Schaden durch Autowerkstatt
Hallo zusammen,
ich bin öfters im Forum unterwegs, allerdings "nur" als mitlesender Gast.
Jetzt habe ich ein Thema mit meiner Fachwerkstatt, und könnte euren Rat gebrauchen auf was ich so achten sollte.
Folgendes ist passiert:
Ich habe mein Cabrio zur Jahresinspektion in eine Mercedes Fachwerkstatt gebracht.
Beim Versuch das Auto aus der Werkstatthalle zufahren, kommt es dazu, dass das Rolltor auf das Verdeck fährt.
Es kam wohl zu einem kleinen Fahrzeugstau vor dem Rolltor, und um die Situation vor dem Tor zu "klären" ist man mit meinem Auto wieder ein Stück rückwärts gefahren, und dabei ist das Rolltor herunter gefahren.
Schaden deutlich über 15T€.
Die Werkstatt wird dies ihrer Versicherung melden ein Gutachter wird vom Autohaus bestellt.
Auf was sollte ich achten? Was sollte ich von meiner Seite als nächstes tun?
Das Auto ist noch keine 3 Jahre alt Zustand neuwertig, unfallfrei, etc.
Stehen mir bei so einem Versicherungsfall, Wertminderung und Nutzungsausfall zu?
Bin für eure Hinweise jetzt schon dankbar.
Beste Grüße
Roadsterdriver
106 Antworten
Warum soll ein Schädiger durch das Setzen des Schadens gegen den Willen des Geschädigten seine Werkstatt auslasten dürfen?
Zitat:
@nogel schrieb am 23. Februar 2024 um 18:17:28 Uhr:
Zitat:
@Bnuu schrieb am 23. Feb. 2024 um 17:9:52 Uhr:
Da kommt der Gedanke auf, den Schaden sowieso nicht dort reparieren zu lassen. Wie war das geplant?Auch wenn die Gründe dafür nachvollziehbar sind, das erscheint mir als unzulässig.
Dem Schädiger muß schon zugestanden werden, den Schaden selbst zu reparieren (und dadurch auch Geld zu sparen).
Schließlich ist er keine Hinterhof Klitsche, sondern einr Markenwerkstatt des betroffenen Fabrikats.
Der Gutachter kann ja prüfen, ob sachgerecht gearbeitet wurde und Gewährleistung gibt es auch
Ganz sicher nicht. Ich werde niemandem, der nichtmal eine Lichtschranke an seinem Rolltor instandhalten kann, an meinen Wagen lassen.
Ich lasse ja auch nicht den Autofahrer, der mir in den Wagen fährt, die Werkstatt aussuchen, die dann repariert.
Die gegnerischen Versicheringen möchten natürlich 'ihre' vertraglich geknebel.. äh gebundenen Werkstätten reparieren lassen, denn die haben sich verpflichtet, aus Dankbarkeit für Aufträge besonders billig zu reparieren. Auch das muß der Geschädigte nicht akzeptieren, haben sie damals bei mir auch versucht.
Hier geht es weder um eine erbrachte Leistung die nachzubessern ist, noch um einen Kauf bei dieser Werkstatt. Ob man das da aus sozialen Gründen machen läßt, man will ja wieder einen Termin für seinen Wagen haben, ist ne andere Sache.
edit: er muß das keinem Richter begründen, der hat danach gar nicht zu fragen.
Zitat:
@Bnuu schrieb am 23. Februar 2024 um 22:30:09 Uhr:
Ganz sicher nicht. Ich werde niemandem, der nichtmal eine Lichtschranke an seinem Rolltor instandhalten kann, an meinen Wagen lassen.
Das ist kein Argument, sondern Humbug
Zitat:
@Bnuu schrieb am 23. Februar 2024 um 22:30:09 Uhr:
Ich lasse ja auch nicht den Autofahrer, der mir in den Wagen fährt, die Werkstatt aussuchen, die dann repariert.Die gegnerischen Versicheringen möchten natürlich 'ihre' vertraglich geknebel.. äh gebundenen Werkstätten reparieren lassen, denn die haben sich verpflichtet, aus Dankbarkeit für Aufträge besonders billig zu reparieren. Auch das muß der Geschädigte nicht akzeptieren, haben sie damals bei mir auch versucht.
Stimmt beides. Aber was haben diese Dinge mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun? Genau: gar nichts.
"Dem Schädiger muß schon zugestanden werden, den Schaden selbst zu reparieren (und dadurch auch Geld zu sparen)."
§ 249 BGB ...so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Wie sich der Gläubiger (der Geschädigte) entscheidet, ist allein sein Mineralwasser.
Ähnliche Themen
Zitat:
@nogel schrieb am 23. Februar 2024 um 22:39:53 Uhr:
Zitat:
@Bnuu schrieb am 23. Februar 2024 um 22:30:09 Uhr:
Ganz sicher nicht. Ich werde niemandem, der nichtmal eine Lichtschranke an seinem Rolltor instandhalten kann, an meinen Wagen lassen.Das ist kein Argument, sondern Humbug
Das läßt auf den Grad der Gewissenhaftigkeit des Unternehmers und was ihm seine Kunden und Mitarbeiter wert sind, schließen. Das Tor hätte auch eine verlängerte Halswirbelsäule treffen können.
Versteht halt nicht jeder.
Zitat:
@nogel schrieb am 23. Februar 2024 um 22:39:53 Uhr:
Zitat:
@Bnuu schrieb am 23. Februar 2024 um 22:30:09 Uhr:
Ich lasse ja auch nicht den Autofahrer, der mir in den Wagen fährt, die Werkstatt aussuchen, die dann repariert.Die gegnerischen Versicheringen möchten natürlich 'ihre' vertraglich geknebel.. äh gebundenen Werkstätten reparieren lassen, denn die haben sich verpflichtet, aus Dankbarkeit für Aufträge besonders billig zu reparieren. Auch das muß der Geschädigte nicht akzeptieren, haben sie damals bei mir auch versucht.
Stimmt beides. Aber was haben diese Dinge mit dem hier vorliegenden Sachverhalt zu tun? Genau: gar nichts.
Hier ging es u.A. darum, was der Geschädigte angeblich zu akzeptieren hat, das war ein weiteres Beispiel, was nicht.
Versteht halt auch nicht jeder.
Grundsätzlich geht es um die Fragen des TE und nicht um die Abwandlungen, die sich so im Verlauf ergeben.
Die eine Frage bleibt ja dennoch relevant.
Um das noch mal klar raus zu arbeiten.
Hat der Geschädigte das Recht auf freie Werkstattwahl?
Ich meine ja, kann es für mich selber aber nicht begründen.
Klar, er dürfte jetzt nicht mit eine Golf zu Lambo, Porsche oder einer sonstigen Werke gehen die den doppelten Stundensatz hat. Das ist ein Extrembeispiel!
Wenn es wie hier angenommen um Benz geht und er eine andere Benz Werkstatt raussucht und den Schaden beheben lässt ist doch der Minderungspflicht, wenn sie denn besteht, absolut genüge getan.
Soweit sehe ich das aus meinem Rechtsverständnis, mag mich aber auch irren.
Er kann hinfahren wo er möchte. Dem Geschädigten kann es absolut egal sein, wie hoch oder niedrig die Stundensätze der Werkstatt sind.
Und ja er könnte therotisch mit seinem Mercedes auch zu Porsche fahren.
Und nein, er verstößt damit nicht gegen eine "Schadenminderungspflicht"
Mann muss hier auch nicht versuchen dem TE Angst einzujagen, dass er auf Kosten "sitzenbleiben" wird oder irgend welche andere Ammenmärchen verbreiten.
Das hier ist auch rechtlicher Sicht ales geregelt und klar wie Kloßbrühe.
Ist das jetzt alle zur Zufriendeneit erklärt?
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 25. Februar 2024 um 10:35:31 Uhr:
Er kann hinfahren wo er möchte. Dem Geschädigten kann es absolut egal sein, wie hoch oder niedrig die Stundensätze der Werkstatt sind.Und ja er könnte therotisch mit seinem Mercedes auch zu Porsche fahren.
Und nein, er verstößt damit nicht gegen eine "Schadenminderungspflicht"
.......
Das würde mich jetzt wirklich interessieren, wo das schriftlich nachvollziehbar geregelt ist.
Daß so eine Regelung z.b. bei der Auswahl eines Leihwagens nicht existiert, hatte ich auch schon erwähnt
Hallo zusammen,
danke für die rege Beteiligung zu meinem Fragen.
Ich war am Wochenende unterwegs und konnte somit nicht immer mitlesen bzw. schreiben.
Was ich ergänzen möchte ist, dass ich mit meiner Mercedes Werksatt über viele, viele Jahre wirklich zu frieden bin. Es gab in der Vergangenheit nicht den Ansatz von Schlamperei oder sonstigem. Ich habe auch jetzt nicht, nach diesem Vorfall, die Motivation eine andere Werkstatt aufzusuchen, bin aber auch nicht mit ihr verheiratet. Man ist sehr bemüht in dieser Angelegenheit, natürlich auch nicht ganz uneigennützig, denn man möchte die Kosten gering halten.
Der Kostenvoranschlag den meine Werkstatt (Schädiger) zukommen lassen hat beinhaltet den kompletten Austausch der Dachverdeck Kassette inkl. aller notwendigen Nebenteile, mehr geht eigentlich gar nicht. Es gibt am Fahrzeug sonst keine weiteren Schäden, der Lack hat nichts abbekommen.
Das Erklärt einwenig den Schaden von über 15T€.
Was ich jetzt durch eure Antworten mitgenommen habe ist, dass mir Nutzungsausfall und Wertminderung zusteht. Unabhängig davon ob es sich um eine Betriebshaftpflicht Schaden handelt oder nicht. Wie meine Werkstatt den Schaden intern reguliert kann bzw. sollte mir egal sein. Mein Anspruch besteht gegenüber dem Autohaus und nicht gegenüber einer Versicherung.
Da die Wertminderung über ein Gutachter erstellt wird, werde ich als nächsten Schritt ein Gutachten einfordern.
Was spricht gegen eine Erstellung des Gutachtens durch meine Werksatt? Oder auf jeden Fall einen eigenen Gutachter beauftragen? Was mache ich wenn der Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommt und gar nicht so vollumfänglich wie im KV angegeben einen Instandsetzungsbedarf sieht?
Beste Grüße
Wenn du mit der Werkstatt bisher bestens zufrieden bist, dann lass den Schaden doch dort nach deren eigenen Kostenvoranschlag reparieren. Für die Dauer der Reparatur lässt du dir einen schönen Ersatzwagen stellen.
Ob hier eine Wertminderung eintritt, könnte durchaus strittig sein. Vermutlich keine Schweißarbeiten, nichts zu lackieren. Aber auch da würde ich in der Werkstatt mal nachfragen, was die freiwillig ansetzen. So ein Gutachten kostet über 2.000,- €, ein paar Hunderter als Wertminderung wäre also wirtschaftlicher, als ein Gutachten einzuholen.
Eine Wertminderung tritt m.E..ein, weil der Besitzer beim Verkauf mitteilen muß, daß der Wagen schlicht beschädigt worden und repariert worden ist.
Wenn ich als Käufer die Wahl hätte zwischen zwei ähnlichen Wagen, einer mit, einer ohne Vorschaden, egal wie groß der war (es wird ja oft auch vierl runtergespielt) würde ich zu 95% den Wagen ohne Vorschaden nehmen wollen. Also müßte man preislich deutlich runtergehen.
Grundsätzlich lassen sich Wagen mit Vorschaden schlechter verkaufen. Zur Zeit ist zum Glück Verkäufermarkt, aber in 2, 3 oder 5 Jahren?
edit: und damit es nicht nachträglich Streit gibt, würde ich sachlich mit der Werkstatt besprechen, daß ich einen eigenen Gutachter wählen und diesen bezahlt haben möchte.Wenn die Werkstatt seriös ist, akzeptiert sie das, wenn sie es nicht akzeptiert, spricht das für sich.