl oder übel werde ich mir wohl ein anderes Auto kaufen müssen.

Danke und Grüße

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wenn die Versicherung einen 3000€ Käufer ermittelt, kommt dieser, legt das Geld hin und nimmt das Fahrzeug mit. Nachverhandlungen finden nicht statt und deine Schadenquote bei der Versicherung ist geringer.

 

Der Fall das ein Restwert von 500€ ermittelt wird und ein zweites Restwertangebot vom 6fachen Betrag halte ich für recht unwahrscheinlich.

Aber du könntest das Fahrzeug dann behalten und die höhere Summe von der Versicherung auszahlen lassen. Dann privat das Fahrzeug selbst verkaufen.

Erhältst du dann einen höheren Verkaufspreis wäre es dein Gewinn.

Ich gehe jetzt mal von aus deine Gutachten wurden in deinem Beispiel einzeln ermittelt und liegen nicht zusammen der Versicherung vor. Sonst sind schon die Unterschiede des Restwertes zu hinterfragen

Zitat:

@X555 schrieb am 7. März 2023 um 18:58:18 Uhr:

Delle da muß ich jetzt mal nachfragen! Wenn man sich mit dem Restwertaufkäufer nicht einig wird, weil der z.B. auf einmal weniger zahlen will, zieht die Versicherung trotzdem den erhofften Restwert ab obwohl das Fahrzeug gar nicht verkauft wurde?

Ja, so ist das. Die Versicherung zieht den Restwert ab, egal was hinterher bei dem Verkauf so abläuft.

Wer sich den Stress antun möchte und hinterher mit Händern vor Ort rumfeilschen will, kann dies ja gern machen, ich mute meinen Kunden das jedenfals nicht zu. In unseren Gutachten weden regionale Restwertaufkäufer berücksichtigt, die einen Leumund haben, ein ordendtliches Impressum und eine Gewerbeanmeldung in Deutschland.

So, wie das der BGH im übrigen auch in seiner Rechtsprechung darlegt. Wird sich das mal ändern, muss man das natürlich in Zukunft berücksichtigen. Soi lange das nicht der Fall ist, haben solche Gebote zumindest in meinen Gutachten nicht verloren.

Aber muss natürlich jeder selber Wissen, wie er das so handhaben möchte.

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