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Stützlast - Fahrrad auf AHK

Themenstarteram 14. Juni 2023 um 8:43

Hi zusammen,

Ich spiele aktuell mit dem Gedanken eine abnehmbare anhängerkupplung an meinem jetzigen Auto nachzurüsten. Es handelt sich um einen Audi A1 sportback aus 2011. Leider sind in den fahrzeugpapieren nur 50 kg stützlast eingetragen. Da meine Freundin aus gesundheitlichen Gründen ein E-Bike fahren muss und wir öfter drei Fahrräder transportiert haben würde das mit Gewicht der Fahrräder und dem Eigengewicht des Fahrradträgers eigentlich zu viel sein.

Sind diese Lasten extrem konservativ kalkuliert und ich kann auch problemlos 60 oder 70 Kilo drauf machen?

Mein Vater hat damals auf seinem a4 sogar einen Moped Träger auf der AHK gehabt und ich war echt schockiert, als ich von den 50 Kg Bein A1 gelesen habe....

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124 Antworten

Du schriebst, wenn der Hersteller andere Anweisungen gibt...oder...

 

Diese Anweisungen habe ich schon geschrieben.

 

Etwas müßig, wenn alle Sätze umgedreht werden.

Habe auch wenig Lust alle deine Sätze zu zitieren.

 

Fakt ist doch.

1. Die Stützlast ist überschritten.

2. Wird mit großer Wahrscheinlichkeit der Hebelarm und die dazugehörige Last überschritten, welche vom Hersteller als Maximum zugelassen wird.

 

Also, worüber reden wir dann noch. :o

Themenstarteram 15. Juni 2023 um 22:41

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Juni 2023 um 22:35:03 Uhr:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 15. Juni 2023 um 22:28:11 Uhr:

Dann ließ dich in die StVZO ein.

Insbesondere Paragraph 30 StVZO.

Hä? Beschaffenheit der Fahrzeuge?? Das ist ja nicht mal dicht dran.

Fakt:

Es gibt keine Vorschrift für Gepäckträger, nicht auf der Heckklappe (oder hat die etwa irgendwo eine Traglast eingegtragen?) und nicht auf der Anhängerkupplung. Alles was vorgegeben ist betrifft Anhänger und ein Gepäckträger ist kein Anhänger.

Hier gibt's auch was zu lesen:

https://www.aukup.de/.../Stuetzlast:::3199.html?...

Wenn ein Kupplungshersteller für einen A1 eine Kupplung baut die laut seinen Angaben 1t trägt dann darfst da auch 1t raufschrauben. Wird natürlich keiner machen, klar weil der Karren dann vorne in der Luft hängt. Wenn aber einer 100kg zulässt, dann dürfen die da drauf (für den Gepäckträger, NICHT für den Anhänger, weil dafür gibt's Vorschriften).

Ich behaupte nicht daß es eine Kupplung mit 100kg für den A1 gibt (und ich suche auch nicht danach), aber wenn es eine gibt dann dürfen da 100kg drauf (gegebenfalls sind da dann auch Hebelarme mit angegeben).

Wie gesagt: "Klingt komisch, ist aber so!". Also nicht immer gleich Unfug schreiben!

PS. Natürlich muß der Träger selber auch die Fahrräder tragen. Man darf da übrigens auch sonstiges Gepäck rauf spannen, aber das ist dann nicht vorgegebene Ladung und der Hersteller ist raus (aber auch das ist erlaubt und allenfalls ein haftungsrechtliches Problem wenn das Zeug flöten geht). Man muß halt wissen was man tut. ;)

Gruß Metalhead

Das ist ja super, damit hätte sich das alles geklärt. Besten Dank :)

 

Zur Frage warum nicht aufs Dach: unpraktisch mit einem E-Bike und ehrlich gesagt habe ich da mehr Bammel als hinten drauf :D

Zudem besteht die Gefahr das Dach zu zerkratzen. Das Hochglanz schwarze Dach ist so schon extrem anfällig

Screenshot

Zitat:

@Phil liebt Audi schrieb am 16. Juni 2023 um 00:41:26 Uhr:

Das ist ja super, damit hätte sich das alles geklärt.

Na ja, es nützt ja nichts, dass du nur die für dich passende Antwort nimmst und alle anderslautenden Antworten ausblendest. Ich stimme zwar zu, dass für einen Fahrradträger die gesetzl. Vorschriften über die Stützlast nicht zutreffen, aber wenn sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Hersteller des Fahrradträgers bei der max. Beladung auf die Stützlast und auf den D-Wert verweisen, dann ist das sozusagen Teil der fachgerechten Installation.

Fahrradträger sind nicht bauartgenehmigungspflichtig, sie brauchen also keine ABG oder ABE, aber viele Hersteller bieten ihre Radträger mit ABE an. Und die wird dann unwirksam, wenn die dort genannten Bedingungen nicht eingehalten werden.

Und wenn in der BDA des A1 sogar ausdrücklich drin steht, dass an diesem Fahrzeug keine AHK-Träger für 3 Räder, sondern max. für 2 Räder montiert werden dürfen und du diesen Punkt vorsätzlich missachtest, dann kann man nicht zur Schlussfolgerung "Das ist ja super, damit hätte sich das alles geklärt" kommen.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Juni 2023 um 22:06:49 Uhr:

So hier mal die richtige Antwort ;)

Die eingetragene Stützlast des Fahrzeuges ist hier völlig irrelevant, einzig zu beachten ist die Traglastangabe von der Nachgerüsteten Anhängerkupplung (die darf nicht überschritten werden). Achslasten und Gesamtgewicht natürlich auch nicht.

Ein Radtgräger ist nämlich kein Anhänger und die Anhängerkupplung dann keine Anhängerkupplung sondern ein "Befestigungsadapter für Gepäckträger". Selbst ohne eingetragene Anhängelast/Stützlast darfst sowas fahren.

Klingt komisch, ist aber so.

Bevor einer Fragt: Nein, das ist keine Ironie.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Rockville schrieb am 16. Juni 2023 um 06:21:27 Uhr:

Zitat:

@Phil liebt Audi schrieb am 16. Juni 2023 um 00:41:26 Uhr:

Das ist ja super, damit hätte sich das alles geklärt.

Ich stimme zwar zu, dass für einen Fahrradträger die gesetzl. Vorschriften über die Stützlast nicht zutreffen,

Ist und bleibt leider eine falsche Information.

Und zwar von mehreren Seiten hier.

Schaut in die StVZO und das dazugehörende Merkblatt:

Merkblatt über die Verwendung von Hecktragesystemen an Pkw u. Wohnmobilen

BMV/StV 13/36.24.02–30 vom 16. 7. 1993, VkBl S. 576

Zitat:

Durch die am Heck des Fz angebrachte Ladung wird die vom FzHersteller

vorgegebene Achslastverteilung verändert. Diese Veränderung der Achslastverteilung

darf nicht zu einem Überschreiten der zul Achslasten führen.

Die Fahrweise ist dem Beladungszustand u einem ggf geänderen Fahrverhalten

anzupassen.

Auch die zul Stützlast der KmH darf nicht überschritten werden.

Was ist denn die KmH? Kupplung mit Hänger?

Nach meinem Verständnis gibt es ja sozusagen 2 Stützlasten:

1. Die zugelassene Stützlast des Fahrzeugs mit 50kg, die ist aber hier ja wohl irrelevant, da nur für Anhänger

2. Die technisch mögliche Stützlast der AHK, die liegt ja bei über 50kg, sonst wäre eine Auflastung ja nicht möglich

Vom Verständnis her bin ich auch bei @metalhead79, man kann ja beispielsweise auch auf moderne Fahrzeuge schauen. Ein ID.3 hat keine AHK, entsprechend auf keine Stützlast. Dennoch hat er eine integrierte Kupplung für einen Fahrradträger hinter dem Nummernschild. Die Traglast des Trägers ist separat angegeben.

Auf dieser Basis würde ich ebenfalls argumentieren, dass hier nicht die zugelassene Stützlast, sondern eben die technisch mögliche Stützlast der AHK greifen wird.

Ich mache mal ein simples Beispiel.

 

Der Fahrzeughersteller legt 50kg Stützlast fest, weil er weiß, dass damit die Karosseriefestigkeit, die zulässigen Achslasten, und die Mindestachslast der Vorderachse (Thema lenkbarkeit) nachgewiesen ist.

 

Nun baut sich Ließchen Müller eine AHK an, welche aber 100kg Stützlast hat.

Einfach weil diese Kupplung vielleicht auch an den A3 passt, und weil die Kupplungen in der Regel immer eine höhere Stützlast haben.

 

Jetzt wird diese Kupplung mit 100kg beladen.

Frage: woher weiß jetzt Ließchen Müller, das die genannten Punkte eingehalten werden?

Die Festigkeit der Karosserie kann er nicht nachrechnen.

Die Achslasten wird er auch nicht so einfach messen können.

Ist das Fahrzeug noch vernünftig lenkbar? Kann er auch ohne weitere Messung nicht erkennen.

Nochmal: was ist die KmH? Du zitierst ja hier etwas, von dem wir schon wissen sollten, was es bedeutet :)

Bisher ging es hier noch um das rechtliche, in Bezug auf Haftung bei Unfällen, Versicherung, Bußgelder, etc.

Auf technischer Ebene wurde ja schon genannt, dass eine Auflastung ohne Umbauten möglich ist, d.h. offensichtlich scheint die Technik ja mehr als 50kg hergeben, sonst wäre das eher nicht nötig.

Also zusammengefasst: rechtlich ist eine Auflastung nicht nötig, da es sich beim Fahrradträger nicht um einen Anhänger handelt. Technisch ist ein Umbau nicht nötig, da die Auflastung ohne technische Veränderung möglich wär. Also wo ist das Problem?

KmH = Kupplungskugel mit Halterung

 

Ähm, wo und wann steht hier, dass eine auflastung der Stützlast ohne technische Änderung möglich ist?

 

Das gibt es zwar, für manche Fahrzeuge, hier beim A1 gibt es keine. Zumindest nicht bei den gängigen Firmen, die sowas im Nachhinein getestet haben.

Das hat Gründe, entweder ist keine auflastung (technisch) möglich, oder es gibt schlicht und ergreifend keine Nachfrage/Anzahl dazu.

 

Aber hier zu schreiben, dass eine auflastung einfach so möglich wäre, ist entweder erfunden, oder hier fehlen die Belege.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 10:29:57 Uhr:

Ich mache mal ein simples Beispiel.

Der Fahrzeughersteller legt 50kg Stützlast fest, weil er weiß, dass damit die Karosseriefestigkeit, die zulässigen Achslasten, und die Mindestachslast der Vorderachse (Thema lenkbarkeit) nachgewiesen ist.

Ach auf der Hinterachse gehen über die AHK nur 50kg aber in den Kofferraum darfst trotzdem 300kg schmeißen.

Der Längsträger in den die AHK gesteckt wird wird schon mehr als 50kg aushalten (und wenn nicht, dann weiß das auch der Kupplungshersteller und gibt nicht mehr Last an, der ist ja dafür verantwortlich zu machen).

Der Hersteller verbaut beispielsweise Kupplungen aus Alu, der Zubehörlieferant nimmt Stahl, ....

Daß die Achslast passt mußt natürlich sicherstellen, und daß die ziemlich sicher überschritten würde wenn da 5 Leute drin sitzen und der Kofferraum volgeknallt wird ist auch klar (da brauchst vermutlich gar keinen Träger dazu).

Aber das war ja auch nicht die Frage.

Zitat:

Jetzt wird diese Kupplung mit 100kg beladen.

Frage: woher weiß jetzt Ließchen Müller, das die genannten Punkte eingehalten werden?

Das muß Ließchen Müller auch nicht wissen, dafür gibts ja Ingenieure die dafür bezahlt werden sowas zu berechnen und in Dokumenten festzuhalten.

Das Problem daß die Achslasten unbekannt sind, sind kein Problem von Gepäckträgern. Schau doch mal die Leergewichtsangaben von Autos an und packe dann 5 Personen a 85kg rein und schaue was dann noch in den Kofferraum darf (rein vom zul. Ges. Gewicht). ;)

Gruß Metalhead

Themenstarteram 16. Juni 2023 um 8:55

Ich sehe das auch so, wobei das 3. Fahrrad scheinbar unabhängig vob den technischen Bedingungen rechtlich beim A1 scheinbar nicht erlaubt ist. Selbst wenn jedes Rad nur 8 kg wiegt....

Westfalia konnte mir dazu keine Aussage machen vorhin, zur Stützlast vom Fahrzeug Hersteller für Anhänger vs Träger für Fahrräder gab es aber die selbe Aussage. AHK ist entscheidend.

Ich verstehe den Punkt von MZ-ES-Freak. Allerdings ist der nicht zu Ende gedacht. Lieschen Müller wird keine für den A1 vom Hersteller freigegebene nachrüstbare AHK mit 100kg finden. 86KG ist das da Maximum welches ich finden konnte :)

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 10:48:03 Uhr:

KmH = Kupplungskugel mit Halterung

Aber dann sprechen wir doch auch wieder von der Stützlast der Nachrüst-AHK, nicht der des Fahrzeugs. Und laut der gehen ja die 58,5kg problemlos.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 10:48:03 Uhr:

Ähm, wo und wann steht hier, dass eine auflastung der Stützlast ohne technische Änderung möglich ist?

Hab es für dich rausgesucht. Auflastung ist ohne technische Umrüstung möglich, daher auch von technischer Seite alles gut :)

Zitat:

@Phil liebt Audi schrieb am 14. Juni 2023 um 14:54:33 Uhr:

Deshalb habe ich versucht rauszufinden, ob man die Stützlast erhöhen kann. Dafür bietet eine spezialisierte Firma ein Gutachten für die Auflastung an, das kostet knapp 600€ für Erhöhung auf 75 kg + Eintragung. Es wird nichts! am Fahrzeug verändert.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Juni 2023 um 10:48:37 Uhr:

Der Längsträger in den die AHK gesteckt wird wird schon mehr als 50kg aushalten (und wenn nicht, dann weiß das auch der Kupplungshersteller und gibt nicht mehr Last an, der ist ja dafür verantwortlich zu machen).

Da sieht man, dass du keine Ahnung, von den Prozederen hast.

 

Die Kupplung wird ausschließlich auf einem Prüfstand getestet. An den vorgegebenen Punkten des Herstellers.

Die prüfen die Kupplung nicht am Fahrzeug.

Zitat:

@phchecker17 schrieb am 16. Juni 2023 um 11:7:32 Uhr:

Hab es für dich rausgesucht. Auflastung ist ohne technische Umrüstung möglich, daher auch von technischer Seite alles gut ?

Wenn dem so ist, ist es ja auch okay.

Ich habe bei den einschlägigen Firmen nichts gefunden.

 

Dann brauchts ja trotzdem das Gutachten.

Es weiß ja keiner, unter welchen Auflagen die auflastung stattfindet.

(Beladung usw.)

Themenstarteram 16. Juni 2023 um 10:03

Jetzt wird es noch bunter.

Habe nochmal telefonisch Auskünfte eingeholt:

Fahrzeug Stützlast vs AHK Stützlast:

TüV sagt: es gilt immer der niedrigste Wert. Aber angeblich gäbe es keinen Fall, wo ein Auto 0 hat (wie hier schonmal angesprochen wurde)

Dekra sagt: bei Fahrradgepäckträgern gilt der Wert der AHK. Ich sollte aber trotzdem mit allem vorbeikommen damit jemand drüber schaut.

ARCD schließt sich dem TüV an

ADAC kann keine Auskunft geben.

 

Detektiv Arbeit diese Ermittlungen :D

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 11:08:50 Uhr:

Da sieht man, dass du keine Ahnung, von den Prozederen hast.

Da sieht man wieder daß du nur Provozieren willst.

Zitat:

Die Kupplung wird ausschließlich auf einem Prüfstand getestet. An den vorgegebenen Punkten des Herstellers.

Die prüfen die Kupplung nicht am Fahrzeug.

Wo hab ich geschrieben daß am Auto getestet wird? Vermutlich werden die auch wissen was die Punkte dann aushalten. ;)

Habe fertig. Infos sind alle da und ich hab jetzt kein Bock mehr.

Gruß Metalhead

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