ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?

Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?

Themenstarteram 17. Januar 2016 um 7:41

Nur mal so zur Info hier!

Mit folgender Einlassung gegenüber dem Amtgericht wurde das Bussgrldverfahren eingestellt:

"Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.

 

Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.

 

Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.

 

Die Benutzung eines Diktiergerätes, hier in Form der DictaNet-App auf dem iPhone, unterfällt jedoch nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO. Der Verteidigung ist die Entscheidung des OLG Jena vom 31. Mai 2006 selbstverständlich bekannt, welche die Voraussetzungen des „Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons“ im dort entschiedenen Fall angenommen hatte. Nach der Entscheidung des OLG Jena sei „eine Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dann anzunehmen, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, so auch bei der Benutzung als Diktiergerät.

 

Das OLG Jena führt in seinem Beschluss (NJW 2006, Seite 3734) weiter aus, dass dieser Auslegung des Gesetzeswortlaut nicht entgegenstünde, denn der Begriff „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

 

Was das OLG Jena in seiner Entscheidung außer Betracht lässt, ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des sog. Handyverbots gem. § 23 Abs. 1 Lit. a StVO der Verordnungsgeber ein ganz anderes Verständnis von „Mobiltelefonen“ hatte und haben musste, weil im Jahre 2000 sog. Smartphones, insbesondere Mobiltelefone, die eine Diktierfunktion integriert hatten oder wie im Falle des hier relevanten „iPhones“ eine solche Funktion zum Zeitpunkt des Kaufes des Gerätes noch nicht einmal besitzen, sondern erst später durch zusätzliches Herunterladen einer entsprechenden „App“ technisch hierzu überhaupt erst in die Lage versetzt werden.

 

Das dies vom Verordnungsgeber auch gar nicht gewollt sein konnte, wird daran ersichtlich, dass die Benutzung eines analogen, d. h. also mit Magnetkassetten betriebenen Diktiert Gerätes ebenso zulässig ist, wie die Benutzung eines digitalen Diktiergerätes. Bekanntlich ist auch die Benutzung von anderen technischen Geräten, wie z. B. eines Rasierapparates, während des Führens eines Pkw ohne weiteres gestattet. Dem Verordnungsgeber kam es daher Zeitpunkt des Erlasses des Handyverbotes gerade darauf an, das Telefonieren zu verbieten, wenn hierfür das Telefongerät während der Fahrt in die Hand genommen werde musste. Der Verordnungsgeber hat sich offenbar von der doppelten Ablenkung für den Fahrzeugführer dabei leiten lassen, denn zum einen muss er eine Hand vom Lenkrad nehmen, was für sich allein jedoch keine ausreichend große Ablenkung und damit Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auch das Essen eines Butterbrotes, dass Trinken eines Kaffees, das Rasieren während der Fahrt, das Einschieben einer Musik-Kassette oder einer Musik-CD sowie das Rauchen einer Zigarette während der Fahrt verboten. All diese Tätigkeiten führen dazu, dass eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht als so große Gefahr angesehen, weil andernfalls all diese Tätigkeiten untersagt worden wären. Im Falle des Mobiltelefons hat sich der Gesetzgeber von der weiteren zusätzlichen Ablenkung und Beeinträchtigung der Sicherheit leiten lassen, wonach die beim Telefonieren entstehenden Kommunikation, also das Erhalten von Nachrichten, möglicherweise schlechten Nachrichten, oder kontrovers geführte Telefonate (Streitgespräche) eine erhebliche weitere Ablenkung darstellen können gegenüber den weiteren zuvor bezeichneten Tätigkeiten. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 zur Benutzung von Mobilfunktelefonen im Straßenverkehr festgestellt, dass § 23 Abs. 1 Lit. a StVO lediglich die „Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen“, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten verbietet. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weiter führt das OLG Celle aus, dass der Wortsinn des Gesetzes zum allgemeinen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Fischer, § 1 StGB Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen) und auch der Verordnungsgeber die Benutzung zur Führung von Gesprächen „nur im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BR-Drs. 599/00, Seite 18). Ausdrücklich weist da OLG Celle darauf hin, dass trotz der vergleichbaren Gefährlichkeit von einem Funkgerät und einem Mobilfunktelefon eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO auf Funkgeräte unzulässig ist und die äußerste Grenze zulässiger Auslegung im Sinne des § 1 StGB überschreite.

 

Zwar vertritt das OLG Celle auch die Auffassung, dass bei sog. Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefon betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn Sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO erfüllen könne. Dabei verkennt das OLG Celle jedoch, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Kombinationsgeräte der Art, die eine Deaktivierung der Telefonfunktion erlaubt hätten und etwa wie im vorliegenden Fall eine Diktierfunktion dem Nutzer bereitgestellt hätten, noch gar nicht erfunden waren und demgemäß auch nicht im Handel waren und daher von solchen Geräten keinerlei Gefahr ausgehen konnte und sie insbesondere der Verordnungsgeber gar nicht im Auge gehabt haben kann. Dies ist bei der Auslegung gem. § 1 StGB zu berücksichtigen. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, mit der fortschreitenden technischen Entwicklung auch später durch Änderung bzw. Ergänzung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die Benutzung weiterer Geräte bzw. Funktionen klarstellend zu untersagen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung, welche von anderen Funktionen als der Telefonfunktion bei sog. „Smartphones“ ausgehen kann nicht bedacht und dies kann auch nicht im Nachhinein in die Vorschrift hineingelesen werden. Andernfalls wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der Auslegung wäre insbesondere zu beachten, dass eben die Benutzung und das in Händen halten eines bloßen Diktiergerätes ebenso zulässig ist, wie eines Notizbuches, eines Kalenders oder sogar eines Tablet-Computers ohne Telefonkarte. Die selbe App, welche vorliegend auf dem „iPhone“ installiert war, lässt sich ebenfalls auf einem „iPad“ installieren und benutzen, welches als Tablet-Computer ohne Einsetzbarkeit einer Telefonkarte ebenfalls nicht als Telefongerät angesehen werden kann.

 

Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Diktierfunktion eben gerade nicht vergleichbar ist von der Gefährdungslage her mit einem Telefongespräch, weil die Kommunikation vollkommen einseitig verläuft. Lediglich der Diktierende bestimmt den Text und den Inhalt und wird nicht von Nachrichten eines Gesprächspartners wie am Telefon überrascht oder möglicherweise in Unruhe versetzt.

 

Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."

 

Beste Antwort im Thema

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

103 weitere Antworten
Ähnliche Themen
103 Antworten

OK, und was genau möchtest Du uns mit diesem Mega-Text sagen?

Als allgemein gültiges Urteil kann man das sicher nicht nehmen, es ist immer noch Einzelfall-Entscheidung.

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

Vielen Dank für die erhellende Einlassung.

Nun wäre es aber doch tatsächlich an der Zeit das der Gesetzgeber an dieser Stelle nachbessert und spezifiziert.

Fakt ist, das telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten ist, und nur wenn ich die Telefonnummer wählen kann ohne das Telefon zu bedienen und ein Freisprecheinrichtung vorhanden ist darf ich während der Fahrt telefonieren.

Das SMS schreiben, facebook posten etc auch ?

Denn das ging seinerzeit mit den ersten Handys auch nicht.

Und was ist mit ganz anderen Nutzungsmöglichkeiten moderner Smartphones ?

Die Nutzung der Photo APP z.B. lenkt noch deutlicher vom Fahren ab als telefonieren !

Aber selbst wenn wir hier per Gesetz genauer ausführen was geht und was nicht so nutzt das alles nicht.

Unsere Polizei steht an der Ecke und lasert und blitzt, fahren an Häusern entlang um Hausbesitzer mit Geldbuße zu belegen die keine Hausnummer angebracht haben etc., will sagen, die Durchsetzung wird nicht folgen.

Nun ist es so das man das Problem technisch mit einfachster Software für alle und immer lösen könnte.

Es wäre günstig und simpel umzusetzen das Smartphones in KFZs gar nicht funktionieren oder nur mit bestimmten, zugelassenen APPs. Nur wird die Industrie hier jaulen und ihre Lobbyisten werden das verhindern.

take care

 

Rick

1. Hoffentlich erfindet mal jemand eine Funktion im Internet, mit der man auf Sachen verweisen kann, ohne alles kopieren und neu einstellen zu müssten, das wäre cool!

2. Woher kommt das? Wäre schon ein Unterschied ob das Knöllchen-Kalle Abends im besoffenen Kopf geschireben hat oder zB aus einer höchstrichterlichen Urteilsbegründung kommt.

3. Vollzitat, Urheberrecht?

Vor allem wissen wir gar nicht um welches Verfahren es eigentlich geht. Außer der Urteilsbegründung und den Namen zweier Polizisten haben wir gar nichts.

am 17. Januar 2016 um 9:02

Zitat:

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

Und genau solche Leute finde ich gut, die zeigen auf wie unsinnig viele Gesetzte sind.

Ich kann nur von mir sagen das ich genau so abgelenkt bin wenn ich am Radio durch das Adressbuch scrolle um meine Telefonnummer zu finden oder dies direkt am Smartphone mache, und eine Freisprecheinrichtung/Lautsprecher hat das Telefon eh, ich brauch es also auch nicht in der Hand halten.

Gibt es eigentlich ein Gesetz das es verbietet während der Fahrt eine Adresse ins Navi zu tippen?;)

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 10:02:19 Uhr:

(...) durch das Adressbuch scrolle um meine Telefonnummer zu finden (...)

Ich weiß meine Telefonnummer auswendig. :D

Hab mal irgendwo ein Ranking gelesen bei dem nicht Smartphones die größte Ablenkung im Auto sind sondern Kinder auf der Rückbank.

Vielleicht sollte man die verbieten.

Zitat:

@RickHerman schrieb am 17. Januar 2016 um 09:04:34 Uhr:

Nun wäre es aber doch tatsächlich an der Zeit das der Gesetzgeber an dieser Stelle nachbessert und spezifiziert.

Das wird kommen - ist nur noch eine Frage der Zeit.

Auslöser für solche Novellierungen sind wie immer Zeitgenossen, welche die geltende Rechtslage bis zur Zerreißgrenze überdehnen.

am 17. Januar 2016 um 10:33

Zitat:

Auslöser für solche Novellierungen sind wie immer Zeitgenossen, welche die geltende Rechtslage bis zur Zerreißgrenze überdehnen.

Und womit? Mit Recht.

Entweder klare Ansagen oder gleich solche Gesetze bleiben lassen ( nicht das ich das telefonieren mit Handy am Ohr gutheiße)

Kennst du die Geschichte mit der Warnwestenpflicht?

Man muß eine im Wagen dabei haben, im Pannenfall gibt es aber kein Ticket wenn man sie nicht anlegt, crazy.;)

Moin. Moin!

Das Gesetz hinsichtlich des Telefonierens ist gänzlich hirnrissig und unpräzise ausgelegt. Eigentlich ist nicht das Telefonieren das intensive Ablenken beim Fahren, sondern die Vorbereitung des Telefonierens. Die gleiche Ablenkung ist aber auch beim Radiosender suchen etc. Dies ist allerdings erlaubt!

Wenn man nun ein Urteil hat, indem das Telefon (Smartphone) als Diktiergerät benutzt wird, und das erlaubt ist, dann ist es doch eine "gute Sache". Er hätte allerdings nicht so viel schreiben müssen, die Registriernummer des Verfahrens wäre wichtig gewesen.Warum hacken den so Einige gleich wieder auf dem herum? (...) sicher sind es die Leute, die Ihr Telefon sowieso immer Benutzen und am Ohr haben.

G

HJü

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 10:02:19 Uhr:

Zitat:

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

Und genau solche Leute finde ich gut, die zeigen auf wie unsinnig viele Gesetzte sind.

Ich kann nur von mir sagen das ich genau so abgelenkt bin wenn ich am Radio durch das Adressbuch scrolle um meine Telefonnummer zu finden oder dies direkt am Smartphone mache, und eine Freisprecheinrichtung/Lautsprecher hat das Telefon eh, ich brauch es also auch nicht in der Hand halten.

Gibt es eigentlich ein Gesetz das es verbietet während der Fahrt eine Adresse ins Navi zu tippen?;)

Wozu brauchst Du während der Fahrt deine Telefonnummer?

Die Frage nach dem Navi und der Sendersuche wird durch den allgemeinen § der ständigen Aufmerksamkeit abgedeckt. Sobald Du am Navi rumspielst, kannst Du Deine Aufmerksamkeit nicht mehr zu 100% dem Verkehr widmen.

Und Telefongespräche können je nach Inhalt durchaus ablenken. Wenn der Außendienstler gerade von seinem Kunden angerufen wird und ihm vorhält, dass sein Produkt ein großer Mist ist und ihm deswegen ein Deal durch die Lappen geht, denkt er sicher an alles.... Aber nicht ans Autofahren....

Aber auch belanglose Gespräche können entsprechend ablenkend wirken.

Das gilt selbstverständlich auch für Gespräche mit der FSE, daher ist Der Einwand diesbezüglich auch gerechtfertigt.

am 17. Januar 2016 um 10:45

Zitat:

Wozu brauchst Du während der Fahrt deine Telefonnummer?

Die Frage nach dem Navi wird durch den allgemeinen § der ständigen Aufmerksamkeit abgedeckt. Sobald Du am Navi rumspielst, kannst Du Deine Aufmerksamkeit nicht mehr zu 100% dem Verkehr widmen.

Dann mach halt aus meiner Telefonnummer die, die ich anrufen möchte, so schwer ist das nun nicht zu verstehen.

Und zum Navi, bekomme ich Ärger von der Rennleitung wenn ich am Navi spiele?

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 11:45:04 Uhr:

Zitat:

Wozu brauchst Du während der Fahrt deine Telefonnummer?

Die Frage nach dem Navi wird durch den allgemeinen § der ständigen Aufmerksamkeit abgedeckt. Sobald Du am Navi rumspielst, kannst Du Deine Aufmerksamkeit nicht mehr zu 100% dem Verkehr widmen.

Dann mach halt aus meiner Telefonnummer die, die ich anrufen möchte, so schwer ist das nun nicht zu verstehen.

Und zum Navi, bekomme ich Ärger von der Rennleitung wenn ich am Navi spiele?

Das kann die Rennleitung sicher fallweise entscheiden, sobald festgestellt wird, dass Du Dich nicht auf den Verkehr konzentrierst.

Es ist nur bei einem Unfall schwer bis gar nicht nachweisbar, ob Du am Navi gespielt hast. Beim Telefon sieht das meistens anders aus.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?