Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
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Zitat:
Das Problem dürfte vor allem sein, dass Richter, aber auch Anwälte, von diesen Zusammenhängen gar nichts wissen.
Ja. Leider wie so oft.
Bundesgerichtshof: Unzulässige Abschalteinrichtung ist ein Sachmangel!
https://www.bundesgerichtshof.de/.../2019022.html?nn=10690868
Fehlt jetzt eigentlich nur noch, dass der Verdacht der Manipulation der SW-Updates auch noch betätigt wird.
Ich glaube, für VW wird die Luft so langsam dünn.
Hier ist auch ein hartes Urteil für VW vom BGH.
Ich bin gespannt, wie sich das Urteil bei allen Kläger auswirken wird.
Hart bleiben und auf die passende Offerte warten. Auf den BGH Urteilsspruch lassen es die WOBs nicht ankommen.
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Die Nachbesserung ist ja dann das Update und dann ist das Fahrzeug wieder mangelfrei. Höherer Verbrauch oder damit verbundene Schäden sind ja momentan nicht auf hinreichend auf das Update zurückzuführen. Da fehlt es an brauchbaren Beweisen.
So wäre jetzt meine Auffassung.
Es geht doch darum den EA189 Bock loszuwerden, da sinniert man doch nicht darüber ob das Update eine Option ist.
Und wie sollte das gehen, wenn durch die Nachbesserung (Update), die man dem Verkäufer ja zugestehen muss, der Mangel dann behoben wird?
Meiner Auffassung nach ändern die Urteile nichts für den Verbraucher.
Solange der Verbraucher nicht klagt, ändert sich für ihn natürlich nichts. Aber das ist ja schon längst bekannt.
Ich warte ab, was sich aus der Sammelklage ergibt. Verkaufen brauche ich meinen 2008er A4 nicht mehr, bei dem Wertverlust, den er seit dem Bekanntwerden erlitten hat. Ich hätte zwar lieber einen Benziner, da wir nun häufig Kurzstrecke fahren, aber das rechnet sich nun nicht. Also schön "Stinkediesel" um mal mit den Kindern und kalten Kat durch den Ort zu fahren.
Zitat:
@rommulaner schrieb am 22. Februar 2019 um 17:06:50 Uhr:
Und wie sollte das gehen, wenn durch die Nachbesserung (Update), die man dem Verkäufer ja zugestehen muss, der Mangel dann behoben wird?
Meiner Auffassung nach ändern die Urteile nichts für den Verbraucher.
Solange das Update nicht aufgespielt ist sehe ich nicht das Problem. Somit ist ja nicht Nachgebessert worden. Als ich meine Klage abgegeben habe, war es schon von wichtigkeit das, dass Update nicht aufgespielt worden ist.
Ist das Update einmal drauf, so wurde Nachgebessert und die Klage ist nicht mehr so aussichtsreich.
Wir wurden von der Zulassungsstelle gezwungen, oder besser genötigt das Update aufspielen zu lassen.
Nun haben wir gut 1l Mehrverbauch und alle 2-3 Wochen ne zusätzliche Runde zu fahren um den Partikelfilter frei zu brennen.
Was das Update für den Partikelfilter und dessen Lebensdauer bedeutet kann wohl momentan noch niemand einschätzen, länger wird er aber wohl jetzt kaum halten.
Auch wenn ich höre, wie viele Leute sich über den oft laufenden Kühlerlüfter beim Sharan beschweren. Unser macht es ebenfalls. Das ist vor allem nachts störend, wenn der mal an der Straße stehen bleibt, da der lauter ist als der laufende Motor und die Nachbarn nachts gerne ihre Ruhe hätten.
Zitat:
@rommulaner schrieb am 22. Februar 2019 um 15:49:46 Uhr:
Die Nachbesserung ist ja dann das Update und dann ist das Fahrzeug wieder mangelfrei.
Der BGH hat gesagt, dass ein Mangel vorliegt und fertig. Da ist nix mehr mit Nachbesserung und nix mit mangelfrei. Der Käufer eines Schummel-Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz.
Übrigens gibt es bislang nur eine Pressemitteilung, der Hinweisbeschluss des BGH soll in Kürze veröffentlicht werden. Da wird es dann wahrscheinlich noch etwas deutlicher drinstehen.