T5 mit Anhänger gewerblich Kontrollgerät?

Hallo Motortalker,

Würde ganz gerne mal wissen ob ein Autohändler zur Überführung der angekauften Fahrzeuge mit einem Bspw. T5 und Trailer (2,7t zGg) ein Kontrollgerät braucht oder ob es da Ausnahmeregelungen gibt. Weiß zufällig jemand darüber Bescheid?
Es geht um Fahrzeuge die nicht fahrbereit sind sowohl auch Fahrzeuge die fahrbereit sind ( falls es einen Unterschied machen sollte?)

MfG Stefan

Beste Antwort im Thema

Du kannst es drehen, wie du willst, Mark.
Dazu brauchst dann aber auch einen Garten ... und dann ist das Umweltschutzamt/Ordnungsamt vor deiner Haustüre und und und.
Also warum Probleme provozieren, wenn es eindeutige Regelungen gibt?

Letztendlich baust du dir spätestens nach der ersten Kontrolle so ein Gerät ein; denn beim nächsten Mal wird´s noch schwieriger und dir wird evtl. noch Vorsatz unterstellt.

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Zitat:

@Peacemaker95 schrieb am 9. September 2018 um 17:00:02 Uhr:


Das heißt ich bräuchte nur ein EG Kontrollgerät wenn ich die Transporte für andere und gegen Entgelt durchführe.
Für das was ich aber vor habe für meinen Bedarf wäre ich dann davon befreit?

kopier das was schreihals von sich gibt
legs ins auto
und fahr einfach drauf los
bei der nächsten kontrolle legst du den en das vor
und schreib hier bitte wies ausgegangen ist

Moin

https://www.zdh.de/.../

ist das Zugfahrzeug gewerblich zugelassen und
man kommt mit Anhänger über mehr wie die 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ,
für das Gespann benötigt man ein Aufzeichnungsgerät ,
es sei denn man nimmt die Handwerkerregelung in Anspruch !
ein Handwerker darf ja sein benötigtes Baumaterial mitführen ,
zur Ausübung seiner Gewerblichen Arbeit ,
Dachdecker,GWS Monteur z.B. !

bei Gewerblicher Zulassung und Betrieb als Gespann besteht auch
ein Sonntagsfahrverbot .

ergo,wer seine Werbung am Zugfahrzeug hat ,
ist immer ein potentielles Opfer für Kontrollen !

mfg

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 4. September 2018 um 23:57:47 Uhr:


Moin Moin !

Nein , alle Antworten sind falsch.
Es geht nicht um gewerbliche Fahrten bei dem Kontrollgerät, sondern um gewerblichen Güterverkehr.

Das bedeutet: Der Autohändler holt die von ihm gekauften Fzge ab und liefert sie dem Käufer nach Hause:
kein gewerblicher Güterverkehr , also kein Fahrtenschreiber.

Er holt für einen Kollegen ein von diesem gekauftes Fzg und bringt es ihm :
Gewerblicher Güterverkehr, Fahrtenschreiberpflicht.

MfG Volker

Genau so ist es.

In diesem Falle würde es sich um Werksverkehr handeln.

Moin Moin !

Es ist einfach unglaublich!
da dröselt man tagelang alle Vorschriften auf und weist nach , dass eben keine Fahrtenschreiberpflicht besteht ,dann muss wieder irgendjemand , der offenbar nur rudimentäre Lesekenntnisse besitzt , das Gegenteil behaupten.

Zitat:

ist das Zugfahrzeug gewerblich zugelassen und

man kommt mit Anhänger über mehr wie die 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ,

für das Gespann benötigt man ein Aufzeichnungsgerät

Wie ich schon vor Tagen dargelegt habe , ist das dummes Zeug! wenn du schon meine Links nicht lesen kannst oder nicht verstehst , dann lies doch wenigstens deinen eigenen !

Ich zitiere mal deinen Link:

Zitat:

Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten - soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen - durch Fahrten­schreiber aufzeichnen lassen.

Fettdruck von mir

und diese Ausnahmen findet man hier:https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html

Wenn man aber nicht liest...........

MfG Volker

Nachtrag:

Zitat:

bei Gewerblicher Zulassung und Betrieb als Gespann besteht auch

ein Sonntagsfahrverbot .

Ist natürlich auch falsch

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letztens ,vor ein paar Wochen war wieder Opel Treffen in Oschersleben !

Kumpel ,GWS mit seinem T4 nach oben mit WOWA gefahren ,Donnerstag .

Sonntag wurde Er dann auf der Rückfahrt ein Opfer seiner Firmenaufschrift ,
Fahrzeug Gewerblich angemeldet ,WOWA privat !

Sonntagsfahrverbot,kein Fahrtenschreiber ,keine Handwerkerregelung ,
80 Euro mit Beleg bei den weiß-blauen sofort auf die Hand bezahlt und
den WOWA dann mit dem Kumpel seinem PKW später abgeholt !

ohne WOWA durfte er dann allerdings Sonntg Heim fahren ,da Solobetrieb !

einen herzlichen Gruß aus der Praxis

mfg

Moin Moin !

Zitat:

letztens ,vor ein paar Wochen war wieder Opel Treffen in Oschersleben !

 

Kumpel ,GWS mit seinem T4 nach oben mit WOWA gefahren ,Donnerstag ..........................

Tolle Story , aber

entweder frei erfunden...

oder dein Kumpel ist dümmer , als die Polizei erlaubt.

Zitat:

Fahrzeug Gewerblich angemeldet

War schon immer völlig uninteressant fürs Sonntagsfahrverbot , hier wird nur zwischen LKW und PKW unterschieden.

Zitat:

WOWA privat

dürfen grundsätzlich Sonntags fahren , diese Regelung haben die Länderminister schon vor über 10 Jahren getroffen , aber nicht alle angewendet , mittlerweile ist es aber ins Strassenverkehrsrecht eingepflegt worden.
Zum selber lesen:
https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...tagsfahrverbot-lkw-ausnahmen

MfG Volker

wenn man am Sonntag vor den Weiß-Blauen Steht
mit einem gewerblich angemeldeten T4 mit Firmenaufschrift und
LKW Zulassung , ist es egal was hinten drann hängt !

mit 80 Euro war Er übrigens noch gut Bedient .

diese netten Menschen werden dann schon sagen was richtig ist oder nicht ,
sonst hat man schnell die goldene Acht drann !

ein Sonntagsfahrverbor ist nur ein Vergehen , Schreit man rum und Diskutiert ,
wird es im Zusammenhang mit der goldenen Acht
im schlimmsten Fall beim richtigen netten Menschen ein Verbrechen !

Zitat -
Gilt das Sonntagsfahrverbot für Wohnwagen ?

Das Sonntagsfahrverbot kann auch für Wohnwagen gelten.

Grundsätzlich gilt das Sonntagsfahrverbot auch für Privatzwecke wie Freizeitsport oder Campen. Hier kommt es aber auf die Details an.

Wer einen Wohnwagen per Anhängekupplung an seinem PKW zieht, ist gemäß § 30 StVO nicht betroffen. Sie sollten aber genau in die Zulassungspapiere schauen und prüfen, ob Ihr Fahrzeug nicht als LKW zugelassen worden ist. Ist dies der Fall, könnte es teuer werden. Für LKW mit Anhängern gibt es grundsätzlich keine Gewichtsbeschränkungen. Das Sonntagsfahrverbot gilt also für alle Anhängerfahrten.

Fahrer eines PKW brauchen sich in der Regel keine Gedanken über das Sonntagsfahrverbot zu machen. Mit Anhänger oder ohne spielt für sie keine Rolle.

Komplizierter wird es aber bei Kleintransportern und Fahrzeugen, die aus steuerlichen Vorteilen als LKW angemeldet worden sind. Dies ist häufig der Fall bei SUV (Sport Utillity Vehicle) oder Geländefahrzeugen.

Mit Anhänger und ohne Sondergenehmigung kann es für den Fahrzeugführer schnell sehr teuer werden, denn das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger ist für alle Gewichtsklassen gültig. Gemäß Bußgeldkatalog gibt es für den Fahrer, der mit seinem LKW das Fahrverbot am Sonntag bzw. am Feiertag ignoriert, ein Bußgeld in Höhe von 120 EUR.

Ist das Fahrzeug als PKW zugelassen, dürfen auch Kleintransporter unter bestimmten Umständen einen Anhänger am Sonntag führen. Das LKW-Fahrverbot gilt dann nicht. Es ist aber zu beachten, dass ein Transporter, der als PKW zugelassen worden ist, auch als LKW gelten kann. Dies stellte 1997 das Bayrische Oberste Landesgericht München (BayObLG) fest. Ist der Transporter LKW-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt, gilt er auch als LKW.

Quelle - https://www.fahrverbot.com/sonntagsfahrverbot/

Fahrzeug soll in meinem Fall als PKW zugelassen sein also keine LKW Zulassung. Dann ist also Sonntag kein Problem

Moin Moin !

Zitat:

wenn man am Sonntag vor den Weiß-Blauen Steht

mit einem gewerblich angemeldeten T4 mit Firmenaufschrift und

LKW Zulassung , ist es egal was hinten drann hängt !

 

mit 80 Euro war Er übrigens noch gut Bedient ....................................

Völliger Quatsch!

Irgendjemand hat mal geschrieben , das I-Net ist wie ein alter Schuh. Was einmal drin ist , bleibt ewig erhalten.

In diesem Fall:
https://www.fahrverbot.com/sonntagsfahrverbot/

Der Inhalt dieses Links ist einfach nur falsch oder völlig überaltert nund deswegen falsch!

Man sollte kein Stammtischgelaber ins I-Net setzen !

Zitat:

Wer einen Wohnwagen per Anhängekupplung an seinem PKW zieht, ist gemäß § 30 StVO nicht betroffen. Sie sollten aber genau in die Zulassungspapiere schauen und prüfen, ob Ihr Fahrzeug nicht als LKW zugelassen worden ist.

Nein , man sollte einfach mal in den §30 StVO reinschauen! Der ist nämlich geändert worden ! Es wurde der von mir durch Fettdruck hervorgehobene Text eingefügt.

"""(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden
"""
Wenn ich also einen Wohnwagen Sonntags durch die Gegend ziehe , ist doch wohl klar , dass es sich weder um eine Gewerbliche Güterbeförderung noch um eine damit verbundene Leerfahrt handelt , sondern um eine Privatfahrt. Gleiches gilt für Anhänger für Sportzwecke.
Schwierig wird es erst , wenn jemand mit einem LKW einen Anhänger mit Plane und Spriegel , der womöglich dann auch noch als Firmenanhänger eines Kleinspediteurs zugelassen ist, am Sonntag damit privat zum Flohmarkt fährt. Ist erlaubt , aber das sollte man dann auch nachweisen können.

MfG Volker

Ich denke mal das es Probleme nicht wegen dem Sonntagsfahrverbot sondern wegen dem Ferienfahrverbot auf BAB gab.

Moin Moin !

Zitat:

Ich denke mal das es Probleme nicht wegen dem Sonntagsfahrverbot sondern wegen dem Ferienfahrverbot auf BAB gab.

Kann man genau so ausschliessen , die Ferienreiseverordnung wurde zeitgleich mit der StVO angepasst , so dass auch hier ausdrücklich nur der Gewerbiche Güterverkehr genannt ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/BJNR007740985.html

§1 Satz 1

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. September 2018 um 07:58:33 Uhr:


Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 15. September 2018 um 07:58:33 Uhr:



Zitat:

Ich denke mal das es Probleme nicht wegen dem Sonntagsfahrverbot sondern wegen dem Ferienfahrverbot auf BAB gab.

Kann man genau so ausschliessen , die Ferienreiseverordnung wurde zeitgleich mit der StVO angepasst , so dass auch hier ausdrücklich nur der Gewerbiche Güterverkehr genannt ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/BJNR007740985.html

§1 Satz 1

MfG Volker

Jop, die Anpassung ist recht neu und hat sich noch nicht bis überall hin rumgesprochen...

im Land der Gesetzte wie in D gibt es immer mindestens ein Gesetzt ,
was das eigentliche Gesetz aushebelt !

Moin Moin !

Zitat:

im Land der Gesetzte wie in D gibt es immer mindestens ein Gesetzt ,

was das eigentliche Gesetz aushebelt !

kann natürlich mal passieren , aber meist ist es nur einfach wie auch hier, Vorschriften und Gesetze haben sich geändert , aber anstelle dass man sich bei Fragen zu einem Thema das Gesetz oder die VO durchliest , liesst amn lieber das , was andere dazu mal geschriebn haben. Nur ist das oft falsch, nicht ganz richtig oder unvollständig, oder es war eben mal richtig , aber gibt noch einen mittlerweile überholten und deshalb falschen Stand der Gesetzeslage wieder.
deswegen sollte man grundsätzlich immer den Originaltext zu Rate ziehen und dabei darauf achten , dass dieser aktuell ist.

MfG Volker

Jo.Jo ist schon i.O. Schreyhalz !

die kleingedruckten Anhänge werden immer vergessen .
es ist aber auch Müßig immer 5 Paragraphen zu lesen,
um einen zu verstehen !

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