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Stützlast - Fahrrad auf AHK

Hi zusammen,

Ich spiele aktuell mit dem Gedanken eine abnehmbare anhängerkupplung an meinem jetzigen Auto nachzurüsten. Es handelt sich um einen Audi A1 sportback aus 2011. Leider sind in den fahrzeugpapieren nur 50 kg stützlast eingetragen. Da meine Freundin aus gesundheitlichen Gründen ein E-Bike fahren muss und wir öfter drei Fahrräder transportiert haben würde das mit Gewicht der Fahrräder und dem Eigengewicht des Fahrradträgers eigentlich zu viel sein.

Sind diese Lasten extrem konservativ kalkuliert und ich kann auch problemlos 60 oder 70 Kilo drauf machen?

Mein Vater hat damals auf seinem a4 sogar einen Moped Träger auf der AHK gehabt und ich war echt schockiert, als ich von den 50 Kg Bein A1 gelesen habe....

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124 Antworten

Zitat:

@Phil liebt Audi schrieb am 16. Juni 2023 um 12:03:34 Uhr:


TüV sagt: es gilt immer der niedrigste Wert. Aber angeblich gäbe es keinen Fall, wo ein Auto 0 hat (wie hier schonmal angesprochen wurde)

Mein Auto hatte keine Stützlast eingetragen (aus dem Absurden Grund daß die Reifen die Achslast + die Stützlast tragen müssen. Die Achslast darfst trozdem nicht überschreiten, gibt aber noch Ausnahmen daß die Traglast der Reifen überschritten werden darf wenn die Höchsgeschwindigkeit reduziert wird, beim Anhänger ja eh der Fall).

Daß der TÜVler hier Mist erzählt sieht man an der 0-Stützlast-Aussage. Mein TÜVler hat die Info zur Stützlast damals auch bestätigt.

So jetzt aber wirklich schluß, das Netz ist hier wieder furchtbar.

Gruß Metalhead

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 08:09:16 Uhr:


Schaut in die StVZO und das dazugehörende Merkblatt:

Was steht denn da nun Besonderes drin? Da steht:

- Die Achslasten dürfen nicht überschritten werden. --> Eine Selbstverständlichkeit, die man nicht extra erwähnen muss.

- Die Fahrweise muss angepasst werden. --> Wenig konkret, außerdem steht das bereits in der StVO.

- Die Stützlast der AHK darf nicht überschritten werden. --> Auch klar. Aber dass die Stützlast des Zugfahrzeugs nicht überschritten werden darf, steht da gerade nicht. Warum wohl?

Geht mal wieder um nix außer ums Rechthaben.

Wenn kein Rad aufs Dach soll, dann käme das hier noch in Frage: https://paulchensystem.net/Hecktraeger/Audi/A1::991.html

Wenn man den geschickt modifiziert und auf ein einzelnes Rad reduziert, könnte zusätzlich ein AHK-Träger mit den beiden anderen Rädern gefahren werden. Teure Lösung, aber für den A1 ist sonst bei 2 Rädern Schluss.

Zitat:

@Rockville schrieb am 16. Juni 2023 um 14:33:26 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 16. Juni 2023 um 08:09:16 Uhr:


Schaut in die StVZO und das dazugehörende Merkblatt:

--> Auch klar. Aber dass die Stützlast des Zugfahrzeugs nicht überschritten werden darf, steht da gerade nicht. Warum wohl?

Aber das steht in §§44 StVZo!
Und wenn die Stützlast nicht in den Papieren steht, dann steht sie in der Betriebs/Bedinungsanleitung des Fahrzeugs und ist verbindlich.

Zitat:

@stero111 schrieb am 17. Juni 2023 um 16:56:44 Uhr:


Aber das steht in §§44 StVZo!

Es wurde doch schon geklärt, dass die StVZO-Vorschriften über die Stützlast nicht für Fahrradträger, sondern nur für Anhänger gelten.

Verstehe ich nicht…..wieso soll die Stützlast nur für Anhänger und nicht für Träger gelten. Es ist es doch unerheblich WAS da Kräfte auf die Kupplung ausübt.

Meines Wissens nach ist die Stützlastangabe eine Angabe der Kombination aus Anhängerkupplung und Fahrzeugdaten. Also bspw Stabilität der Kupplung selbst und Stabilität der Befestigung am Fahrzeug.

Zitat:

@kasemattenede schrieb am 19. Juni 2023 um 21:02:26 Uhr:


wieso soll die Stützlast nur für Anhänger und nicht für Träger gelten.

Weil es im Gesetz so drinsteht. In § 44 StVZO ("Stützeinrichtung und Stützlast"😉 beginnen die Absätze so:

Abs. 1: " An Sattelanhängern ..."
Abs. 2: "Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen ..."
Abs. 3: "Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) ..."

Ist jetzt klar, warum diese StVZO-Vorschriften nicht direkt auf Fahrradträger angewendet werden können?

Eine ganz andere Sache ist, dass die korrekte, sichere Anbringung und der Transport auch die Regeln zur Ladungssicherung enthält und dass deswegen der Fahrzeughersteller und der Hersteller des Fahrradträgers auch die Stützlast des Fahrzeugs oder auch nur jene der AHK in seine Vorschriften aufnehmen kann. Dann wäre eine "Überschreitung" der Stützlast aber nicht wegen eines Verstoßes gegen § 44 StVZO bußgeldbewährt, sondern z.B. wegen ungenügender Ladungssicherung.

Is ja richtig... die StVZO berücksichtigt nur Anhänger... das kann man dahingehend verstehen das die Stützlast für einen Fahradträger nicht gilt. Fahrradträger sind in der StVZO nicht berücksichtigt... vermutlich weil zum Zeitpunkt der Schaffung der relevanten §§ Fahradträger noch keine Rolle spielten oder es sie schlicht noch nicht gab. Und Unsere StVZO ist extrem träge was Anpassunegn angeht.
Aber, 50 kg sind 50 kg wenn sie senkrecht auf die Kugel drücken.. egal ob durch einen Hänger, Einen Träger oder Goldbarren. Wenn also ein Hersteller 50 kg Stützlast angibt ... tja, der wird sich wohl was dabei gedacht haben...
Tja, und weil unsere Gesetze nicht alles und Jedes im Detaill regeln können gibt es den Grundsatz das "nicht geregelte Umstände analog den maximal ähnlichen existierenden Regeln zu behandeln sind (Sorry, ich bin kein Jurist, die können das besser beschreiben/erklären)...

Zitat:

@stero111 schrieb am 19. Juni 2023 um 23:44:27 Uhr:


... gibt es den Grundsatz das "nicht geregelte Umstände analog den maximal ähnlichen existierenden Regeln zu behandeln sind

Diese Analogie gibt es nicht, im Gegenteil, es gibt sogar ein Analogieverbot. Eine Ahndung nach § 44 StVZO ist daher bei einem Fahrradträger ausgeschlossen (wie schon geschrieben, gibt es aber noch andere mögliche Tatbestände).

Zitat:

@Rockville schrieb am 20. Juni 2023 um 00:52:36 Uhr:


Diese Analogie gibt es nicht, im Gegenteil, es gibt sogar ein Analogieverbot. Eine Ahndung nach § 44 StVZO ist daher bei einem Fahrradträger ausgeschlossen (wie schon geschrieben, gibt es aber noch andere mögliche Tatbestände).

Dann ist doch alles super. Per Definition ist die Stützlast zwar die maximale Kraft, welche vertikal auf den Kugelkopf einwirken darf. Aber hey; bei einem Fahrradträger darf es dann auch 1.5t (vertikal) oder mehr sein, weil der Fahrradträger ja gar nicht genannt wird.
Oder hat die AHK bauartbedingt nicht doch eine Grenze über die sie nicht hinaus belastet werden darf?
Ist es vielleicht gar keine Analogie, wenn man die Stützlast qua definitionem betrachtet?

Ok, ein Bußgeld mag es vielleicht nicht geben. Eine Untersagung der Weiterfahrt wäre denoch blöd; auch wenn diese ungerechtfertigt wäre.
Bei einem Unfall sähe es denoch doof aus, da hier durchaus grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte (konjunktiv). Da hilft einem die Versicherungsklausel, dass auf Einrede grober Fahrlässigkeit verzichtet wird, auch nicht mehr.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 20. Juni 2023 um 05:19:33 Uhr:


Per Definition ist die Stützlast zwar die maximale Kraft, welche vertikal auf den Kugelkopf einwirken darf.

Nee, ist sie nicht. Das ist nur die maximale statische Belastung durch eine Anhängerdeichsel. Während der Fahrt treten sehr viel höhere Werte auf, speziell bei Tandem-Anhängern. Deswegen hat so eine Kupplung hohe Reserven. Wenn Hersteller für Fahrradträger niedrigere Werte angeben, haben sie wahrscheinlich vor allem Angst um ihren Steck- oder Klappmechanismus der durch die Hebelwirkung des Trägers Schaden nehmen könnte.

Für ein Verbot der Weiterfahrt müsste der Träger übrigens abgenommen und gewogen werden. Keine Ahnung, ob es das gibt.

Man sollte vielleicht einmal grundsätzlich unterscheiden, ob es nun um dir Tragfähigkeit des Fahhradträgers geht oder um die Stützlast des Fahrzeugs. Das sind zwei unterschiedliche Schuhe.

Die Tragfähigkeit des Trägers darf sowieso nicht überschritten werden, egal welche Stützlast der Wagen hat.
Da kommt es eher auf Hebelwirkung und Klemmung am Kugelkopf an.
Bei der eingetragenen Stützlast geht es in erster Linie um die Fahrstabilität des Fahrzeugs. Da ist es technisch egal ob nun ein Anhänger mit seiner Last auf die Kupplung drückt oder ein Fahrradträger. Es kommt ja auch auf die Befestigung des Trägers am Fahrzeug an.
Was hilft es, wenn ich einen Träger habe der 200KG tragen könnte, aber dadurch die Vorderachse leicht wird und/oder die Traglast der Hinterachse überschritten wird.

Es ist auch egal ob nun irgendwelche Transportsysteme in der StVZO erfasst sind oder nicht.

Da gibt es noch weitere §§ u.a. den §22 StVO (1): Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Rein aus der Logik würde ich die zugelassenen/angegebenen Werte nicht überschreiten wollen. Auch AUDI hat sich etwas bei den max. 50 KG für den A1 gedacht und nicht wahr los diese Vorgabe gemacht.

Wenn etwas passiert, was wir nicht hoffen wollen, bist du eh dran. Die Versicherung freut sich dann.

Zitat:

@JoergFB schrieb am 20. Juni 2023 um 08:20:34 Uhr:


Auch AUDI hat sich etwas bei den max. 50 KG für den A1 gedacht und nicht wahr los diese Vorgabe gemacht.

Bei den Herstellern weiß man nie so genau, was sie zu solchen Einschränkungen motiviert. Kann technische Gründe haben, muss aber nicht. Auch das Marketing spricht da mit. So nach dem Motto: Wer mehr als zwei Fahrräder transportieren will, soll zum A3 beraten werden müssen.

Zitat:

@mecco schrieb am 20. Juni 2023 um 08:34:02 Uhr:


Bei den Herstellern weiß man nie so genau, was sie zu solchen Einschränkungen motiviert.

Doch - der Wunsch, niemals haftbar gemacht zu werden.

Jüngsten Sonntag rollte ich im A8-Stau an einem VW T6 Multivan mit einem auf der AHK montierten Träger vorbei. Das Bemerkenswerte: auf besagtem Träger thronte eine komplette Vespa, - augenscheinlich vorschriftsmäßig am Träger gesichert.

Der Italo-Roller wiegt selbst in der niedlichen 50 cm³ Version rund 110 kg fahrbereit, - auf mich wirkte dieser jedoch nach 125 cm³ (rund 140 kg). Hinzu kommt natürlich das Gewicht des Trägers auf der AHK.

Ist sowas bei einem T6 erlaubt?

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