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Smartphonenutzung verboten während der Fahrt?

Themenstarteram 17. Januar 2016 um 7:41

Nur mal so zur Info hier!

Mit folgender Einlassung gegenüber dem Amtgericht wurde das Bussgrldverfahren eingestellt:

"Der Betroffene bestreitet nicht, ein Smartphone des Typs „iPhone“ zum Tatzeitpunkt in der Hand gehalten zu haben.

 

Insofern werden die Polizeibeamten Goldmann und Wunram jedenfalls nicht benötigt.

 

Vorliegend geht es darum, dass zum Tatzeitpunkt das „iPhone“ sich im sog. Flugmodus befand, d. h. weder Telefonate eingehen konnten, noch ausgehen konnten und stattdessen die Diktierfunktion in Form einer Diktier-App der Firma DictaNet, welche auch in der Kanzlei des Unterzeichners zum Einsatz kommt, benutzt wurde. Dies wurde auch gegenüber den vorgenannten Polizeibeamten vom Betroffenen so erklärt und ist auch in dem Protokoll so festgehalten.

 

Die Benutzung eines Diktiergerätes, hier in Form der DictaNet-App auf dem iPhone, unterfällt jedoch nicht dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO. Der Verteidigung ist die Entscheidung des OLG Jena vom 31. Mai 2006 selbstverständlich bekannt, welche die Voraussetzungen des „Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Mobiltelefons“ im dort entschiedenen Fall angenommen hatte. Nach der Entscheidung des OLG Jena sei „eine Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dann anzunehmen, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, so auch bei der Benutzung als Diktiergerät.

 

Das OLG Jena führt in seinem Beschluss (NJW 2006, Seite 3734) weiter aus, dass dieser Auslegung des Gesetzeswortlaut nicht entgegenstünde, denn der Begriff „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.

 

Was das OLG Jena in seiner Entscheidung außer Betracht lässt, ist die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des sog. Handyverbots gem. § 23 Abs. 1 Lit. a StVO der Verordnungsgeber ein ganz anderes Verständnis von „Mobiltelefonen“ hatte und haben musste, weil im Jahre 2000 sog. Smartphones, insbesondere Mobiltelefone, die eine Diktierfunktion integriert hatten oder wie im Falle des hier relevanten „iPhones“ eine solche Funktion zum Zeitpunkt des Kaufes des Gerätes noch nicht einmal besitzen, sondern erst später durch zusätzliches Herunterladen einer entsprechenden „App“ technisch hierzu überhaupt erst in die Lage versetzt werden.

 

Das dies vom Verordnungsgeber auch gar nicht gewollt sein konnte, wird daran ersichtlich, dass die Benutzung eines analogen, d. h. also mit Magnetkassetten betriebenen Diktiert Gerätes ebenso zulässig ist, wie die Benutzung eines digitalen Diktiergerätes. Bekanntlich ist auch die Benutzung von anderen technischen Geräten, wie z. B. eines Rasierapparates, während des Führens eines Pkw ohne weiteres gestattet. Dem Verordnungsgeber kam es daher Zeitpunkt des Erlasses des Handyverbotes gerade darauf an, das Telefonieren zu verbieten, wenn hierfür das Telefongerät während der Fahrt in die Hand genommen werde musste. Der Verordnungsgeber hat sich offenbar von der doppelten Ablenkung für den Fahrzeugführer dabei leiten lassen, denn zum einen muss er eine Hand vom Lenkrad nehmen, was für sich allein jedoch keine ausreichend große Ablenkung und damit Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber auch das Essen eines Butterbrotes, dass Trinken eines Kaffees, das Rasieren während der Fahrt, das Einschieben einer Musik-Kassette oder einer Musik-CD sowie das Rauchen einer Zigarette während der Fahrt verboten. All diese Tätigkeiten führen dazu, dass eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht als so große Gefahr angesehen, weil andernfalls all diese Tätigkeiten untersagt worden wären. Im Falle des Mobiltelefons hat sich der Gesetzgeber von der weiteren zusätzlichen Ablenkung und Beeinträchtigung der Sicherheit leiten lassen, wonach die beim Telefonieren entstehenden Kommunikation, also das Erhalten von Nachrichten, möglicherweise schlechten Nachrichten, oder kontrovers geführte Telefonate (Streitgespräche) eine erhebliche weitere Ablenkung darstellen können gegenüber den weiteren zuvor bezeichneten Tätigkeiten. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 17. Juni 2009 zur Benutzung von Mobilfunktelefonen im Straßenverkehr festgestellt, dass § 23 Abs. 1 Lit. a StVO lediglich die „Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen“, nicht aber die Benutzung oder Bedienung von Funkgeräten verbietet. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Weiter führt das OLG Celle aus, dass der Wortsinn des Gesetzes zum allgemeinen Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zu bestimmen ist (vgl. auch Fischer, § 1 StGB Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen) und auch der Verordnungsgeber die Benutzung zur Führung von Gesprächen „nur im öffentlichen Fernsprechnetz“ bei Schaffung der Verbotsnorm im Auge hatte (vgl. BR-Drs. 599/00, Seite 18). Ausdrücklich weist da OLG Celle darauf hin, dass trotz der vergleichbaren Gefährlichkeit von einem Funkgerät und einem Mobilfunktelefon eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO auf Funkgeräte unzulässig ist und die äußerste Grenze zulässiger Auslegung im Sinne des § 1 StGB überschreite.

 

Zwar vertritt das OLG Celle auch die Auffassung, dass bei sog. Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefon betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn Sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO erfüllen könne. Dabei verkennt das OLG Celle jedoch, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Kombinationsgeräte der Art, die eine Deaktivierung der Telefonfunktion erlaubt hätten und etwa wie im vorliegenden Fall eine Diktierfunktion dem Nutzer bereitgestellt hätten, noch gar nicht erfunden waren und demgemäß auch nicht im Handel waren und daher von solchen Geräten keinerlei Gefahr ausgehen konnte und sie insbesondere der Verordnungsgeber gar nicht im Auge gehabt haben kann. Dies ist bei der Auslegung gem. § 1 StGB zu berücksichtigen. Es hätte dem Verordnungsgeber freigestanden, mit der fortschreitenden technischen Entwicklung auch später durch Änderung bzw. Ergänzung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die Benutzung weiterer Geräte bzw. Funktionen klarstellend zu untersagen. Der Gesetzgeber hat die Gefährdung, welche von anderen Funktionen als der Telefonfunktion bei sog. „Smartphones“ ausgehen kann nicht bedacht und dies kann auch nicht im Nachhinein in die Vorschrift hineingelesen werden. Andernfalls wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt. Im Rahmen der Auslegung wäre insbesondere zu beachten, dass eben die Benutzung und das in Händen halten eines bloßen Diktiergerätes ebenso zulässig ist, wie eines Notizbuches, eines Kalenders oder sogar eines Tablet-Computers ohne Telefonkarte. Die selbe App, welche vorliegend auf dem „iPhone“ installiert war, lässt sich ebenfalls auf einem „iPad“ installieren und benutzen, welches als Tablet-Computer ohne Einsetzbarkeit einer Telefonkarte ebenfalls nicht als Telefongerät angesehen werden kann.

 

Im vorliegenden Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Benutzung der Diktierfunktion eben gerade nicht vergleichbar ist von der Gefährdungslage her mit einem Telefongespräch, weil die Kommunikation vollkommen einseitig verläuft. Lediglich der Diktierende bestimmt den Text und den Inhalt und wird nicht von Nachrichten eines Gesprächspartners wie am Telefon überrascht oder möglicherweise in Unruhe versetzt.

 

Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."

 

Beste Antwort im Thema

Dummes Geschwätz, da will sich einer nur rauswinden und hatte die tolldreiste Ausrede mit der Diktierfunktion!

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am 17. Januar 2016 um 13:18

Zitat:

Sicherlich. Aber ob das wirklich pfiffig ist, sei dahingestellt, denn Darwin läßt sich damit nicht austricksen.

Lassen wir mal kurz Darwin bei Seite, ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, die Rennleitung kam von hinten, bemerkte das natürlich und einer der Beamten stieg aus, kam zu mir und sagte ich müsse beim fahren angeschnallt sein, ich antwortete darauf das ich doch gar nicht fahre sondern stehe, er darauf "wenn ich mich auf öffentlichen Staßen befinde und der Motor läuft muß man auch an der Ampel angeschnallt sein" ich zeigte dann auf das Lämpchen im Display und sagte noch zur Sicherheit das mein Wagen eine Start/Stopp Automatik hat und mein Motor aus diesem Grunde nicht läuft."

Das war es dann, er ging wortlos zurück zu seinem Wagen, ich schnallte mich an weil ich ja wußte das die Ampel gleich grün wird und entschwand mit einem Lächeln im Gesicht.

Man muß sich nicht alles gefallen lassen.;)

Und um gleich der Frage vorzubeugen warum ich denn nicht angeschnallt war, ich habe meinen Fotorucksack von der Rückbank nach vorne geholt weil der mir da zu sehr in Bewegung war.

am 17. Januar 2016 um 13:19

...das sinnvollste wäre das Handyverbot und -was auch immer noch in Planung sein sollte- vollkommen abzuschaffen und dafür ganz einfach jedem 100,- EUR abzunehmen und Punkte zu verpassen, der durch eine unsichere Fahrweise -hält die Spur nicht, fährt Schlangenlinien, irrsinige Manöver, die darauf hindeuten, dass man abgelenkt war wie z.B. gut sichtbare rote Ampel erst im letzten Moment erkannt und Vollbremsung ingelegt, etc. etc. - auffällt.

Damit würde man sich all diese Spielchen, war ja bloß ein Diktiergerät, Kamera, was weiß ich sparen und zusätzlich hätte man alle anderen Tätigkeiten -Handy, Essen, Trinken, Rauchen, usw.-, die ablenken ebenfalls mit im Boot.

Gut, die die es drauf haben und auch mitm Handy am Ohr eine perfekte Fahrweise hinkriegen wäre damit gut raus... aber wo ist das Problem, wenn einer versteht wie es geht.

@feinerherr ... selbst bei laufendem Motor können se dir nichts, langsame z.B. Rangierfahrten sind sogar ausdrücklich ohne Gurt erlaubt.

§ 21a StVO

Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

...

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

...

Demnach könnte man sich bei jedem Halt z.B. an einer roten Ampel abschnallen und sich beim Anfahren bei 7km/h wieder anschnallen

am 17. Januar 2016 um 13:27

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 14:18:58 Uhr:

Lassen wir mal kurz Darwin bei Seite, ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, die Rennleitung kam von hinten, bemerkte das natürlich und einer der Beamten stieg aus, kam zu mir und sagte ich müsse beim fahren angeschnallt sein, ich antwortete darauf das ich doch gar nicht fahre sondern stehe, er darauf "wenn ich mich auf öffentlichen Staßen befinde und der Motor läuft muß man auch an der Ampel angeschnallt sein" ich zeigte dann auf das Lämpchen im Display und sagte noch zur Sicherheit das mein Wagen eine Start/Stopp Automatik hat und mein Motor aus diesem Grunde nicht läuft."

Ist ja deine Sicherheit und mit Sicherheit schnallst du dich nicht an jeder roten Ampel ab und wieder an.

Zitat:

ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, von hinten kam ein 40t an der die rote Ampel wohl nicht bemerkte.

mehr konntest du leider nicht mehr schreiben, es waren deine letzten Worte.......

Todesursache : Genickbruch durch den Airbag, der verunfallte Fahrer war nicht angeschnallt und prallte nach vorne im gleichen Augenblick löste der Airbag aus und brach dem Fahrer das Genick.

am 17. Januar 2016 um 13:36

Zitat:

" ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, von hinten kam ein 40t an der die rote Ampel wohl nicht bemerkte, mehr konntest du leider nicht mehr schreiben, es waren deine letzten Worte.......... "

Todesursache : Genickbruch durch den Airbag, der verunfallte Fahrer war nicht angeschnallt und prallte nach vorne im gleichen Augenblick löste der Airbag aus und brach dem Fahrer das Genick.

Ist zwar ne etwas merkwürdige und unlogische abfolge der Geschehnisse, aber den Sinn meiner kleinen wahren Geschichte hast du doch verstanden oder?

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. Januar 2016 um 14:27:12 Uhr:

Zitat:

@feinerherr schrieb am 17. Januar 2016 um 14:18:58 Uhr:

Lassen wir mal kurz Darwin bei Seite, ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, die Rennleitung kam von hinten, bemerkte das natürlich und einer der Beamten stieg aus, kam zu mir und sagte ich müsse beim fahren angeschnallt sein, ich antwortete darauf das ich doch gar nicht fahre sondern stehe, er darauf "wenn ich mich auf öffentlichen Staßen befinde und der Motor läuft muß man auch an der Ampel angeschnallt sein" ich zeigte dann auf das Lämpchen im Display und sagte noch zur Sicherheit das mein Wagen eine Start/Stopp Automatik hat und mein Motor aus diesem Grunde nicht läuft."

Ist ja deine Sicherheit und mit Sicherheit schnallst du dich nicht an jeder roten Ampel ab und wieder an.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. Januar 2016 um 14:27:12 Uhr:

Zitat:

ich stand mal nicht angeschnallt an einer mir bekannten Ampel, von hinten kam ein 40t an der die rote Ampel wohl nicht bemerkte.

mehr konntest du leider nicht mehr schreiben, es waren deine letzten Worte.......

Todesursache : Genickbruch durch den Airbag, der verunfallte Fahrer war nicht angeschnallt und prallte nach vorne im gleichen Augenblick löste der Airbag aus und brach dem Fahrer das Genick.

Er wird von hinten brutal beschleunigt und hat alle Chancen auf ein HWS, die Kopfstütze sollte sehr gut eingestellt sein. Der Airbag wird nur auslösen, wenn direkt vor ihm ein Auto steht und er hier mit Wucht drauf geschoben wird. Handelt es sich hier nur um einen PKW wird er auch nicht gross abgremst, weil von hinten 40 Tonnen schieben. Ohne grosses Abbremsen von vorne wird er aber auch nicht in den Airbag geschleudert, sondern hängt weiterhin im Sitz.

Ein Genickbruch durch den Airbag kann ich mir da nicht vorstellen, so starke Kräfte werden in die Richtung nicht wirken. Eher Genickbruch durch eine falsch eingestellte Kopfstütze, wobei das heute nicht mehr so oft passiert wie früher.

Zitat:

@kerberos schrieb am 17. Januar 2016 um 08:45:05 Uhr:

OK, und was genau möchtest Du uns mit diesem Mega-Text sagen?

Als allgemein gültiges Urteil kann man das sicher nicht nehmen, es ist immer noch Einzelfall-Entscheidung.

Richtig, denn im Gegensatz zu einigen anderen Ländern ist in Deutschland kein Richter verpflichtet sich an Urteilen seiner Kollegen zu orientieren. Selbst der gleiche Richter könnte bei einem ähnlichen Fall in Zukunft ein anderes Urteil fällen, ein anderer Richter eh.

In diesem Fall hatte der Angeklagte einfach mal Glück.

Zitat:

@cusette schrieb am 17. Januar 2016 um 08:41:40 Uhr:

...

Nach alledem ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO die im vorliegenden Fall erfolgte Benutzung einer Diktier-App zulässig und unterfällt nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1 Lit. a StVO."

Hab´s jetzt nicht gelesen, aber...

- Diktiergeräte gibt es sicherlich günstiger und besser als ein Ei-Fon

- eine Handyhalterung löst das Problem

Insofern, Fliege -> Elefant :o

PS:

Neulich kam mir sogar eine noch bessere Idee (ohne Gewähr): der SelfieIdioten-Stick (den es dem Nutzer beim Unfall (Auslösen des Airbags) vermutlich sonstwo hineinbohrt). Aber manche wollen es so, genau so. :rolleyes:

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 17. Januar 2016 um 15:12:45 Uhr:

Neulich kam mir sogar eine noch bessere Idee (ohne Gewähr): der SelfieIdioten-Stick (den es dem Nutzer beim Unfall (Auslösen des Airbags) vermutlich sonstwo hineinbohrt). Aber manche wollen es so, genau so. :rolleyes:

Es muß ja nicht einmal der Selfie-Stick sein, der sich da hineinbohrt...

https://www.youtube.com/watch?v=kx31ouvVfsc

Es gibt immer verantwortungslose, egoistische Kriminelle die sich einen Dreck um Vernunft und Gesetze scheren.

Und genau wegen dieser Leute muß ein Verbot klar definiert sein und die Strafen dann entsprechend drakonisch ausfallen, so das es richtig weh tut. Bei 60.. lachen die sich doch tot!

Ein halbes Jahresgehalt, FS auf 6 Monate weg, dann denken die vielleicht mal nach, wenn sie inzellektuell dazu in der Lage sein sollten. Und bei Unfällen mit Todesfolge 20 Jahre in den Knast.

Aber die Gutmenschen wollen ja nicht das die Bürger effektiv geschützt werden.

rzz

Wenn einem solche Ansichten aus der Seele sprechen, könnte man mal über eine Verlagerung des Wohnsitzes nachdenken. Bei den Saudis sollen ja ziemlich ähnliche Auffassungen von Gerechtigkeit und Prävention vorherrschen. :confused::rolleyes::eek:

Zitat:

@rockyzoomzoom schrieb am 17. Januar 2016 um 22:17:53 Uhr:

Es gibt immer verantwortungslose, egoistische Kriminelle die sich einen Dreck um Vernunft und Gesetze scheren.

Und genau wegen dieser Leute muß ein Verbot klar definiert sein und die Strafen dann entsprechend drakonisch ausfallen, so das es richtig weh tut. Bei 60.. lachen die sich doch tot!

Ein halbes Jahresgehalt, FS auf 6 Monate weg, dann denken die vielleicht mal nach, wenn sie inzellektuell dazu in der Lage sein sollten. Und bei Unfällen mit Todesfolge 20 Jahre in den Knast.

Aber die Gutmenschen wollen ja nicht das die Bürger effektiv geschützt werden.

rzz

Blinker vergessen= 10 Jahre Knast!?

Selten so einen Schmarrn gelesen.

am 17. Januar 2016 um 21:33

Die Smartphonebenutzer sollten primär mit/auch an ihre potentielle Eigengefährdung denken. Dann an die Fremdgefährdung.

Eure Angehörigen werden es euch danken! ;)

 

Für die unerlaubte Benutzung ist nachträgliche Verkehrs-Erziehung anzuraten! Finde, ein 4wöchiges Fahrverbot angemessen! Im Wiederholungsfalle 3 Monate, 6 Monate + eine MPU. Dann soll die Begutachtung entscheiden.

Unbelehrbare und ohne Einsicht.....diese dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen! ;)

Interssant wie das Thema gerne mal und immer noch runtergespielt/verharmlost wird! :mad:

Ich nutze mein Smartphone täglich im Auto.

Ob SMS, Anruf. Dabei habe ich beide Hände am Lenkrad und den Blick auf den Verkehr gerichtet.

Weiß ja nicht wie ihr euch dabei anstellt?

Kommt bei mir auch aufs Navi-Display.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 17. Januar 2016 um 22:57:46 Uhr:

Kommt bei mir auch aufs Navi-Display.

Genau, wer tippt den heute noch auf dem Smartphone rum?

Geht doch alles via Sprache.

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