Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Zitat:

@turisport schrieb am 14. Januar 2019 um 07:32:58 Uhr:



Zitat:

@MSank schrieb am 18. Dezember 2018 um 16:29:07 Uhr:



Kenne mich mit dem ganzen nicht so aus. Ich bin total abgenervt von dem ganzen. Das ist nur noch unverschämt von denen

fahr zu einem Tuner der spielt dir für ca 100 Euro die alte Software wieder auf und gut ist

und er, der Tuner, bringt ihn Dir auch wieder durch den nächsten TÜV&HU, wird halt etwas teurer, aber die machen das gerne und kennen sich bestens aus ...

VG

Ich habe eine kurze Frage:
Ich habe gerade die Info erhalten, dass unser Sharan von der Rückrufaktion "S361 - Reduktionsmittel Adblue" betroffen ist. Könnt ihr mir evt. sagen, was diese genau beinhaltet? Habt ihr schon Erfahrungen hierzu gemacht?

Herzlichen Dank!

Ist das nicht die Aktion mit den 6 geschenkten AdBlue Füllungen?!

Zitat:

@rommulaner schrieb am 18. Januar 2019 um 09:50:57 Uhr:


Ist das nicht die Aktion mit den 6 geschenkten AdBlue Füllungen?!

Ich glaube nicht - die habe ich nämlich schon erhalten...
Und dafür würden die mich auch bestimmt nicht anschreiben 😉

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Hab vorhin bei mir im Serviceheft nachgeschaut, da steht die S361 drin zusammen mit dem Update. Das ist die AdBlue Auffüllung.

Zitat:

@Audidriver75 schrieb am 18. Januar 2019 um 09:00:45 Uhr:


Ich habe eine kurze Frage:
Ich habe gerade die Info erhalten, dass unser Sharan von der Rückrufaktion "S361 - Reduktionsmittel Adblue" betroffen ist. Könnt ihr mir evt. sagen, was diese genau beinhaltet? Habt ihr schon Erfahrungen hierzu gemacht?

Herzlichen Dank!

Die Aktion 23R7 (A-Motorsteuergerät NOx und Umprogrammierung bis 30.12.(hahaha) umfasst zusätzlich
- 23Q2 (Rückruf Diesel Abgas EA189) und die von Dir benannte
- S361 (W-Reduktionsmittel AdBlue auffüllen / dann folgen weitere Positionen 1 -5 mit Betankung auf Kundenwunsch)

Muss diese jedesmal ausdrücklich wiedersprechen, wenn mein Dicker mal in die VW Werkstatt muss.

Status nach Anhörung §28 VWVFG vom 13.08.2018:

keine weitere Aufforderung das Update einspielen zu lassen und der TDI läuft und läuft und läuft....auch mit 2,2 t Caravan am Haken (war und ist meine größte Sorge bei den Urlaubsreisen, dass etwas mit dem Turbolader passiert - durch den erhöhten Ladedruck und die hohe Zuglast - wenn 23R7 durchgeführt ist ....)

Und direkt die Fragein die Runde: wer zieht schwere Caravans mit NOx Update, irgendetwas vorgefallen?

Danke &

VG

Bei mir kam noch nicht einmal eine Stilllegungsverfügung. So schlummert der vorbereitete Widerspruch weiter in der Schublade.

Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 24. Januar 2019 um 20:26:49 Uhr:


Bei mir kam noch nicht einmal eine Stilllegungsverfügung. So schlummert der vorbereitete Widerspruch weiter in der Schublade.

Hallo bei mir auch nicht, obwohl der letzte Stichtag laut KBA am 13.08.2018 war. Leider muss ich im April zum TÜV.

Gruß Hans-Jürgen

Zitat:

Leider muss ich im April zum TÜV.

Gruß Hans-Jürgen

Na und? Gehe nicht zu den Großen wie TÜV oder Dekra, die die Plakette rechtswidrig verweigern, sondern zu den Prüfern der kleineren Organisationen, die oft in den freien Werkstätten arbeiten. Ich habe so im letzten Frühjahr problemlos ohne SW-Update die Plakette bekommen. Kein Trick, keine Gefälligkeits-Plakette, sondern völlig legal.

das letzte Frühjahr ist lange her - inzwischen funktioniert auch das nicht mehr. Siehe meine vorherigen Beiträge.

Zitat:

@Luxury-Gap schrieb am 25. Januar 2019 um 09:03:28 Uhr:



Zitat:

Leider muss ich im April zum TÜV.

Gruß Hans-Jürgen


Na und? Gehe nicht zu den Großen wie TÜV oder Dekra, die die Plakette rechtswidrig verweigern, sondern zu den Prüfern der kleineren Organisationen, die oft in den freien Werkstätten arbeiten. Ich habe so im letzten Frühjahr problemlos ohne SW-Update die Plakette bekommen. Kein Trick, keine Gefälligkeits-Plakette, sondern völlig legal.

naja, so einfach ist das nicht mehr. Letztes Frühjahr gab es noch keine Datenbanksätze der "Verweigerer" vom KBA an die Prüforganisationen, ich vermute dass es derzeit nicht so einfach wird.... und wer durchfällt hat ein Zeitproblem, ich habe noch diese 4 Wochenfrist zur Nachprüfung im Hinterkopf ...

VG

Zitat:

@Juergen 005 schrieb am 24. Januar 2019 um 22:03:33 Uhr:



Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 24. Januar 2019 um 20:26:49 Uhr:


Bei mir kam noch nicht einmal eine Stilllegungsverfügung. So schlummert der vorbereitete Widerspruch weiter in der Schublade.


Hallo bei mir auch nicht, obwohl der letzte Stichtag laut KBA am 13.08.2018 war. Leider muss ich im April zum TÜV.

Gruß Hans-Jürgen

Ich befürchte, dass die Damen und Herren bei den Zulassungsstellen sich das (also die Fälligkeit TÜV/HU der "Betroffenen"😉 ganz genau ansehen und sich "denken" (oder darauf Spekulieren), kein Update = keine TÜV&HU Abhnahme der Fahrzeuge. Erledigt sich also von selbst....weniger Aufwand & Kosten für die Behörden.

VG

Zitat:

@Juergen 005 schrieb am 24. Januar 2019 um 22:03:33 Uhr:



Zitat:

@Nasenmatti schrieb am 24. Januar 2019 um 20:26:49 Uhr:


Bei mir kam noch nicht einmal eine Stilllegungsverfügung. So schlummert der vorbereitete Widerspruch weiter in der Schublade.


Hallo bei mir auch nicht, obwohl der letzte Stichtag laut KBA am 13.08.2018 war. Leider muss ich im April zum TÜV.

Gruß Hans-Jürgen

Hat sich bei meinem Termin im letzten Sommer in Kalbach keiner für interessiert.

Zitat:

naja, so einfach ist das nicht mehr. Letztes Frühjahr gab es noch keine Datenbanksätze der "Verweigerer" vom KBA an die Prüforganisationen,

Das stimmt doch so gar nicht. Es gibt da keine "Datenbanksätze". Der Prüfer liest einfach über die Schnittstelle aus, welche Software-Version du hast. DEKRA und TÜV haben sich offensichtlich entschieden im Falle der alten Version keine Plakette zu erteilen. Im Zweifel gegen den Fahrzeughalter und das wahrscheinlich zu Unrecht.

Da ist noch vieles im Unklaren, ja, aber das Verhalten der "großen" Prüforganisationen hat für mich genauso ein "Geschmäckle" wie das Verhalten der Politik in der ganzen Diesel-Problematik.

Ich habe es weiter oben schon mehrmals geschrieben. Beim HU-Termin habe ich beim Werkstatt-Meister das mit dem fehlenden SW-Update angesprochen. Der sagte fast wörtlich: "Die Abgaswerte werden nach den Vorschriften geprüft und wenn die stimmen, dann bekommst du eine Plakette. Das SW-Update gehört nicht zur HU."

Zitat:

@Trabireiter schrieb am 25. Januar 2019 um 09:12:30 Uhr:


das letzte Frühjahr ist lange her - inzwischen funktioniert auch das nicht mehr. Siehe meine vorherigen Beiträge.

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