Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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AUFPASSEN - das Tricksen geht ungeniert weiter:

„Trickserei“, „nicht vermittelbar“: Der neue Deal der deutschen Autobauer mit Verkehrsminister Scheuer findet kaum Zuspruch. Auf besonderes Unverständnis stößt, dass Hardware-Nachrüstungen erst ab 2020 möglich sein sollen.

http://www.faz.net/.../...iesel-kompromiss-in-der-kritik-15881780.html

Wie sind "ältere Diesel" definiert?

FI: Aktueller Newsletter von Baumot/Twintec mit ein paar weiteren Infos ...

https://www.bild.de/.../...kaufspreis-zurueckzahlen-58593176.bild.html

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Gestern hatte mein Sharan HU bei der örtlichen G*Ü. Er prüfte mündlich, ob das Update aufgespielt wurde. Ausgelesen wird da nichts. Er macht halt seine Endrohrmessung, wobei der Motor ja nicht wirklich hoch dreht, und gut is. Im Stand ist die Abregeldrehzahl wesentlich niedriger.

Und während dieser Messung hat er auch keinen OBD-Stecker angeklemmt und die Drehzahl noch per angelegtem Sensor am Motor ermittelt? Also hast du das Update noch nicht?

Doch doch, das war mit OBD. Aber es gab keine Abfrage vom Tester auf das Update, sonst hätte er ja nicht gefragt. Das Update ist zwar drauf, aber das AGR wird vermutlich in ein paar Tagen nicht so wollen schätze ich 😉
Beim T*V wäre es klar aufgefallen, da der Tester das abfrägt.

Und wieso bist du dir nun so sicher, dass deren Tester das nicht abfragt? So wie ich es verstanden habe, läuft die Abfrage über den Abgastester. Vielleicht wollte er nur gucken, wie glaubwürdig du bist.

Weil er nach dem Test erst gefragt hat. Soweit ich weiß, prüfen die manuell die VIN im Netz ab. Aber ich war halt glaubwürdig. 🙂
Eine Anbindung des Testers gibt es bei vielen Prüfstätten nicht, bei den blau-weißen und grünen schon.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 27. November 2018 um 06:46:27 Uhr:


Gestern hatte mein Sharan HU bei der örtlichen G*Ü. Er prüfte mündlich, ob das Update aufgespielt wurde. Ausgelesen wird da nichts. Er macht halt seine Endrohrmessung, wobei der Motor ja nicht wirklich hoch dreht, und gut is. Im Stand ist die Abregeldrehzahl wesentlich niedriger.

Nicht wirklich hochdrehte? Meiner wurde mehrmals im Stand bis in den Begrenzer
hochgejubelt, über 5300 Touren - diese "Är...e"

OK, Schaltgetriebe und er hat´s überlebt 🙂

VG

Und los geht´s :

Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG

Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO

https://www.bundesjustizamt.de/.../KlagRE_2_2018.html?nn=11632480

weitere Infos / Ausfüllhilfe:

https://www.adac.de/.../

VG

Weiß jemand, ob man sich der Musterfeststellungsklage anschließen kann, obwohl man auch bei MyRights mitmacht?

Zitat:

@Matthes2 schrieb am 27. November 2018 um 17:33:44 Uhr:


Weiß jemand, ob man sich der Musterfeststellungsklage anschließen kann, obwohl man auch bei MyRights mitmacht?

https://www.musterfeststellungsklagen.de/klage-check

Haben Sie Ihre Ansprüche gegen Volkswagen an einen Rechtsdienstleister oder einen Inkassodienstleister abgetreten?

Weitere Informationen

Es wird oder wurde verschiedentlich angeboten, Ansprüche im Dieselskandal gegen "Erfolgsprovision" durchzusetzen. Zum Teil wurden sie im Rahmen von sogenannten "Sammelklagen" gebündelt. Dazu wurden die Ansprüche im Regelfall an den jeweiligen Dienstleister abgetreten. Für nähere Informationen, insbesondere ob der Abtretungsvertrag eine Ausstiegsmöglichkeit vorsieht, kontaktieren Sie bitte Ihren Dienstleister.

Zitat:

Weiß jemand, ob man sich der Musterfeststellungsklage anschließen kann, obwohl man auch bei MyRights mitmacht?

Macht doch keinen Sinn. Bei der Musterfeststellungsklage musst du anschließend individuell klagen. Hättest du (mit Rechtsschutz) auch so machen können. myright bietet sich an, wenn man keinen Rechtschutz hat. Und doppelt kassieren geht eh nicht.

Es geht hier nicht ums "doppelt abkassieren".

Das Problem ist, dass sich lt. eigener Aussage von MyRight erst Mitte nächstes Jahr klärt ob die von MyRight initiierte "Sammelklage" in Deutschland überhaupt zulässig ist. Wenn nein, sieht man als "MyRighter" in die Röhre, da schon am 31.12.2018 die Verjährung einsetzt.

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