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Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?

Nur mal so zur Info hier!
Mit folgender Einlassung gegenüber dem Amtgericht wurde das Bussgrldverfahren eingestellt:

"Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.

Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.

Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.

Die Benutzung eines Diktiergerätes, hier in Form der DictaNet-App auf dem iPhone, unterfällt jedoch nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO. Der Verteidigung ist die Entscheidung des OLG Jena vom 31. Mai 2006 selbstverständlich bekannt, welche die Voraussetzungen des „Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons“ im dort entschiedenen Fall angenommen hatte. Nach der Entscheidung des OLG Jena sei „eine Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dann anzunehmen, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, so auch bei der Benutzung als Diktiergerät.

Das OLG Jena führt in seinem Beschluss (NJW 2006, Seite 3734) weiter aus, dass dieser Auslegung des Gesetzeswortlaut nicht entgegenstünde, denn der Begriff „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

Was das OLG Jena in seiner Entscheidung außer Betracht lässt, ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des sog. Handyverbots gem. § 23 Abs. 1 Lit. a StVO der Verordnungsgeber ein ganz anderes Verständnis von „Mobiltelefonen“ hatte und haben musste, weil im Jahre 2000 sog. Smartphones, insbesondere Mobiltelefone, die eine Diktierfunktion integriert hatten oder wie im Falle des hier relevanten „iPhones“ eine solche Funktion zum Zeitpunkt des Kaufes des Gerätes noch nicht einmal besitzen, sondern erst später durch zusätzliches Herunterladen einer entsprechenden „App“ technisch hierzu überhaupt erst in die Lage versetzt werden.

Das dies vom Verordnungsgeber auch gar nicht gewollt sein konnte, wird daran ersichtlich, dass die Benutzung eines analogen, d. h. also mit Magnetkassetten betriebenen Diktiert Gerätes ebenso zulässig ist, wie die Benutzung eines digitalen Diktiergerätes. Bekanntlich ist auch die Benutzung von anderen technischen Geräten, wie z. B. eines Rasierapparates, während des Führens eines Pkw ohne weiteres gestattet. Dem Verordnungsgeber kam es daher Zeitpunkt des Erlasses des Handyverbotes gerade darauf an, das Telefonieren zu verbieten, wenn hierfür das Telefongerät während der Fahrt in die Hand genommen werde musste. Der Verordnungsgeber hat sich offenbar von der doppelten Ablenkung für den Fahrzeugführer dabei leiten lassen, denn zum einen muss er eine Hand vom Lenkrad nehmen, was für sich allein jedoch keine ausreichend große Ablenkung und damit Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auch das Essen eines Butterbrotes, dass Trinken eines Kaffees, das Rasieren während der Fahrt, das Einschieben einer Musik-Kassette oder einer Musik-CD sowie das Rauchen einer Zigarette während der Fahrt verboten. All diese Tätigkeiten führen dazu, dass eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht als so große Gefahr angesehen, weil andernfalls all diese Tätigkeiten untersagt worden wären. Im Falle des Mobiltelefons hat sich der Gesetzgeber von der weiteren zusätzlichen Ablenkung und Beeinträchtigung der Sicherheit leiten lassen, wonach die beim Telefonieren entstehenden Kommunikation, also das Erhalten von Nachrichten, möglicherweise schlechten Nachrichten, oder kontrovers geführte Telefonate (Streitgespräche) eine erhebliche weitere Ablenkung darstellen können gegenüber den weiteren zuvor bezeichneten Tätigkeiten. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 zur Benutzung von Mobilfunktelefonen im Straßenverkehr festgestellt, dass § 23 Abs. 1 Lit. a StVO lediglich die „Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen“, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten verbietet. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weiter führt das OLG Celle aus, dass der Wortsinn des Gesetzes zum allgemeinen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Fischer, § 1 StGB Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen) und auch der Verordnungsgeber die Benutzung zur Führung von Gesprächen „nur im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BR-Drs. 599/00, Seite 18). Ausdrücklich weist da OLG Celle darauf hin, dass trotz der vergleichbaren Gefährlichkeit von einem Funkgerät und einem Mobilfunktelefon eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO auf Funkgeräte unzulässig ist und die äußerste Grenze zulässiger Auslegung im Sinne des § 1 StGB überschreite.

Zwar vertritt das OLG Celle auch die Auffassung, dass bei sog. Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefon betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn Sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO erfüllen könne. Dabei verkennt das OLG Celle jedoch, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Kombinationsgeräte der Art, die eine Deaktivierung der Telefonfunktion erlaubt hätten und etwa wie im vorliegenden Fall eine Diktierfunktion dem Nutzer bereitgestellt hätten, noch gar nicht erfunden waren und demgemäß auch nicht im Handel waren und daher von solchen Geräten keinerlei Gefahr ausgehen konnte und sie insbesondere der Verordnungsgeber gar nicht im Auge gehabt haben kann. Dies ist bei der Auslegung gem. § 1 StGB zu berücksichtigen. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, mit der fortschreitenden technischen Entwicklung auch später durch Änderung bzw. Ergänzung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die Benutzung weiterer Geräte bzw. Funktionen klarstellend zu untersagen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung, welche von anderen Funktionen als der Telefonfunktion bei sog. „Smartphones“ ausgehen kann nicht bedacht und dies kann auch nicht im Nachhinein in die Vorschrift hineingelesen werden. Andernfalls wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der Auslegung wäre insbesondere zu beachten, dass eben die Benutzung und das in Händen halten eines bloßen Diktiergerätes ebenso zulässig ist, wie eines Notizbuches, eines Kalenders oder sogar eines Tablet-Computers ohne Telefonkarte. Die selbe App, welche vorliegend auf dem „iPhone“ installiert war, lässt sich ebenfalls auf einem „iPad“ installieren und benutzen, welches als Tablet-Computer ohne Einsetzbarkeit einer Telefonkarte ebenfalls nicht als Telefongerät angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Diktierfunktion eben gerade nicht vergleichbar ist von der Gefährdungslage her mit einem Telefongespräch, weil die Kommunikation vollkommen einseitig verläuft. Lediglich der Diktierende bestimmt den Text und den Inhalt und wird nicht von Nachrichten eines Gesprächspartners wie am Telefon überrascht oder möglicherweise in Unruhe versetzt.

Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."

Beste Antwort im Thema

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

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Zitat:

Ich nutze mein Smartphone täglich im Auto.
Ob SMS, Anruf. Dabei habe ich beide Hände am Lenkrad und den Blick auf den Verkehr gerichtet.
Weiß ja nicht wie ihr euch dabei anstellt?

Etwas weltfremd bist du aber schon oder?

Anzunehmen jeder Lehrling, Student oder die Kassiererin von Aldi könne sich in ihrem alten Kleinwagen den Anruf oder die SMS auf das Navidisplay anzeigen lassen ist schon sehr abgehoben.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 23:10:24 Uhr:



Zitat:

Ich nutze mein Smartphone täglich im Auto.
Ob SMS, Anruf. Dabei habe ich beide Hände am Lenkrad und den Blick auf den Verkehr gerichtet.
Weiß ja nicht wie ihr euch dabei anstellt?

Etwas weltfremd bist du aber schon oder?
Anzunehmen jeder Lehrling, Student oder die Kassiererin von Aldi könne sich in ihrem alten Kleinwagen den Anruf oder die SMS auf das Navidisplay anzeigen lassen ist schon sehr abgehoben.

Fast jeder hat ein SMARTPHONE, fast jedes Smartphone hat Sprachsteuerung.

Dazu braucht es kein Kfz-Navi oder extra Display.

Denk erst mal bevor Du antwortest.

Ich wurde in Düsseldorf von einem fast neuen M3 überholt - Fahrer das Handy am Ohr. Auf der A 1 hab ich einen SL AMG überholt - Fahrer Handy am Ohr. Seh ich oft, auch bei teuren Kisten. Fehlt also nicht zwingend am Geld, eher am Verstand.

Das brauchen die meisten VT, das Smartphone gibt dann immer ständig Hinweise zum Führen des KFZ! Das Handy hat die Denkfunktion des VT übernommen, da das Hirn beim Losfahren leider keine Zeit mehr zum Zusteigen hatte und musste zurückbleiben!

Ich beobachte mittlerweile immer mehr leute, die regelrecht schlangenlinien vor mir her fahren. Letztens war einer schon fast komplett auf der Gegenfahrbahn! Ich musste aufblenden und Hupen damit er es merkt...
Also nur telefonieren mit handy am Ohr ist ja fast noch sicher im Vergleich zur WhatsApp-Tipperei und Facebook angucken und so, wo wirklcih permanent auf den Bildschirm gestarrt wird.
Bei telefonieren find ich die 70 Euro ok und 1 Punkt oder wieviel das ist.

Aber Nachrichten tippen und dabei den Verkehr gefährden, da finde ich wirklich ein 1-Monatiges Fahrverbot angemessen.

Nehme ich während der Fahrt mein Smartphone in die Hand gibt's Geldstrafe und Punkte. Nehme ich mein Tablet - das beinahe alles kann, was auch mein Smartphone kann, nur telefonieren kann ich damit nicht - ist alles ok und die Rennleitung wünscht mir einen schönen Tag.

Diktiergerät = gut, Smartphone = böse
Digicam = gut, Smartphone = böse
Laptop = gut, Smartphone = böse
PDA = gut, Smartphone = böse

Ich kann mir das Handschuhfach mit elektronischen Geräten vollstopfen, die ich alle auch während der Fahrt anfassen und sogar nutzen dürfte, solange ich mit diesem Gerät nicht auch telefonieren kann.

Früher gab es Pest und Cholera..........heute haben wir Politiker ;-)

Zitat:

@f355 schrieb am 18. Januar 2016 um 10:34:16 Uhr:


Nehme ich während der Fahrt mein Smartphone in die Hand gibt's Geldstrafe und Punkte. Nehme ich mein Tablet - das beinahe alles kann, was auch mein Smartphone kann, nur telefonieren kann ich damit nicht - ist alles ok und die Rennleitung wünscht mir einen schönen Tag.
.....

kann fortgesetzt werden: ich nehme eine Flasche Wasser, Limo, Bier... in die Hand und trinke, ich nehme mein Wurstbrot, meine Tafel Schokolade... in die Hand und beisse genüsslich rein....! Kann halt mit diesen Sachen nicht telefonieren, whatsappen, simsen....

Der Vergleich hinkt leicht. Du kannst mit deinem Wurstbrot (noch) keine Sprachnachricht aufzeichnen. :-)

Wenn ich zwei verschiedene elektronische Geräte für die gleiche Sache nutze, kann es doch nicht sein, dass es einmal verboten und einmal erlaubt ist, nur weil ich mit dem einem - verbotenen - Gerät auch telefonieren könnte.

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 11:33:44 Uhr:



Kennst du die Geschichte mit der Warnwestenpflicht?
Man muß eine im Wagen dabei haben, im Pannenfall gibt es aber kein Ticket wenn man sie nicht anlegt, crazy.😉

Na und?

Nebelscheinwerfer müssen auch funktionieren.

Bei Nebel gibt es aber kein Ticket wenn man sie nicht einschaltet, crazy.😉

Moin, Moin!
Sei froh, dass es noch so ist. Scheinbar gibt es immer mehr Menschen, die ohne festgelegten Regeln nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen. Ich spreche nicht von den neuen Bundesbürgern aus der ehemaligen DDR, da war das grundsätzlich nur so.
G
HJü

Zitat:

@hjluecke schrieb am 18. Januar 2016 um 13:25:10 Uhr:


Ich spreche nicht von den neuen Bundesbürgern aus der ehemaligen DDR, da war das grundsätzlich nur so.
G

Smartphones gab es in der DDR ja auch überhaupt noch gar nicht.

Ja, da war noch Zucht und Ordnung!

Zitat:

@hjluecke schrieb am 18. Januar 2016 um 13:25:10 Uhr:


Scheinbar gibt es immer mehr Menschen, die ohne festgelegten Regeln nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen.

Es gibt auch immer mehr Menschen, die mit festgelegten Regeln nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen. Siehe Blinken im Kreisverkehr, Benutzung der Nebelschlussleuchte...

Zitat:

@JNiederm schrieb am 18. Januar 2016 um 14:43:39 Uhr:



Zitat:

@hjluecke schrieb am 18. Januar 2016 um 13:25:10 Uhr:


Scheinbar gibt es immer mehr Menschen, die ohne festgelegten Regeln nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen.
Es gibt auch immer mehr Menschen, die mit festgelegten Regeln nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen. Siehe Blinken im Kreisverkehr, Benutzung der Nebelschlussleuchte...

da hat jedesmal das Smartphone versagt....

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 10:02:19 Uhr:



Zitat:

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

Und genau solche Leute finde ich gut, die zeigen auf wie unsinnig viele Gesetzte sind.
Ich kann nur von mir sagen das ich genau so abgelenkt bin wenn ich am Radio durch das Adressbuch scrolle um meine Telefonnummer zu finden oder dies direkt am Smartphone mache, und eine Freisprecheinrichtung/Lautsprecher hat das Telefon eh, ich brauch es also auch nicht in der Hand halten.
Gibt es eigentlich ein Gesetz das es verbietet während der Fahrt eine Adresse ins Navi zu tippen?😉

Man kann die Adresse oder alles andere auch während der Fahrt ins Smartphone eintippen und über den Smartphone-Lautsprecher telefonieren - so lange es sich in einer Passivhalterung befindet.

Was genau ist daran so schwer zu verstehen?

Ein Autoradio und ein Erstausstatter-Navi sind beides fest im Auto installiert und man braucht nur einen Finger um es zu bedienen - nicht eine ganze Hand.
Und genau das ist der Unterschied.

Hier hat wirklich einer eine tolle Ausrede gefunden und einen Anwalt, der es wohl sehr geschickt argumentiert hat. Da sich die Judikative an der Legislative orientiert, blieb dem Richter nichts anderes übrig, als so zu entscheiden.

Ich finde es nach wie vor gut, dass die Benutzung des Smartphones am Steuer kontrolliert und auch geahndet wird.

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