Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?
Nur mal so zur Info hier!
Mit folgender Einlassung gegenüber dem Amtgericht wurde das Bussgrldverfahren eingestellt:
"Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.
Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.
Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.
Die Benutzung eines Diktiergerätes, hier in Form der DictaNet-App auf dem iPhone, unterfällt jedoch nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO. Der Verteidigung ist die Entscheidung des OLG Jena vom 31. Mai 2006 selbstverständlich bekannt, welche die Voraussetzungen des „Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons“ im dort entschiedenen Fall angenommen hatte. Nach der Entscheidung des OLG Jena sei „eine Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dann anzunehmen, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, so auch bei der Benutzung als Diktiergerät.
Das OLG Jena führt in seinem Beschluss (NJW 2006, Seite 3734) weiter aus, dass dieser Auslegung des Gesetzeswortlaut nicht entgegenstünde, denn der Begriff „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.
Was das OLG Jena in seiner Entscheidung außer Betracht lässt, ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des sog. Handyverbots gem. § 23 Abs. 1 Lit. a StVO der Verordnungsgeber ein ganz anderes Verständnis von „Mobiltelefonen“ hatte und haben musste, weil im Jahre 2000 sog. Smartphones, insbesondere Mobiltelefone, die eine Diktierfunktion integriert hatten oder wie im Falle des hier relevanten „iPhones“ eine solche Funktion zum Zeitpunkt des Kaufes des Gerätes noch nicht einmal besitzen, sondern erst später durch zusätzliches Herunterladen einer entsprechenden „App“ technisch hierzu überhaupt erst in die Lage versetzt werden.
Das dies vom Verordnungsgeber auch gar nicht gewollt sein konnte, wird daran ersichtlich, dass die Benutzung eines analogen, d. h. also mit Magnetkassetten betriebenen Diktiert Gerätes ebenso zulässig ist, wie die Benutzung eines digitalen Diktiergerätes. Bekanntlich ist auch die Benutzung von anderen technischen Geräten, wie z. B. eines Rasierapparates, während des Führens eines Pkw ohne weiteres gestattet. Dem Verordnungsgeber kam es daher Zeitpunkt des Erlasses des Handyverbotes gerade darauf an, das Telefonieren zu verbieten, wenn hierfür das Telefongerät während der Fahrt in die Hand genommen werde musste. Der Verordnungsgeber hat sich offenbar von der doppelten Ablenkung für den Fahrzeugführer dabei leiten lassen, denn zum einen muss er eine Hand vom Lenkrad nehmen, was für sich allein jedoch keine ausreichend große Ablenkung und damit Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auch das Essen eines Butterbrotes, dass Trinken eines Kaffees, das Rasieren während der Fahrt, das Einschieben einer Musik-Kassette oder einer Musik-CD sowie das Rauchen einer Zigarette während der Fahrt verboten. All diese Tätigkeiten führen dazu, dass eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht als so große Gefahr angesehen, weil andernfalls all diese Tätigkeiten untersagt worden wären. Im Falle des Mobiltelefons hat sich der Gesetzgeber von der weiteren zusätzlichen Ablenkung und Beeinträchtigung der Sicherheit leiten lassen, wonach die beim Telefonieren entstehenden Kommunikation, also das Erhalten von Nachrichten, möglicherweise schlechten Nachrichten, oder kontrovers geführte Telefonate (Streitgespräche) eine erhebliche weitere Ablenkung darstellen können gegenüber den weiteren zuvor bezeichneten Tätigkeiten. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 zur Benutzung von Mobilfunktelefonen im Straßenverkehr festgestellt, dass § 23 Abs. 1 Lit. a StVO lediglich die „Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen“, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten verbietet. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weiter führt das OLG Celle aus, dass der Wortsinn des Gesetzes zum allgemeinen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Fischer, § 1 StGB Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen) und auch der Verordnungsgeber die Benutzung zur Führung von Gesprächen „nur im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BR-Drs. 599/00, Seite 18). Ausdrücklich weist da OLG Celle darauf hin, dass trotz der vergleichbaren Gefährlichkeit von einem Funkgerät und einem Mobilfunktelefon eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO auf Funkgeräte unzulässig ist und die äußerste Grenze zulässiger Auslegung im Sinne des § 1 StGB überschreite.
Zwar vertritt das OLG Celle auch die Auffassung, dass bei sog. Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefon betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn Sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO erfüllen könne. Dabei verkennt das OLG Celle jedoch, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Kombinationsgeräte der Art, die eine Deaktivierung der Telefonfunktion erlaubt hätten und etwa wie im vorliegenden Fall eine Diktierfunktion dem Nutzer bereitgestellt hätten, noch gar nicht erfunden waren und demgemäß auch nicht im Handel waren und daher von solchen Geräten keinerlei Gefahr ausgehen konnte und sie insbesondere der Verordnungsgeber gar nicht im Auge gehabt haben kann. Dies ist bei der Auslegung gem. § 1 StGB zu berücksichtigen. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, mit der fortschreitenden technischen Entwicklung auch später durch Änderung bzw. Ergänzung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die Benutzung weiterer Geräte bzw. Funktionen klarstellend zu untersagen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung, welche von anderen Funktionen als der Telefonfunktion bei sog. „Smartphones“ ausgehen kann nicht bedacht und dies kann auch nicht im Nachhinein in die Vorschrift hineingelesen werden. Andernfalls wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der Auslegung wäre insbesondere zu beachten, dass eben die Benutzung und das in Händen halten eines bloßen Diktiergerätes ebenso zulässig ist, wie eines Notizbuches, eines Kalenders oder sogar eines Tablet-Computers ohne Telefonkarte. Die selbe App, welche vorliegend auf dem „iPhone“ installiert war, lässt sich ebenfalls auf einem „iPad“ installieren und benutzen, welches als Tablet-Computer ohne Einsetzbarkeit einer Telefonkarte ebenfalls nicht als Telefongerät angesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Diktierfunktion eben gerade nicht vergleichbar ist von der Gefährdungslage her mit einem Telefongespräch, weil die Kommunikation vollkommen einseitig verläuft. Lediglich der Diktierende bestimmt den Text und den Inhalt und wird nicht von Nachrichten eines Gesprächspartners wie am Telefon überrascht oder möglicherweise in Unruhe versetzt.
Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."
Beste Antwort im Thema
Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!
103 Antworten
Zitat:
Hier hat wirklich einer eine tolle Ausrede gefunden und einen Anwalt, der es wohl sehr geschickt argumentiert hat. Da sich die Judikative an der Legislative orientiert, blieb dem Richter nichts anderes übrig, als so zu entscheiden.
Für dich noch einmal die interessante Stelle:
Zitat:
Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.
Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.
Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.
Zitat:
@f355 schrieb am 18. Januar 2016 um 10:34:16 Uhr:
Nehme ich während der Fahrt mein Smartphone in die Hand gibt's Geldstrafe und Punkte. Nehme ich mein Tablet - das beinahe alles kann, was auch mein Smartphone kann, nur telefonieren kann ich damit nicht - ist alles ok und die Rennleitung wünscht mir einen schönen Tag.Diktiergerät = gut, Smartphone = böse
Digicam = gut, Smartphone = böse
Laptop = gut, Smartphone = böse
PDA = gut, Smartphone = böseIch kann mir das Handschuhfach mit elektronischen Geräten vollstopfen, die ich alle auch während der Fahrt anfassen und sogar nutzen dürfte, solange ich mit diesem Gerät nicht auch telefonieren kann.
Früher gab es Pest und Cholera..........heute haben wir Politiker ;-)
Du wirst umgehend missverstanden und hier in der Luft zerrissen. Das ist nämlich mein Reden.
Ich darf sogar mit heißem Kaffee und Zigaretten hantieren, auch dabei ist eine Hand belegt.
Meiner Mutter ist einer hinten draufgesemmelt der die Uhr seines PKW umgestellt hat. So What?
Ich habe das Problem sehr einfach gelöst, ich hab einen Halter am Lüftungsgitter damit kann ich so viel mit meinem Smartphone anstellen wie ich möchte.
Und mit meinem FIrmenhandy muss ich das tun. Da kann ich nämlich nicht auf dem Auto wählen, so viele Kontakte packen die wenigsten Geräte.
Ich machs ganz einfach, Autofahren oder telefonieren. Kein Telefonat ist so wichtig, das es unbedingt beim Autofahren gemacht werden muß. Ich könnte die FSE nutzen, warum? Nur weil ich beim Autofahren nebenbei noch Zeit habe? Klar geht jetzt ein Aufschrei durchs Forum! Ist jeder Anruf wirklich so wichtig? Smartphone freie Tage sind was wundervolles, versuchts doch auch mal! Ihr werdet sehen, daß es im Alltag nicht unbedingt überlebensnotwendig ist! Übrigens komme ich ebenso ohne WhatsApp und Fratzenbuch aus! Ab und zu mal eine SMS, und ich lebe immer noch. ...!
Nur Sklaven sind ständig erreichbar! Aber viele halten sich für ach so wichtig! Übliches Klischee halt...fahren sie kein Auto...rennen sie als Smombie in der Gegend rum......einfach irre! 😎
P.S. spart euch irgendwelche Erklärungen, dass man ständig erreichbar sein muss!
Ausnahme Bereitschaftsdienste etc. 😉
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Es ist wie überall: die jederzeitige Erreichbarkeit und mobile Kommunikation bedeutet nicht, dass gleichzeitig die gewohnte Qualität der Antworten erreicht wird.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass während des Telefonates auch die gewohnte Fahrsicherheit nicht erreicht werden kann.
Wenn es mehr ist als "ich bin zum Essen zurück" sollte man im Auto nicht telefonieren:
Bin ich Kundenbetreuer, kann ich mit dem Kunden oder auch Chef das Ziel des Gespräches nicht oder nicht sicher erreichen.
Bin ich Kunde ärgert es mich, dass sich meine Gegenüber, der letztlich mein Geld oder das meiner Firma haben will, glaubt er müsste meine Anliegen nicht ernst nehmen.
Allein deshalb sind IMHO Telefonate während der Fahrt völlig verzichtbar. Versucht mal während der Fahrt noch Notizen zu machen ...
Gibt es dieses ominöse Urteil eigentlich auch irgendwo zum Nachlesen?
Ich habe den Eingangsthread nun mehrmals durchgelesen aber außer der Tatsache, dass da ein Amtsgericht etwas entschieden haben soll, steht da eigentlich nichts brauchbares.
Der TE hat den Verteidigungsschriftsatz abgetippt und mitgeteilt, dass das Amtsgericht daraufhin die Sache eingestellt hat (zu Recht, wie ich finde). Das wird man nirgendwo anders nachlesen können.
Ich liebe Luxus. Und mein Smartphone einfach Auszuschalten wann ich will ist der Luxus den ich mir leiste. 😉
Gruß Frank,
nicht immer erreichbar. 😉
Das Smartphone einfach in die Ecke legen und ignorieren, reicht schon.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. Januar 2016 um 18:36:32 Uhr:
Der TE hat den Verteidigungsschriftsatz abgetippt und mitgeteilt, dass das Amtsgericht daraufhin die Sache eingestellt hat (zu Recht, wie ich finde). Das wird man nirgendwo anders nachlesen können.
Warum sollte man das nirgendwo nachlesen können?
Jedes Urteil eines Amtsgerichtes kann man in den entsprechenden Rubriken, wie z. B. Juris nachlesen, sofern es existiert.
Der TE hat ja noch nicht mal geschrieben, welches Gericht das war und wann das Urteil so gesprochen wurde.
Alle weiteren Ausführungen im EP sind reine Eigeninterpretationen des TE, bei denen er interessanterweise immer die passenden AZ beigefügt hat.
Handy vor Beginn der Autofahrt in den Flugmodus schalten und dann während der Fahrt als Diktiergerät benutzen... ja, nee - is klar.
Wirkt auf mich alles ziemlich unglaubwürdig.
was hat das denn jetzt mit den Saudis zu tun?
Habe ich irgendwo von Hand abhacken oder Todesstrafe was geschrieben?
Immer diese dümmlichen Unterstellungen und Verdrehungen.
Typisch für Gutmenschen.
rzz
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. Januar 2016 um 22:24:10 Uhr:
Wenn einem solche Ansichten aus der Seele sprechen, könnte man mal über eine Verlagerung des Wohnsitzes nachdenken. Bei den Saudis sollen ja ziemlich ähnliche Auffassungen von Gerechtigkeit und Prävention vorherrschen. 😕🙄😰
Dub schreibst Schwachsinn
Zitat:
@Ja-Ho schrieb am 17. Januar 2016 um 22:27:40 Uhr:
Blinker vergessen= 10 Jahre Knast!?Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 17. Januar 2016 um 22:17:53 Uhr:
Es gibt immer verantwortungslose, egoistische Kriminelle die sich einen Dreck um Vernunft und Gesetze scheren.
Und genau wegen dieser Leute muß ein Verbot klar definiert sein und die Strafen dann entsprechend drakonisch ausfallen, so das es richtig weh tut. Bei 60.. lachen die sich doch tot!
Ein halbes Jahresgehalt, FS auf 6 Monate weg, dann denken die vielleicht mal nach, wenn sie inzellektuell dazu in der Lage sein sollten. Und bei Unfällen mit Todesfolge 20 Jahre in den Knast.
Aber die Gutmenschen wollen ja nicht das die Bürger effektiv geschützt werden.rzz
Selten so einen Schmarrn gelesen.
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 18. Januar 2016 um 22:41:24 Uhr:
Dub schreibst Schwachsinn
Bei Streitbedarf bitte PN-Funktion nutzen!😉
@ja-ho,
danke für den Tipp, hatte ich ganz vergessen. ich kann aber auch die Ignore Funktion benutzen, wenn ich bestimmte "Überzeugungen" nicht mehr ertragen kann ;-)
Grüße rzz
Zitat:
@einTraumtaenzer schrieb am 18. Januar 2016 um 22:32:49 Uhr:
Warum sollte man das nirgendwo nachlesen können?Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. Januar 2016 um 18:36:32 Uhr:
Der TE hat den Verteidigungsschriftsatz abgetippt und mitgeteilt, dass das Amtsgericht daraufhin die Sache eingestellt hat (zu Recht, wie ich finde). Das wird man nirgendwo anders nachlesen können.
Jedes Urteil eines Amtsgerichtes kann man in den entsprechenden Rubriken, wie z. B. Juris nachlesen, sofern es existiert.Der TE hat ja noch nicht mal geschrieben, welches Gericht das war und wann das Urteil so gesprochen wurde.
Alle weiteren Ausführungen im EP sind reine Eigeninterpretationen des TE, bei denen er interessanterweise immer die passenden AZ beigefügt hat.
Handy vor Beginn der Autofahrt in den Flugmodus schalten und dann während der Fahrt als Diktiergerät benutzen... ja, nee - is klar.
Wirkt auf mich alles ziemlich unglaubwürdig.
@einTraumtaenzer
Ich sehe es etwas anders. Ein Verteidigungsschriftsatz sieht inhaltlich nunmal so aus. Wenn das Amtsgericht die Sache durch unanfechtbaren Beschluss nach §47II OWiG einstellt, weil kein Verfolgungsinteresse mehr gesehen wird, dann ist die Akte zu. Es kommt dann nicht mehr zum Urteil. Veröffentlicht werden solche Beschlüsse (gemessen an deren Zahl) äußerst selten, weil meist nur drinsteht, das halt kein Verfolgungsinteresse mehr besteht.
Diese Einlassung des TE selbst ist überprüfbar. Wenn der Flugmodus aktiviert ist, dann ist das Smartphone nicht im Funknetz (LTE/UMTS/GPRS oder was auch immer) eingelogt. Will die Ermittlungsbehörde die Einlassung prüfen, braucht sie die Verbindungsdaten zum vorgeworfenen Zeitpunkt. Wenn es solche gibt, dann ist eine Lüge aufgeflogen. Gibt es keine, dann ist die Einlassung bestätigt. Eigentlich alles ganz normaler Kleinkram.