Sammelthread zur Maßnahme 23Q2/23R7 - EA189 Problematik

VW Caddy 3 (2K/2C)

So nun weis ich es ganz genau...ich gehöre zu Kreis der Stinker ? Oder wird evtl. nur die Testfunktion aus der Software genommen ?

http://www.volkswagen.de/.../abfrage_feldmassnahmen.html

VG Jörg

23q2
Beste Antwort im Thema

Zitat:

Und ja, ich bin auch betroffen...

Ich gehöre auch zu den Besitzern eines Schummel-Caddy-Diesel ...

Wie aber schon x-mal beschrieben .... mir ist noch kein Schaden entstanden!

Verkaufen will ich im Moment nicht und ob der Verlust dabei wirklich soooooo groß wäre?

Schaden hat vielleicht die Gesellschaft durch die erhöhten Abgase, aber wenn man das in Relation setzt mit den (unnötigen) Abgasen die durch unvernünftige Fahrweise, unnötige Fahrten, die legale Schummelei bei Verbrauch und Abgasen usw. entstehen dann dürfte das kaum noch messbar sein.

Bevor es untergeht, ja, was VW gemacht ist nicht akzeptabel!

Soweit es mich aber betrifft warte ich einfach mal in Ruhe ab was VW bringt, dann können wir weiter reden. Die selbst ernannten Experten, die behaupten, das könne nur gehen mit erhöhtem Verbrauch und/oder erhöhtem Verschleiß und/oder ... ohne dass irgendwer etwas konkretes weiß können mich mal!

Viele Grüße

Uli #308

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Gerade die Gerichte, welche bei der VW AG eine sekundäre Darlegungslast sehen, urteilen sehr verbraucherfreundlich: Zunächst muss zwar der Kläger nachweisen, dass die VW AG arglistig getäuscht hat, aber es scheint gute Gründe zu geben, dass VW selbst hierzu etwas beitragen muss (die juristischen Details der sekundären Darlegungslast kann man z.B. dort nachlesen). Und da VW offenbar weitestgehend dazu schweigt, fällt dies ungünstig auf die VW AG zurück:

  • LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16
  • LG Arns­berg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017 - I-2 O 234/16
  • LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16

Aus dem Urteil des LG Hildesheim erfährt man selbst als Laie ganz gut veranschaulicht, was unter der sekundären Darlegungslast seitens der VW AG gemeint ist und was es bedeutet, wenn VW dieser nicht nachkommen will:

Zitat:

Die schädigende Handlung ist der Beklagten [Anm.: die VW AG] zuzurechnen.

Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast.

Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158 f.]).

Das ist hier der Fall: Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer, wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.

Der Vortrag der Beklagten, sie „kläre gerade die Umstände auf“, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei; hierfür habe sie unter anderem die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung beauftragt; nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt dem § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Kanzlei Jones Day oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substanziierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist.

Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substanziierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.

Diese Meldung ist nicht mehr ganz frisch, aber das wird wieder aktuell werden:

Zitat:

FBI-Kronzeugen belasten VW-Vorstand

Mindestens fünf VW-Mitarbeiter aus Wolfsburg haben sich nach Informationen von NDR, WDR und SZ dem FBI als Kronzeugen in der Abgasaffäre zur Verfügung gestellt. Einige Aussagen belasten Ex-Konzernchef Winterkorn und den noch amtierenden VW-Markenvorstand Diess stark.
...

Mehr dazu dort:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-usa-143.html

Zitat:

Höchberger Taxifahrer darf auf Vergleich hoffen

Ein Taxifahrer aus Höchberg klagt wegen des Abgasskandals gegen VW. Heute sollte am Würzburger Landgericht das Urteil verkündet werden, aber der Termin ist abgesagt. Denn mittlerweile wird über einen Vergleich verhandelt.
...

Mehr dazu dort:
http://www.br.de/.../vw-prozess-wuerzburg-102.html

VG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 B 41/17

Zitat:

Kein Verkaufsverbot von Dieselfahrzeugen im Eilverfahren

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verkaufsverbotes gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor, denn diese Vorschrift befugt nicht zu einem Vorgehen gegen Inhaber einer aktuellen EG-Typengenehmigung für Fahrzeugtypen, denen auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfverfahren (NEFZ) die Einhaltung des Euro-6-Grenzwertes bescheinigt wurde. Vielmehr zielt diese Vorschrift darauf ab, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr durch Erstzulassung in den Verkehr gelangen, die lediglich den früheren Euro-5-Grenzwert einhalten; daher beschränkt die Vorschrift für solche Fahrzeuge die Wirkung entsprechender – nicht mehr aktueller- Übereinstimmungsbescheinigungen und verhindert damit die Erstzulassung solcher Fahrzeuge.

Quellen:
https://dejure.org/2017,7887
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8639.php

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Zitat:

Woran werden Gebrauchtwagenkäufer in Zukunft erkennen können, ob das Fahrzeug bereits nachgebessert wurde? Gibt es eine spezielle Kennzeichnung am Fahrzeug?

Als Nachweis für eine erfolgte Nachbesserung sind vorgesehen:

  • ein Aufkleber im Bereich der Mulde fürs Reserverad,
  • ein Vermerk in der elektronischen Fahrzeughistorie,
  • ein Eintrag im Serviceplan des Fahrzeugs.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vw-skandal

Ob das noch aktuell ist, weiß ich nicht. Aber wenn es so ist, wird der Prüfer bei der Hauptuntersuchung (TÜV, Dekra, KÜS etc.) doch recht schnell sehen, ob das Fahrzeug umgerüstet wurde oder nicht. Dann muss er nur noch wissen, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist - und das kann er ganz leicht vor Ort mittels Laptop/Handy/Tablet über die Abfrage der FIN auf der VW-Seite erledigen. D.h., dazu benötigt es keinerlei aufwändige Kommunikation zwischen VW oder KBA und den Prüfstellen. Und wenn die Frist für die Umrüstung verstrichen ist, wird es wohl keine Plakette mehr geben. 🙁

Was meint Ihr?

Lieber AlphaOmega,

das ist ja soweit alles ganz nett, was Du da zusammenschreibst, hier geht es aber um die

Zitat:

Maßnahme 23Q2/23R7

als solches.

Wie wäre es, wenn Du deine gesammelten Werke in einen Blog tust?
Seitenweise Urteile und Ähnliches sollten nicht unbedingt in Massen im technischen Forenbereich auftauchen.

Grüßle!

Der Thread lautet "Sammelthread zur Maßnahme 23Q2/23R7 - EA189 Problematik". Wo steht, dass es ein "technischer Forenbereich" ist? Mein letzter Beitrag war zur Frage (die hier auch schon einmal diskutiert wurde), ob/wie die Prüfdienste mitbekommen, dass ein zur HU vorgestelltes und vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug noch nicht umgerüstet worden ist.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. April 2017 um 13:21:28 Uhr:



Zitat:

Woran werden Gebrauchtwagenkäufer in Zukunft erkennen können, ob das Fahrzeug bereits nachgebessert wurde? Gibt es eine spezielle Kennzeichnung am Fahrzeug?

Als Nachweis für eine erfolgte Nachbesserung sind vorgesehen:

  • ein Aufkleber im Bereich der Mulde fürs Reserverad,
  • ein Vermerk in der elektronischen Fahrzeughistorie,
  • ein Eintrag im Serviceplan des Fahrzeugs.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vw-skandal

Ob das noch aktuell ist, weiß ich nicht. Aber wenn es so ist, wird der Prüfer bei der Hauptuntersuchung (TÜV, Dekra, KÜS etc.) doch recht schnell sehen, ob das Fahrzeug umgerüstet wurde oder nicht. Dann muss er nur noch wissen, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist - und das kann er ganz leicht vor Ort mittels Laptop/Handy/Tablet über die Abfrage der FIN auf der VW-Seite erledigen. D.h., dazu benötigt es keinerlei aufwändige Kommunikation zwischen VW oder KBA und den Prüfstellen. Und wenn die Frist für die Umrüstung verstrichen ist, wird es wohl keine Plakette mehr geben. 🙁

Was meint Ihr?

Mulde Reserverad ??? - Beim caddy wohl nicht. 🙂 -- Soweit ich weiß in der Tür.
Laut Medien gibt doch VW die FIN`s der Updateverweigerer direkt an den TÜV.
Heißt, die brauchen nur in einer Liste nachschauen.
Natürlich erst nach der Frist.

Zitat:

@blue daddy schrieb am 12. April 2017 um 13:30:47 Uhr:


Lieber AlphaOmega,

das ist ja soweit alles ganz nett, was Du da zusammenschreibst, hier geht es aber um die

Zitat:

@blue daddy schrieb am 12. April 2017 um 13:30:47 Uhr:



Zitat:

Maßnahme 23Q2/23R7


als solches.

Wie wäre es, wenn Du deine gesammelten Werke in einen Blog tust?
Seitenweise Urteile und Ähnliches sollten nicht unbedingt in Massen im technischen Forenbereich auftauchen.

Grüßle!

Schon wieder Gemecker ?
Der Sammelthread heißt Maßnahme EA189 Problematik.
Und genau da gehören solche Urteile rein.

PS:
Wo steht denn, das es ausschließlich ein technischer Forenbereich ist ?
Wenn du ein Problem hast, dann lese das doch einfach nicht.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. April 2017 um 13:21:28 Uhr:



Zitat:

Woran werden Gebrauchtwagenkäufer in Zukunft erkennen können, ob das Fahrzeug bereits nachgebessert wurde? Gibt es eine spezielle Kennzeichnung am Fahrzeug?

Als Nachweis für eine erfolgte Nachbesserung sind vorgesehen:

  • ein Aufkleber im Bereich der Mulde fürs Reserverad,
  • ein Vermerk in der elektronischen Fahrzeughistorie,
  • ein Eintrag im Serviceplan des Fahrzeugs.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vw-skandal

Ob das noch aktuell ist, weiß ich nicht. Aber wenn es so ist, wird der Prüfer bei der Hauptuntersuchung (TÜV, Dekra, KÜS etc.) doch recht schnell sehen, ob das Fahrzeug umgerüstet wurde oder nicht. Dann muss er nur noch wissen, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist - und das kann er ganz leicht vor Ort mittels Laptop/Handy/Tablet über die Abfrage der FIN auf der VW-Seite erledigen. D.h., dazu benötigt es keinerlei aufwändige Kommunikation zwischen VW oder KBA und den Prüfstellen. Und wenn die Frist für die Umrüstung verstrichen ist, wird es wohl keine Plakette mehr geben. 🙁

Was meint Ihr?

Nichts davon, denn:

  • Aufkleber für TÜV nicht verbindlich, ist ein Arbeitsmittel der Werkstätten
  • Elektronische Fhzghistorie kann TÜV nicht lesen
  • Serviceplan des Fahrzeugs muss man nicht beim TÜV dabei haben, wäre auch nicht verbindlich für TÜV
  • FIN auf der VW-Seite eingeben zeigt nur, dass Fhzg betroffen aber nicht ob gefixt - und ist auch nicht verbindlich

Wie @transarena schrieb: VW sendet TÜV eine schwarze Liste mit nicht gefixten FINs, so sieht es ein Länderbeschluss vor. Das interessiert mich persönlich gar nicht, von der schwarzen Liste kommt man ja leicht runter, indem man VW machen lässt und dann ein Backup zurückspielt (Backup -> ErWin). Da die Maßnahme angeblich ohnehin freiwillig ist und VW immer schön behauptet, dass in der EU vorher schon alles legal war und sogar noch die Backups bereitstellt, spricht dagegen IMO auch nichts.

Wenn der TÜV wirklich was bewirken wollte / sollte, müsste er halt einfach mal Abgase messen anstatt so einen Zirkus zu veranstalten. Dann könnte er auch gleich viele andere Fahrzeuge (sogar EU6 und andere als VW) die Plakette verweigern (getunte und solche mit anderen Abschalteinrichtungs-Feigenblättern). Und wenn VW (Dobrindt?) eine Säuberung der Luft wollten, sollten sie anständige SCR-Updates auf EU6 (RDE) mit Garantie anbieten. Die RDE-EU6-Nachbesserung halten inzwischen viele für technisch möglich und fachgerecht, wohingegen an der Fachgerechtigkeit des Frickelupdates ja weithin Zweifel bestehen. Neues Auto interessiert mich nicht, ich mag meins und die wenigsten neuen EU6 wären wirklich sauber.

Zitat:

VW-Kunde in Unterfranken siegt vor Gericht

Ein Autohändler in Unterfranken muss einen VW Tiguan eines vom Abgasskandal enttäuschten Kunden zurücknehmen.
...

Mehr dazu dort:
http://www.infranken.de/.../...nken-siegt-vor-Gericht;art88524,2609363

Bisher habe ich mich ja zurückgehalten, aber diese Serienbeitragsflut zu den Rechtsfällen/Urteilen aus allen Ecken des Internets nimmt etwas überhand.

Ja, der Thread heißt Sammelthread - weil er so benannt wurde in der Absicht, die einzeln auftauchenden "Mein Auto wurde umgerüstet, jetzt habe ich Probleme" (daher auch das Wort "Problematik" im Titel) Threads zu kanalisieren. Dass auch mal Rechts-/Urteilsbeiträge den Weg hierher finden war klar, dennoch gibt es eigene Threads dafür, die ja auch genau so fleißig gefüttert werden. Wozu also diese Crosspostings? Einmal den Link zum Thread mit den Urteilen hier verlinkt und jeder kann dort mitlesen. Ich bin also mal so frei und verlinke: http://www.motor-talk.de/.../...te-gegen-vw-abgasskandal-t5462881.html

Gleichzeitig die Bitte an alle Rechts-/Urteilsbeitragsposter, die aktuellen Erkenntnisse nur noch im verlinkten Thread zu posten und nicht auch noch parallel in weiteren Themen, die ebenfalls mit der Umrüstung zu tun haben. Crossposts sind nämlich generell nicht gerne gesehen, schon gar nicht in Massen.

Danke und Grüße,
Chris

Alles klar. Ich poste meine Beiträge zu rechtlichen Aspekten ab sofort nur noch dort:

http://www.motor-talk.de/.../...te-gegen-vw-abgasskandal-t5462881.html

Es wäre nett, wenn Interessierte auch dort entsprechende Hinweise auf Termine, Entscheidungen u.ä. geben. Danke.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. April 2017 um 21:21:53 Uhr:


Alles klar. Ich poste meine Beiträge zu rechtlichen Aspekten ab sofort nur noch dort:

http://www.motor-talk.de/.../...te-gegen-vw-abgasskandal-t5462881.html

Es wäre nett, wenn Interessierte auch dort entsprechende Hinweise auf Termine, Entscheidungen u.ä. geben. Danke.

Gott sei dank, endlich!
Dann kann es hier ja endlich wieder um die wesentlichen Dinge gehen. Danke!

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 12. April 2017 um 21:21:53 Uhr:



http://www.motor-talk.de/.../...te-gegen-vw-abgasskandal-t5462881.html

Es wäre nett, wenn Interessierte auch dort entsprechende Hinweise auf Termine, Entscheidungen u.ä. geben. Danke.

Niieemals!

Hoffentlich ist hier nun Ruhe.

Was wirst Du nur machen, wenn das Thema durch ist, oder Du kein VAG-Fahrzeug mit Schummelsoftware mehr hast, über das/die Du heulen kannst?

Echt arm...

Ludger

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