Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Dass nun explizit darauf geachtet wird, ob das Update drauf ist oder nicht.

Diue HU wird nach einer gesetzlichen Vorschrift durchgeführt. Man findet die hier: https://www.iam-net.eu/.../Auszug_Verkehrsblatt_23_2017.pdf

Das Auslesen und Überprüfen auf eine bestimmte SW-Version ist demnach nicht Gegenstand der HU. So lange die Abgaswerte nach dem geltenden Prüfverfahren eingehalten werden kann kein Mangel konstatiert werden. Falls die Plakette verweigert wird, sollte man vom Prüfer eine schriftliche Bestätigung verlangen, auf welcher Grundlage das geschieht.
Übrigens habe ich im November einen Skoda Fabia Diesel EA189 privat verkauft, an dem das update nicht durchgeführt wurde, weil wir es verweigert haben. Dies habe ich im Kaufvertrag auch so vermerkt. Der Käufer hat das akzeptiert. Er hat das Auto im November problemlos zugelassen bekommen. Im August ist TÜV fällig, mal sehen was dann passiert. Bei skoda besteht sowieso einen Besonderheit: Da die Typgenehmigung nicht vom KBA erteilt wurde, sondern von der britischen VCA, ist juristisch das KBA wohl nicht ermächtigt, einen Rückruf anzuordnen. Es müsste vielmehr die VCA informieren (was geschehen ist) und diese muss über einen Rückruf entscheiden. In GB ist dieser jedenfalls freiwillig, und das dürfte auch für D gelten. Also Skoda-Bessitzer haben hier wohl gute Karten.

Nur kann der Hersteller (VW) festlegen, welche Prüfmerkmale zu prüfen sind, welche die Prüforganisationen auch zu prüfen haben. Und da steht eben die Checksumme als Prüfkriterium seit neuestem drin. Deshalb zu recht keine Plakette.

Fakt ist: Dezember 2018 - Mein Skoda war bei einer kleinen freien Werkstatt, geprüft wurde durch die GTÜ und deren Software hat die Softwareversion geprüft und dann direkt nen Fehler = erheblicher Mangel erzeugt, eben wegen des fehlenden Updates

Auch wenn es da Möglichkeiten gibt bzgl. EU Zulassung, TÜV bekommst du erstmal trotzdem nicht.

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Zitat:

@rommulaner schrieb am 28. Januar 2019 um 16:01:49 Uhr:


Nur kann der Hersteller (VW) festlegen, welche Prüfmerkmale zu prüfen sind, welche die Prüforganisationen auch zu prüfen haben. Und da steht eben die Checksumme als Prüfkriterium seit neuestem drin. Deshalb zu recht keine Plakette.

so ist es besser. Das Ergebnis bleibt.

So gesehen, ja. Was rechtens ist muss nicht richtig sein. 🙂

Zitat:

Auch wenn es da Möglichkeiten gibt bzgl. EU Zulassung, TÜV bekommst du erstmal trotzdem nicht.

Das ist nicht richtig. Auch wenn ich es schon gefühlte tausend mal geschrieben habe ... Manche Prüfer erteilen zu recht die Plakette, viele erteilen sie nicht. Es scheint bei dem ganzen Durcheinander niemand so richtig Bescheid zu wissen und die Angsthasen (incl. VW-Lobbyisten) unter den Prüfern entscheiden sich im Zweifel gegen den Fahrzeughalter.

Hallo zusammen,

die unten anhängende Info habe ich heute auf meine Anfrage bei einer Prüforganisation (keine der großen) bekommen. Dies gilt seit irgendwann im Spätherbst letzten Jahres.

Damit ist alles gesagt, KBA hat die Prüfer verpflichtet das Update zu prüfen, ansonsten Pech gehabt! Wenn jemand im Raum Frankfurt am Main eine Werkstatt kennt, wo der TÜV Prüfer ohne Update eine Plakette erteilt, bitte ich um eine Privatnachricht. Ich bin im April "fällig".

Gruß Hans-Jürgen

"Im Rahmen der Rückrufaktion ist durch das Kraftfahrtbundesamt eine Verbindliche Arbeitsanweisung an alle Überwachungsorganisationen heraus gekommen.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung sind alle Prüfer verpflichtet nachzuprüfen, ob das Update bei den betroffenen Fahrzeugen des VAG-Konzerns durchgeführt wurde. Hierfür wird der aktuelle Softwarestand geprüft. Ist der Softwarestand bei den von der Rückrufaktion betroffenen Fahrzeugen nicht aktuell, so muss der Prüfer dies mit einem erheblichen Mangel bewerten. Dies hat zur Folge dass er keine HU-Plakette zuteilen darf."

Zitat:

Im Rahmen der Hauptuntersuchung sind alle Prüfer verpflichtet nachzuprüfen, ob das Update bei den betroffenen Fahrzeugen des VAG-Konzerns durchgeführt wurde. Hierfür wird der aktuelle Softwarestand geprüft. Ist der Softwarestand bei den von der Rückrufaktion betroffenen Fahrzeugen nicht aktuell, so muss der Prüfer dies mit einem erheblichen Mangel bewerten. Dies hat zur Folge dass er keine HU-Plakette zuteilen darf.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Anweisung?

Das KBA ist nicht Gott, sondern muss als Behörde sich an geltendes Recht halten.

Also nochmal, in welchem Gesetz steht das?

Anlage 8e StVZO

„Vorgaben werden von Herstellern (...) für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben (...)“

VW gibt diese Prüfung also vor.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viiie.html

Habe kurzerhand diese beiden Urteile über Google gefunden. Leider ohne genaues Aktenzeichen o.ä.

https://amp.mz-web.de/.../...ein-tuev-fuer-diesel-ohne-update-31121468

http://www.spiegel.de/.../...ev-ohne-softwareupdate-a-1223795-amp.html

gutes Urteil, schade nur dass ich nicht geklagt habe.

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

Zitat:

@turisport schrieb am 4. Februar 2019 um 10:57:28 Uhr:


gutes Urteil, schade nur dass ich nicht geklagt habe.

https://verkehrsrecht.gfu.com/.../

Danke für den Hinweis auf diese gute Entscheidung.

Höchst bemerkenswert ist die Aussage des Gerichts, dass "nunmehr auch Software-Updates für VW-Dieselmotoren des Typs EA189 zumindest dem Verdacht ausgesetzt sein sollen, selbst mit einer neuen sog. „Schummel-Software“ ausgestattet zu sein und dies vom KBA geprüft wird, so dass das Software-Update nach Angaben des Herstellers vorerst nicht auf weitere Fahrzeuge des betroffenen Typs aufgespielt werden soll."

Es ist noch nicht vollständig geklärt, aber wenn das tatsächlich auf alle Updates für Motoren des Typs EA189 zutreffen sollte, dann wären sämtliche Rückrufe, Stilllegungen und sogar die Verweigerung der HU-Plakette eindeutig rechtswidrig.

Das KBA kann zwar Anweisungen erlassen, aber trotzdem darf geltendes Recht damit nicht außer Kraft gesetzt werden. Was "erhebliche" Mängel sind, ist in der StVZO bzw. der HU-Richtlinie festgelegt. Da kann das KBA nicht einfach neue erfinden. Deshalb würde mich schon interessieren, auf Basis welcher Bestimmung das KBA diese Anweisung verfügt hat. Im gesetzlichen Mängelkatalog gibt es jedenfalls keinen erheblichen Mangel "falsche SW-Version".
Was die Anlage VIIIe StVZO betrifft besagt diese, "Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP)". Das heißt also nicht, dass der Hersteller irgendetwas vorgeben kann, er muss die Daten vorgeben, damit die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden können. Da es aber keinen Prüfpunkt "SW-Version" gibt kann der Hersteller auch keine SW version vorgeben.

Zu den Gerichtsurteilen, welche die Verweigerung der Prüfplakette als rechtmäßig erklären, würde ich sagen, dass die auf dünnen Füßen stehen. Erstens aus obengenannte Gründen, und zweitens hat ja bis heute kein Hersteller tatsächlich bewiesen, dass das Update tatsächlich zu einer Verringerung der Emissionen führt. Bei Skoda z.B. haben sich (und das dürfte für die jeweils baugleichen Motoren in VW-Modellen genau so gelten) laut Messungen der VCA die Schadstoffwerte verschlechtert. Denn dass sich Schadstoffwerte verbessern, war gar nicht Gegenstand der Überprüngen zur Freigabe des jeweiligen updates. Das Problem dürfte vor allem sein, dass Richter, aber auch Anwälte, von diesen Zusammenhängen gar nichts wissen. Wäre gut so ein Urteil mal mit Az im Volltext zu haben worauf die Richter ihre Begründung aufbauen.

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