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Scheibenwischerfunktion bei Fahrzeugstillstand / Tagfahrlicht

VW Polo 5 (6R / 6C)

Hallo zusammen,
laut Betriebsanleitung sollte mein Polo Highline die Scheibenwischerfunktion bei Regen und bei Fahrzeugstillstand (Stopp vor einer Ampel) eine Stufe runterschalten, d.h., von Dauerbetrieb auf Intervall.
Leider funktioniert es nicht.
Die Funktion ist schon sehr sinnvoll, da ich beim Halt an einer Kreuzung kein Dauerbetrieb der Scheibenwischer benötige und ich dies nicht manuell für die Haltedauer runterschalten möchte.
Kann ich das beim freundlichen .... per Software freischalten lassen?

Gruß
Andreas

Beste Antwort im Thema

Moin!

Ich würde nicht zum planlosen freundlichen fahren, die haben sehr oft keine Ahnung.

Aussage vom Freundlichen:

"Das Komfortblinken kann man nicht deaktivieren. Den Gurtwarner auch nicht...."

Ich war bei einem befreundeten Mechaniker in seiner eigenen freien Werkstatt, da dauerte das ganze über VCDS keine Minute!

Ciao

Der Gaswart

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ich warte mal die Antwort vom Händler ab.
Dann werde ich es ja sehen, ob es möglich ist.

Gruß
Andreas

Zitat:

Original geschrieben von Chacka-Chacka


Was soll daran verboten sein?

Wird ab Werk so verbaut, somit vollkommen legal

Der ursprüngliche Beitrag bezog sich auf "Tagfahrlicht über die Nebelscheinwerfer", und das ist nicht erlaubt und wird ab Werk auch so nicht verbaut. TFL und Nebelscheinwerfer sind zwei verschiedene und einzelne Reflektoren.

Wenn er Birnen in die dafür vorgesehen Tagfahrleuchten in der Stoßstange einbaut und verkabelt, sieht es wieder anders aus.

Auf meinen "reinen" Nebelscheinwerfern ist aber die "RL" Beschriftung drauf. Also dürfen sie.....

Zitat:

Original geschrieben von Diesel_inside


Auf meinen "reinen" Nebelscheinwerfern ist aber die "RL" Beschriftung drauf. Also dürfen sie.....

Da wäre ich mir nicht so sicher. Denn wenn die nicht gedimmt werden, dürften die Nebelscheinwerfer mit ihren mind. 35 W pro Scheinwerfer einen zu hohen Lichtstrom haben.

So viel ich weiß, muss für TF-Leuchten zum "RL" (running light) zumindest noch ein "E 87" im Glas eingegossen sein (siehe auch -> hier).

Übrigens: Sind das wirklich "reine" Nebel-Scheinwerfer? Mein Polo hat Xenon-Licht und daher kein TFL unten neben den Nebelscheinwerfern sondern oben als LED-Kette um die Xenon-Brenner herum, die Reflektoren des "normalen" TFL sind aber trotzdem unten vorhanden und auf dem gemeinsamen Glas von Nebelleuchten und Tagfahrlichtreflektor steht auch das "RL" ...

Schönen Gruß

Die Scheinwerfer haben keine Aufnahme für die TFL Glühlampe. Aber sie haben das gleiche Glas wie die Scheinwerfer mit TFL. Also sind alle rechtlichen Bedingungen erfüllt.

Zitat:

Original geschrieben von Diesel_inside


Die Scheinwerfer haben keine Aufnahme für die TFL Glühlampe. Aber sie haben das gleiche Glas wie die Scheinwerfer mit TFL. Also sind alle rechtlichen Bedingungen erfüllt.

Ich glaube, da ist doch eher der Wunsch der Vater des Gedankens. 😉

Nebelleuchten - und das sind ja wohl die in deinem Fall vorhandenen Leuchten unten in der Stoßfläche - müssen z. B. zusammen mit den Begrenzungsleuchten und dürfen auch zusammen mit dem Fahrlicht (Abblendlicht) betrieben werden.

Das dürfen Tagfahrleuchten wiederum nicht!

Schon die Schaltung dieser Leuchten schließt also den Betrieb beim Polo als Nebelleuchten und als Tagfahrlicht aus, unabhängig davon, was auf dem Deckglas für den Fall des dort integrierten Tagfahrlichts steht. Sonst hätte VW sicherlich diese beiden Funktionen direkt mit den Nebelleuchten (als TFL sicher nur gedimmt) erschlagen und nicht noch zusätzlich einen TFL-Reflektor nebst eigenem Leuchtmittel verbaut! (Stichwort: Kosten!)

Aber du kannst gerne versuchen, die zuständigen Beamten bei einer Kontrolle von deinem Standpunkt zu überzeugen. 😁
Ich möchte hier nur andere Interessenten mit solch vorschnellen, "kreativen" Lösung auf gewisse Restrisiken hinweisen. 🙂

Für Interessenten: Details zum Thema Tagfahrleuchten und deren Kennzeichnungen -> hier und -> hier.

Schönen Gruß

Und wo ist dann definiert, als was so eine Leuchte leuchten darf? Nur darüber ob Leuchtmittel drin ist?
Außerdem ist ja eins drin, nämlich im inneren Reflektor. Wenn man sich nicht an die Angaben auf dem Scheinwerfer halten kann, woran denn dann?
Allgemein ist mir die Definition einer Leuchte im KFZ nicht klar. Müssen bei Fahrzeugen mit 2 Rückfahrleuchten auch immer beide funktionieren, oder genügt es (lt STVZO) wenn eine funktioniert? Ähnlich ist es ja bei Nebelschlußleuchten, oder Zusatzscheinwerfern

Zitat:

Original geschrieben von Diesel_inside


Und wo ist dann definiert, als was so eine Leuchte leuchten darf? Nur darüber ob Leuchtmittel drin ist?
Außerdem ist ja eins drin, nämlich im inneren Reflektor. Wenn man sich nicht an die Angaben auf dem Scheinwerfer halten kann, woran denn dann?

Dumm stellen hilft bei einer Kontrolle auch nicht weiter. 😉

Jede Leuchte hat ihre Funktion. Und das Einsatzspektrum für Nebelleuchten ist doch genau definiert (siehe Fahrschule und Betriebsanleitung). Da kannst du nicht einfach hingehen und sagen: Wenn da ein "RL" auf der Scheibe steht (was natürlich sinnigerweise nur für die ggf. integrierten Tagfahrleuchten gilt!) kann ich auch die Nebelleuchten nach den Vorgaben für das TFL betreiben.

Das ist einfach ein wenig (zu) kurz gedacht.

Zitat:

Original geschrieben von Diesel_inside


Allgemein ist mir die Definition einer Leuchte im KFZ nicht klar. Müssen bei Fahrzeugen mit 2 Rückfahrleuchten auch immer beide funktionieren, oder genügt es (lt STVZO) wenn eine funktioniert? Ähnlich ist es ja bei Nebelschlußleuchten, oder Zusatzscheinwerfern

Noch nie bei der HU gewesen? Dort gilt der Grundsatz: Was dran ist, muss auch funktionieren!

Schönen Gruß

Zitat:

Jede Leuchte hat ihre Funktion. Und das Einsatzspektrum für Nebelleuchten ist doch genau definiert

Natürlich ist dem so, aber wo steht denn, dass es sich um eine Nebelleuchte handelt? Nach der Aufschrift auf der Leuchte darf sie als Nebelscheinwerfer und als TFL betrieben werden.

Zitat:

Noch nie bei der HU gewesen? Dort gilt der Grundsatz: Was dran ist, muss auch funktionieren

Doch! Aber auch dort habe ich keine vernünftige Aussage bekommen. Deine ist jedenfalls falsch. Du kennst sicherlich auch die (Pseudo) Geländewagen aus Japan. Diese haben Rückleuchten im Stoßfänger und Leuchten in den Seitenteilen. Auch hier gehen nicht alle verbauten Leuchten. Des weiteren bleibt ja die offene Frage nach der Definition einer Leuchte. Wenn kein Leuchtmittel drin ist (wie bei mir) ist es keine Leuchte und muß auch nicht funktionieren? Es muß nur funktionieren was vorgeschrieben ist. Wenn zusätzliche Leuchten verbaut sind, dann gibt es dafür Verbauvorschriften (z.B. darf nicht nur ein NebelSW leuchten).

Hallo zusammen,
hier die Antwort meines VW-Händlers:
leider ist für uns als Volkswagen Vertragshändler
eine Decodierung des Dauerfahrlichtes, ( ab Werk codiert), nicht möglich.
(Volkswagen Vorgaben)

Gruß
Andreas

Das Dauerfahrlicht ist nicht codiert, sondern hartverdrahtet. Kabel ab und aus ist es. Leider ist bei neueren BCM das Standlicht bei Klemme 15 nicht mehr zu deaktivieren. Da muß entweder ein Fachmann (nicht der 🙂 )ran, oder ein neues BCM her.

Hab auch das Dauerfahrlicht. Der Ablauf geht schon Automatisch. Der erste Griff geht zum Lichtschalter und aktiviert das Standlicht..... dann wird erst der Glühschlüssel gedreht.

Bei Kurzfahrten unter Tageslicht und schönem Wetter (kein Regen, Nebel usw.) bleibt das auch so. Ansonsten wird halt dann eins weiter geschalten und das ganze Licht ist an.

Vorteil: auch die Rücklichter sind am leuchten.

(Ja ich weiß das das so nicht gesetzeskonform ist)

Zitat:

Original geschrieben von cooperle81


Hab auch das Dauerfahrlicht. Der Ablauf geht schon Automatisch. Der erste Griff geht zum Lichtschalter und aktiviert das Standlicht..... dann wird erst der Glühschlüssel gedreht.

Bei Kurzfahrten unter Tageslicht und schönem Wetter (kein Regen, Nebel usw.) bleibt das auch so. Ansonsten wird halt dann eins weiter geschalten und das ganze Licht ist an.

Vorteil: auch die Rücklichter sind am leuchten.

(Ja ich weiß das das so nicht gesetzeskonform ist)

Was soll daran nicht gesetzeskonform sein?

Zitat:

Was soll daran nicht gesetzeskonform sein?

Das man nicht mit Standlicht durch die Gegend kurven sollte. Heißt ja STANDlicht.

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