T5 mit Anhänger gewerblich Kontrollgerät?

Hallo Motortalker,

Würde ganz gerne mal wissen ob ein Autohändler zur Überführung der angekauften Fahrzeuge mit einem Bspw. T5 und Trailer (2,7t zGg) ein Kontrollgerät braucht oder ob es da Ausnahmeregelungen gibt. Weiß zufällig jemand darüber Bescheid?
Es geht um Fahrzeuge die nicht fahrbereit sind sowohl auch Fahrzeuge die fahrbereit sind ( falls es einen Unterschied machen sollte?)

MfG Stefan

Beste Antwort im Thema

Du kannst es drehen, wie du willst, Mark.
Dazu brauchst dann aber auch einen Garten ... und dann ist das Umweltschutzamt/Ordnungsamt vor deiner Haustüre und und und.
Also warum Probleme provozieren, wenn es eindeutige Regelungen gibt?

Letztendlich baust du dir spätestens nach der ersten Kontrolle so ein Gerät ein; denn beim nächsten Mal wird´s noch schwieriger und dir wird evtl. noch Vorsatz unterstellt.

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Moin Moin !

Zitat:

Bei Autotransporten wird ein Gut befördert

Stimmt

Zitat:

Wenn diesen Transport eine Firma durchführt (auch ein Autohandel ist ein gewerbliches Unternehmen), dann ist das eben ein gewerblicher Gütertransport

Nein , nicht in diesem Fall , es werden ja nur eigene Fzge zur Verwertung gebracht, der Sinn und Zweck des Unternehmens ist nicht der Transport !
Man könnte auch die Handwerkerregel anwenden!

Zitat:

(z.B. wenn die Autos nur im Auftrag ge- und verkauft werden)

Da könnte man tatsächlich ein Scheingeschäft vermuten , mit dem der gewerbliche Transport verschleiert werden soll. Ich schrieb ja , dass Transporte für andere nicht möglich sind.

So , ich glaube , jetzt habe ich es juristisch einwandfrei rausgefunden:
Im Grunde handelt es sich ja um Werkverkehr , richtiger: Es würde sich um Werkverkehr handeln , wenn nicht im §2 des Güterkraftverkehrgesetzes die Beförderung von reparaturbedürftigen oder beschädigten Fzgen ausgenommen hätte ! Siehe 1.3: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. September 2018 um 20:58:59 Uhr:


Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. September 2018 um 20:58:59 Uhr:



Zitat:

Bei Autotransporten wird ein Gut befördert


Stimmt

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. September 2018 um 20:58:59 Uhr:



Zitat:

Wenn diesen Transport eine Firma durchführt (auch ein Autohandel ist ein gewerbliches Unternehmen), dann ist das eben ein gewerblicher Gütertransport

Nein , nicht in diesem Fall , es werden ja nur eigene Fzge zur Verwertung gebracht, der Sinn und Zweck des Unternehmens ist nicht der Transport !
Man könnte auch die Handwerkerregel anwenden!

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 6. September 2018 um 20:58:59 Uhr:



Zitat:

(z.B. wenn die Autos nur im Auftrag ge- und verkauft werden)

Da könnte man tatsächlich ein Scheingeschäft vermuten , mit dem der gewerbliche Transport verschleiert werden soll. Ich schrieb ja , dass Transporte für andere nicht möglich sind.

So , ich glaube , jetzt habe ich es juristisch einwandfrei rausgefunden:
Im Grunde handelt es sich ja um Werkverkehr , richtiger: Es würde sich um Werkverkehr handeln , wenn nicht im §2 des Güterkraftverkehrgesetzes die Beförderung von reparaturbedürftigen oder beschädigten Fzgen ausgenommen hätte ! Siehe 1.3: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html

MfG Volker

Das würde dann ja bedeuten dass ich nur Fahrzeuge transportieren dürfte die nicht fahrbereit sind.
Aber wie ist es dann bei Fahrzeugen die fahrbereit sind?

Die Beförderung von reparaturbedürftigen oder beschädigten Fzgen ist nur in bestimmten Fällen vom GüKG ausgenommen (z.B. Bergen/Entfernen vom Unfall-/Pannenort, Verbringung/Abholung zum Zwecke einer Reparatur)!
Ob dies beim TE mehrheitlich beim Transport zutrifft (Autohandel, nicht -werkstatt!), wage ich zu bezweifeln.

Handwerkerregelung greift bei einem Autohandel auch nicht!

Zitat:

@motorina schrieb am 6. September 2018 um 23:43:00 Uhr:


Die Beförderung von reparaturbedürftigen oder beschädigten Fzgen ist nur in bestimmten Fällen vom GüKG ausgenommen (z.B. Bergen/Entfernen vom Unfall-/Pannenort, Verbringung/Abholung zum Zwecke einer Reparatur)!
Ob dies beim TE mehrheitlich beim Transport zutrifft (Autohandel, nicht -werkstatt!), wage ich zu bezweifeln.

Handwerkerregelung greift bei einem Autohandel auch nicht!

Und was passiert wenn ich Autohandel in Verbindung mit Werkstatt anmelde zum Zwecke der Reparatur der defekten Autos und Wiederverkauf?

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Zitat:

@Peacemaker95 schrieb am 7. September 2018 um 07:17:37 Uhr:



Zitat:

@motorina schrieb am 6. September 2018 um 23:43:00 Uhr:


Die Beförderung von reparaturbedürftigen oder beschädigten Fzgen ist nur in bestimmten Fällen vom GüKG ausgenommen (z.B. Bergen/Entfernen vom Unfall-/Pannenort, Verbringung/Abholung zum Zwecke einer Reparatur)!
Ob dies beim TE mehrheitlich beim Transport zutrifft (Autohandel, nicht -werkstatt!), wage ich zu bezweifeln.

Handwerkerregelung greift bei einem Autohandel auch nicht!

Und was passiert wenn ich Autohandel in Verbindung mit Werkstatt anmelde zum Zwecke der Reparatur der defekten Autos und Wiederverkauf?

vorrausgesetzt,du transportierst nur DEINE fahrz,dann brauchst du bis 3,5 t keinen nachweis führen
ab 3,5t,egal ob gel wagen mit anhänger oder sprinter über 3,5 t
braucht man ein aufzeichnungsgerät, für diese fahrten

Moin Moin !

Zitat:

Das würde dann ja bedeuten dass ich nur Fahrzeuge transportieren dürfte die nicht fahrbereit sind.

Reparaturbedürftige Fzge sind oft fahrbereit!

Zitat:

Und was passiert wenn ich Autohandel in Verbindung mit Werkstatt anmelde zum Zwecke der Reparatur der defekten Autos und Wiederverkauf?

genau das hat ein Bekannter von mir , er fährt ständig mit Trailer und sowohl eigenen als auch Kundenfzgen auf dem Trailer , da sein Wohnort und seine Werkstatt 200 km auseinanderliegen. Fahrtenschreiber hat er natürlich nicht , aber dafür zig Kontrollen durch Polizei und BAG jedes Jahr. Einen Fahrtenschreiber hat noch nie jemand gefordert , ich habe auch noch nie einen Fahrtenschreiber in den PKW gesehen, mit denen andere ihren Trailer ziehen , egal , ob aus D, Polen oder Litauen.

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 7. September 2018 um 09:43:48 Uhr:


... zig Kontrollen durch Polizei und BAG jedes Jahr.

Pro Jahr zig Kontrollen😕?
Das wäre ja mindestens eine Kontrolle im 2-Wochen-Zeitraum!
Da müssten die Kontrollorgane ihn doch schon kennen! Warum wird er jedes Jahr zig mal angehalten?
Scheint sehr unglaubwürdig zu sein...🙄
Fahre seit mehr als 40 Jahren derartige Transporte (und auch andere); aber Kontrollen gab´s vielleicht alle 5 bis 7 Jahre einmal!

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 7. September 2018 um 09:43:48 Uhr:


Einen Fahrtenschreiber hat noch nie jemand gefordert ...

Da habe ich (und auch andere in dieser Branche tätigen Leute) andere Erfahrungen!

Vielleicht wird es auch regional unterschiedlich gehandhabt.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 7. September 2018 um 09:43:48 Uhr:


... ich habe auch noch nie einen Fahrtenschreiber in den PKW gesehen, mit denen andere ihren Trailer ziehen

Ich schon - mit eigenen Augen (also keine Märchenerzählung).

War zwar nur ein einziges Mal, und es sah sehr ungewohnt aus.

laut bußgeld net

In Verbindung mit gewerblicher Nutzung gilt eine Fahrtenschreiberpflicht bei:

Fahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5 Tonnen
Bussen mit mehr als acht Fahrgastsitzen
Pkw mit Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen zGG

in meiner früheren fa
ein dienstleister fürn adac
hatten alle fhrz einen tachografen
auch die pajero+transit busse,die eingesetzt wurden zur pickup fahrt,also personen+pannenfahrz
da man damit zwangsläufig über 3,5 t war mußte der tachograf benutzt werden,bei solo fahrten natürlich nicht
und da es damals das sonntagsfahrverbot für lkw gab,waren sie als pkw zugelassen

das bezieht sich immer auf gewerblich,also ein kfz händler ist immer gewerblich,und braucht deshalb über 3,5t
ein aufzeichnungsgerät+fahrerkarte!!!
fährt er solo und somit unter 3,3 t braucht er keine aufzeinung tätigen
deshalb fahren viele autotransporter in der sprinterklasse bei leerfahrt mit anhänger auf der ladefläche=keine
aufzeichnung+keine v-max begrenzung

Ich denke schon, dass bei einem Autohandel die Handwerkerregelung gilt, denn der Autohändler transportiert ja eigene Waren und Erzeugnisse. Das Auto wird ja nicht als Handelsware von A nach B gefahren, sondern im Regelfall wird es ja beim Händler veredelt, also es wird aufbereitet, repariert, geputzt, bekommt eine Garantie, usw. usf.
Allerdings ist die Handwerkerregelung nur bis 100km einsetzbar, was einem Autohändler der in der Regel mindestens Bundesweit aggiert, wenig nützt...

Zitat:

beim nächsten Mal wird´s noch schwieriger und dir wird evtl. noch Vorsatz unterstellt.

Also aus meinen jüngeren Jahren weis ich, dass das in der Praxis früher nicht klappte weil Bußgelder im jeweiligen Kreis verhängt wurden, in denen eine Tat begangen wurde. Zumindest die nicht Punktebelasteten Taten wurden nirgendwo Kreisübergreifend gespeichert, so dass niemand es mit bekommen hat, wenn man in 1 Woche 5 Tickets aus 5 verschiedenen Kreisen bekommen hat. Das einzige wo das Datenmäßig zusammen lief, war mein Bankkonto 😁 Auch 3x im Jahr wegen zu schnellem fahren vor 3 Verschiedenen Amtsgerichten zu stehen haben sie untereinander nie mit bekommen...

Idr. fallen bei mir solche Fahrten eh unter die Handwerkerregelung.
Da ich 4-5 verschiedene Fahrzeuge mit Anhängerkupplung im Einsatz habe, müsste ich genau genommen min. 3 EG Kontrollgeräte einbauen, für Fälle die bei mir ziemlich genau 1x im Jahr vorkommen...
Den LKW nutze ich aber auch viel Privat, meinst ich hab da Lust auf Diskusionen wieso da keine Karte drin steckt??? Lass mal sein, mir reicht schon in anderen Autos die alle 2-3 Jahre vorkommende Thematik wieso ich mich nicht anschnallen muss, da fang ich nicht noch an mir n Kontrollgerät ins Auto zu bauen, in dass ich aber keine Karte stecken muss. Dann bleibe ich lieber bei "Habbichnicht, brauchichnicht, weisichnicht", hat sich bei Kontrollen bewährt...

Zitat:

(Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer

1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2....
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,

3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

4. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5. selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

...ein Problem dürfte das "...soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt" sein.
Der Werkstattmeister, der Mechaniker, der Autoverkäufer soll ja eigentlich am Standort sein und Autos reparieren, aufbereiten, etc. statt seine (teuren) Stunden auf der Straße zu verbraten und für den billigen "450,- EUR Jobler", der nur dazu angestellt ist um den Nachschub ran- und wegzukarren gilt die Regelung nicht.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 8. September 2018 um 08:27:47 Uhr:


...
Allerdings ist die Handwerkerregelung nur bis 100km einsetzbar, was einem Autohändler der in der Regel mindestens Bundesweit aggiert, wenig nützt...

...das wäre ja irgendwie auch schwer zu bewerkstelligen, wenn man "bundesweit" Kilometer schrubbt, würde es sehr schwer werden das noch als "nicht die Haupttätigkeit des Fahrers" zu verkaufen.

Moin Moin !

Zitat:

Das wäre ja mindestens eine Kontrolle im 2-Wochen-Zeitraum!

Was bei rund 5000 km nicht ungewöhnlich ist.

Zitat:

Da müssten die Kontrollorgane ihn doch schon kennen!

Ja , ein paar schon , da er fast immer die gleiche Strecke fährt.

Zitat:

Vielleicht wird es auch regional unterschiedlich gehandhabt.

Die Grundregeln sind EG-Weit einheitlich , die Ausnahmen können Die Staaten bestimmen.

Zitat:

War zwar nur ein einziges Mal, und es sah sehr ungewohnt aus.

Tja , der eine war dann wohl wirklich Spediteur . Nach deiner Meinung müssten alle anderen illegal unterwegs sein.

Zitat:

laut bußgeld net...............

War klar. Nachdem ich nun die gesetzlichen Grundlagen und Ausnahmen gepostet habe , muss natürlich jemand kommen und von einer privaten Seite Falschinformationen posten.

Zitat:

personen+pannenfahrz

da man damit zwangsläufig über 3,5 t war mußte der tachograf benutzt werden,

Neben dem anderen Unsinn: Pannenfzge waren schon immer vom Fahrtenschreiber befreit.

MfG Volker

Moin Moin !

Um das zusammenzufassen:

Zitat:

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

 

1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,

2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,

Dort finden wir:

"""h)

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;"""

Diese würden wiederum unter Werkverkehr fallen (was ja eigentlich von vornherein logisch ist ) ,fallen dort aber unter eine Ausnahmeregelung:
https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 8. September 2018 um 09:28:20 Uhr:


Moin Moin !

Um das zusammenzufassen:

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 8. September 2018 um 09:28:20 Uhr:



Zitat:

Absatz 1 findet keine Anwendung auf

 

1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,

2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,

Dort finden wir:

"""h)

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;"""

Diese würden wiederum unter Werkverkehr fallen

(was ja eigentlich von vornherein logisch ist ) ,fallen dort aber unter eine Ausnahmeregelung:
https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__2.html

MfG Volker

nur mal so

nicht gewerblich kann nicht unter werksverkehr fallen

als nicht gerwerblicher (also privat)bis 7,5 brauche keine aufzeichnung

Moin Moin !

Zitat:

nur mal so

 

nicht gewerblich kann nicht unter werksverkehr fallen

Und immer noch einer , ders nicht versteht!

es gibt:
1.Gewerbliche Güterbeförderung , das ist die Beförderung von Waren durch Speditionen. Dabei ist der Zweck des Geschäftes die Beförderung von Waren . Ebenso ist es der Zweck des Geschäftes , aus dieser Beförderung Gewinne zu erzielen.

2.dann gibt es den Werkverkehr , hier ist es nicht Zweck der Beförderung , damit Geld zu verdienen , sondern es werden eigene Waren befördert.

3.und schliesslich gibt es noch die Beförderung für eigene Zwecke als Privatmensch.

Es besteht hoffentlich Einigkeit, dass im Fall des TE 1. nicht zutrifft.
und völlig egal , ob man jetzt der Meinung ist , 2 oder 3 würde auf ihn zutreffen , in beiden Fällen besteht keine Fahrtenschreiberpflicht bis 7,5 t.

MfG Volker

Das heißt ich bräuchte nur ein EG Kontrollgerät wenn ich die Transporte für andere und gegen Entgelt durchführe.
Für das was ich aber vor habe für meinen Bedarf wäre ich dann davon befreit?

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