Sammelthread zur Maßnahme 23Q2/23R7 - EA189 Problematik

VW Caddy 3 (2K/2C)

So nun weis ich es ganz genau...ich gehöre zu Kreis der Stinker ? Oder wird evtl. nur die Testfunktion aus der Software genommen ?

http://www.volkswagen.de/.../abfrage_feldmassnahmen.html

VG Jörg

23q2
Beste Antwort im Thema

Zitat:

Und ja, ich bin auch betroffen...

Ich gehöre auch zu den Besitzern eines Schummel-Caddy-Diesel ...

Wie aber schon x-mal beschrieben .... mir ist noch kein Schaden entstanden!

Verkaufen will ich im Moment nicht und ob der Verlust dabei wirklich soooooo groß wäre?

Schaden hat vielleicht die Gesellschaft durch die erhöhten Abgase, aber wenn man das in Relation setzt mit den (unnötigen) Abgasen die durch unvernünftige Fahrweise, unnötige Fahrten, die legale Schummelei bei Verbrauch und Abgasen usw. entstehen dann dürfte das kaum noch messbar sein.

Bevor es untergeht, ja, was VW gemacht ist nicht akzeptabel!

Soweit es mich aber betrifft warte ich einfach mal in Ruhe ab was VW bringt, dann können wir weiter reden. Die selbst ernannten Experten, die behaupten, das könne nur gehen mit erhöhtem Verbrauch und/oder erhöhtem Verschleiß und/oder ... ohne dass irgendwer etwas konkretes weiß können mich mal!

Viele Grüße

Uli #308

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Auch von der Deutschen-See-Front gibt's nichts Positives in deinem Sinne zu berichten. Der Richter ließ durchblicken, dass die dt. See wohl schlechte Karten hätte und bat um außergerichtliche Einigung.

Dass der Richter einen Vergleich empfohlen hat, heißt nicht, dass er für die Klägerin Deutsche See schlechte Karten sieht - es könnte genauso auch für die Beklagten (VW AG und VW Leasing). Oder hast Du die Quelle, aus der die Gespräche in der mündlichen Verhandlung hervorgehen? Dann poste die Quelle doch bitte noch - herzlichen Dank!

PS:
Ein häufiger Grund für eine Empfehlung zur Einigung ist m.E. Scheu vor zu viel Arbeit und Angst, dass ein Urteil in der nächsten Instanz kassiert wird, was schlecht für die Karriere ist. Auch ist eine Einigung schneller gemacht, was sich positiv auf die Statistik auswirkt (mehr Verfahren im Jahr "erledigt"😉.

Zitat:

Klage gegen Kraftfahrtbundesamt: Umwelt-Verband will Dieselfahrzeuge bundesweit verbieten lassen

Der Bund für Umwelt und Naturschutz fordert ein Verkaufsverbot für Diesel-Pkws, die gegen Euro-6-Grenzwerte verstoßen. Nun muss das Gericht entscheiden.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) eingereicht. Erreicht werden soll ein Verkaufsverbot für zu viel Stickoxid ausstoßende Diesel-Neuwagen.
...

Mehr dazu dort:
https://amp.focus.de/.../...fahrtbundesamt-eingereicht_id_7351184.html

Zitat:

Die Rechtslage ist allerdings komplizierter, als der BUND sie darstellt. Zum einen erfüllen viele moderne Euro 6-Dieselfahrzeuge - darunter auffallend viele von VW - sehr wohl die Grenzwerte. Zum anderen gibt es nach den aktuell gültigen Zulassungsbestimmungen keine gesetzlichen Grenzwerte für einen Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr. Dies wird auch im Zusammenhang mit dem VW-Skandal oft falsch dargestellt [http://m.focus.de/.../...t-legal-adac-fordert-klarheit_id_7227912.html]. Die neue Messmethode mit sogenannten RDE-Messungen gilt erst ab Herbst. Anderserseits vertreten einige Rechtsexperten die Auffassung, dass Grenzwerte grundsätzlich auch jetzt schon nicht zwischen offiziellen Zulassungs-Messungen und Realverkehr differieren dürfen. Nun müssen die Richter darüber entscheiden.

Nimm das:

https://www.shz.de/.../...adenersatz-in-millionenhoehe-id17304241.html

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Danke, das ist jedoch sehr bedauerlich - wenn auch für das LG Braunschweig auch nicht ganz unerwartet:

Zitat:

Der VW-Kunde hat mit seiner Klage einen schweren Stand. In der mehr als zweistündigen Verhandlung am Freitag habe Richter Pedro Serra de Oliveira erkennen lassen, dass er wenig Hoffnung auf Erfolg für die Ansprüche des Fischverarbeiters sehe, teilte eine Sprecherin des Landgerichts Braunschweig mit. Nach derzeitiger Aktenlage sehe der Richter keinen Aufhebungshebungsgrund für die Verträge zwischen beiden Parteien. Auch eine rückwirkende Anpassung der Verträge mit reduzierten Leasing-Raten sei aus seiner Sicht nicht gegeben.

Kein Grund, die Verträge aufzuheben oder die Leasing-Raten rückwirkend zu reduzieren - interessant. Da wir die Anträge in der Klage nicht genau kennen, ist es indes schwierig einzuschätzen, ob diese Aussagen für andere (private) Kläger von großer Relevanz sind. Ich bin immer noch zuversichtlich, dass meine Klage mir etwas bringen wird.

Das scheint so eine Wenn-nicht-dies-dann-will-ich-das-Klage zu sein.

Zum einen macht die dt. See geltend, dass sie ein ökologisches Unternehmen sind und deshalb entsprechende Fahrzeuge von VW gekauft hat und entwickeln wollten. Weshalb man nun um Aufhebung der Veträge bemüht ist.

Aber wenn das nicht klappt, dann fährt man eben die Dreckskisten weiter, möchte aber geringere Leasingraten haben.

Paßt nicht zusammen. Das wird wohl auch der Richter erkannt haben.

Das erscheint in der Tat sehr inkonsequent zu sein. Aber wir wissen nicht, ob die Reduzierung der Leasing-Raten hilfsweise gefordert wurde oder sonstwie. Vielleicht ist es einfach nur Prozess-Taktik.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 15. Juli 2017 um 14:50:17 Uhr:


Das erscheint in der Tat sehr inkonsequent zu sein. Aber wir wissen nicht, ob die Reduzierung der Leasing-Raten hilfsweise gefordert wurde oder sonstwie. Vielleicht ist es einfach nur Prozess-Taktik.

Die Deutsche See ist ein Großkunde bei VW, dass hat eigentlich entscheidende Vorteile (arglistige Täuschung-Direktkauf) Wenn der Kläger und seine juristischen Vertreter hier ein gescheite Strategie haben, dann kann eigentlich nicht viel aus dem Ruder laufen.

Viele Gerichte haben in den vergangen Monaten entschieden, dass VW sich nicht mehr damit heraus reden kann, dass sie immer noch die "Schuldigen" ermitteln.

LG-Urteile haben sehr wenig Relevanz, spätestens am OLG wird VW daher einlenken.

Danke, Du hast mich damit noch auf folgenden Gedanken gebracht:

Inzwischen sehen ja einige Gerichte die Darlegungslast (wer betrogen hat) bei VW, ebenso in Bezug darauf, den Beweis zu erbringen, dass das Update auch funktioniert und keine negativen Folgen hat. Das muss diversen Gerichten zufolge nicht mehr der Kläger erbringen, obwohl er ja in dieser Richtung Bedenken hat.

Das erinnert mich an die Umkehrung der Beweislast beim Widerrufsjoker (Widerruf von Kreditverträgen), nach dem dann die Banken darlegen mussten, dass die von ihnen aus den Tilgungen der Kunden gezogenen Nutzungen geringer waren alle 5%-Punkte über dem Basiszinssatz. Nachdem ich das Thema seit 3 Jahren verfolge, habe ich erst 1 Urteil gesehen, wo einer Sparkasse das Gericht diesbezüglich Glauben schenkte - ansonsten wollten die Banken ihre Bücher nicht öffnen und blieben den Beweis schuldig.

Back to topic: Wenn VW nichts zur Entlastung beitragen kann oder will, werden m.E. immer mehr Gerichte davon ausgehen, dass der Kläger von VW arglistig getäuscht wurde und VW wird sich nicht mehr mit dem Argument retten können, dass nur natürliche Personen der arglistigen Täuschung berichtigt werden können, nicht aber eben die VW AG. Diese Strategie läuft nicht mehr.

Was meint Ihr dazu?

Entscheidend könnte damit jetzt das OLG München sein, das in 5 Berufungsverfahren ja genau diese Argumente aufgezählt hat. Die Frage ist jetzt, ob es auch wirklich dazu kommt, oder VW wieder den Weg der außergerichtlichen Einigung nimmt.

Ob das Gutachten noch vor einem Vergleich erstellt wird? Wenn ja, würde es publik werden?

Beim BGH und dem Widerrufsjoker war es so, dass in den Fällen, wo die wissenschaftlichen Mitarbeiter Monate an Vorbereitungen getroffen hatten und sich die Parteien ohne Urteil einigten, zumindest eine Publikation zum Thema in Aussicht stand.

Ob das auch beim OLG München in Sachen VW möglich sein wird? (ich träume mal weiter...)

http://amp.n-tv.de/.../...t-der-Diesel-Schummelei-article19929882.html

"CO2-Ziel für Neuwagen ist nicht zu halten
...
Spätestens im Jahr 2021 dürfen ihre Neuwagenflotten im Durchschnitt nämlich nur noch 95 Gramm je Kilometer ausstoßen, so haben es EU-Staaten und Europäisches Parlament aus Klimaschutzgründen beschlossen. Verfehlen die Hersteller dieses Ziel, drohen ihnen Strafen in Milliardenhöhe.
...
Dabei gilt es in der Branche längst als offenes Geheimnis, dass die politische CO2-Vorgabe ohne genügend Dieselautos verfehlt wird.
..."

http://m.faz.net/.../...neuwagen-ist-nicht-zu-halten-15106856.amp.html

Tja. Pest oder Cholera.....

Dass das Update mit Problemen behaftet sein kann(!), führte schon zu diesem Urteil für den Verbraucher (noch nicht rechtskräftig), siehe vor allem Leitsatz Nr. 3:

LG Stuttgart, 30.06.2017 - 20 O 425/16:

Redaktionelle Leitsätze und Urteil:
https://autokaufrecht.info/.../

Leitsätze:

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von knapp zwei Monaten ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn zugunsten des Fahrzeugverkäufers ist zwar zu berücksichtigen, dass er darauf angewiesen ist, vom Fahrzeughersteller das für eine Mangelbeseitigung erforderliche Softwareupdate zu erhalten, und dass das betroffene Fahrzeug bis zur Installation dieses Updates uneingeschränkt benutzt werden kann und verkehrssicher ist. Der Verkäufer darf indes nicht zum Nachteil des Käufers geltend machen, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals Millionen von Fahrzeuge manipuliert wurden und es viele Monate dauern wird, diese Manipulationen rückgängig zu machen.
  3. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die begründete Befürchtung besteht, dass das Update den Mangel, der dem Fahrzeug anhaftet, nicht beseitigen oder zu Folgemängeln (z. B. einem höheren Kraftstoffverbrauch) führen wird. Dass Folgemängel entstehen werden, muss der klagende Käufer nicht beweisen oder auch nur als sicher behaupten; es genügt, wenn er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, die Folgemängel aus der Sicht eines verständigen Käufers möglich erscheinen lassen.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht darauf abgestellt werden, mit welchem Kostenaufwand die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates verbunden ist. Denn das ausschließlich vom Fahrzeughersteller angebotene Softwareupdate hat keinen Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Entwicklungs- und Installationskosten angeknüpft werden könnte. Dies verbietet sich jedoch, weil andernfalls der Fahrzeughersteller bestimmen könnte, ob ein vom ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
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