Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Zitat:

@jens-110 schrieb am 22. Februar 2019 um 17:44:14 Uhr:


Wir wurden von der Zulassungsstelle gezwungen, oder besser genötigt das Update aufspielen zu lassen.
Nun haben wir gut 1l Mehrverbauch und alle 2-3 Wochen ne zusätzliche Runde zu fahren um den Partikelfilter frei zu brennen.
Was das Update für den Partikelfilter und dessen Lebensdauer bedeutet kann wohl momentan noch niemand einschätzen, länger wird er aber wohl jetzt kaum halten.

Solange mir nicht mit einem Stilllegungstermin gedroht wird mache ich bis zur Abgabe kein Update drauf.
Ansonsten haben die Anwälte doch entsprechende Vordrucke zur Hand, dass dieses Update alles andere als freiwillig passiere. Hat imho keinen Einfluss auf den Prozessverlauf.

Zitat:

@Luxury-Gap schrieb am 22. Februar 2019 um 17:51:31 Uhr:



Zitat:

@rommulaner schrieb am 22. Februar 2019 um 15:49:46 Uhr:


Die Nachbesserung ist ja dann das Update und dann ist das Fahrzeug wieder mangelfrei.

Der BGH hat gesagt, dass ein Mangel vorliegt und fertig. Da ist nix mehr mit Nachbesserung und nix mit mangelfrei. Der Käufer eines Schummel-Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz.

Übrigens gibt es bislang nur eine Pressemitteilung, der Hinweisbeschluss des BGH soll in Kürze veröffentlicht werden. Da wird es dann wahrscheinlich noch etwas deutlicher drinstehen.

Wenn das zum Zeitpunkt des Kaufs war, war es ein Mangel. Diesen darf der Händler nachbessern.
Der Rechtsanwalt sagt’s ja recht treffend:

„Wenn es sich um einen Sachmangel handelt, dann muss der Kunde den Hersteller zunächst auffordern, den Mangel zu beseitigen. Durch die Mangelbeseitigung dürfen aber keine neuen Mängel entstehen, etwa ein höherer Verbrauch nach einem Software-Update. Lässt sich der Mangel nicht beseitigen, dann hat der Kunde Anspruch auf Minderung des Preises oder kann vom Kaufvertrag zurücktreten“, sagte Rechtsanwalt Christian Genzow zur „Automobilwoche“.

Quelle: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/diesel-urteil-bgh-vw-1.4341720

Ein Grundsatzurteil im Sinne des Verbrauchers ist auch dieser Grundsatzbeschluss.

Dieser Beschluss des BGH ist in der Form ein rechtlicher Hinweis. Im Ergebnis ist er eine Aufforderung an die Dieselautokäufer. Er besagt: Klagt, klagt, klagt! - Ihr werdet Erfolg haben; denn die eingebauten Abschaltvorrichtungen stellen einen Sachmangel dar. Da ist dann auch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht weit.

Das ist inhaltlich spektakulär, weil daraus bedeutende Rechte für den Käufer von Diesel-Autos folgen: Der Hersteller muss dann dem betrogenen Käufer ein fehlerfreies Ersatzauto liefern; und wenn der seinerzeit verkaufte Typ nicht mehr hergestellt wird, muss der Hersteller ein gleichwertiges Modell herausrücken.

Dieser Beschluss beendet womöglich die Diskriminierung der deutschen VW-Kunden gegenüber denen in den USA.

In den USA hat VW den Schadenersatz wie aus dem Füllhorn ausgegossen, die Kunden dort hat der Konzern als Senator-Kunden behandelt; die deutschen Kunden waren und sind für ihn nur Holzklasse-Kunden, Kunden dritter Klasse. Damit ist es jetzt vorbei.

Der Hinweisbeschluss des BGH ist nicht nur inhaltlich, sondern auch prozessual spektakulär. Eigentlich dient ein solcher Beschluss der Prozessleitung und der Vorbereitung der Entscheidung im konkreten Fall, also des Urteils. Im vorliegenden Fall gab es aber eigentlich nichts mehr zu leiten und nichts mehr vorzubereiten - weil Kläger und Beklagte sich ja verglichen hatten.

Der BGH hat trotzdem einen Beschluss geschrieben - um weitere Verfahren und künftige Urteile vorzubereiten; für die gilt sein rechtlicher Hinweis. Das ist juristisch mutig, das ist fair gegenüber den Käufern, das ist spektakulär und sensationell.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 22. Februar 2019 um 18:31:36 Uhr:



Zitat:

@Luxury-Gap schrieb am 22. Februar 2019 um 17:51:31 Uhr:


Der BGH hat gesagt, dass ein Mangel vorliegt und fertig. Da ist nix mehr mit Nachbesserung und nix mit mangelfrei. Der Käufer eines Schummel-Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz.

Übrigens gibt es bislang nur eine Pressemitteilung, der Hinweisbeschluss des BGH soll in Kürze veröffentlicht werden. Da wird es dann wahrscheinlich noch etwas deutlicher drinstehen.

Wenn das zum Zeitpunkt des Kaufs war, war es ein Mangel. Diesen darf der Händler nachbessern.
Der Rechtsanwalt sagt’s ja recht treffend:

„Wenn es sich um einen Sachmangel handelt, dann muss der Kunde den Hersteller zunächst auffordern, den Mangel zu beseitigen. Durch die Mangelbeseitigung dürfen aber keine neuen Mängel entstehen, etwa ein höherer Verbrauch nach einem Software-Update. Lässt sich der Mangel nicht beseitigen, dann hat der Kunde Anspruch auf Minderung des Preises oder kann vom Kaufvertrag zurücktreten“, sagte Rechtsanwalt Christian Genzow zur „Automobilwoche“.

Sag mal, willst du es nicht kapieren oder arbeitest du für VW?

Die von dir genannte Rechtsauffassung ist erledigt. Over and out! Das Thema ist durch. Dein Rechtsanwalt
liegt falsch.

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Das sind doch alles Ausreden um nicht zu klagen. Die WOBs wird’s freuen.

Ich schreib nur das, was ich mir denke. Is meine Sicht der Dinge dazu, mehr nicht.
Glasklar ist mich da nichts. Der BGH hat ja „nur“ festgestellt, dass das ein Sachmangel ist. Und Sachmängel darf man laut Gesetz nun mal nachbessern. Warum sollte das hier anders sein?

Ich würde mich auch freuen wenn ich nen neuen Sharan bekäme, aber ich bin da realistisch. Bei mir würde das höchstwahrscheinlich nichts bringen, da ich den nicht von einem VW Händler gekauft habe. Könnt mich ja gerne etwas besserem belehren wenn es so wäre.

Mir geht das ganze aber eigentlich ziemlich am A vorbei, da er das Update hat und das AGR „komischerweise“ keinen Mucks mehr macht. Tolles Auto, freu mich jedes mal beim Fahren damit.

Was der Journalist der SZ genommen hat, bräuchte ich auch. Scheint gutes Zeug zu sein.🙄

Klag, ist dein gutes Recht.
Berichte wenn deiner neuer vor der Tür steht.
Würd mich freuen.

Ach ja: Das ist nicht mein Rechtsanwalt, das war ein Zitat aus dem Bericht.

Natürlich kann nur auf einen neuen geklagt werden, wenn auch ein neuer gekauft wurde. Sofern es beim Händler was zu holen gibt ist doch egal wo der Bock gekauft wurde.

Wer einen neuen vor die Türe gestellt bekommt darf sicherlich nicht davon berichten.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 22. Februar 2019 um 20:54:17 Uhr:


Ich schreib nur das, was ich mir denke.

Ja, das merkt man. 🙂🙂

Als Gebrauchtwagenkäufer hat man nur die Möglichkeit auf Wertminderung oder Rückgabe zu klagen.
Da auf einen Neuwagen zu klagen wäre unrealistisch.

Den Wagen abzugeben wie auch immer kommt für mich nicht in Frage. Da mit drei Kindern, drei vollwertige Sitze in der 2. Reihe, großen
Kofferraum und das ganze mit Schiebetüren komponiert leider nicht viel Auswahl auf dem Markt gibt.

Also kommt nur der Sachmangel in Frage.
Mir haben bis zu letzt das Update verweigert. Einen Monat vor dem Gerichtstermin bekamen wir das schreiben vom KBA, das wir innerhalb der nächsten zwei Wochen das Update nachweisen müssten. Sonst erlischt nach der Frist die Zulassung.

Die Entziehung der Zulassung muss man aber wieder extra sehen und bei einem Anwalt klagen.

Oder man lässt das Update machen und nimmt den vom Anwalt aufgesetztes Schreiben mit, das man das Update nur unter zwang machen lässt. Da sonst die Zulassung erlischt.

Dieses Schreiben unterschreibt natürlich kein Händler.

Also Update drauf machen lassen. Dann hoffen das nichts ist und wenn doch, das beste draus machen.

Mein bekannter in den USA, konnte seinen betroffenen Diesel nach über zwei Jahren einfach so beim Händler aufn Hof gestellt und seinen vollen Kaufpreis ohne irgend was zurück zu zahlen wieder bekommen. Kein Hick hack, kein gemecker.

Also das war mein erster und letzter VW. Generell hab ich mit deutschen Autos abgeschlossen.

Zitat:

@M-Teufel schrieb am 24. Februar 2019 um 10:41:29 Uhr:


Als Gebrauchtwagenkäufer hat man nur die Möglichkeit auf Wertminderung oder Rückgabe zu klagen.

Oder auf Schadensersatz.

Bei meinem A4 aus 2008 wäre ich mit 4000,-€ Schadensersatz aufgrund der Wertminderung zufrieden. Mein Schaden ist eigentlich größer, da ich den schon hätte wieder verkauft haben wollen und mir einen Oldtimer zugelegt hätte, der derweil im Wert gestiegen ist, mir jedoch der Platz fehlt, da der A4 noch hier steht.

https://youtu.be/6an_n_vg1VU

Hallo,

bei mir geht es endlich voran. Ende Mai ist mein erster Gerichsttermin bezüglich Rückabwicklung Kaufvertrag.

Meine Frage ist an die schon weiter sind....

Ich habe am Fahrzeug einen parkrempler an der Schiebetür re. Ist nix wildes, etwas lack beschädigt und minimal eingedrückt.

Weiß jemand wie sich das mit der Rückabwicklung in falle einer positiven entscheidung auswirkt?

Ich habe mal gehört, solange ich keinen großen Unfall mit dem Fahrzeug hatte, spielt ein kleiner Parkschschaden keine rolle bei der Rückabwicklung, da wird nur die Nutzungsentschädigung berechnet.

Gruß

Im meinem Rücknahmegutachten wurde penibelst genau alles dokumentiert.
Der Gutachter entdeckte den nicht zu übersehenden kleinen Kratzer im Lack, der durch meine Unachtsamkeit trotz Kamera und Parkpiepser entstanden ist.

Und es wurde vermerkt, dass der schwarze Metallic-Lack rundum mit feinen Kratzern übersäht war. Das waren aber nur die normalen kleinen Schlieren, die ich bei meinen Handwäschen verursacht hatte. Bei einer Waschstraßennutzung hätte das viel schlimmer ausgesehen.

Neben vielen weiteren Kleinigkeiten wurden selbstverständlich div. Steinschläge im Lack und in der Scheibe entdeckt und dokumentiert (auch die, die mir bis zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal aufgefallen sind). Alles wurde schriftlich und mittels Bildern festgehalten.

Ich dachte auch, dass es für mich übel ausgehen würde. Aber beim anschl. Gespräch mit dem Gutachter kam raus, dass das alles ganz normale Abnutzungsspuren waren und kein Wertabzug in Frage kommen würde. Die schlaflose Nacht vorher hätte ich mir sparen können.

Wegen eines kleinen Parkremplers würde ich mir erst mal keinen Kopf machen. Schlimmstenfalls wird ein geringer Betrag für ein Smartrepair vom Wert abgezogen. Unterm Strich kommt immer noch weit mehr heraus als der extrem bescheidene Marktwert 😉.

BAMMMMMM!!! OLG Karls¬ruhe bejaht sit¬ten¬wid¬rige Schä¬d¬i¬gung

Der Unsinn mit "Nachbesserung" etc. hat sich damit endgültig erledigt. Es geht in dem Beschluss um Deliktsrecht und endgültig nicht mehr um Kaufrecht.

@VW: Die Schlinge zieht sich für dich zu und du bist selbst schuld. Schäm dich.

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