Steinschlag Frontscheibe
Hallo,
habe heute auf der Autobahn das Glück gehabt mir einen Steinschlag einzufangen. Der Treffer ist genau im Sichtfeld auf der Fahrerseite also ca. 30 cm vom Rand.
Meine Frage an euch was ist da besser zu Carglass oder zum Freundlichen zu fahren weil die Scheibe denke ich ausgetauscht werden muß? Mein Focus ist EZ 09/08 und hat die Titanium Ausstattung.
Mfg
Ralf us Kölle
Beste Antwort im Thema
Ob Carglas oder Ford die verwenden im grunde die gleiche Technik. Sollte aber die Scheibe getauscht werden würde ich das eher beim Freundlichen machen.
Hab vor kurzen auch einen üblen Stein abbekommen (Scheibe hatte einen riesen Riss!) und hab das von der Vertragswerkstadt machen lassen. Das lief einwandfrei ab. Morgens hin und abends wieder abgehohlt. Zack neue scheibe drauf. Das tolle war das er auf meine bitte sogar eine mit "Graukeil" eingebaut hat. Preislich waren beide Scheiben gleich. Hab komischweise nur fast ne Woche warten müssen, da sie erst eine Bestellen mussten. Die abwicklung mit der Versicherung haben die dann gemacht.
Hab das ganze aber vorher auch bei der Versicherung angemeldet...die haben einen am Telefon fast schon verhört! Ort, Zeit usw.... Naja so ne Scheibe kostet 550 Eur (hab die Rechnung ja gesehen) da passt das schon.
17 Antworten
Hallo,
ist mir auch passiert aber ich hatte direkt einen langen Riss in der scheibe und das Auto war gerade 2 Monate alt. Bin damit zu Ford gefahren und hat alles super funktioniert. Aber ich denke da hat jeder so seinen liebling. Ich persönlich fahr immer lieber zu Ford.
Gruß Micha
Also bin da hin und dann haben die erstmal die Scheibe bestellt da ich mit der gerissenen Scheibe nicht unbedingt weiterfahren wollte, habe ich das Auto gleich da gelassen. Am nächsten tag konnte ich das Auto dann wieder holen kommen. Ich meine klar der eine sagt geh zu carglas und wieder andere sagen das und das. Aber ich habe mein Auto lieber bei Ford, also bin übrigens auch mit dem Händler sehr zufrieden.
Gruß Micha
Wenn du einen Titanium hast, dann hast du bestimmt eine beheizbare Frontscheibe. Kannst du das dann überhaupt bei Carglas machen lassen ???
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Hallo Ralf,
meines Wissens nimmt Carglas einen extrem schnell härtenden Kleber - während Ford einen Kleber nimmt der bis zu 24h zum aushärten braucht. Ich würde zu Ford fahren, wegen der Garantie- und der Vermutung, dass der langsam trocknende Kleber besser ist.
Gruß Martin
Ob Carglas oder Ford die verwenden im grunde die gleiche Technik. Sollte aber die Scheibe getauscht werden würde ich das eher beim Freundlichen machen.
Hab vor kurzen auch einen üblen Stein abbekommen (Scheibe hatte einen riesen Riss!) und hab das von der Vertragswerkstadt machen lassen. Das lief einwandfrei ab. Morgens hin und abends wieder abgehohlt. Zack neue scheibe drauf. Das tolle war das er auf meine bitte sogar eine mit "Graukeil" eingebaut hat. Preislich waren beide Scheiben gleich. Hab komischweise nur fast ne Woche warten müssen, da sie erst eine Bestellen mussten. Die abwicklung mit der Versicherung haben die dann gemacht.
Hab das ganze aber vorher auch bei der Versicherung angemeldet...die haben einen am Telefon fast schon verhört! Ort, Zeit usw.... Naja so ne Scheibe kostet 550 Eur (hab die Rechnung ja gesehen) da passt das schon.
kurze notiz am rande, schaut mal in die bedingungen eurer teilkasko. machen versicherungen schreiben carglas o.ä. vor. ansonsten gibts überraschungen bei der zuzahlung. wer eine fordversicherung hat ist nun fein raus. ab zum freundlichen und zuzahlung 0 euro. also in der regel mindestens die halbe haftpflichtprämie, je nach sf und region. da ist die teure auf einmal preiswert.
Hallo,
ja genau habe heute mal meine Versicherungsunterlagen durch geschaut. Wenn ich eine Fordwerkstatt wähle muß ich 15% der Rechnung selber tragen bei Carglass nichts.
Danke aber trotzdem für all die Antworten.
Gruß Ralf us Kölle
Wenn sich der Steinschlag in einem bestimmten Teil der Windschutzscheibe befindet, ist eine Reparatur ohnehin nicht zulässig.
Siehe hier:
www.wuerth.de/de/produkte/auto/scheibenkleben-wann-reparatur.html
Ansonsten ist es ziemlich egal ob bei Carglass, Wintec ,Ford oder sonstwem... entscheidend ist die Fähigkeit des Monteurs. Ich habe schon nahezu unsichtbar ausgebesserte Steinschläge von diversen Firmen gesehen, aber auch deutlich sichtbare Reparaturstellen der gleichen Betriebe.
ja razor, du hast recht. aber hier ist nicht nur die qualität und das können desw monteurs gefragt, und da der ts schon eingangs geschrieben hat. das sich der riss im sichtbereich des fahrers ist ausstausch sowiso unumgänglich. wichtig ist es jetzt nur die selbstbeteiligung bei teilkaskoschäden auf der vereinbarten summe zu halten. und wieso nicht zum autoglaser, der sowieso den ganzen tag nix anderes macht als autoscheiben auszutauschen oder reparieren. wenn ich einen schaden an der elektrik in meinem haus habe hole ich auch den spezialisten (elektriker) und nicht den hausmeister. wir rasen ja auch nicht zum ffh um uns reifen zukaufen.
Hallo
es gibt - zumindest bei uns im Raum NRW-West - einen Scheibenreparateur, der zu einem nach Hause kommt und die Scheibe vor Ort wechselt, habe ich bei meinem Mondeo machen lassen, übrigens auch mit Frontscheibenheizung und Sensoren, hat beim 2. Anlauf astrein geklappt, beim 1. mal hatte sie die falsche Scheibe mitgebracht, haben sich entschudigt und die SB erlassen. Die SB wird auch sonst erlassen, aber mit einem Werbevertrag und einem kleinen Aufkleber in der Scheibe, wenn man denn möchte. Ich durfte das Auto nach 2 Stunden wieder benutzen und die Scheibe ist noch immer heil - nach ca. 35.000 km, so lange hat bei mir noch nie 'ne Frontscheibe gehalten 😉
Cognitanus
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von cognitanus
Die SB wird auch sonst erlassen, aber mit einem Werbevertrag und einem kleinen Aufkleber in der Scheibe, wenn man denn möchte.
Finger weg von unseriösen Betrieben !!!
Viele von Euch kennen schon was jetzt kommt, aber es muss dennoch sein, denn wir wollen hier ja niemanden zum VERSICHERUNGSBETRUG anstiften.
Wenn eine Selbstbeteiligung abgeschlossen wurde, dann ist diese ein Vertragsbestandteil zwischen Versicherung und Kunde. Wenn nun ein Betrieb die SB nur zum Teil oder gar nicht verlangt, dann kommt der Kunde seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach und begeht Versicherungsbetrug, da alle Rabatte, die gewährt werden nicht dem Kunden sondern der Versicherung zustehen.
Hier einmal der Link dazu auf der M-T-Seite
http://www.motor-talk.de/t622339/f13/s/thread.html
Die entsprechenden Gerichts-Urteile kann man auch unter http://www.autoglasservicecenter.de in der Rubrik "Aktuell" oder im Autoglas-Infoportal nachlesen.
Oder einfach einmal googeln nach "Autoglas Versicherungsbetrug".
Man unterschreibt bei diesem "unseriösen" Betrieb einen Werbevertrag über den Betrag der Selbstbeteiligung und muss für einen dann festgelegten Zeitpunkt die Werbung (kleiner Aufkleber an der reparierten Scheibe) spazieren fahren. Das ist KEIN Versicherungsbetrug, die Firma rechnet normal mit der Versicherung ab und für 150,- € fahre ich Werbung spazieren, das ist ein ganz normaler Vertrag mit Unterschriften und allem Pipapo, der ist rechtlich einwandfrei. Wenn gewünscht, kann ich den Vorgang mal scannen und zur Verfügung stellen, bin aber zur Zeit nicht zu Hause.
Cognitanus
Hallo zusammen,
warum verlinke ich wohl die ganzen Gerichtsurteile ???
JA, damit man sie auch liesst.
Unter anderem ist dort ein Urteil über genau diesen Fall mit den Werbeaufklebern und dem sogenannten Werbevertrag.
Zitat:
Original geschrieben von cognitanus
Man unterschreibt bei diesem "unseriösen" Betrieb einen Werbevertrag über den Betrag der Selbstbeteiligung und muss für einen dann festgelegten Zeitpunkt die Werbung (kleiner Aufkleber an der reparierten Scheibe) spazieren fahren. Das ist KEIN Versicherungsbetrug, die Firma rechnet normal mit der Versicherung ab und für 150,- € fahre ich Werbung spazieren, das ist ein ganz normaler Vertrag mit Unterschriften und allem Pipapo, der ist rechtlich einwandfrei. Wenn gewünscht, kann ich den Vorgang mal scannen und zur Verfügung stellen, bin aber zur Zeit nicht zu Hause.
Man bekommt diesen Werbevertrag allerdings nur, wenn man die Scheibe austauschen lässt und damit steht der Werbevertrag in direkter Verbindung mit dem Scheibenaustausch und ist somit ein Rabatt, der NICHT dem Kunden zusteht, sondern der Versicherung.
Also doch VERSICHERUNGSBETRUG.
Und wer es immernoch nicht glauben mag, für den habe ich unten noch das entsprechende Urteil eingefügt.
Zitat:
Urteil OLG Celle Az 13 U 113/05 vom 15.09.2005
Tenor
Das Abschliessen eines Werbevertrages verstösst gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der Anstiftung zu einer Strafttat ( Versicherungsbetrug durch den Kunden ).Zusammenfassung
Versicherungsbetrug mit WerbebonusEine Werbung mit der eine Autoglas-Reparaturwerkstatt einen Bonus bis zu 150,00 EUR für jeden verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kaskoversicherer weitergeben müsste.
Das Urteil
OBERLANDESGERICHT CELLE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 13 U 113/05
Entscheidung vom 15.09.2005Vorinstanz: Landgericht Verden, 10 O 161/04
In dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. R. M., L., B. H., Verfügungskläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. & V., C., B., gegen R. G., handelnd unter der Bezeichnung "D. S.", H. Straße, V., Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. und Kollegen, B. Straße, V., hat der 13. Zivilsenat des OLG Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. K., den Richter am OLG B. und den Richter am OLG W. für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Verden vom 04.04.2005 geändert. Die einstweilige Verfügung des LG Verden vom 23.12.2004 - 10 O 161/04 - wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe: I. Der Verfügungskläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V.. Der Verfügungsbeklagte betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Er warb im Internet und in Zeitungsanzeigen wie folgt:
"Unser Bonus für Sie... Bis zu 150 € für jeden ... ... der bei uns seine geklebte Windschutzscheibe erneuern lässt und dann ein Jahr unseren kleinen Aufkleber (ca. 4 cm) auf seinem Auto belässt. Auf Wunsch auch direkt Abrechnung mit den Versicherungen"
Die Verfügungsklägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG beanstandet. Der Verfügungsbeklagte verlange für den "Bonus" keine relevante Gegenleistung. Jeder Kunde verstehe die Werbung als Angebot einer zu Lasten des Kaskoversicherers um bis zu 150 % überhöhte Reparaturrechnung. Das LG hat dem Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Beschlusswege bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern wie in der genannten Anzeige zu werben und/oder entsprechend dieser Ankündigung zu verfahren. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter.
II. Die Berufung ist begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des Unterlassungsanspruchs des Verfügungsklägers. Entgegen der vom LG vertretenen Meinung lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers nicht mit der Begründung verneinen, der Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bereits im Jahr 1998 gestattet, mit solchen Werbeverträgen Reklame zu machen und danach zu handeln. Abgesehen davon, dass eine "Gestattung" nicht zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs führen würde, hat das LG den Parteivortrag nicht zutreffend erfasst. Der Verfügungskläger teilte dem Verfügungsbeklagten mit Scheiben vom 01.12.1998 anlässlich einer vorangegangenen Abmahnung mit, dass "das Führen des Aufklebers" unter den Bedingungen, wie sie in dem damals übermittelten Werbevertrag geregelt seien, nicht beanstandet werde. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Verfügungskläger weder gegen den Werbevertrag mit den Kunden noch gegen das Führen des Aufklebers. Er will vielmehr erreichen, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, wie beanstandet zu werben und entsprechend der Ankündigung in der Werbung zu verfahren, also bei der Erneuerung von Windschutzscheiben Rechnungen auszustellen, die den angekündigten Preisnachlass nicht berücksichtigen und so den Versicherer zu überhöhten Zahlungen zu veranlassen.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger aus § 8 I Satz 1 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt der Verfügungsbeklagte Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. 3. 1999 - 13 U 157/98). In Kfz-Versicherungsverträge sind regelmäßig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung (AKB) einbezogen. Nach § 13 Abs. 9 AKB hat der Versicherer in der Teil- und Vollkaskoversicherung den Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Soweit es sich bei dem Schaden um die Reparaturkosten handelt, hat der Versicherer diese nur abzüglich eines dem Kunden eingeräumten Rabatts zu ersetzen. Der versprochene "Bonus" von bis zu 150 € soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Verfügungsbeklagte es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Der Verfügungsbeklagte lässt sich, wie er selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 €. Tatsächlich verlangt der Verfügungsbeklagte für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag des Verfügungsbeklagten - der Kunde zwar den Selbstbehalt an den Verfügungsbeklagten bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass der Verfügungsbeklagte die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich. Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Der Verfügungsbeklagte bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 €"😉 entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers. Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen des Verfügungsbeklagten erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.Die Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (sogenannte Audatex-Liste).
Dieser Einwand greif nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.
b) Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht daran, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger bereits am 7. 12. 1998 eine möglicherweise im Kern gleiche Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Der neue Wettbewerbsverstoß begründet einen neuen Unterlassungsanspruch und einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr (Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rdnr. 20).
2. Ob die Werbung des Ast. auch unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens i. S. der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 II UWG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Dr. K. B. W.